Entscheid vom 10. Juli 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Giorgio Bomio,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ZUG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch-
land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2013.165
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft Braunschweig gegen den in Deutschland wohnhaf-
ten A. ein Strafverfahren wegen Konkursdelikte führt (act. 1.1);
- die Staatsanwaltschaft Braunschweig mit einem Rechtshilfeersuchen vom
31. Juli 2012 an die Schweiz gelangte und unter anderem um Vornahme
von Bankenermittlungen ersuchte hinsichtlich von Konten von A. bzw. sei-
nes Sohnes B. bei der Bank C. AG und der Bank D. AG sowie bei weiteren
Bankinstituten in der Schweiz (act. 2.1);
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend "Staatsanwalt-
schaft") mit Eintretensverfügung vom 2. Oktober 2012 auf das Rechtshilfe-
ersuchen eintrat und eine Aktenedition bei der Bank C. AG und der Bank
D. AG anordnete (act. 1.1);
- mit Schreiben vom 11. Oktober 2012 die Bank C. AG die angeforderten
Dokumente übermittelte; mit Schreiben vom 3. Oktober 2012 die Bank
D. AG mitteilte, dass auf den Namen "A." für die Periode vom 1. Janu-
ar 2006 bis 2. Oktober 2012 keine Kontoverbindung bestanden habe;
- mit Schlussverfügung vom 14. Mai 2013 die Staatsanwaltschaft die Her-
ausgabe verschiedener Bankunterlagen und Beweismittel an die ersuchen-
de Behörde verfügte (act. 1.1);
- dagegen A. mit Eingabe vom 6. Juni 2013, eingegangen am 10. Juni 2013,
Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob
(act. 1);
- mit Schreiben vom 10. Juni 2013 der Beschwerdegegnerin der Beschwer-
deeingang angezeigt wurde; dieses Schreiben ebenfalls dem Bundesamt
für Justiz sowie dem Beschwerdeführer an die von Letzterem in der Be-
schwerde angegebenen Adresse in Deutschland in Kopie zugestellt wurde
(act. 2);
- per Einschreiben an seine Adresse in Deutschland der Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 10. Juni 2013 eingeladen wurde, bis am 24. Juni 2013
einen Kostenvorschuss von insgesamt CHF 4'000.-- zu leisten und darauf
aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht
eingetreten wird (act. 3); er zudem aufgefordert wurde, bis zum gleichen
Datum in der Schweiz ein Zustelldomizil (eine Adresse, an die alle gerichtli-
chen Schriftstücke rechtsgültig übermittelt werden können) zu bezeichnen,
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ansonsten weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätz-
lich unterbleiben und insbesondere der Schlussentscheid nicht zugestellt
wird (act. 3);
- das Schreiben vom 10. Juni 2013 bzw. der Briefumschlag von der Deut-
schen Post am 10. Juli 2013 mit dem Vermerk „Nicht abgeholt.“ ungeöffnet
retourniert wurde (act. 4);
- eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer ande-
ren berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag
nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 20
Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bun-
desgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden
des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]);
- nach der Rechtsprechung kumulativ folgende zwei Bedingungen erfüllt sein
müssen, um bei eingeschriebenen Sendungen die Zustellfiktion auszulösen
(BERNARD MAITRE/VANESSA THALSMANN [KASPAR PLÜSS], in: BERNHARD
WALDMANN/PHILIPPE WEISSENBERGER [HRSG.], VwVG, Praxiskommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf
2009, Art. 20 N. 42 ff., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung):
- erstens die Abholeinladung in den physischen oder elektronischen Brief-
kasten bzw. ins Postfach des Empfängers gelegt worden sein muss;
- zweitens der Empfänger eine solche Zustellung mit einer gewissen Wahr-
scheinlichkeit erwarten muss; dies immer dann der Fall ist, wenn der Emp-
fänger Verfahrenspartei ist; für eine Person, die nach Treu und Glauben
behördliche Mitteilungen erwarten muss, die prozessuale Pflicht besteht,
die Post regelmässig zu kontrollieren und den Behörden allfällige längere
Ortsabwesenheiten mitzuteilen, die Post an die Ferienadresse weiterzulei-
ten sowie eine definitive Adressänderung zu kommunizieren oder einen
Stellvertreter zu ernennen (MAITRE/THALSMANN [PLÜSS], a.a.O., Art. 20
N. 46);
- der Beschwerdeführer vorliegend persönlich das Beschwerdeverfahren
eingeleitet und in diesem Zusammenhang bereits behördliche Mitteilungen
empfangen hat (s. act. 1 und 2); der Beschwerdeführer folglich weitere be-
hördliche Mitteilungen erwarten musste;
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- gemäss der elektronischen Sendungsverfolgung „Track & Trace“ bereits
am 15. Juni 2013 ein Zustellversuch bzw. eine Abholeinladung an die Ad-
resse des Beschwerdeführers in Deutschland erfolgt ist (act. 5);
- in Anwendung der vorerwähnten Bestimmungen das Schreiben vom
10. Juni 2013 dem Beschwerdeführer demnach noch vor Ablauf der Frist
vom 24. Juni 2013 als zugestellt gilt;
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be-
trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post überge-
ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist
(Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
- der Beschwerdeführer innert Frist (und bis dato) weder den verlangten Kos-
tenvorschuss bezahlt noch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge ersucht hat;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63
Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig
wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); für die Be-
rechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des
Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt
(Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG); unter Berücksichtigung aller
Umstände die Gerichtsgebühr vorliegend auf CHF 500.-- anzusetzen ist
(Art. 8 Abs. 3 BStKR);
- eine Partei, die im Ausland wohnt, gemäss Art. 80m lit. b IRSG i.V.m.
Art. 9 IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen muss, ansonsten
die Zustellung unterbleiben kann;
- der Beschwerdeführer der Aufforderung vom 10. Juni 2013 zur Bezeich-
nung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist, wes-
halb dieser Entscheid ihm androhungsgemäss nicht formell eröffnet wird
und die Zustellung an den Beschwerdeführer anstelle dessen ad acta er-
folgt.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 11. Juli 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. (Zustellung ad acta)
- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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