Entscheid vom 8. August 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Sklebitz,
Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT GRAUBÜNDEN,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch-
land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Kon-
tosperre (Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2013.180
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft München ein Strafverfahren gegen B. wegen Be-
täubungsmitteldelikten führt (act. 3.2);
- die Staatsanwaltschaft München mit Rechtshilfeersuchen vom
13. Mai 2013 die Schweiz um Bankenermittlungen sowie Kontosperren bei
der Bank C. hinsichtlich der Kontoverbindungen von B. und seiner Tochter
A. ersucht (act. 3.1);
- die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") mit
Eintretensverfügung vom 15. Mai 2013 auf das deutsche Rechtshilfeersu-
chen eintrat und eine Aktenedition bei der Bank C. anordnete, welche in
der Folge mit Schreiben vom 24. Mai 2013 die angeforderten Dokumente
übermittelte; die ausführende Behörde mit Verfügung vom 15. Mai 2013
ebenfalls eine Kontosperre hinsichtlich der genannten Konti anordnete;
- die Staatsanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 5. Juni 2013 die rechts-
hilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen betreffend sieben auf B. und
vier auf A. lautende Konti bei der Bank C. (Disp. Ziff. 2a und 2b) an die er-
suchende Behörde anordnete (act. 3.1);
- die Staatsanwaltschaft in Disp. Ziff. 3 ihrer Schlussverfügung ausserdem
entschied, die mit Verfügung vom 15. Mai 2013 angeordnete Kontosperren
seien aufrecht zu erhalten, bis die ersuchende Behörde über die sicherge-
stellten Vermögenswerte rechtskräftig entschieden habe (act. 3.1);
- Rechtsanwalt Jörg Sklebitz aus München im Namen von A., gesetzlich ver-
treten durch deren Mutter, D., mit Eingabe vom 25. Juni 2013, hierorts ein-
gegangen am 1. Juli 2013, Beschwerde gegen die Schlussverfügung er-
hebt (act. 1); er um Zustellung der Schlussverfügung samt Rechtshilfeersu-
chen ersucht, damit er nachfolgend die Beschwerde inhaltlich begründen
könne (act. 1);
- die Beschwerde vom 25. Juni 2013 keine Begründung enthielt; mit Schrei-
ben vom 2. Juli 2013 Rechtsanwalt Sklebitz in Anwendung von Art. 52
Abs. 2 VwVG eine kurze Nachfrist bis 12. Juli 2013 eingeräumt wurde, um
die Begründung der Beschwerde verbessert einzureichen; er darauf hinge-
wiesen wurde, dass gestützt auf Art. 52 Abs. 3 VwVG bei Säumnis auf die
Beschwerde nicht eingetreten würde;
- mit selbem Schreiben Rechtsanwalt Sklebitz zudem aufgefordert wurde, bis
zum gleichen Datum in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen,
ansonsten weitere Zustelllungen durch das Bundesstrafgericht grundsätz-
lich unterblieben; insbesondere würde bei Fehlen eines schweizerischen
Zustelldomizils der Schlussentscheid nicht zugestellt (act. 5); er angesichts
des aktuellen Verfahrensstadiums unter Hinweis auf die einschlägigen
Normen zum Wohnsitz im Ausland für eine Übersendung der angefochte-
nen Rechtshilfeverfügung an die betreffende Bank verwiesen wurde
(act. 5);
- Rechtsanwalt Sklebitz auf dessen telefonische Anfrage vom 10. Juli 2013
erklärt wurde, dass Eingaben nicht gültig per Fax vorgenommen werden
könnten (act. 6);
- Rechtsanwalt Sklebitz ausdrücklich nur mit Fax-Mitteilung vom 12. Juli
2013 erklärte, er ziehe namens der Beschwerdeführerin die Beschwerde
zurück (act. 7);
- Eingaben gemäss Art. 21 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG
der Schriftform bedürfen; auf eine Einladung von Rechtsanwalt Sklebitz zur
Einreichung des Rückzugs in Schriftform indessen vorliegend verzichtet
werden kann;
- die Beschwerdeführerin innert Frist die Begründung der Beschwerde nicht
verbessert einreichte; auf ihre Beschwerde demnach androhungsgemäss
nicht einzutreten ist;
- die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflich-
tig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
- für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August
2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädi-
gungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung
gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG); unter Berücksichti-
gung aller Umstände die Gerichtsgebühr vorliegend auf CHF 500.-- anzu-
setzen ist (Art. 8 Abs. 3 BStKR);
- eine Partei, die im Ausland wohnt, gemäss Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG
i.V.m. Art. 9 IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen muss, an-
sonsten die Zustellung unterbleiben kann;
- die Beschwerdeführerin der Aufforderung vom 2. Juli 2013 zur Bezeich-
nung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist, wes-
halb dieser Entscheid ihr androhungsgemäss nicht formell eröffnet wird und
die Zustellung an die Beschwerdeführerin anstelle dessen unter heutigem
Datum ad acta erfolgt.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 8. August 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Jörg Sklebitz
- Staatsanwaltschaft Graubünden
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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