Entscheid vom 2. August 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Giorgio Bomio,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Peter Volkart,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe-
rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2013.181
- 2 -
Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 23. August 2012 stellte die Behörde für Justiz und
Gleichstellung Hamburg (nachfolgend "ersuchende Behörde") dem Bun-
desamt für Justiz (nachfolgend "BJ") ein Auslieferungsersuchen. Die Aus-
lieferung wird ersucht für den deutschen Staatsangehörigen A. zur Strafver-
folgung (act. 6.1).
Gemäss Haftbefehl des Landgerichts Hamburg vom 6. Dezember 2006
(in act. 6.1) wird ihm zusammengefasst vorgeworfen, persönlich verant-
wortlich zu sein, dass den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tat-
sachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht beziehungsweise
solche Angaben auch ganz unterlassen und mit alledem Steuern verkürzt
worden seien.
B. Das BJ wandte sich daraufhin am 24. August 2012 an die ersuchende Be-
hörde und teilte zum einen mit, die Auslieferung komme nur für die Tatvor-
würfe der indirekten Fiskalität in Frage. Nur vier von insgesamt
elf Vorwürfen beträfen die deutsche Umsatzsteuer: Nämlich dass die
B. GmbH für die Jahre 1998 und 1999 und das Ingenieurbüro C. für das
Jahr 1998 falsche Deklarationen abgegeben hätten. Die B. GmbH soll zu-
dem für das Jahr 2000 zu Unrecht Vorsteuerbeträge geltend gemacht ha-
ben (act. 6.2; act. 6.1; act. 6.7 [ohne Seitenzahlen] Ziffer II.4.1).
Das BJ erkundigte sich zum anderen, ob am Ersuchen festgehalten werde
und bat um ergänzende Auskünfte zum Verjährungslauf (act. 6.2). Die
Antwort erfolgte mit Schreiben vom 20. September 2012: Am Ersuchen
werde festgehalten und die Verjährung sei noch nicht eingetreten, wie eine
(beigelegte) Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Hamburg ausführe
(act. 6.3).
C. Unmittelbar darauf, am 21. September 2012, beauftragte das BJ die
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, A. einzuvernehmen, wobei
auf eine Verhaftung vorläufig verzichtet werde (act. 6.4). Die Einvernahme
erfolgte am 25. Januar 2013 (act. 6.5). A. war dabei mit einer vereinfachten
Durchführung des Auslieferungsverfahrens nicht einverstanden und be-
stand ebenfalls auf der Einhaltung des Spezialitätsvorbehaltes (act. 6.5
S. 3). Sein Rechtsvertreter reichte am 18. März 2013 eine umfangreiche
Stellungnahme ein (act. 6.6 inkl. Beilagen).
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D. Mit Entscheid vom 30. Mai 2013 bewilligte das BJ die Auslieferung für die
Tatvorwürfe der indirekten Fiskalität (act. 6.7 [ohne Seitenzahlen] Dispositiv
Ziffern 1 und 2).
E. Die mit Eingabe vom 1. Juli 2013 dagegen erhobene Beschwerde bean-
tragt (act. 1 S. 2):
"1. Der Auslieferungsentscheid vom 30. Mai 2013 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Das deutsche Auslieferungsersuchen vom 23. August 2002 [sic] sei vollumfänglich
abzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Das BJ verzichtete mit Schreiben vom 18. Juli 2013 [recte wohl
17. Juli 2013] auf weitere Ausführungen zur Sache und beantragt die Ab-
weisung der Beschwerde (act. 6). Das Gericht teilte dies dem Beschwerde-
führer am 18. Juli 2013 mit (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge-
nommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind
primär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom
13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1; BGE 132 II 81 E. 3.2.3), das zu
diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzproto-
koll (2. ZP; SR 0.353.12), der Ergänzungsvertrag zum EAUe mit Deutsch-
land vom 13. Dezember 1957 (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) sowie die Be-
stimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur
Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985
(Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19 - 62; BGE 136 IV 88 E. 3). Günstigere Bestim-
mungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Ver-
tragsparteien bleiben von diesen multilateralen Abkommen unberührt
(Art. 28 Abs. 2 EAUe; Art. 59 Abs. 2 SDÜ; zum Ganzen ZIMMERMANN, La
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coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Brüs-
sel/Bern 2009, N. 22-24, 49 ff., 79 ff.).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er-
suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundes-
gesetz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsa-
chen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord-
nung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11;
Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Das inner-
staatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur An-
wendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt
(BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140
E. 2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229). Vorbehalten bleibt die Wahrung der
Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 129 II 100 E. 3.3; 123 II 595
E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).
Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten
sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge-
setz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG; ZIMMER-
MANN, a.a.O., N. 275).
1.3 Für den Bereich der indirekten Fiskalität hat sich die Schweiz in
Art. 63 SDÜ i.V.m. Art. 50 Abs. 1 SDÜ unter den dort genannten Bedingun-
gen zu Auslieferungen bei den abschliessend aufgezählten Verbrauchs-
steuern, Mehrwertsteuern und Zollabgaben verpflichtet (vgl. BGE 136 IV 88
E. 3). Somit ist im Bereich der indirekten Steuern unter bestimmen Voraus-
setzungen nicht nur bei qualifiziertem Abgabebetrug auszuliefern (so Art. 3
Abs. 3 lit. b IRSG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR; SR 313]), sondern,
und zwar nach Massgabe des EAUe, auch bei gewissen Hinterziehungsde-
likten. Das EAUe verlangt insbesondere ein Delikt mit einer Höchststrafe
von mindestens einem Jahr (Art. 2 Abs. 1 EAUe; Art. 59 Abs. 1 SDÜ;
Art. 5 EAUe; vgl. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2010.262
vom 11. Juni 2012, E. 1.2.2 und RR.2009.316 vom 9 April 2010, E. 3.2, je
m.w.H. [alle zur Rechtshilfe ergangen]).
1.4 Das Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von
Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Inte-
ressen beeinträchtigen (Betrugsbekämpfungsabkommen, BBA;
SR 0.351.926.81) wird im Verhältnis zu Deutschland ab dem 9. April 2009
- 5 -
angewendet (Art. 44 Abs. 3 BBA und die Schlussakte dazu, AS 2011 693).
Allerdings gilt es gemäss Art. 46 BBA nur für Ersuchen wegen Straftaten,
die mindestens sechs Monate nach seiner am 26. Oktober 2004 erfolgten
Unterzeichnung begangen wurden. Auf den vorliegenden Fall (vgl. obige
Erwägung B) ist das BBA deshalb nicht anzuwenden.
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach
Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Frist
beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20
Abs. 1 VwVG).
2.2 Der Beschwerdeführer als Verfolgter ist zur Einreichung des innert Frist
eingegangenen Rechtsmittels legitimiert. Auf die Beschwerde ist damit ein-
zutreten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die Sachverhaltsdarstellung des
Rechtshilfeersuchens und bestreitet, dass die beidseitige Strafbarkeit ge-
geben sei (act. 1 S. 5-11, 14-18, 22 f.; act. 1 S. 11-18, 22 f.).
Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in
der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen
Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen
zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige
Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche
mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Das
Rechtshilfegericht muss namentlich prüfen können, ob ein politisches Delikt
vorliegt und ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist.
Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die
Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Das Rechtshilfege-
richt hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch
keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Es ist vielmehr an die Sachver-
haltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtli-
che Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (BGE 136 IV 4
E. 4.1, 133 IV 76 E. 2.2 m.w.H.; 132 II 81 E. 2.1; Urteile des Bundesge-
richts 1C_559/2011 vom 7. März 2012, E. 2.4; 1C_205/2007 vom
18. Dezember 2007, E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts
- 6 -
RR.2012.164 vom 12. September 2012, E. 2.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 22,
290 ff.).
3.2 Teilweise stellt die Rechtsprechung erhöhte Anforderungen an den Inhalt
des Rechtshilfeersuchens, namentlich bei Abgabebetrug. Sie gründet dabei
auf Art. 3 Abs. 3 Satz 1 IRSG, wonach die Schweiz im Grundsatz keine
Rechtshilfe für Fiskalstrafverfahren leistet. Die erhöhten Anforderungen be-
zwecken zu verhindern, dass diese Bestimmung umgangen wird. Die
Schweiz hat sich aber mit Art. 50 SDÜ für die indirekte Fiskalität zur Leis-
tung von Rechtshilfe verpflichtet. Der Ausschlussgrund gemäss Art. 3
Abs. 3 Satz 1 IRSG greift daher aufgrund des Vorranges des Staatsver-
tragsrechts nicht, weshalb er auch nicht umgangen werden könnte. Damit
ist der Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens anhand der vorstehenden üb-
lichen Anforderungen zu beurteilen (vgl. vorstehende Erwägung 3.1; ZIM-
MERMANN, a.a.O., N. 636 ff. [zu den Fiskaldelikten] insbesondere N. 644;
N. 227 zum Vorrang des Staatsvertragsrechts; jeweils mit Hinweisen auf
die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.108 vom
16. November 2007, E. 4.4).
3.3 Der Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens vom 23. August 2012, wie er
sich aus dem begleitenden Haftbefehl des Landgerichts Hamburg vom
6. Dezember 2006 ergibt (act. 6.1) und wie er die indirekte Fiskalität betrifft
(vgl. obige Erwägung B), lautet im Wesentlichen wie folgt:
A. sei persönlich verantwortlich, sein Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit aus
dem Ingenieurbüro C. zu deklarieren. Für die Firma B. GmbH sei er als Geschäfts-
führer verantwortlich. Er habe § 18 Abs. 3 des (deutschen) Umsatzsteuergesetzes
wie folgt verletzt:
Tatvorwurf 2, betreffend das Ingenieurbüro C.
Da für das Kalenderjahr 1998 bis zum 31. Mai 1999 Umsätze über DM 4'412'012.--
pflichtwidrig nicht beim Finanzamt Hamburg-Nord deklariert worden seien, seien
die Umsatzsteuern 1998 um DM 705'381.-- (EUR 360'655.58) zu niedrig festge-
setzt worden.
Tatvorwurf 5, betreffend B. GmbH
Da für das Kalenderjahr 1998 bis zum 31. Mai 1999 Umsätze über DM 1'951'217.--
pflichtwidrig nicht beim Finanzamt Hamburg-Nord deklariert worden seien, seien
bei den Umsatzsteuern 1998 DM 309'980.-- (EUR 158'490.26) hinterzogen worden.
Tatvorwurf 8, betreffend B. GmbH
Da für das Kalenderjahr 1999 bis zum 31. Mai 2000 Umsätze über DM 2'803'466.--
pflichtwidrig nicht beim Finanzamt Hamburg-Nord deklariert worden seien, seien
bei den Umsatzsteuern 1999 DM 427'330.-- (EUR 218'490.36) hinterzogen worden.
- 7 -
Tatvorwurf 11, betreffend B. GmbH
Da am 3. Juni 2002 in der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2000 zu
Unrecht Vorsteuerbeträge von DM 19'440.-- (EUR 9'939.51) geltend macht worden
seien, sei die Umsatzsteuer 2000 dementsprechend zu niedrig festgesetzt worden.
Damit habe er den Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder
unvollständige Angaben gemacht und sich somit der Steuerhinterziehung schuldig
gemacht (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der deutschen Abgabeordnung: Freiheitsstrafe
bis 5 Jahre).
3.4 Der Beschwerdeführer rügt diese Sachverhaltsdarstellung. Seine Rügen
sind von vornherein insoweit unbeachtlich, als sie den Sachverhalt abwei-
chend würdigen und damit eine unzulässige Gegendarstellung vorbringen.
3.4.1 An der Sachverhaltsdarstellung rügt der Beschwerdeführer, es gebe Wi-
dersprüche zwischen dem Haftbefehl und den von ihm in Teilauszügen als
Beilage zu seiner Eingabe vom 18. März 2013 eingereichten Anklage-
schrift(en) vom 6. Juli 2006 (in act. 6.6; act. 1 N. 13 f., 17 f.), namentlich
was die geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und Vorsteuerabzüge betreffe.
Die Vorbringen gehen bereits deshalb an der Sache vorbei, weil eine Aus-
lieferung durchaus schon gestützt auf einen Haftbefehl geleistet werden
kann und nicht erst aufgrund eines den Sachverhalt abschliessend würdi-
genden Urteils.
Wird der Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens gerügt, so hat dies in
nachvollziehbarer Weise zu geschehen. Während der Beschwerdeführer
Diskrepanzen zum Haftbefehl rügt, so reicht er die Anklageschrift(en) nur in
unvollständigen Auszügen ein. Beilage 2 bricht namentlich dort ab, wo ge-
mäss Kapitelüberschrift das Steuerstrafverfahren zur Sprache käme
(act. 6.6 Beilage 2 S. 12). So müssen diese seine Einwände als blosse Be-
hauptungen beurteilt werden und unbeachtlich bleiben. Sie lassen den dar-
gelegten Verdacht nicht ohne weiteres dahinfallen.
3.4.2 Ferner ist gerügt, es bliebe unerwähnt, dass der Beschwerdeführer eine
Fristerstreckung erhalten und die Umsatzsteuer-Erklärungen des
Kalenderjahres 2000 am 3. Juni 2002 eingereicht habe. Dies belege die
Lückenhaftigkeit des Sachverhaltes (act. 1 N. 12 f., 15). Unvollständig sei
er auch deshalb, da er auf den Rechtsbegriff der Hinterziehung von Steu-
ern abstelle. Dies vermöge aber die entsprechende, erforderliche und feh-
lende Sachverhaltsschilderung nicht zu ersetzen (act. 1 N. 27 f., 37). Der
Beschwerdeführer habe vielmehr seine Umsätze monatlich ordnungsge-
mäss gemeldet und die Vorauszahlungen abgeliefert (act. 1 N. 31).
- 8 -
Der Sachverhalt des Ersuchens ist stringent. Er schildert, in welchem Ka-
lenderjahr welcher Betrag unrichtig deklariert sei und in welchem Umfang
zu wenig Steuern bezahlt worden seien. Das Ersuchen stellt durchaus dar,
dass am 3. Juni 2002 eine Eingabe erfolgt sei (vgl. nur obigen Tatvor-
wurf 11). Ebendiese Eingabe erwähnt auch die vom Beschwerdeführer ins
Recht gelegte Anklageschrift (act. 6.6 Beilage 2 S. 11). Dies zu würdigen,
nämlich ob der Eingabe vom 3. Juni 2002 eine gültige Fristerstreckung
zugrunde lag und inwieweit dies vorliegend relevant wäre, obliegt aber dem
(deutschen) Sachgericht.
3.5 Das Auslieferungsersuchen ist somit begleitet von einer Sachverhaltsdar-
stellung und einem klaren Tatvorwurf. Die Vorgänge sind zeitlich stets ge-
nügend eingeordnet. Diese Sachverhaltsdarstellung genügt den gesetzli-
chen Anforderungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe grundsätzlich insgesamt
und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Wider-
sprüchen behaftet. Solche Mängel, die im Sinne der obigen Ausführungen
die Sachverhaltsvorwürfe gemäss Auslieferungsersuchen sofort entkräften
würden, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und sie sind auch nicht er-
sichtlich. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Einleitung des Ausliefe-
rungsverfahrens ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten und damit
für ein missbräuchliches Vorgehen auf Seiten der ersuchenden Behörde.
3.6 Anhand des Sachverhaltes des Rechtshilfeersuchens ist nun zu prüfen, ob
die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit vorliegt.
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Ersuchen dargelegte
Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analo-
gen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81
E. 2.7.2). Es gilt der Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit
(BGE 136 IV 179 E. 2.3.4, 136 IV 4 E. 4.1). Das Rechtshilfegericht prüft
daher bloss, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er
- analog - in der Schweiz begangen worden wäre, auf den ersten Blick
(prima facie) die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm
erfüllen würde (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. Au-
gust 2006, E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.257 vom
29. März 2010, E. 3.2, je m.w.H.). Die Strafnormen brauchen nach den
Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch
zu sein; es genügt, dass die im Rechtshilfegesuch umschriebenen Tatsa-
chen in der Rechtsordnung sowohl des ersuchenden als auch des ersuch-
ten Staates einen Straftatbestand erfüllen (BGE 118 Ib 111 E. 3c; Urteil des
Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.; Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.201 vom 3. April 2013, E. 5.3;
ZIMMERMANN, a.a.O., N. 505 ff., N. 575 ff.).
- 9 -
3.7 Strafbar nach Art. 96 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über
die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20)
und einer Übertretung schuldig macht sich, wer vorsätzlich oder fahrlässig
die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er namentlich
(lit. a) in einer Steuerperiode nicht sämtliche Einnahmen, zu hohe Einnah-
men aus von der Steuer befreiten Leistungen, nicht sämtliche der Bezug-
steuer unterliegenden Ausgaben oder zu hohe zum Vorsteuerabzug be-
rechtigende Ausgaben deklariert oder (lit. b) eine unrechtmässige Rücker-
stattung erwirkt.
Wird der Steuervorteil aufgrund einer fehlerhaften Abrechnung erzielt, so ist
die Steuerhinterziehung erst strafbar, wenn die Frist zur Korrektur von
Mängeln in der Abrechnung (Art. 72 Abs. 1 MWSTG) abgelaufen ist und
der Fehler nicht korrigiert wurde. Diese Finalisierungsfrist bildet eine objek-
tive Strafbarkeitsbedingung (zum Ganzen CAMENZIND ET. AL., Handbuch
zum Mehrwertsteuergesetz, 3. Aufl., Bern/Wien/Stuttgart 2012, S. 970 f.,
973, 978 ff.; Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwert-
steuer, BBl 2008 6885, S. 6996 f., 7018-7020).
3.8 Der Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens erfüllte in der Schweiz prima fa-
cie die Merkmale von Art. 96 Abs. 1 lit. a MWSTG, denn: Das Ingenieur-
büro C. habe für das Jahr 1998 und die B. GmbH für die Jahre 1998
und 1999 beim Finanzamt Hamburg-Nord pflichtwidrig nicht sämtliche Ein-
nahmen deklariert. Die B. GmbH habe für das Jahr 2000 zudem zu hohe
zum Vorsteuerabzug berechtigende Beträge deklariert. Aus den Daten des
Sachverhalts ergäbe sich, dass diese Fehldeklarationen auch nach Ablau-
fen der Finalisierungsfrist – 180 Tage seit Ende des betreffenden Ge-
schäftsjahres (Art. 96 Abs. 6 MWSTG; Art. 72 Abs. 1 MWSTG) – bestehen
geblieben seien. Mit deren Ablauf träte, grundsätzlich unbesehen späterer
Ereignisse, auch die Strafbarkeit in der Schweiz ein. Die Tatvorwürfe 2, 5, 8
und 11 wären damit prima facie entgegen den Ausführungen in act. 1
N. 38 f. auch in der Schweiz eine Übertretung.
A. wäre als Inhaber seines Ingenieurbüros C. und als Geschäftsführer der
B. GmbH persönlich für die richtige Deklaration verantwortlich. Dies unter-
mauern auch die vom Beschwerdeführer als Stückwerk eingereichten
Anklageschriften vom 6. Juli 2006: Das Ingenieurbüro C. sei ein Einzelun-
ternehmen, die Steuererklärung vom Beschwerdeführer persönlich unter-
zeichnet (in act. 6.6, Beilage 2 zur Eingabe vom 18. März 2013 S. 9
und 11). Auch die Steuererklärungen der B. GmbH trügen seine Unter-
schrift (in act. 6.6, Beilage 3 zur Eingabe vom 18. März 2013 S. 17). Somit
wäre der Beschwerdeführer gemäss dem geschilderten Sachverhalt prima
facie persönlich strafbar (Art. 6 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 1 VStrR;
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Art. 100 MWSTG im Umkehrschluss; CAMENZIND ET. AL., a.a.O., S. 996).
Ein Einreichen von Falschdeklarationen und das Unterlassen einer Berich-
tigung erfüllte prima facie den Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht.
3.9 Gerügt ist, es liege keine solche Übertretung nach Schweizer Recht vor.
3.9.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, dass er einen Steuerberater engagiert
habe und seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen sei, weshalb ihn
subjektiv kein Tadel treffe (act. 1 S. 10 f.). Ob dem so ist, muss hier offen-
bleiben. Ein zweiseitiger und offenkundig unvollständiger Protokollauszug
der Vernehmung von Dr. D. vom 6. Juni 2007 (in act. 6.1; act. 1 N. 21-23)
kann die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens nicht erschüttern. Es ist
Aufgabe des ausländischen Sachgerichts, sich über das Bestehen dieser
Tatsachen und über die Schuld des Verfolgten auszusprechen. Einen wirk-
samen Alibibeweis stellen diese Ausführungen jedenfalls nicht dar
(vgl. BGE 123 II 279 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1A.15/2003 vom
4. März 2003, E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 583, 295, 301).
3.9.2 Schliesslich ist der Einwand erhoben, die Einreichung der Erklärungen im
Jahre 2002 entspräche einer strafbefreienden Selbstanzeige im Sinne von
Art. 102 MWSTG (act. 1 N. 41, 44).
Voraussetzung einer strafbefreienden Selbstanzeige ist, dass diese freiwil-
lig, aus eigenem Antrieb und frei von Entdeckungsdruck erfolgte. Sie muss
die Widerhandlung anzeigen, bevor sie der zuständigen Behörde bekannt
wird und die Behörde ist bei Festsetzung und Rückzahlung zu unterstützen
(CAMENZIND ET AL., Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 3. Aufl., Bern/
Wien/Stuttgart 2012, S. 1002 f.). Wenig deutet darauf hin, dass genau eine
solche Selbstanzeige erfolgt wäre. Es kann damit offenbleiben, inwieweit
eine solche Strafbefreiung bei der Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit
überhaupt zu berücksichtigen ist (vgl. untenstehende Erwägung 3.13 sowie
ZIMMERMANN, a.a.O., N. 584 zur Mechanik der beidseitigen Strafbarkeit).
3.10 Damit stellt der Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens in der Schweiz eine
mit Busse bedrohte Übertretung dar. Das EAUe verlangt für eine Ausliefe-
rung aber ein Delikt mit einer Höchststrafe von mindestens einem Jahr
(vgl. obenstehende Erwägung 1.3). Dies macht auch der Beschwerdeführer
geltend.
Er gesteht zu, in Deutschland seiner Pflicht zur Selbstveranlagung nicht
vollumfänglich nachgekommen zu sein (act. 1 N. 34, 43). In der Schweiz
werde eine entsprechende Verletzung von Verfahrenspflichten aber nur mit
Busse geahndet (act. 1 N. 43, 56). Ohne zu mahnen, werde in Deutschland
drakonisch geahndet, was eigentlich nach Schweizer Auffassung ein einfa-
- 11 -
cher Verstoss gegen Verfahrensvorschriften sei (Überschreiten der Ein-
reichungsfrist; act. 1 N. 15, 22, 34, 36, 40, 43, 56). Der Beschwerdeführer
bestreitet, im Sinne von Art. 97 Abs. 2 lit. b MWSTG gewerbsmässig ge-
handelt zu haben (act. 1 S. 16-18).
3.11 Sind erschwerende Umstände gegeben, wie das gewerbsmässige Verüben
von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuerrecht, so liegt ein mit
Freiheitsstrafe bis zwei Jahren zu bestrafendes Vergehen vor (Art. 97
Abs. 2 lit. b MWSTG, Art. 10 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR). Diese quali-
fizierte Mehrwertsteuer-Hinterziehung stellt ein auslieferungsfähiges Delikt
der indirekten Fiskalität dar (siehe obige Erwägung 1.3).
Gemäss Rechtsprechung (BGE 129 IV 253 E. 2) handelt gewerbsmässig,
wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die für die deliktische Tätigkeit auf-
gewendet wird, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimm-
ten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt,
dass jemand die deliktische Tätigkeit wie einen Beruf, wenn auch als Ne-
benberuf, ausübt. Wesentlich ist ausserdem, dass die delinquirende Person
sich darauf einrichtet, durch ihr deliktisches Handeln relativ regelmässige
Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Lebenshal-
tungskosten darstellen, und sie sich somit gleichsam in der Kriminalität ein-
gerichtet hat. Die Person muss die Tat bereits mehrfach und mit der Ab-
sicht, Einnahmen zu erzielen, begangen haben. Zudem muss sie bereit
sein, diese Taten zu wiederholen (BGE 123 IV 113 E. 2c; 119 IV 129 E. 3a;
Urteil des Bundesgerichts 6B_311/2009 vom 20. Juli 2009, E. 2.3; Ent-
scheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.169 vom 27. März 2012,
E. 6.5.3; RR.2010.95 vom 25. August 2010, E. 4.3.3).
3.12 Der Beschwerdeführer soll rund EUR 747'574.-- (EUR 360'655.58 plus
EUR 158'490.26 plus EUR 218'490.36 plus EUR 9'939.51) hinterzogen ha-
ben. Er habe damit fortlaufend und jahrelang ununterbrochen einen delikti-
schen Zusatzverdienst erzielt, der schliesslich einen namhaften Betrag aus-
machte. Betrag und Stetigkeit zeigen, dass er Steuern hinterzog, um Ein-
nahmen zu erzielen (vgl. den Entscheid des Bundesstrafge-
richts RR.2011.169 vom 27. März 2012, E. 6.5.3). Er handelte damit prima
facie gewerbsmässig, zumal diese Qualifikation gemäss Rechtsprechung
schon ein zweimaliges Unterlassen von Umsatzsteuervoranmeldungen, bei
einem namhaften Betrag, erfüllt (Entscheid des Bundesstrafge-
richts RR.2013.12 vom 2. April 2013, E. 4.5, bestätigt mit Urteil des Bun-
desgerichts 1C_349/2013 vom 7. Mai 2013, E. 1.2).
Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er als Geschäftsführer von
einer Steuerhinterziehung der B. GmbH gar nicht profitiert habe. Mangels
- 12 -
einer persönlichen Ersparnis falle der Vorwurf der Gewerbsmässigkeit in
sich zusammen (act. 1 S. 18). Dies trifft, wie er selbst einräumt, für das In-
genieurbüro C. jedenfalls nicht zu und ist auch für die B. GmbH zweifelhaft,
da Geschäftsführer üblicherweise am Unternehmenserfolg persönlich parti-
zipieren. Doch kann dies offen bleiben, wird seine Sachverhaltsdarstellung
doch durch seine eigenen Eingaben widerlegt: Gemäss Anklageschrift vom
6. Juli 2006 war er Alleingesellschafter der B. GmbH und damit zweifellos
Profiteur der ihm vorgeworfenen Delikte (in act. 6.6, Beilage 3 zur Eingabe
vom 18. März 2013 S. 14). Damit muss auch nicht entschieden werden, ob
seine Einwendung im Rechtshilfeverfahren eventuell nur eine unzulässige
Gegenbehauptung (sprich: eine abweichende Würdigung des Sachverhal-
tes) darstellt.
Eingewendet wird sodann, eine Qualifikation des Tatvorwurfs 11 unter
Art. 97 Abs. 2 lit. b MWSTG sei aufgrund der Höhe des angeblich zu Un-
recht geltend gemachten Betrages von EUR 9'939.51 ausgeschlossen. Es
liege kein erheblicher Betrag vor (act. 1 N. 56 f.). Diese Einwendung splittet
den Gesamtdeliktbetrag auf, ohne dass dies begründet wäre. Die Ge-
werbsmässigkeit ergibt sich vielmehr aus der Gesamtheit der Delikte.
3.13 Gegen die beidseitige Strafbarkeit sind weitere Einwendungen erhoben,
welche sich auf die Mehrwertsteuer-Verfahren und deren nationale Eigen-
heiten abstützen.
Der Beschwerdeführer rügt, das Schweizer Recht kenne keine analoge
Pflicht zu Jahresumsatz-Steuererklärungen. Das BJ habe fälschlicherweise
einen Verstoss gegen die in der Schweiz massgeblichen Umsatzsteuervor-
anmeldungen angenommen, wo es doch in Deutschland um einen Ver-
stoss gegen die Jahresumsatz-Steuererklärung gehe. Dementsprechend
werde ihm in Deutschland auch kein Verstoss gegen § 18 Abs. 1 und 2 des
Umsatzsteuergesetzes vorgeworfen. Das BJ habe vorschnell auf das Prä-
judiz RR.2013.12 abgestellt, doch passe dieses gar nicht, da dort eben die
Umsatzsteuervoranmeldungen die wesentliche Thematik gewesen seien
(act. 1 N. 15, 30-34).
Sodann lägen in Deutschland bis heute keine rechtskräftigen Veran-
lagungsentscheide vor (act. 1 N. 18, 20).
Im Bereich der indirekten Fiskalität ist unter dem Aspekt der beidseitigen
Strafbarkeit bei der Auslieferung und der Rechtshilfe gleichermassen nicht
zu prüfen, ob der behauptete Sachverhalt, wäre er in der Schweiz gesche-
hen, hier überhaupt zu einer Abgabeverkürzung geführt hätte. In diesem
Punkt genügt es, dass die vom ersuchenden Staat geltend gemachte Steu-
erverkürzung nach dessen Steuerrechtssystem gegeben ist, wovon grund-
- 13 -
sätzlich auszugehen ist (bezüglich Rechtshilfe: Urteil des Bundesge-
richts 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006, E. 2.2; Entscheide des Bundesstraf-
gerichts RR.2011.263 vom 18. Dezember 2012, E. 4.8; RR.2010.262 vom
11. Juni 2012, E. 5.5.2; RR.2010.69 vom 9. März 2011, E. 5.10;
RR.2007.108 vom 16. November 2007, E. 4/4.4; zum Prinzip von Treu und
Glauben zwischen Staaten Art. 26 des Wiener Übereinkommens über das
Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 [VRK; SR 0.111], ZIMMERMANN,
a.a.O., N. 205).
Wenn die Argumentation der Beschwerde etwas aus den Unterschieden
der Mehrwertsteuer-Systeme abzuleiten versucht, so greift diese Kritik
nicht. Es ist hier davon auszugehen, dass in Deutschland eine Steuerver-
kürzung vorliegt (vgl. auch Art. 24 Abs. 2 IRSV; Entscheid des Bundes-
strafgerichts RR.2007.108 vom 16. November 2007, E. 4.3). Massgeblich
ist, ob der Sachverhalt einen auslieferungsfähigen Tatbestand des Schwei-
zer Rechtes erfüllt. Dies ist der Fall. Es sind keine identischen Tatbestände
erforderlich und das ausländische Recht muss nicht die gleichen Strafbar-
keitsvoraussetzungen haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.75/2006
vom 20. Juni 2006, E. 2.2 m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 581, 583 mit
Verweis auf BGE 101 Ia 405 E. 4).
3.14 Zusammenfassend kann das dem Beschwerdeführer in den Auslieferungs-
unterlagen vorgeworfene Verhalten prima facie unter den Tatbestand der
qualifizierten Mehrwertsteuer-Hinterziehung (Art. 96 Abs. 1 lit. a i.V.m.
Art. 97 Abs. 2 lit. b MWSTG) subsumiert werden, womit die Voraussetzung
der beidseitigen Strafbarkeit gemäss Art. 2 Ziff. 1 EAUe erfüllt ist. Die dies-
bezügliche Rüge erweist sich demnach als unbegründet. Ob der Sachver-
halt allenfalls auch den Tatbestand des gemeinrechtlichen Betruges erfüllt,
muss damit nicht mehr beurteilt werden.
4. Abschliessend ist in der Beschwerde kritisiert, dass Lehre und Recht-
sprechung die gegenseitige Strafbarkeit unzulässigerweise ex nunc beur-
teilten (act. 1 N. 58-61). Diese Kritik sucht strafrechtliche Prinzipien anzu-
wenden, ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass sie in einem Verwal-
tungsverfahren erhoben wird (vgl. Erwägung 1.2 oben, am Schluss; ZIM-
MERMANN, a.a.O., N. 580). Es ist auch unklar, ob sich die Kritik gegen Lan-
desrecht (IRSG, VwVG?) oder Völkerrecht (EAUe, SDÜ?) richtet. Das
Bundesstrafgericht wendet – wie auch dieses Urteil zeigt – das Recht von
Amtes wegen an, kann aber nur konkrete Beschwerden entscheiden. Das
Gericht kann somit nicht die allgemeinen und unbestimmten Rechtsfragen
beurteilen, welche die erwähnte Kritik aufwerfen möchte.
- 14 -
5. Da das BJ mit seiner Antwort vom 18. Juli 2013 (act. 6, 6.1-6.8; [recte wohl
17. Juli 2013]) keine neuen Ausführungen oder nach der Zustellung des
Auslieferungsentscheids entstandene Akten einreichte, ist der prozessuale
Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht und Stellungnahme
(act. 1 N. 3 S. 3) gegenstandslos geworden, zumal ihm die Antwort des BJ
noch gleichentags zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 7; obige Erwä-
gung E).
6. Insgesamt erweist sich keine Rüge als zutreffend. Weitere Auslieferungs-
hindernisse sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Auslieferung
des Beschwerdeführers an Deutschland ist folglich zulässig für die dem
Auslieferungsersuchen vom 23. August 2012 der Behörde für Justiz und
Gleichstellung Hamburg zugrunde liegenden Tatvorwürfe Nr. 2, 5, 8 und 11
(Nummerierung gemäss Haftbefehl des Landgerichts Hamburg vom
6. Dezember 2006). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr
ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 4bis und Abs. 5 VwVG i.V.m.
Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des
Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und
Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), der
geleistete Kostenvorschuss (act. 4) daran anzurechnen. Es besteht kein
Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO i.V.m.
Art. 15 Abs. 1 IRSG).
- 15 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 2. August 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Peter Volkart
- Bundesamt für Justiz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden
(Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde
nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder
Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich
um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt
insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze
verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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