Entscheid vom 20. August 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
1. A.,
2. B. INC.,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Werner Garsky,
Beschwerdeführer 1 und 2
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ-
RICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Öster-
reich
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Kon-
tosperre (Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2013.182-183
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Sachverhalt:
A. Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen
und Korruption in Wien führt gegen C., D. und E. ein Strafverfahren wegen
ungetreuer Geschäftsbesorgung. Dieses steht im Zusammenhang mit der
Privatisierung der ungarischen Gesellschaft für Staatsbahnen F., deren Ak-
tien von der in Österreich domizilierten G. AG als Gewinnerin des Aus-
schreibungsverfahrens erworben wurden. Zusammengefasst verdächtigen
die österreichischen Behörden den Generaldirektor der G. AG, C., und den
Prokuristen D., diese seien für die Zahlungen von formell mit dem Aus-
schreibungsverfahren zusammenhängenden, aber materiell leistungsunab-
hängigen Geldbeträgen zulasten der G. AG an das von A. beherrschte Be-
ratungsunternehmen H. verantwortlich und hätten dadurch die G. AG im
entsprechenden Umfang geschädigt.
B. In diesem Zusammenhang gelangten die österreichischen Behörden mit
Rechtshilfeersuchen von 21. Dezember 2011 und Ergänzung vom 9. Janu-
ar 2012 direkt an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend
"Staatsanwaltschaft"). Darin ersuchten sie die Zürcher Behörden um Ban-
kenermittlungen bei der Bank I. AG hinsichtlich der mit dem Sachverhalt in
Zusammenhang stehenden Bankverbindungen von A. und um Sperrung al-
ler Vermögenswerte von A.
C. Die Staatsanwaltschaft ordnete mit Eintretens- und Zwischenverfügung
vom 29. Dezember 2011 zunächst eine Aktenedition bei der Bank I. AG
bezüglich des Kontos Nr. 1, lautend auf A., sowie die Sperre aller Ge-
schäftsbeziehungen an, welche auf A. lauten oder an welchen dieser wirt-
schaftlich berechtigt oder zumindest mitverfügungsberechtigt ist. Mit
Schreiben vom 12. Januar 2012 übermittelte die Bank I. AG die angeforder-
ten Dokumente. Gegen die Eintretens- und Zwischenverfügung vom
29. Dezember 2011 erhob A. Beschwerde, auf welche das Bundesstrafge-
richt mit Entscheid vom 15. Mai 2012 nicht eintrat. Auf eine dagegen erho-
bene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid vom 11. Juni 2012
nicht ein. Auf das in der Folge gestellte Wiederherstellungsgesuch von A.
trat es am 3. Juli 2012 ebenfalls nicht ein.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2012 ging eine erste Ergänzung des Rechts-
hilfeersuchens (betreffend Ausweitung der Kontosperre) ein. Mit Eintre-
tensverfügung vom 17. Januar 2012 ordnete die Staatsanwaltschaft so-
dann eine weitere Aktenedition bei der Bank I. AG hinsichtlich des Kontos
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Nr. 2, lautend auf die B. Inc., deren wirtschaftlich Berechtigter A. ist, an.
Das Bankinstitut übermittelte mit Schreiben vom 26. Januar 2012 auch die-
se angeforderten Kontounterlagen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft,
Urk. 8). In der Zwischenzeit ging mit Schreiben vom 23. Januar 2012 eine
nachträgliche Ergänzung des Rechtshilfeersuchens (betreffend Ausweitung
der Bankauskünfte) ein. Mit Schreiben vom 1. Juni 2012 folgte eine letzte
Ergänzung des Rechtshilfeersuchens (betreffend Ausweitung der Konto-
sperre).
D. Die Staatsanwaltschaft lud mit Schreiben vom 6. März 2013 A. zur Eini-
gungsverhandlung ein. Sein Rechtsvertreter lehnte in der Folge mit Schrei-
ben vom 10. April 2013 die rechtshilfeweise Herausgabe der Bankunterla-
gen an die ersuchende Behörde ab.
E. Mit Schlussverfügung vom 7. Juni 2013 ordnete die Staatsanwaltschaft in
Disp. Ziff. 2a) die rechtshilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen betref-
fend das auf A. lautende Konto Nr. 1 bei der Bank I. AG an (act. 1.3
S. 14 f.). In Disp. Ziff. 2b) verfügte sie die rechtshilfeweise Herausgabe der
Bankunterlagen betreffend das auf die B. Inc. lautende Konto Nr. 2 eben-
falls bei der Bank I. AG (act. 1.3 S. 15). In Disp. Ziff. 3 ordnete sie die Auf-
rechterhaltung der mit Verfügung vom 29. Dezember 2011 angeordneten
Kontosperre hinsichtlich der beiden vorgenannten Konti an, bis die ersu-
chende Behörde über die sichergestellten Vermögenswerte von insgesamt
EUR 1'982'051.-- rechtskräftig entschieden habe (act. 1.3 S. 15).
F. Gegen diese Schlussverfügung lassen A. und die B. Inc. mit Eingabe vom
2. Juli 2013 Beschwerde erheben (act. 1). Sie beantragen die Aufhebung
der angefochtenen Schlussverfügung und die Nichtherausgabe der Bank-
unterlagen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
Eventualiter sei die angefochtene Schlussverfügung dahingehend einzu-
schränken, dass die unter Disp. Ziff. 2b angeordnete Herausgabe nicht die
in dem Schliessfach befindenden Wertpapiere und die darauf basierenden
Kontoauszüge umfasse (act. 1 S. 2). Die unter Disp. Ziff. 3 bestätigte Kon-
tosperre sei hinsichtlich der im Schliessfach befindenden Wertpapiere in
der Höhe von EUR 1'931'187.-- per 12. Januar 2012 aufzuheben, ausge-
nommen Kontokorrent 3 mit einem Wert von EUR 9'328.54 per 12. Janu-
ar 2012 (act. 1 S. 2 f.).
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Nach Einleitung des Schriftenwechsels reichten die Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 17. Juli 2013 zwei Schreiben der Zentralen Staatsanwalt-
schaft sowie ein Schreiben des österreichischen Rechtsvertreters des Be-
schwerdeführers an die Zentrale Staatsanwaltschaft nach (act. 6, act. 6.1-
6.3).
Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2013 beantragt die Beschwerdegeg-
nerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (act. 8). Mit Schreiben vom
30. Juli 2013 reichte das Bundesamt für Justiz seine Vernehmlassung ein
und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, unter Hinweis
auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (act. 9). Beide
Schreiben wurden in der Folge den Beschwerdeführern zur Kenntnis ge-
bracht (act. 10).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Li-
nie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie der zwischen den beiden
Staaten abgeschlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung
des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag;
SR 0.351.916.32) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der
Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch-
führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000,
S. 19 – 62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien gel-
tenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen
unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re-
gelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesge-
setz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna-
tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl.
Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeits-
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prinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshil-
fe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1
S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV
212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid vom 20. März 2013 handelt es sich um eine
Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche
innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1
i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf-
behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] in Verbindung mit
Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom
31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]).
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge-
gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben
Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich
und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG gilt bei der
Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV).
Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Ge-
sellschaft Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerde-
legitimiert (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138; 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.).
Die Beschwerdeführerin 2 ist Inhaberin des von Disp. Ziff. 2b) (sowie ent-
sprechend von Disp. Ziff. 3) der Schlussverfügung betroffenen Kontos und
ist diesbezüglich im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV
zur Beschwerde legitimiert.
Der Beschwerdeführer 1 ist Inhaber des von Disp. Ziff. 2a) (sowie entspre-
chend Disp. Ziff. 3) der Schlussverfügung betroffenen Kontos und ist dies-
bezüglich zur Beschwerde legitimiert. Entgegen seiner Annahme (act. 1
S. 3) ist er darüber hinaus, namentlich in Bezug auf Disp. Ziff. 2b), nicht
persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG,
weshalb er in diesem Punkt nicht beschwerdebefugt ist. Demzufolge ist er
auch nicht zur Rüge, welche ausschliesslich Disp. Ziff. 2b) betrifft (s. nach-
folgend Ziff. 5), befugt.
- 6 -
Die Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 7. Juni 2013 wurde so-
dann fristgerecht gemäss Art. 80k IRSG eingereicht, weshalb auf die Be-
schwerde im dargelegten Umfang einzutreten ist.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich
mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der
Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der
Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367
E. 2d S. 372, mit Hinweisen).
Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan-
dersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie
kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken
und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen
nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid
stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit
weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Zur Hauptsache rügen die Beschwerdeführer eine mangelhafte Sachver-
haltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen im Hinblick auf das Erfordernis der
doppelten Strafbarkeit (act. 1 S. 4 ff.).
Sie bringen vor, weder Abschluss noch Vollzug des Beratungsvertrages
zwischen der G. AG und des Unternehmens H. würden gegen geltendes
Recht verstossen. Weder die G. AG noch die Muttergesellschaft J. würden
die Rechtsgültigkeit sowie die erbrachten Leistungen in Frage stellen. Was
den Vorwurf der Untreue anbelange, sei kein Verstoss zu erkennen. Noch
viel weniger könne deshalb eine Beihilfetat vorliegen (act. 1 S. 4). Sie ma-
chen geltend, der Vorwurf an den Beschwerdeführer 1, vorsätzlich die Ver-
letzung fremden Vermögens unterstützt zu haben, werde nicht geschildert
und gehe weder aus den Zeugenaussagen noch aus den beschlagnahmten
Dokumenten hervor (act. 1 S. 5). Sie bestreiten des weiteren den Vorwurf,
der Beschwerdeführer 1 habe zu Verschleierungszwecken den zur Recht-
fertigung des Vermögensabflusses aus der G. AG erforderlichen Dienst-
leistungsvertrag konzipiert und die Zahlungsflüsse durch Legung von
Scheinrechnungen an die G. AG ausgelöst (act. 1 S. 5). Die Beschwerde-
führer verweisen dabei auf das auszugsweise (d.h. 5 von insgesamt 28
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Seiten) eingereichte Protokoll der Zeugeneinvernahmen von K., welches ih-
re Darstellung belegen soll (act. 1 S. 6 ff.; act. 1.4).
4.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben
über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten
(Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie
dem vorliegenden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Dar-
stellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2
und 3 IRSG i. V. m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an
das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde
allerdings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben
ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um
Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen
(Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt
wird (vgl. statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.324 vom
28. Juli 2010, E. 3.2 sowie BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m. w. H.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts-
hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu-
chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der
Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ-
lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des
Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen
gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln ge-
bliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat
befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechts-
hilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob
ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob
Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begeh-
ren allenfalls entsprochen werden muss. Entgegen der Annahme der Be-
schwerdeführer (act. 1 S. 10 f.) kann auch nicht verlangt werden, dass die
ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen
belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen
und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist
vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht
durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet
wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge-
richts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; Entscheid des Bundes-
strafgerichts RR.2009.324, E. 3.2; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
4.3 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist
der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie
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wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren
eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu
prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, so-
fern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe-
standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die
Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er-
suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts
1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn
der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen
Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es
braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch
weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466).
Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme
Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhal-
ten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom
26. Januar 2007, E. 3).
4.4 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand der ungetreuen Ge-
schäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, wer aufgrund des
Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit
betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermö-
gensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner
Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt
wird. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmäs-
sig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf
Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Geschäftsführer ist
nicht nur, wer Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschliessen hat, sondern
auch, wer entsprechend seiner Fürsorgepflicht im Innenverhältnis für frem-
de Vermögensinteressen sorgen soll (BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 126; 123
IV 17 E. 3b; 120 IV 190 E. 2b; 118 IV 244 E. 2a, je mit Hinweisen). Der
Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist ein Verletzungsdelikt.
Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter in der Stellung eines Geschäfts-
führers treuwidrig eine Schutzpflicht zur Wahrung fremder Vermögensinte-
ressen verletzt hat und es dadurch zu einer Schädigung des anvertrauten
Vermögens gekommen ist. Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter
die ihm obliegende Vermögensfürsorgepflicht verletzt. Das pflichtwidrige
Verhalten kann sowohl im Abschluss als auch im Unterlassen des Ab-
schlusses von Rechtsgeschäften liegen, als auch darin, dass der Täter die
ihm obliegende Vermögensfürsorgepflichten durch Realakte bzw. deren
Unterlassung verletzt (GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2009,
N. 4 zu Art. 158 StGB mit Hinweisen). Ein Vermögensschaden liegt nach
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der Rechtsprechung vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung
der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven
oder Nicht-Vermehrung der Aktiven sowie dann, wenn das Vermögen in ei-
nem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert ver-
mindert ist (BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f. mit Hinweisen).
4.5 Gemäss dem Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung werfen die österreichi-
schen Behörden C. und D. vor, diese hätten – ungeachtet eines bereits be-
stehenden auftragsidentischen Beratungsvertrages mit einem anderen Be-
ratungsunternehmen – durch Beauftragung eines weiteren Beratungsun-
ternehmens für die G. AG, dem Unternehmen H. vom 21. August 2007 bis
am 20. August 2009 leistungsunabhängig geschuldete und entrichtete
Geldbeträge von insgesamt EUR 6'726'955.-- gezahlt und der G. AG da-
durch einen entsprechenden Vermögensnachteil in derselben Höhe zuge-
fügt. Der Beschwerdeführer 1 wird verdächtigt, zur Ausführung dieser straf-
baren Handlungen beigetragen zu haben. Ihm wird vorgeworfen, zu Ver-
schleierungszwecken den zur Rechtfertigung des Vermögensabflusses aus
der G. AG erforderlichen Dienstleistungsvertrag konzipiert, die entspre-
chenden Zahlungsflüsse durch Erstellung von Scheinrechnungen an die G.
AG ausgelöst, die entsprechenden Zielkonten in Ungarn bereit gestellt und
dort die Weiterleitung eines Teilbetrages insgesamt EUR 4'665'893.-- auf
ein Konto bei der Bank I. AG in der Schweiz besorgt zu haben. Die öster-
reichischen Behörden nehmen an, dass dieses Konto dem Beschwerdefüh-
rer 1 zuzurechnen sei. Sie gehen auch davon aus, dass der Beschwerde-
führer 1 bzw. das Beratungsunternehmen H. sich an dem gesamten Scha-
densbetrag von EUR 6'726'955.-- bereichert haben.
4.6 Der vorstehenden wiedergegebenen Sachverhaltsschilderung der ersu-
chenden Behörde sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Wider-
sprüche zu entnehmen, welche den Sachverhaltsvorwurf im Ersuchen im
Sinne der obigen Ausführungen sofort entkräften würden. Solche Mängel
zeigen auch die Beschwerdeführer weder mit ihren Bestreitungen noch mit
ihrer Gegendarstellung noch mit ihren eingereichten Beilagen auf. Was sie
unter Berufung auf das im Übrigen lediglich auszugsweise eingereichte
Einvernahmeprotokoll einwenden, betrifft Fragen der Beweiswürdigung,
welche im Rechtshilfeverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen sind. Soweit
sie bemängeln, die Sachdarstellung der ersuchenden Behörde gehe weder
aus den Zeugenaussagen noch aus den beschlagnahmten Dokumenten
hervor, verkennen sie, dass nicht verlangt werden kann, dass die ersu-
chende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen be-
legt. Da nicht vorausgesetzt wird, dass dem von der Rechtshilfemassnah-
me Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Ver-
halten zur Last gelegt wird (s. supra Ziff. 4.3), vermöchten die Beschwerde-
- 10 -
führer mit ihren Bestreitungen des Tatbeitrags des Beschwerdeführers 1
ohnehin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (s. nachfolgend). Den nachfol-
genden Erwägungen ist deshalb die Sachverhaltsdarstellung gemäss dem
österreichischen Rechtshilfeersuchen zu Grunde zu legen.
Davon ausgehend handelte es sich beim Auftragsvertrag zwischen der
G. AG und dem Unternehmen H. aus Sicht beider Vertragsparteien, das
heisst der für sie handelnden Personen, um einen Scheinvertrag. Folglich
veranlasste C. als die für die G. AG verantwortliche Person zusammen mit
D. vorsätzlich ohne (legalen) Rechtsgrund die Überweisung der fraglichen
Geldsumme an das Beratungsunternehmen H. bzw. den Beschwerdeführer
zulasten der G. AG. In diesem Umfang schädigten C. sowie D. die G. AG
vorsätzlich und bereicherten den Beschwerdeführer 1. Ein solches Verhal-
ten kann bei einer prima facie Beurteilung ohne Weiteres nach schweizeri-
schem Recht unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung
gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB subsumiert werden und wäre
somit auch in der Schweiz strafbar. Ob der Sachverhalt im Rechtshilfeersu-
chen auch unter andere Tatbestände subsumiert werden kann, muss nicht
weiter geprüft werden (s. supra Ziff. 4.3). Beim vorliegenden Prüfungser-
gebnis ist ebenso wenig erforderlich, auch das dem Beschwerdeführer 1
vorgeworfene Verhalten strafrechtlich zu würdigen (s. supra Ziff. 4.3). Im
Lichte dieser Erwägungen erweisen sich die Einwendungen hinsichtlich der
rechtlichen Qualifikation der Sachverhaltsdarstellung als unbehelflich.
4.7 Zusammenfassend erweisen sich die im Hinblick auf das Erfordernis der
Sachverhaltsschilderung und der doppelten Strafbarkeit erhobenen Rügen
demnach als unbegründet.
5.
5.1 Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin 2 geltend, die Unterlagen be-
züglich des auf sie lautenden Kontos seien vom Beschlagnahmebeschluss
des Oberlandesgerichts Wien nicht erfasst (act. 1 S. 8 ff.). Im Eventual-
standpunkt beantragt sie, die Schlussverfügung sei dahingehend einzu-
schränken, dass die unter Disp. Ziff. 2b) angeordnete Herausgabe über die
Bankunterlagen der Bank I. AG betreffend Kontonummer 2, lautend auf die
Beschwerdeführerin 2, nicht die im Schliessfach befindlichen Wertpapiere
und die darauf basierenden Kontoauszüge umfasse (act. 1 S. 2). Ebenso
stellt sie den Antrag, es sei die unter Disp. Ziff. 3 bestätigte Kontosperre
hinsichtlich der im Schliessfach befindlichen Wertpapiere aufzuheben
(act. 1 S. 2 f.). Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, der Be-
schwerde des Beschwerdeführers 1 gegen den Beschlagnahmebeschluss
- 11 -
vom 23. November 2011 sei mit dem Beschluss vom 8. Januar 2013 teil-
weise stattgegeben worden. Gemäss diesem Beschluss fehle die Berechti-
gung für eine Beschlagnahme der weiteren Depots, Festgeldanlagen,
Schliessfächer und Wertpapiere, die sich nicht auf den Beschwerdeführer 1
bezögen (act. 1 S. 8).
5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs-
sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale
en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, N. 715 ff., mit Verweisen auf die
Rechtsprechung; DONATSCH/HEIMGARTNER/SIMONEK, Internationale
Rechtshilfe, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 61 ff.; POPP, Grundzüge der inter-
nationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 404; siehe statt vieler
den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012,
E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden,
wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zu-
sammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung
voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässi-
ge Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint (BGE 136 IV 82
E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.).
Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es
ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise
im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung
der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu
ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten-
stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten
Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Ak-
ten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich
sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II
367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beach-
ten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, son-
dern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen
bestehenden Verdacht allenfalls widerlegen zu können (TPF 2011 97
E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersu-
chen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV
82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil inso-
fern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks
der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vo-
raussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese
Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersu-
chens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen
- 12 -
auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die
Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Her-
kunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates
grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Ge-
sellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit
verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106
m.w.H.).
5.3 Gemäss dem Rechtshilfeersuchen und den verschiedenen Ergänzungen
samt Beilagen beantragten die österreichischen Behörden die nachfolgen-
den Rechtshilfemassnahmen:
Mit Rechtshilfeersuchen vom 21. Dezember 2011 unter Hinweis auf den
Beschlagnahmebeschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom
23. November 2011 und die Anordnung der Auskunftserteilung vom
8. November 2011 wurde zunächst um Sperrung des auf den Beschwerde-
führer 1 lautenden Kontos bei der Bank I. AG nebst aller Unterkonten, wei-
teren Depots, Festgeldanlagen, Terminkonten, Sparkonten, Schliessfächer
sowie Wertpapiere und um Auskunftserteilung hinsichtlich des genannten
Kontos des Beschwerdeführers 1 ersucht (Verfahrensakten Staatsanwalt-
schaft, Hauptakten, Urk. 1 und 3).
Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 9. Januar 2012 ersuchten die
österreichischen Behörden formlos um Ausweitung der vorläufig vermö-
genssichernden Massnahmen auf alle mit dieser Angelegenheit in Zusam-
menhang stehenden Bankverbindungen des Beschwerdeführers 1 (Verfah-
rensakten Staatsanwaltschaft, Hauptakten, Urk. 5). Mit ergänzendem
Rechtshilfeersuchen vom 23. Januar 2012 unter Hinweis auf die Anord-
nung der Auskunftserteilung vom 17. Januar 2012 ersuchten sie sodann
um Erteilung von Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte durch die
Bank I. AG betreffend sämtliche Konten, hinsichtlich derer der Beschwerde-
führer 1 wirtschaftlich berechtigt oder bevollmächtigt ist (Verfahrensakten
Staatsanwaltschaft, Hauptakten, Urk. 7, 9, 9/2).
Unter Beilage der Anordnung der Sicherstellung vom 1. Juni 2012 ging
schliesslich ein weiteres ergänzendes Rechtshilfeersuchen vom
1. Juni 2012 ein. Darin wurde um Sicherstellung von sämtlichen Vermö-
genswerten bis zur Höhe von EUR 6'726'955.-- ersucht, welche auf den mit
dem Konto des Beschwerdeführers 1 sowie sämtlichen weiteren Verfü-
gungsberechtigten über das Konto bei der Bank I. AG nebst aller Unterkon-
ten, weiteren Depots, Festgeldanlagen, Terminkonten, Sparkonten,
Schliessfächer und Wertpapiere, in Zusammenhang stehenden Konten,
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insbesondere auf dem Konto Nr. 2, lautend auf die Beschwerdeführerin 2,
liegen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Hauptakten, Urk. 10/1, 10/2).
5.4 Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin zum Beschluss des Oberlandes-
gerichts Wien vom 8. Januar 2013, auf den sich die Beschwerdeführerin 2
beruft, erklärte die ersuchende Behörde, dass der fragliche Beschluss die
Sicherstellungsanordnung vom 9. Januar 2012 bzw. 1. Juni 2012 zur Gän-
ze unberührt lasse (act. 6.2). Daraus folgt, dass die österreichischen Be-
hörden nach wie vor um Rechtshilfe auch betreffend die im Schliessfach
befindlichen Wertpapiere und die darauf basierenden Kontoauszüge ersu-
chen. Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet ist demnach eine Verletzung
des Übermassverbots nicht auszumachen. Soweit die Beschwerdeführe-
rin 2 der vorstehenden Erklärung der ersuchenden Behörde widerspricht
(act. 6), ist ihr entgegenzuhalten, dass sich die ersuchte Behörde im
Grundsatz nicht zu allenfalls zwischenzeitlich im ersuchenden Staat ergan-
genen Entscheiden zu äussern hat. Ist in der Schweiz ein gültiges Rechts-
hilfeersuchen eingegangen, so ist dieses im Prinzip zu erledigen, es sei
denn, die zuständige Behörde hätte den Rückzug des Ersuchens bekannt
gegeben (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.29+30 vom
12. Juni 2008, E. 3; RR.2007.145 vom 15. April 2008, E. 4.3;
RR.2007.99+111 vom 10. September 2007, E. 5). Ein solcher Rückzug
wurde vorliegend nicht bekannt gegeben, vielmehr hielt die ersuchende
Behörde ausdrücklich an ihren ergänzenden Rechtshilfeersuchen fest
(act. 6.2).
Da das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten
Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann und die Behörden des ersuchen-
den Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren sind, die
von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Ange-
legenheit verwickelt sind (s. supra Ziff. 5.2), vermöchte die Beschwerdefüh-
rerin 2 mit ihrer Argumentation auch aus dem nachfolgenden Grund nichts
zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Beschwerdegegnerin legt im Einzelnen
verschiedene Transaktionen zwischen dem Konto des Beschwerdefüh-
rers 1 bei der Bank I. AG, auf welchem deliktische Vermögenswerte der
G. AG überwiesen worden sein sollen, und dem auf die Beschwerdeführe-
rin 2 lautenden Konto Nr. 2 bei derselben Bank dar, an welchem der Be-
schwerdeführer 1 - als einziger Verfügungsberechtigter - wirtschaftlich be-
rechtigt ist (act. 1.3 S. 11 f.). Insbesondere weist sie auf die Entnahme von
Wertpapieren im Gesamtwert von über EUR 5 Mio. aus dem auf den Be-
schwerdeführer 1 lautenden Depot bei der Bank I. AG und Verschiebung
dieser Wertpapiere in das auf die Beschwerdeführerin 2 lautende Depot bei
derselben Bank hin (act. 1.3 S. 11 f.). Bei dieser Ausgangslage ist die po-
tentielle Erheblichkeit der streitigen Bankunterlagen ohne Weiteres zu be-
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jahen. Die von der Sperre erfassten Wertpapiere werden sodann dem Be-
schwerdeführer 1 zugeordnet und könnten deshalb mutmasslich strafbarer
Herkunft sein. Als solche haben sie grundsätzlich beschlagnahmt zu blei-
ben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einzie-
hungs- bzw. Rückerstattungsentscheids des ersuchenden Staates bzw. bis
der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfol-
gen kann (vgl. Art. 33a IRSV). Die streitige Sperre besteht erst seit Janu-
ar 2012, was noch keine unverhältnismässige Dauer darstellt. Damit erwei-
sen sich die rechtshilfeweise Herausgabe der streitigen Bankunterlagen
sowie die Sperre als verhältnismässig, weshalb die betreffenden Eventual-
anträge abzuweisen sind.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich alle Rügen der Beschwerdeführer
als unbegründet erweisen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, so-
weit darauf einzutreten ist (s. supra Ziff. 2.2).
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos-
tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die
Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG
i.V.m. Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kos-
ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. Au-
gust 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (vgl. auch Art. 22
Abs. 3 BStKR). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 7'000.-- festzuset-
zen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 3 des Reglements), unter Anrechnung des ge-
leisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 20. August 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Werner Garsky
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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