Entscheid vom 28. August 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Cornelia Cova und Emanuel Hochstrasser,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A. GMBH, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias
Raschle,
Beschwerdeführerin
gegen
GENERALSTAATSANWALTSCHAFT THURGAU,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch-
land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2013.198
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Konstanz ermittelt gegen B. und C. wegen Ver-
dachts der Korruption und der Untreue. In diesem Zusammenhang gelang-
ten die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 13. Mai 2011 an
die Schweiz und beantragten u.a. die Durchsuchung der von C. im Anwe-
sen in Z. genutzten (Firmen-) Räume, Beschlagnahme von Beweismitteln
sowie um Teilnahme von eigenen Beamten an den beantragten Rechtshil-
fehandlungen (RR.2013.11, act. 1.6).
B. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 31. Mai 2011 entsprach die
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (nachfolgend "GeStA")
dem Rechtshilfeersuchen und beauftragte die Staatsanwaltschaft Kreuzlin-
gen (nachfolgend "StA/KR") mit der Durchführung der Rechtshilfemass-
nahmen (RR.2013.11, act. 1.6).
C. Am 1. Juli 2011 stellte die StA/KR einen Durchsuchungsbefehl für die
Räumlichkeiten in Z. aus. Gemäss Durchsuchungsbefehl handelt es sich
dabei um den Wohnort von C. (RR.2013.11, act. 1.7). Mit Beschluss vom
11. Juli 2011 erweiterte das Amtsgericht Konstanz seinen Beschluss vom
11. Mai 2011 und ordnete auch die Durchsuchung der Räumlichkeiten der
A. GmbH in Z. an (RR.2013.11, act. 1.8). Mit Beschluss vom 13. Juli 2011
erweiterte das Amtsgericht Konstanz u.a. seinen Beschluss vom
8. Juli 2011 und ordnete die Durchsuchung der Räumlichkeiten der A.
GmbH auch in Y. an (RR.2013.11, act. 1.9).
D. Mit Verfügung vom 18. Juli 2011 dehnte die GeStA in Ergänzung zur Ein-
tretens- und Zwischenverfügung vom 31. Mai 2011 die angeordnete Durch-
suchung auf die Räumlichkeiten der A. GmbH in Z. und die Räumlichkeiten
der A. GmbH in Y. aus (RR.2013.11, act.1.11).
E. Am 22. Juli 2011 wurden die Räumlichkeiten von C. und der A. GmbH in Z.
und die Räumlichkeiten der A. GmbH in Y. durchsucht, wobei Unterlagen
und Datenträger sichergestellt und auf entsprechenden Antrag versiegelt
wurden (RR.2013.11, act. 1.12).
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F. Am 5. August 2011 verfügte die StA/KR die Beschlagnahme der sicherge-
stellten Unterlagen und Datenträger (RR.2013.11, act. 1.14). In der Folge
wurden die versiegelten Unterlagen und Datenträger entsiegelt. Auf die Be-
schwerden gegen die Hausdurchsuchung und Beweismittelbeschlagnahme
ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nicht eingetreten (vgl.
Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.12, RR.2012.13 und RR.2012
14 vom 19. April 2012).
G. Mit Schlussverfügung vom 5. Dezember 2012 verfügte die GeStA die Her-
ausgabe der von den deutschen Behörden gewünschten Beweismittel
(RR.2013.11, act. 1.2).
H. Dagegen erhob C., vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Raschle, mit
Eingabe vom 9. Januar 2013 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts (RR.2013.11, act. 1).
I. Mit Entscheid RR.2013.11 vom 13. Juni 2013 wies die Beschwerdekammer
die Beschwerde von C. ab, soweit sie darauf eintrat. Dabei zog sie u.a. in
Erwägung, dass C. in Bezug auf die Durchsuchung der Räumlichkeiten der
A. GmbH, die in diesem Rahmen erfolgte Beschlagnahme von Beweismit-
teln und die mit der Schlussverfügung verfügten Herausgabe derselben
nicht beschwerdebefugt ist (RR.2013.11, act. 13). Auf die dagegen erhobe-
ne Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom 1. Juli 2013 nicht ein-
getreten (RR.2013.11, act. 18).
J. Mit Eingabe vom 15. Juli 2013 erhob die A. GmbH, vertreten durch Rechts-
anwalt Matthias Raschle, Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom
5. Dezember 2012 und beantragt Folgendes (RR.2013.198, act. 1):
"1. Die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft Thurgau, General-
staatsanwaltschaft, vom 5. Dezember 2012 sei, soweit sie die
Durchsuchung und Beschlagnahmung in den Räumlichkeiten der
Beschwerdeführerin in Z. und in Y. betrifft aufzuheben und dem
Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Konstanz sei im glei-
chen Umfang nicht zu entsprechen;
2. Der Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom
1. Juli 2011 sowie der Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft
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Kreuzlingen vom 5. August 2011 seien in Bezug auf die Hausdurch-
suchung vom 22. Juli 2011 in den Räumlichkeiten der Beschwerde-
führerin in Z. und in Y. sowie in Bezug auf die dabei sichergestellten
Unterlagen und Gegenstände aufzuheben;
3. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 22. Juli 2011 in den
Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin in Z. und in Y. beschlag-
nahmten schriftlichen Unterlagen sowie iPads, Laptops, Notebooks,
USB Sticks, der Server NAS LG und die externe Festplatte, samt
den Daten, seien nicht an die Staatsanwaltschaft Konstanz heraus-
zugeben;
4. Die unter Ziff. 3 aufgeführten Gegenstände, samt Daten, seien der
Beschwerdeführerin resp. an deren Rechtsvertreter herauszugeben;
5. Verfahrensantrag: Es sei der Beschwerde für die Dauer des Verfah-
rens aufschiebende Wirkung zu erteilen;
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde-
gegnerin."
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster
Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten
sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. Novem-
ber 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1), sowie die Bestimmungen der
Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch-
führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000,
S. 19 - 62) massgebend.
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re-
gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf-
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sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in-
ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV;
SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1
S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche
Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere
Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; BGE 136
IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wah-
rung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge-
gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben
Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Ein schutzwür-
diges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Bezie-
hung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom ein-
schlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" dargetan
sein. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 129
II 268 E. 2.3.3 S. 269; 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 127 II 104 E. 3 S. 107 ff.;
198 E. 2d S. 205; 126 II 258 E. 2d S. 259; 125 II 356 E. 3b/aa S. 361 f.; 123
II 153 E. 2b S. 156, je mit Hinweisen). Als persönlich und direkt betroffen
(im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) wird im Falle von
Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter angesehen (Art. 9a
lit. b IRSV; BGE 122 II 130 E. 2b). Das Gleiche gilt nach der Recht-
sprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen an-
geordnet wurden (BGE 128 II 211 E. 2.3-2.5 S. 217 ff.; 123 II 153 E. 2b
S. 157, je mit Hinweisen).
2.2 Mit Schlussverfügung vom 5. Dezember 2012 wird die Herausgabe von
Beweismitteln, die anlässlich der Durchsuchung der Räumlichkeiten der
Beschwerdeführerin und C. in Z. und Räumlichkeiten der Beschwerdefüh-
rerin in Y. beschlagnahmt worden sind, verfügt. Es ist unbestritten, dass es
sich bei den Räumlichkeiten in Y. und einen Teil der Räumlichkeiten in Z.
um Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin handelt.
2.3 Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Durchsuchungsbe-
fehls, des Beschlagnahmebefehls und der Schlussverfügung betreffend die
im Rahmen der Durchsuchung ihrer eigenen Räumlichkeiten beschlag-
nahmten und zur Herausgabe vorgesehenen Gegenstände. Sie ist diesbe-
züglich beschwerdelegitimiert.
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2.4 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung
der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeange-
legenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung
bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt
werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a
Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundes-
strafgericht vom 31. August 2010, SR 173.713.161). Die ausführende Be-
hörde und die Rechtsmittelinstanz stellen ihre Verfügungen dem in der
Schweiz wohnhaften Berechtigten sowie dem im Ausland ansässigen Be-
rechtigten mit Zustellungsdomizil in der Schweiz zu (Art. 80m Abs. 1 IRSG).
Die Beschwerdefrist gemäss Art. 80k IRSG beginnt zu laufen, sobald der
Betroffene von einer auf ihn bezugnehmenden Verfügung tatsächlich
Kenntnis erhält, selbst wenn ihm gegenüber eine formelle Eröffnung nicht
erfolgt ist. (BGE 124 II 124 E. 2d/aa.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération
judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 492 N
537).
2.5 Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die obgenannte Beschwerdefrist durch
die Beschwerdeführerin eingehalten wurde. Diesbezüglich macht die Be-
schwerdeführerin geltend, C. habe sie - nach Erhalt des Entscheides
RR.2013.11 vom 13. Juni 2013 - am 14. Juni 2013 über die Schlussverfü-
gung informiert. Folglich habe sie erst seit dem 14. Juni 2013 Kenntnis von
der Existenz der Schlussverfügung. Nachdem sie Kenntnis von der
Schlussverfügung erlangt habe, habe Rechtsanwalt Matthias Raschle die
Beschwerdegegnerin um Zustellung der Schlussverfügung ersucht. Mit
Schreiben vom 27. Juni 2013 habe die Beschwerdegegnerin ihr diese zu-
kommen lassen. Zusammenfassend stellt die Beschwerdeführerin fest, sei
ihr frühestens am 14. Juni 2013 möglich gewesen, Beschwerde gegen die
Schlussverfügung zu erheben. Die Beschwerdefrist habe entsprechend am
15. Juni 2013 zu laufen begonnen (RR.2013.198, act. 1, Rz. 2).
2.6 Gemäss Handelsregisterauszug des Kantons Thurgau ist C. Gesellschafter
(er besitzt 95 % der Stammanteile) und alleiniger Geschäftsführer (mit Ein-
zelunterschrift) der Beschwerdegegnerin. Er ist folglich Organ der Be-
schwerdeführerin und entsprechend vertretungsbefugt.
2.7 C. hat mit Eingabe vom 9. Januar 2013 Beschwerde gegen die Schlussver-
fügung vom 5. Dezember 2012 erhoben. Folglich hatte er und damit auch
die Beschwerdeführerin bereits zu diesem Zeitpunkt tatsächliche Kenntnis
von der Schlussverfügung. Da die Beschwerdefrist gemäss Art. 80k IRSG
zu laufen beginnt, sobald der Betroffene von einer auf ihn bezugnehmen-
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den Verfügung tatsächlich Kenntnis erhält, selbst wenn ihm gegenüber eine
formelle Eröffnung nicht erfolgt ist (s. supra 2.4), hat die Beschwerdeführe-
rin vorliegend die Beschwerdefrist von Art. 80k IRSG bei weitem nicht ge-
wahrt.
2.8 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde – ohne Durchführung eines
Schriftenwechsels (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario) – nicht einzutreten.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten-
pflichtig (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die
Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG
i.V.m. Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. Au-
gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes-
strafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Unter Berück-
sichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 3'000.--
festzusetzen, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am Kosten-
vorschuss von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen,
der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am Kostenvorschuss von
Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwer-
deführerin den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 28. August 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Matthias Raschle
- Generalstaatsanwaltschaft Thurgau
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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