Entscheid vom 22. Oktober 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
1. A.,
2. B.,
Beschwerdeführer/in 1 und 2
beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Spren-
ger, Baumgartner Mächler Rechtsanwälte, Löwen-
strasse 2, Postfach 2121, 8022 Zürich,
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Israel
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2013.207-208
- 2 -
Sachverhalt:
A. Gegen C. sowie mehrere Angestellte der staatlichen israelischen D. Corpo-
ration wird in Israel ein Strafverfahren wegen Bestechung, Betrugs, Ver-
trauensbruch und Geldwäscherei geführt.
Ihnen wird vorgeworfen, von der deutschen Gesellschaft E. AG und deren
israelischen Tochtergesellschaft E. AG (Israel) im Zusammenhang mit der
Vergabe eines Auftrags im Wert von ca. EUR 320 Mio. Bestechungszah-
lungen erhalten zu haben. Bei diesem Auftrag habe es sich um die Be-
schaffung von vier Gasturbinen gehandelt. Das Vergabeverfahren sei nur
für fünf Unternehmen, die von der D. Corporation technisch geeignet be-
trachtet worden seien, um den Auftrag auszuführen, offen gewesen, darun-
ter die E. AG. Letzlich sei der Auftrag an die E. AG vergeben worden. Auch
C., der damalige Direktor der D. Corporation, soll in diesem Zusammen-
hang Bestechungszahlungen von Vertretern der E. AG bzw. von E. AG (Is-
rael) erhalten haben. F., damaliger Manager des Energiedepartements und
späterer CEO von E. AG (Israel), soll die Bezahlung von ca. EUR 1 Mio.
Bestechungsgelder zugunsten von C. arrangiert und dazu seinen Schwa-
ger A. als Drittpartei benutzt haben. Auch für nachfolgende Aufträge sollen
C. und weitere Angestellte der D. Corporation von E. AG Bestechungszah-
lungen in der Höhe von insgesamt ca. EUR 20 Mio. erhalten haben. Die
Überweisung dieser Bestechungszahlungen soll mittels einer Beraterver-
einbarung zwischen der E. AG resp. E. AG (Israel) und A. auf Konten aus-
serhalb von Israel stattgefunden haben. Von dort sollen sie anschliessend
auf diverse Offshore Konten von C. und weiteren Angestellten überwiesen
worden sein.
B. In diesem Zusammenhang ist das israelische Justizministerium mit
Rechtshilfeersuchen vom 6. Februar 2012 an die Schweiz gelangt. Darin
wurde die Schweiz in einem ersten Punkt um Beschlagnahme der Bankun-
terlagen vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2005 betreffend auf A., sei-
ner Ehefrau B. und seiner Gesellschaft G. Ltd. mit Sitz in Hong Kong lau-
tende Konten bei der Bank H. ersucht. In einem zweiten Punkt wurde um
Übermittlung der Protokolle der Einvernahmen von A. und seiner Ehefrau,
welche im Rahmen der hiesigen Strafuntersuchung durchgeführt worden
waren, sowie von weiteren, für das israelische Strafverfahren relevanten,
Informationen aus der nationalen Strafuntersuchung gebeten. Die israeli-
schen Behörden erklärten dabei, dass die Anklageschrift gegen C. zwar am
7. Januar 2009 beim Landgericht Tel-Aviv-Jaffa wegen Bestechung, Be-
trugs und Untreue eingereicht worden sei, das Strafverfahren gegen ihn
vorläufig aber nicht weitergehen könne, da dieser 2005 nach Peru geflüch-
- 3 -
tet sei und in Israel Gerichtsverhandlungen in Abwesenheit nicht vorgese-
hen seien (Rechtshilfeakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 1).
C. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) übertrug den Vollzug des vor-
liegenden Rechtshilfeersuchens mit Schreiben vom 16. Februar 2012 an
die Bundesanwaltschaft (Rechtshilfeakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 2).
Diese trat mit Eintretensverfügung vom 2. April 2012 auf das Rechtshilfeer-
suchen ein (Rechtshilfeakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 2).
D. Da die verlangten Bankunterlagen bereits im Rahmen der eigenen Strafun-
tersuchung wegen des Verdachts der Geldwäscherei und der Urkundenfäl-
schung durch die Bundesanwaltschaft eingefordert worden waren, wurden
diese mittels Aktenbeizugsverfügungen vom 24. April 2012 in das Rechts-
hilfeverfahren integriert (Rechtshilfeakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 7).
Das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren war mit Beschluss vom
9. November 2009 eröffnet worden. Anlass für die Verfahrenseröffnung war
eine MROS-Meldung vom 5. November 2009 gestützt auf eine Verdachts-
meldung nach Art. 305ter StGB seitens der Bank H. Zürich. Gemäss der
MROS-Meldung handelte es sich bei den Inhabern der gemeldeten Bank-
konten um den Schwager bzw. die Schwester von F., dem ehemaligen Lei-
ter der Energy Division von E. AG (Israel). Die MROS nahm Bezug auf die
in Israel gegen F. erhobenen Vorwürfe. Dieser werde verdächtigt, im Zu-
sammenhang mit dem Verkauf von Gasturbinen, einen Direktor der D. Cor-
poration, C., mit ca. EUR 5 Mio. bestochen zu haben. Diese Gelder seien
anschliessend über ein Netz von Offshore Firmen in verschiedene Länder
weiter transferiert worden. Aufgrund dieser Verdachtsmeldung, den dazu
eingereichten und zusätzlich bei der Bank H. eingeforderten Unterlagen,
wurde das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren in personeller Hinsicht
mit Verfügung vom 26. Januar 2010 auf A. und B. wegen des Verdachts
der Geldwäscherei ausgedehnt. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2010
wurde das Verfahren schliesslich eingestellt (s. Rechtshilfeakten Bundes-
anwaltschaft, Beilagenordner 2 zu Rubrik 7.001).
Bereits vor Einleitung des vorgenannten gerichtspolizeilichen Ermittlungs-
verfahrens führte die Bundesanwaltschaft seit mehreren Jahren Ermittlun-
gen im Zusammenhang mit der Einrichtung "schwarzer Kassen" zwecks
Bezahlung von Bestechungsgeldern an ausländische Amtsträger durch
(vormalige) Mitarbeiter der E. AG. Aufgrund der bereits in Deutschland und
in den USA in diesem Zusammenhang gegen die E. AG ergangenen Urtei-
le ist bekannt, dass die E. AG über Jahrzehnte und in sämtlichen ihrer Ge-
schäftsbereiche solche Strukturen zur Zahlung von Bestechungsgeldern
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verwendet hat. Für die Bundesanwaltschaft lag daher zunächst der Ver-
dacht nahe, dass im vorstehenden Fall für ein anderes geographisches
Marktgebiet und in einem anderen Geschäftsbereich möglicherweise eben-
falls eine Struktur mit "schwarzen Kassen" geschaffen wurde, mit dem
Zweck der Akquisition von Aufträgen durch die Ausrichtung nicht geschul-
deter Zahlungen (s. Rechtshilfeakten Bundesanwaltschaft, Beilagenordner
2 zu Rubrik 7.001).
E. Mit Schlussverfügung vom 25. Juni 2013 entsprach die Bundesanwalt-
schaft dem israelischen Rechtshilfeersuchen. In Disp. Ziff. 2 ordnete sie die
rechtshilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen betreffend das Konto
Nr. 1 bzw. Nr. 2 sowie Nr. 3 bei der Bank H. an. In Disp. Ziff. 3 verfügte sie
die rechtshilfeweise Übermittlung der Protokolle der Einvernahmen mit A.
und B. vom 14. und 15. September 2010 (act. 1.1).
F. Dagegen führen A. und B. mit Eingabe vom 25. Juli 2013 Beschwerde bei
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, die
Schlussverfügung sei aufzuheben und die Rechtshilfe sei zu verweigern.
Eventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und die Sache an die
Vollzugsbehörde zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen dieses Ge-
richts zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act.
1).
In seiner Vernehmlassung vom 12. August 2013 beantragt das BJ, die Be-
schwerde sei abzuweisen (act. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 21. August
2013 stellte die Beschwerdegegnerin denselben Antrag (act. 7). Beide Ein-
gaben wurden den Beschwerdeführern am 22. August 2013 zur Kenntnis
übermittelt (act. 8).
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2013 teilten die Beschwerdeführer mit, ge-
mäss dem beigelegten Auszug aus der "Haaretz" vom 1. Oktober 2013 ha-
be das zuständige Gericht in Israel C. inzwischen verurteilt und den Urteils-
vorschlag der Staatsanwaltschaft bestätigt. Sie ersuchten diesen Umstand
im Beschwerdeentscheid zu berücksichtigen (act. 9). Diese Eingabe wurde
dem BJ und der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis zugestellt (act. 10).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Israel sind in
erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über
die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1)
massgebend, welchem beide Staaten beigetreten sind. Soweit dieser
Staatsvertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das
schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März
1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und
die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in
Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG).
Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann,
wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV
33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt
die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212; 123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen-
den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird,
unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e
Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19
Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundes-
strafgericht [BStGerOR; SR 173.713.161]).
2.2
2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge-
gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben
Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).
Nach der Rechtsprechung liegt ein schutzwürdiges Interesse nicht schon
dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben
behauptet. Vielmehr ist zur Bejahung der Legitimation erforderlich, dass der
angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse be-
rührt als die Allgemeinheit der Bürger, bzw. eine vom einschlägigen Bun-
desrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe gegeben ist. Die Recht-
sprechung anerkennt deshalb die Legitimation jeder natürlichen oder juris-
tischen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt
wird, verneint dagegen die Beschwerdebefugnis von Personen, die nur mit-
- 6 -
telbar von der angefochtenen Verfügung betroffen sind (zum Ganzen
BGE 130 II 162 E. 1.1; 128 II 211 E. 2.3; 123 II 153 E. 2b, je m.w.H.).
Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h
lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber
(Art. 9a lit. a IRSV) und bei der Hausdurchsuchung der Eigentümer oder
der Mieter (Art. 9a lit. b IRSV). Nicht zur Beschwerde befugt ist dagegen
der Verfasser von Schriftstücken, die im Besitze eines Dritten beschlag-
nahmt wurden (BGE 130 II 162 E. 1.1; 123 II 161 E. 1d; 116 Ib 106 E. 2a).
Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer
bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106
E. 2a).
2.2.2 Ordnet die ausführende Behörde die rechtshilfeweise Herausgabe eines
Einvernahmeprotokolls an, gilt es mit Blick auf die Beschwerdelegitimation
zu unterscheiden, ob die betreffende Einvernahme bereits im Rahmen ei-
nes schweizerischen Strafverfahrens oder auf Rechtshilfeersuchen hin er-
folgt ist (s. dazu im Einzelnen Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2012.268 vom 2. Mai 2013, E. 2.2). Das Bundesgericht ist in den Ent-
scheiden 1A.186/2005 und 1A.187/2005 vom 9. Dezember 2005, je
E. 1.3.3 auf die Beschwerden der im Rahmen eines nationalen Strafverfah-
rens einvernommenen Zeugen bzw. einer Auskunftsperson gegen die
rechtshilfeweise Herausgabe des Einvernahmeprotokolls nicht eingetreten,
dies unter anderem mit der Begründung, das Einvernahmeprotokoll hätte
sich nicht im Besitz des Beschwerdeführers befunden, er sei folglich nicht
gezwungen gewesen, dieses herauszugeben, weshalb er im Rechtshilfe-
verfahren von keiner Massnahme unmittelbar betroffen sei. Die (II.) Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat diese Rechtsprechung auch
in Bezug auf die Herausgabe des Protokolls der Einvernahme eines Be-
schuldigten übernommen und die Beschwerdelegitimation des Einvernom-
menen verneint, zumindest in Fällen, wo das Rechtshilfeersuchen klar nach
der Eröffnung des nationalen Strafverfahrens bzw. nach der Einvernahme
im Rahmen dieses Strafverfahrens ergangen ist, jedoch anerkannt, dass
unter Umständen anders zu entscheiden ist, wenn das nationale Strafver-
fahren erst im Anschluss an eine Reihe von Rechtshilfeersuchen eröffnet
wurde und dieses mit dem im ersuchenden Staat hängigen Strafverfahren
in einem direkten Zusammenhang steht (Entscheid des Bundesstrafge-
richts RR.2007.17 vom 30. April 2007, E. 1.6.2 sowie der Nichteintretens-
entscheid des Bundesgerichts 1C.106/2007 vom 21. Mai 2007 dazu).
Hinsichtlich der im Rahmen eines nationalen Strafverfahrens aufgrund ei-
ner Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen hat es das Bundes-
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gericht offen gelassen, ob der Eigentümer oder Mieter zur Beschwerde ge-
gen die rechtshilfeweise Herausgabe dieser Unterlagen legitimiert ist (Urteil
des Bundesgerichts 1A.123/2006 vom 28. August 2006, E. 1.3.3). Die (II.)
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat schliesslich in
einem Entscheid vom 19. Dezember 2007 (RR.2007.112 E. 2.5) erwogen,
dass es sich anders als beim Protokoll einer Zeugen- bzw. Beschuldigten-
einvernahme bei Unterlagen aus einer Hausdurchsuchung nicht um von
der Strafverfolgungsbehörde erstellte Verfahrensakten im engeren Sinne
handle und hat dementsprechend die Beschwerdelegitimation bejaht.
Wurden aufgrund eines schweizerischen Strafverfahrens Kontounterlagen
ediert, hat das Bundesgericht den Kontoinhaber ohne weiteres in Bezug
auf die rechtshilfeweise Herausgabe dieser Unterlagen als beschwerdelegi-
timiert erachtet (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 1A.3/2004
vom 3. Mai 2004, E. 2.2). Entsprechend hat dies auch für Unterlagen zu
gelten, die Informationen enthalten, welche aus den Kontounterlagen
stammen, oder Unterlagen, welche Hinweise auf das Konto enthalten.
2.2.3 Die Beschwerdeführer sind nach dem Gesagten in Bezug auf die Heraus-
gabe der Bankunterlagen betreffend die auf sie lautenden Konten zur Be-
schwerde legitimiert. Was die angefochtene Herausgabe der Einvernah-
meprotokolle anbelangt, wurden zwar beide Beschwerdeführer am 14. bzw.
15. September 2010 und somit vor Eingang des israelischen Rechtshilfeer-
suchens vom 6. Februar 2012 einvernommen. Allerdings werden beide Be-
schwerdeführer ausführlich auch zu ihren Konten befragt, weshalb sie im
Lichte der zitierten Rechtsprechung ebenfalls in diesem Punkt beschwerde-
legitimiert sind.
2.3 Da die Beschwerde zudem fristgerecht eingereicht wurde, ist folglich darauf
einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich
mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der
Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der
Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.;
122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen).
Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan-
dersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie
kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken
- 8 -
und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen
nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid
stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2
m.w.H.).
4.
4.1 Die Beschwerdeführer rügen in einem ersten Punkt eine Verletzung von
Art. 14 EUeR und Art. 28 IRSG.
Zur Begründung wird ausgeführt, entgegen der nicht mehr aktuellen Dar-
stellung im Rechtshilfeersuchen werde in Israel gegen C. keine Strafunter-
suchung mehr geführt. Nachdem C. zwischenzeitlich von den peruanischen
Behörden an Israel ausgeliefert worden sei, hätten die israelischen Straf-
verfolgungsbehörden einen Vergleich mit ihm abgeschlossen. C. werde
wegen der untersuchten Bestechungsvorwürfe und weiterer Delikte mit ei-
ner Freiheitsstrafe von 6 Jahren, abzüglich 6 Monate erstandener Ausliefe-
rungs- und Untersuchungshaft, belegt werden. Darüber hinaus werde ein
Teil seines Vermögens beschlagnahmt. Das zuständige Strafgericht in Tel
Aviv habe den Vergleich zwischen C. und den israelischen Strafverfol-
gungsbehörden am 11. Juli 2013 genehmigt. Allein der formelle Urteils-
spruch stehe noch aus. Bei dieser neuen Ausgangslage sei die
Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen des Ministry of Justice Is-
rael vom 6. Februar 2012 nicht mehr aktuell und damit offenkundig fehler-
haft. Aufgrund der überholten Sachverhaltsdarstellung lasse sich heute
nicht mehr verlässlich überprüfen, ob die beantragte Rechtshilfe nach Art
und Umfang dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz entspreche. Weshalb die
israelischen Strafverfolgungsbehörden weiterhin auf die angeforderten Be-
weismittel aus der Schweiz angewiesen sein sollen, nachdem das Strafver-
fahren gegen C. inzwischen abgeschlossen sei, gehe aus dem Rechtshil-
feersuchen nicht hervor und sei auch nicht ersichtlich. Damit könne die
Schweiz dem Rechtshilfeersuchen keine Folge leisten. Eventualiter sei das
Verfahren zurückzuweisen, verbunden mit der Auflage, von den israeli-
schen Behörden eine Erklärung darüber einzuholen, ob und gegebenen-
falls weshalb die Herausgabe der im Rechtshilfeersuchen verlangten In-
formationen weiterhin erforderlich sein soll (act. 1 S. 7 f.).
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2013 reichen sie einen Auszug aus der
"Haaretz" vom 1. Oktober 2013 ein. Diesem sei zu entnehmen, dass das
zuständige Gericht in Israel C. inzwischen verurteilt und den Urteilsvor-
schlag der Staatsanwaltschaft bestätigt habe (act. 9 und 9.1).
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4.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben
über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten
(Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie
dem vorliegenden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Dar-
stellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2
und 3 IRSG i. V. m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an
das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde
allerdings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben
ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um
Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen
(Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt
wird (vgl. statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.324 vom
28. Juli 2010, E. 3.2 sowie BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m. w. H.). Der
Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grund-
sätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr
an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch of-
fensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl.
BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafge-
richts RR.2009.324, E. 3.2; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
4.3 Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen kann nur gewährt werden,
wenn dies der strafrechtlichen Verfolgung im ersuchenden Staat dient, was
voraussetzt, dass im ersuchenden Staat ein Strafverfahren eröffnet wurde
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.149/2006 vom 27. November 2006,
E. 3.2; BGE 123 II 161 E. 3a S. 165; 118 Ib 457 E. 4b S. 460; Entscheid
des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007 E. 3.2; s. auch
Art. 1 Ziff. 1 EUeR e contrario [Urteil des Bundesgerichts 1A.32/2000 vom
19. Juni 2000, E. 7]). Ist in der Schweiz ein gültiges Rechtshilfeersuchen
eingegangen, so hat sich die ersuchte Behörde jedoch grundsätzlich nicht
zu den zwischenzeitlich im ersuchenden Staat ergangenen Entscheiden zu
äussern. Das Rechtshilfeersuchen ist im Prinzip zu erledigen, es sei denn,
die zuständige Behörde hätte den Rückzug des Ersuchens bekannt gege-
ben (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.99+111 vom 10. Sep-
tember 2007, E. 5).
4.4 Gemäss dem Rechtshilfeersuchen des israelischen Justizministeriums vom
6. Februar 2012 wird in Israel gegen C. sowie mehrere Angestellte der D.
Corporation ein Strafverfahren wegen Bestechung, Betrugs, Vertrauens-
bruch und Geldwäscherei geführt (zum konkreten Sachverhaltsvorwurf im
Einzelnen s. supra lit. A sowie act. 1.2.2). Offensichtliche Fehler, Lücken
oder Widersprüche, welche die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeer-
suchen sofort entkräften würden, haben die Beschwerdeführer nicht aufge-
- 10 -
zeigt. Solche Mängel sind auch nicht ersichtlich. Der Rechtshilferichter ist
folglich an die Sachschilderung der ersuchenden Behörde gebunden. Der
geltend gemachte Umstand, dass C., welcher lediglich einer der Beschul-
digten ist, inzwischen verurteilt worden sein soll, ist nicht geeignet, die
Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen nachträglich zu entkräften
und eine Verletzung von Art. 14 EUeR und Art. 28 IRSG zu begründen. Im
Gegenteil wird damit die Sachdarstellung der ersuchenden Behörde bestä-
tigt. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen in Ziff. 5.3 noch hervorgehen
wird, erlaubt das vorliegende Rechtshilfeersuchen sodann selbst unter Be-
rücksichtigung der geltend gemachten Verurteilung von C. ohne weiteres
die Prüfung, ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird. Un-
ter dem Blickwinkel von Art. 14 EUeR und Art. 28 IRSG liegt demnach ein
nach wie vor gültiges Rechtshilfeersuchen vor. Dass das Strafverfahren
gegen alle Beschuldigte bzw. die Strafuntersuchung in der Sache E. AG in
Israel rechtskräftig abgeschlossen worden wäre, bringen die Beschwerde-
führer nicht vor. Da vorliegend das Rechtshilfeersuchen nicht zurückgezo-
gen wurde, ist es zu vollziehen, soweit die weiteren Rechtshilfevorausset-
zungen gegeben sind. Für die eventualiter beantragte Einholung ergänzen-
der Auskünfte besteht unter den gegebenen Umständen kein Grund. Die
Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in diesem Punkt als unbe-
gründet.
5.
5.1 In einem zweiten Punkt machen die Beschwerdeführer geltend, es läge ei-
ne unzulässige Beweisausforschung vor.
Sie bringen im Einzelnen vor, das Ministry of Justice Israel führe in seinem
Rechtshilfeersuchen aus, die beantragten Informationen aus der Schweiz
würden den israelischen Strafverfolgungsbehörden "helfen zu bestimmen,
ob Direktoren und Angestellte der D. Corporation, oder irgendwelche ande-
re Leute, die an den obgenannten erwähnten Transaktionen beteiligt seien,
für Bestechung und Betrug verfolgt werden sollen". Mit dieser Formulierung
lege die ersuchende Behörde unverhohlen offen, dass sie die Informatio-
nen aus der beantragten Rechtshilfe - über die inzwischen eingestellten
Ermittlungen im Verfahren gegen C. hinaus - auch zur Begründung eines
Verdachtes gegen allfällige weitere Personen verwenden werde. Gegen
wen sich dieser, anhand der Unterlagen aus der Schweiz erst noch zu be-
gründende Verdacht richtet, gehe aus dem Rechthilfeersuchen nicht her-
vor. Strafprozessuale Untersuchungshandlungen dürften
anerkanntenmassen nicht zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks
nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes durchgeführt werden
(act. 1 S. 8 f.).
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5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs-
sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale
en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, N. 715 ff., mit Verweisen auf die
Rechtsprechung; DONATSCH/HEIMGARTNER/SIMONEK, Internationale
Rechtshilfe, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 61 ff.; POPP, Grundzüge der inter-
nationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 404; siehe statt vieler
den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012,
E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden,
wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zu-
sammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung
voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässi-
ge Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint (BGE 136 IV 82
E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.).
Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es
ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise
im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung
der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu
ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten-
stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten
Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Ak-
ten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich
sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II
367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beach-
ten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, son-
dern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen
bestehenden Verdacht allenfalls widerlegen zu können (TPF 2011 97
E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersu-
chen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV
82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil inso-
fern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks
der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vo-
raussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese
Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersu-
chens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen
auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die
Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Her-
kunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates
grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Ge-
sellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit
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verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106
m.w.H.).
5.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführer sind offensichtlich verfehlt: Gemäss
dem Rechtshilfeersuchen sollen die Bestechungsgelder von E. AG zu-
nächst auf die privaten Bankkonten des Beschwerdeführers 1 in der
Schweiz und auf dessen Gesellschaft, die G. Ltd., überwiesen worden sein.
Anschliessend sei das Geld auf eine Briefkastengesellschaft von C. in Jer-
sey überwiesen worden (act. 1.2.2 Rz. 13). Die israelischen Strafverfol-
gungsbehörden vermuten aufgrund ihrer bisherigen Ermittlungen zum ei-
nen, dass E. AG insgesamt mehr Bestechungsgelder bezahlt habe als die
C. bezahlten Summen (act. 1.2.2 Rz. 18). Sie vermuten zum anderen, dass
neben C. auch noch andere Beamte und Angestellte bei der D. Corporation
Bestechungsgelder von E. AG für ihre Hilfe im Zusammenhang mit dem
Ausschreibungsverfahren erhalten haben. Dieser Verdacht sei durch einen
anonymen Brief, dessen Inhalt als glaubhaft beurteilt worden sei, erhärtet
worden (act. 1.2.2 Rz. 19). Es besteht für sie der Verdacht, dass die Beste-
chungsgelder für die weiteren Direktoren und Angestellten der D. Corpora-
tion ebenfalls über die Konten des Beschwerdeführers 1 und der G. Ltd.
überwiesen worden sein könnten (act. 1.2.2 Rz. 22). Bei dieser Verdachts-
lage kann von einer fishing expedition keine Rede sein. Da die Konten der
Beschwerdeführer gemäss dem Rechtshilfeersuchen als Drehscheibe zwi-
schen der E. AG und den mutmasslich bestochenen israelischen Amtsträ-
gern fungiert haben sollen, sind die Behörden des ersuchenden Staates
grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die über diese Kon-
ten getätigt wurden. Konkretere Angaben zu verlangen, wäre mit dem Sinn
und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein
Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bis-
her im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich
im ersuchten Staat befinden, klären kann. Ob sich dieser Verdacht erhärten
lässt oder unberechtigt ist, werden die weiteren Ermittlungen im israeli-
schen Strafverfahren zeigen. Die Beschwerdeführer haben nicht bestritten,
dass die Beschwerdegegnerin die angefochtene Rechtshilfemassnahme
ausdrücklich auf Bankunterlagen beschränkt hat, welche die Einzahlungen
der E. AG und der Weiterleitung an Dritte betreffen (act. 1.1 S. 2). In den zu
übermittelnden Einvernahmeprotokollen äussern sich beide Beschwerde-
führer zu diesen Transaktionen (Rechtshilfeakten Bundesanwaltschaft,
Beilagenordner 1 und 2 zur Rubrik 7.001). Die Herausgabe sowohl der
Bankunterlagen als auch der Einvernahmeprotokolle ist somit zweifelsohne
geeignet, den ermittelnden Behörden Erkenntnisse über die weiteren De-
stinatäre der mutmasslichen Bestechungsgelder zu liefern, welche über die
Konten der Beschwerdeführer geflossen sind. Daher sind der ersuchenden
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Behörde zwecks vollständiger Rekonstruktion der Geldflüsse und insbe-
sondere zur Ermittlung der Destinatäre alle fraglichen Bankunterlagen der
betroffenen Konten zu übermitteln. Die streitigen Beweismittel erweisen
sich für die in Israel geführten Ermittlungen als potentiell erheblich und de-
ren Herausgabe an die untersuchende Behörde ist mit dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit vereinbar. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt
unbegründet.
6. Zusammenfassend erweisen sich alle Rügen der Beschwerdeführer gegen
die Beweismittelherausgabe als unbegründet, weshalb die Beschwerde
insgesamt abzuweisen ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kosten-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die
Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG
i.V.m. Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kos-
ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. Au-
gust 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr
ist vorliegend auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 8 des Reglements), un-
ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 23. Oktober 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Thomas Sprenger
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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