Entscheid vom 25. Februar 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Tito Ponti und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS
BASEL-LANDSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch-
land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2013.228 + RP.2013.47
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Berlin führt gegen die deutschen Staatsangehöri-
gen A., B., C. und den Schweizer D., welche mit Ausnahme von B. allesamt
in der Schweiz wohnhaft sind, ein Strafverfahren wegen Betruges und un-
erlaubter Einlagengeschäfte als Finanzdienstleister. Ihnen wird zusam-
mengefasst vorgeworfen, die Anleger Eheleute E. sowie Eheleute F. unter
Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Zahlung von Einlagen an die Be-
schuldigten oder die in der Schweiz domizilierten Unternehmen G. AG
(bzw. G. AG in Liquidation) und H. AG (bzw. H. AG in Liquidation) veran-
lasst zu haben. Im Einzelnen lautet der Vorwurf wie folgt:
Geschäftsführer der G. AG sei A. gewesen, wobei C. als "Repräsentant
Deutschland" dieses Unternehmens aufgetreten sei. Des Weiteren habe D.
als Verwaltungsratsmitglied der H. AG fungiert, als Vertreter der H. AG sei
wiederum A. aufgetreten. Als Geschäftsführer der G. AG bzw. Vertreter der
H. AG habe A. Investmentverträge abgeschlossen. Den Anlegern gegen-
über habe er behauptet, dass es sich um eine sichere Anlage mit Kapital-
garantie und eine auf das Investmentkapital bezogene Rendite von monat-
lich 0,7 % bzw. 0,8 % handle. Dabei habe er die Anleger nicht darüber auf-
geklärt, dass die von ihm vertretenen Unternehmen keine Erlaubnis zur
Vornahme derartiger Einlagengeschäfte haben und nicht der schweizeri-
schen Einlagensicherung unterliegen würden. Im Vertrauen auf das Garan-
tieversprechen des Beschuldigten sollen die Eheleute E. und F. im Zeit-
raum zwischen 24. November 2004 und 2. Dezember 2006 insgesamt
EUR 141'000.-- einbezahlt haben, aufgeteilt in jeweils drei Zahlungen. Die-
se Zahlungen seien bar an den Beschuldigten B. erfolgt, überwiegend in
dessen Berliner Anwaltskanzlei.
Vor Entgegennahme der letzten Zahlung am 2. Dezember 2006 sollen die
Beschuldigten den Anlegern nicht mitgeteilt haben, dass schon am 16. No-
vember 2006 das Konkursverfahren über das Vermögen der G. AG eröffnet
worden sei. Insbesondere habe A. wahrheitswidrig behauptet, dass die Ka-
pitaleinlagen nunmehr durch die H. AG verwaltet würden. Am 29. Au-
gust 2007 sei über das Vermögen der H. AG ebenfalls das Konkursverfah-
ren eröffnet worden. Nachdem die Anleger von den Beschuldigten keine In-
formationen mehr erhalten hätten, hätten sie ihre Einlagen ohne Erfolg zu-
rückgefordert. B. wird vorgeworfen, A., C. und D. bei der betrügerischen
Anwerbung von Anlegern unterstützt zu haben, indem er zwischen dem
24. November 2004 und dem 2. Dezember 2006 in Berlin von den Geschä-
digten Eheleuten E. und F. Bargeld zur Weiterleitung an A. und C. bzw. an
die von ihnen vertretenen Unternehmen entgegen genommen habe. Dabei
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sei ihm bewusst gewesen, dass weder die G. AG noch die H. AG über die
nach den einschlägigen Gesetzesbestimmungen erforderliche Erlaubnis
zum Betreiben des Einlagengeschäfts verfügen würden, dass über das
Vermögen der G. AG bereits das Konkursverfahren eröffnet worden sei und
dass die Beschuldigten A., C. und D. die Einlagen vertragswidrig verwendet
hätten.
B. In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft Berlin mit
Rechtshilfeersuchen vom 21. November 2011 an die Schweiz. Darin er-
suchte sie im Wesentlichen um Durchsuchung der Wohn- und Geschäfts-
räume der Beschuldigten A., C. und D. an deren jeweiligen Wohnadressen
hinsichtlich Geschäfts- und Kontounterlagen betreffend die G. AG, die
H. AG und die Beschuldigten. Zudem ersuchten sie um Herausgabe der
Urteile des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. Dezember 2010 betreffend A.
und C. sowie allfälliger weiterer, die Beschuldigten betreffenden Urteile
bzw. Entscheidungen.
C. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") bezeichnete mit Verfügung
vom 16. Dezember 2011 den Kanton Basel-Landschaft als Leitkanton. Die
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend "Staatsanwaltschaft")
trat mit Eintretensverfügung vom 2. April 2012 auf das Rechtshilfeersuchen
der Staatsanwaltschaft Berlin ein und ordnete die Durchsuchung der Wohn-
und Geschäftsräume von A., C. und D. an (Verfahrensakten Staatsanwalt-
schaft, Ordner Rechtshilfe, Abgriff 0.1, 01.02). Die Hausdurchsuchung in
der Wohnung von A. fand am 12. April 2012 statt, anlässlich welcher diver-
se Unterlagen sichergestellt wurden (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft,
Ordner Rechtshilfe, s. Abgriff 02.30).
D. Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 9. Mai 2012 wies die Staats-
anwaltschaft Berlin darauf hin, dass gemäss ihren Kenntnissen das Kon-
kursverfahren über das Vermögen der G. AG mit Verfügung der Konkurs-
richterin des Bezirksgerichts Arlesheim vom 12. Dezember 2006 mangels
Aktiven eingestellt worden sei. Des Weiteren sei das Konkursverfahren
über das Vermögen der H. AG mit Verfügung der Eidgenössischen Ban-
kenkommission Bern vom 21. November 2011 mangels Aktiven eingestellt
worden. Davon ausgehend ersuchte die Staatsanwaltschaft Berlin um Her-
ausgabe der beim Bezirksgericht Arlesheim geführten Akten/Unterlagen zur
G. AG und um Herausgabe der bei der Eidgenössischen Bankenkommissi-
on Bern geführten Akten/Unterlagen zur H. AG.
In der ergänzenden Eintretensverfügung vom 14. Juni 2012 ordnete die
Staatsanwaltschaft in der Folge die "a) Herausgabe der beim Bezirksge-
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richt Arlesheim geführten Akten/Unterlagen zur G. AG b) Herausgabe der
bei der Eidgenössischen Bankenkommission Bern geführten Ak-
ten/Unterlagen der H. AG" an (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner
Rechtshilfe, Abgriff 0.1, 01.03).
Mit Schreiben vom 9. Juli 2012 edierte die Bezirksschreiberei Binningen,
Konkursamt, die beim Bezirksgericht Arlesheim geführten Akten/Unterlagen
in Kopie betreffend die G. AG (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner
Rechtshilfe, Abgriff 02.50).
Mit Schreiben vom 14. August 2012 übermittelte die Eidgenössische Fi-
nanzmarktaufsicht FINMA die im Rahmen des Konkursverfahrens erstellten
sowie beschlagnahmten Akten betreffend die H. AG (zwei Bundesordner)
in Kopie. Ein Teil der beschlagnahmten Dokumente der H. AG befand sich
bei der Untersuchungsbeauftragten I. GmbH, welche die Unterlagen mit
Schreiben vom 23. August 2012 der Staatsanwaltschaft zustellte (Verfah-
rensakten Staatsanwaltschaft, Ordner Rechtshilfe, Abgriff 02.51).
E. Vor Eingang des ergänzenden Rechtshilfeersuchens reichte Rechtsanwalt
Rainer Fringeli mit Fax vom 3. Mai 2012 der Staatsanwaltschaft eine Voll-
macht von A. vom 25. April 2012 ein. Umgehend orientierte die Staatsan-
waltschaft mit Schreiben vom 4. Mai 2012 Rechtsanwalt Fringeli über die
bisher durchgeführten Rechtshilfehandlungen. Sie lud ihn abschliessend
ein, zur Vereinbarung eines Termins für die Akteneinsicht mit Blick auf die
Durchführung der vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG Kontakt
mit ihr aufzunehmen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner Rechts-
hilfe, Abgriff 3). In der Beilage erhielt der Rechtsvertreter von A. die Eintre-
tensverfügung vom 2. April 2012 und das Durchsuchungs- und Sicherstel-
lungsprotokoll vom 12. April 2012 (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft,
Ordner Rechtshilfe, Abgriff 3). Bezugnehmend auf die am 11. Juli 2012 er-
folgte Akteneinsicht fragte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom
19. Juli 2012 A. über dessen Rechtsvertreter an, ob er seine Zustimmung
zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG hinsichtlich der einge-
sehenen Unterlagen erkläre. Nach mehrfach erstreckter Frist reichte
Rechtsanwalt Fringeli schliesslich am 14. Dezember 2012 seine Stellung-
nahme ein, mit welcher er die Zustimmung zum grössten Teil verweigerte
und Einsicht in weitere Unterlagen betreffend die H. AG verlangte. Innert
mehrfach erstreckter Frist bestätigte Rechtsanwalt Fringeli mit Schreiben
vom 19. März 2013 die Zustimmung zur vereinfachten Ausführung hinsicht-
lich der Konkursakten betreffend die G. AG (Verfahrensakten Staatsan-
waltschaft, Ordner Rechtshilfe, Abgriff 3). Was das Urteil des Appellations-
gerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23. November 2012 anbelangt, liess
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sich Rechtsanwalt Fringeli auch innerhalb der letztmals angesetzten Frist
bis 24. April 2013 nicht vernehmen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft,
Ordner Rechtshilfe, Abgriff 3).
F. Mit Schlussverfügung vom 12. Juli 2013 entsprach die Staatsanwalt-
schaft dem Rechtshilfeersuchen vom 21. November 2011, ergänzt am
9. Mai 2012, und ordnete die rechtshilfeweise Herausgabe folgender Unter-
lagen (zu deren Inhalt im Einzelnen s. act. 1.2 S. 5 bis 8) an die ersuchen-
de Behörde an:
"Allgemeines"
- Bericht der Polizei Basel-Landschaft betreffend die Durchsuchung der
Wohnung von D. (s. Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner Rechts-
hilfe, Abgriff 2.20)
- Bericht der Kantonspolizei Thurgau betreffend die Durchsuchung der
Wohnung von A. (s. Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner Rechts-
hilfe, Abgriff 2.30)
- Bericht der Kantonspolizei des Kantons Aargau betreffend die Hausdurch-
suchung bei C. inkl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
(s. Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner Rechtshilfe, Abgriff 2.40)
- Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. Januar 2013
betreffend Verweigerung der Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht
von A. hinsichtlich der Geschäftsakten der H. AG (s. act. 6.3)
"Hausdurchsuchung A."
- ein anlässlich der Hausdurchsuchung bei A. beschlagnahmter Ordner und
eine Belastungsanzeige der Bank J. betreffend ein auf A. lautendes Konto
sowie eine Wertpapierabrechnung
"Editionen"
- zwei Strafurteile betreffend A. und ein Strafurteil betreffend D.
- Konkursunterlagen betreffend die G. AG
- Konkursunterlagen des Untersuchungsbeauftragten I. GmbH in Sachen
H. AG
- Konkursunterlagen der Finma betreffend die H. AG
G. Gegen diese Schlussverfügung vom 12. Juli 2013 lässt A. durch seinen
Rechtsvertreter Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 1):
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"1. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
die ihm zustehenden Verteidigungsrechte, insbesondere das rechtliche
Gehör, verweigert hat.
2. Es sei demnach das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei-
sen und diese anzuweisen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör,
insbesondere die Akteneinsicht in die Unterlagen der H. AG mit anschlies-
sender Stellungnahme zu gewähren sowie die privaten Dokumente des
Beschwerdeführers nicht zu edieren.
3. Eventualiter seien die entsprechenden Akten dem Unterzeichnenden zu-
zustellen und eine angemessene Nachfrist zur Beschwerdeergänzung an-
zusetzen.
4. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
5. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Mit Schreiben vom 30. September 2013 beantragte das BJ, die Beschwer-
de sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 5). Mit Schreiben
vom 2. Oktober 2013 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Beschwerdeant-
wort ein und stellte den Antrag, die Beschwerde sei vollumfänglich unter
Kostenfolge abzuweisen (act. 6). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 ging
die Beschwerdereplik des Beschwerdeführers ein (act. 9). Diese Eingabe
wurde in der Folge der Gegenseite zur Kenntnis gebracht (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster
Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten
sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. Novem-
ber 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1), sowie die Bestimmungen der
Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch-
führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000,
S. 19 - 62) massgebend.
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re-
gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf-
sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in-
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ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV;
SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1
S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche
Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere
Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82
E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleibt
die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595
E. 7c).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung
der ausführenden kantonalen Behörde, welche zusammen mit den voran-
gehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 37
Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation
der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG;
SR 173.71] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements
für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [Organisationsreglement
BStGer, BStGerOG; SR 173.713.161]).
Die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Juli 2013 wurde dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 15. Juli 2013 eröffnet (act. 11).
Die Beschwerde vom 14. August 2013 wurde somit rechtzeitig im Sinne
von Art. 80k IRSG erhoben.
2.2
2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Entgegen der
Annahme des Beschwerdeführers sind Personen, gegen die sich das aus-
ländische Strafverfahren richtet, nicht eo ipso, sondern unter denselben
Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).
Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h
IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber
(Art. 9a IRSV; BGE 122 II 130 E. 2b; 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2007 79
E. 1.6). Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen
Gesellschaft Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbständig be-
schwerdelegitimiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine juristische
Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, nicht mehr besteht
(BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.). Die Beweislast für die wirtschaftliche
Berechtigung und die Liquidation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsu-
chenden. Ausserdem darf die Auflösung der Gesellschaft nicht nur vorge-
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schoben oder rechtsmissbräuchlich erscheinen (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1;
123 II 153 E. 2d S.157 f.). Darüber hinaus muss der wirtschaftlich Berech-
tigte im Auflösungsakt eindeutig als Begünstigter des Liquidations-
gewinns bezeichnet sein (Urteile des Bundesgerichts 1C_183/2012 vom
12. April 2012, E. 1.5; 1C_161/2011 vom 11. April 2011, E. 1.3;
1A.284/2003 vom 11. Februar 2004, E. 1; 1A.212/2001 vom 21. März 2002
E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999, E. 2c; Entscheid des Bundesstraf-
gerichts RR.2009.151 vom 11. September 2009, E. 1.3.2). Dieser Beweis
kann auch mit anderen Mitteln geleistet werden (Urteil des Bundesgerichts
1C_370/2012 vom 3. Oktober 2012, E. 2.7). Für bloss indirekt Betroffene,
insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Kontenunterlagen er-
wähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw.
Inhaber der fraglichen Konten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätz-
lich zu verneinen (BGE 137 IV 134 E. 5.2.2; 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 123
II 153 E. 2b S. 157, 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen; 122 II 130 E. 2b
S. 132 f.).
Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h
lit. b IRSG gilt bei der Hausdurchsuchung sodann der jeweilige Eigentümer
oder der Mieter, der im Besitz der sichergestellten Unterlagen war (Art. 9a
lit. b IRSV; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82; 136 E. 3.1 und 3.3). Das Gleiche gilt
nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangs-
massnahmen angeordnet wurden (BGE 128 II 211 E. 2.3-2.5 S. 217 ff.; 123
II 153 E. 2b S. 157, je mit Hinweisen). Folglich ist beispielsweise der Ver-
fasser von Schriftstücken, welche im Besitz eines Dritten beschlagnahmt
werden, nicht zur Beschwerde befugt (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II
161 E. 1d S. 164 f.; 116 Ib 106 E. 2a S. 109 ff.). Das gilt auch für Personen,
auf welche sich die Unterlagen beziehen oder die Eigentümer sind, sofern
sie nicht selbst im Besitz der betroffenen Unterlagen waren und sich nicht
der Hausdurchsuchung unterziehen mussten (Entscheide des Bundes-
strafgerichts RR.2009.13 vom 16. März 2009, E. 2.2-2.3; RR.2007.101 vom
12. Juli 2007, E. 2.1).
Nicht einzutreten ist mangels eines eigenen schutzwürdigen Interesses
schliesslich auf stellvertretend für einen Dritten und einzig im Interesse Drit-
ter erhobene Beschwerden (BGE 128 II 211 E. 2.3 und 2.4 S. 217 ff.; Urteil
des Bundesgerichts 1A.110/2002 vom 26. November 2002, E. 1.2;
TPF 2007 79 E. 1.6 m.w.H.).
2.2.2 Ordnet die ausführende Behörde die rechtshilfeweise Herausgabe von Ak-
ten eines schweizerischen Strafverfahrens oder Teile davon an, vermag
demgegenüber der Umstand, dass in jenem Verfahren unmittelbar
Zwangsmassnahmen angeordnet worden waren, per se nicht, die Legitima-
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tion der von jenen Zwangsmassnahmen betroffenen Person zur Beschwer-
de im Rahmen der Rechtshilfe zu begründen. Nach der Rechtsprechung
gilt es mit Blick auf die Beschwerdelegitimation nach Inhalt der zu übermit-
telnden Aktenstücke und weiteren Umstände zu differenzieren.
So ist das Bundesgericht in den Entscheiden 1A.186/2005 und
1A.187/2005 vom 9. Dezember 2005, je E. 1.3.3 auf die Beschwerden der
im Rahmen eines nationalen Strafverfahrens einvernommenen Zeugen
bzw. einer Auskunftsperson gegen die rechtshilfeweise Herausgabe des
Einvernahmeprotokolls nicht eingetreten, dies unter anderem mit der Be-
gründung, das Einvernahmeprotokoll hätte sich nicht im Besitz des Be-
schwerdeführers befunden, er sei folglich nicht gezwungen gewesen, die-
ses herauszugeben, weshalb er im Rechtshilfeverfahren von keiner Mass-
nahme unmittelbar betroffen sei (s. aber auch Entscheid des Bundesstraf-
gerichts RR.2007.17 vom 30. April 2007, E. 1.6.2 sowie der Nichtein-
tretensentscheid des Bundesgerichts 1C.106/2007 vom 21. Mai 2007 da-
zu).
Hinsichtlich der im Rahmen eines nationalen Strafverfahrens aufgrund ei-
ner Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen hat es das Bundes-
gericht offen gelassen, ob der Eigentümer oder Mieter zur Beschwerde ge-
gen die rechtshilfeweise Herausgabe dieser Unterlagen legitimiert ist (Urteil
des Bundesgerichts 1A.123/2006 vom 28. August 2006, E. 1.3.3). Die (II.)
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat schliesslich in einem Ent-
scheid vom 19. Dezember 2007 (RR.2007.112 E. 2.5) erwogen, dass es
sich anders als beim Protokoll einer Zeugen- bzw. Beschuldigten-
einvernahme bei Unterlagen aus einer Hausdurchsuchung nicht um von
der Strafverfolgungsbehörde erstellte Verfahrensakten im engeren Sinne
handle und hat dementsprechend die Beschwerdelegitimation bejaht
(s. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.242 vom 17. Ju-
ni 2010, E. 2.2).
Wurden aufgrund eines schweizerischen Strafverfahrens Kontounterlagen
ediert, hat das Bundesgericht den Kontoinhaber ohne weiteres in Bezug
auf die rechtshilfeweise Herausgabe dieser Unterlagen als beschwerdelegi-
timiert erachtet (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 1A.3/2004
vom 3. Mai 2004, E. 2.2). Entsprechendes gilt auch für Dokumente, die In-
formationen enthalten, welche aus den Kontounterlagen stammen, oder
Unterlagen, welche Hinweise auf das Konto enthalten. Für Personen, die in
den zur rechtshilfeweise Herausgabe vorgesehenen Unterlagen erwähnt
werden, jedoch nicht direkt von einer Zwangsmassnahme betroffen sind, ist
die Beschwerdebefugnis auch unter diesen Umständen grundsätzlich zu
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verneinen (vgl. BGE 128 II 211 E. 2.3 S. 218; 123 II 153 E. 2b S. 157, je
m.w.H.; 110 Ib 387 E. 3b S. 391).
Sollen von den schweizerischen Strafakten polizeiliche Rapporte, andere
im Verfahren erstellte Unterlagen oder (gerichtliche) Entscheide rechtshil-
feweise herausgegeben werden, sind Personen, gegen die sich das betref-
fende schweizerische Verfahren richtete, mangels persönlicher und direkter
Betroffenheit im Rechtshilfeverfahren nicht beschwerdelegitimiert (s. Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.206 vom 19. Dezember 2012,
E. 2.3).
2.2.3 Ordnet die Staatsanwaltschaft in einem nationalen Strafverfahren den Bei-
zug der Akten aus (irgendwelchen) staatlichen Verfahren (Straf-, Zivil-,
Schuldbetreibungs- und Konkurs-, Verwaltungsverfahren, öffentlich-
rechtlichen Prozessen) an, so sind die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden
im Allgemeinen vorbehaltlos zur umfassenden gegenseitigen Rechtshilfe
verpflichtet (Art. 194 Abs. 1 und 2 StPO; ANDREAS DONATSCH, Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung, HRSG. DONATSCH/HANSJAKOB/
LIEBER, Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 194 N. 2 ff.). Gemäss Art. 194 Abs. 2
StPO stellen diese ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der
Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhal-
tungsinteressen entgegenstehen. Andernfalls besteht weder eine Pflicht
noch ein Recht zur Herausgabe (DONATSCH, a.a.O., Art. 194 N. 20). Dabei
hat die ersuchte Behörde bei ihrem Entscheid über die Aktenherausgabe
zudem die für sie geltenden besonderen Verfahrensvorschriften zu beach-
ten (s. für die FINMA Art. 40 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische
Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 [FINMAG; SR 956.1]). Eine Be-
schwerdemöglichkeit seitens der ersuchten Verwaltungs- und Gerichtsbe-
hörden ist demgegenüber grundsätzlich nicht vorgesehen. Vielmehr ist es
an der Strafbehörde, einen allfälligen negativen Entscheid der um Akten-
einsicht ersuchten Behörde anzufechten (Art. 194 Abs. 3 StPO; zur Beson-
derheit im Zusammenhang mit der FINMA s. Art. 41 FINMAG).
Nicht anders stellt sich im Grundsatz die Rechtslage für eine Gerichts- und
Verwaltungsbehörde dar, wenn sie im Rahmen der internationalen Rechts-
hilfe in Strafsachen zur Herausgabe ihrer Akten aufgefordert wird (Art. 12
Satz 2 IRSG; Art. 54 StPO i.V.m. Art. 194 StPO). Wie im Rahmen der nati-
onalen Rechtshilfe hat die ersuchte Gerichts- oder Verwaltungsbehörde –
im Unterschied zu einer privaten (natürlichen oder juristischen) Person,
welche zur Edition von Unterlagen aufgefordert wird, die sich bei ihr befin-
den, – selber den Entscheid zu fällen, ob sie zur Herausgabe ihrer Akten
berechtigt und verpflichtet ist. Eine Beschwerdemöglichkeit nach Art. 80h
- 11 -
lit. b IRSG gibt es daher für sie – anders als für die zur Edition in der Regel
verpflichteten Privaten (s. nachfolgend) – nicht.
Die Beschwerdelegitimation in Bezug auf rechtshilfeweise zu übermitteln-
den Unterlagen aus anderen Verfahren als Strafverfahren (namentlich
Verwaltungs-, Konkurs-, Zivilverfahren) ist grundsätzlich ebenfalls davon
ausgehend zu beurteilen, auf welche Weise die zu übermittelnden Akten-
stücke Eingang in jene Akten gefunden haben und welchen Inhalt sie auf-
weisen. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Verfah-
rensart kann im Allgemeinen auf die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze zurückgegriffen werden, welche für die Beschwerdelegitimation
hinsichtlich der Herausgabe von Strafakten gelten (s. supra Ziff. 2.2.2).
2.2.4 Betrifft die Rechtshilfemassnahme eine nicht mehr existente Gesellschaft,
so kann nach der Rechtsprechung der an dieser Gesellschaft oder am be-
treffenden Konto (s. nachfolgend) der Gesellschaft wirtschaftlich Berechtig-
te ausnahmsweise legitimiert sein, im eigenen Namen Beschwerde zu er-
heben, wenn es um die rechtshilfeweise Herausgabe von Kontoinformatio-
nen betreffend die nicht mehr existente Gesellschaft geht (zu den einzelnen
Voraussetzungen s. supra Ziff. 2.2.1). Ob und inwiefern die ersatzweise
Beschwerdelegitimation des an der nicht mehr existenten Gesellschaft wirt-
schaftlich Berechtigten darüber hinaus auch für andere Rechtshilfemass-
nahmen gelten soll, ist fraglich, braucht aber vorliegend nicht im Einzelnen
untersucht zu werden. Auf alle Fälle rechtfertigt die frühere Tätigkeit als
Organ für die nicht mehr existente Gesellschaft es nicht, diesem die er-
satzweise Legitimation zur Beschwerde im eigenen Namen anzuerkennen.
So handeln Organe als Teil der juristischen Person selbst jeweils im Na-
men der Gesellschaft und diese Stellung fällt mit dem Untergang der Ge-
sellschaft eo ipso dahin. Besteht die Gesellschaft nicht mehr, ist auch nicht
ersichtlich, inwiefern die unmittelbare und direkte Betroffenheit der Gesell-
schaft nach ihrem Untergang nachwirken könnte, aufgrund derer früheren
Organen eine Beschwerdebefugnis im eigenen Namen einzuräumen wäre.
2.3 Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation wird von Amtes wegen geprüft.
Die beschwerdeführende Person muss ihre Beschwerdelegitimation einge-
hend darlegen bzw. belegen, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich
ist. Sie trägt die Beweislast dafür, dass sie beschwerdeberechtigt ist
(MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
VwVG-Praxiskommentar, Zürich etc. 2009, Art. 48 N. 5).
- 12 -
2.4
2.4.1 Die angefochtene Schlussverfügung verfügt unter den Titeln "Allgemeines",
"Hausdurchsuchung A." und "Editionen" die Herausgabe von diversen Un-
terlagen. Aufgrund seiner Anträge und deren Begründung ist zu schliessen,
dass der Beschwerdeführer die Schlussverfügung lediglich in Bezug auf die
Konkursunterlagen betreffend die H. AG und seine "privaten" Dokumente
anficht.
2.4.2 Was die Herausgabe derjenigen Dokumente anbelangt, welche anlässlich
der Hausdurchsuchung an seinem Wohnort sichergestellt bzw. beschlag-
nahmt wurden (1 grüner Bundesordner, 1 Belastungsanzeige und 1 Wert-
papierabrechnung), gilt der Beschwerdeführer als persönlich und direkt be-
troffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a
lit. b IRSV. Dies gilt auch bezüglich des entsprechenden Berichts der Kan-
tonspolizei Thurgau vom 12. April 2012. Er ist daher in diesen Punkten be-
schwerdelegitimiert.
2.4.3 Was hingegen die von der I. GmbH und von der FINMA "edierten" Kon-
kursunterlagen in der Sache H. AG anbelangt, ist zunächst festzuhalten,
dass das Verfahren bei der FINMA betreffend unerlaubte Entgegennahme
von Publikumseinlagen, Konkurseröffnung und Werbeverbot zwar nicht nur
gegen die H. AG, sondern u.a. auch gegen den Beschwerdeführer persön-
lich geführt wurde (s. Verfügung der Eidg. Bankenkommission vom
29. August 2007; Verfahrensakten FINMA, Ordner 1). Die zu übermitteln-
den Geschäftsunterlagen aus dem Verfahren der FINMA wurden im Verlau-
fe der Untersuchung allerdings allesamt – entgegen der Darstellung des
Beschwerdeführers (act. 1 S. 5 f.) – bei der H. AG sichergestellt bzw. be-
schlagnahmt (s. Bericht der Untersuchungsbeauftragten I. GmbH vom
7. August 2007, Seite 5 ff., Verfahrensakten FINMA, Ordner 1). Aus diesem
Grund wäre gegen die Herausgabe dieser Unterlagen und solcher, welche
von der I. GmbH gestützt darauf erstellt wurden, ausschliesslich die H. AG
beschwerdelegitimiert. Der Umstand, dass sich darunter Dokumente von
Dritten sowie auch - wie er geltend macht - private Schreiben des Be-
schwerdeführers oder solche an ihn befinden, vermag daran nichts zu än-
dern. Als Verfasser oder Adressat von Schriftstücken, welche nicht in sei-
nem Besitz, sondern im Besitz der H. AG beschlagnahmt wurden, ist nach
der oben erläuterten Rechtsprechung der Beschwerdeführer nicht zur Be-
schwerde befugt. Die von der I. GmbH und der FINMA "edierten" Doku-
mente enthalten zudem Kontounterlagen betreffend Konten der H. AG.
Dass der Beschwerdeführer an diesen Konten oder an der H. AG wirt-
schaftlich berechtigt gewesen wäre, macht er nicht geltend. Hinzu kommt,
dass das Konkursverfahren betreffend die H. AG mangels Aktiven einge-
stellt wurde. Unter diesen Umständen ist eine allenfalls ersatzweise Legiti-
- 13 -
mation des Beschwerdeführers mit Bezug auf die sich in den Konkursakten
befindenden Kontounterlagen nicht weiter zu prüfen.
Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, Organ der seit 9. April
2008 gelöschten H. AG gewesen zu sein, vermag er damit nicht, seine per-
sönliche Beschwerdelegitimation zu begründen. Wie einleitend erläutert
(s. supra Ziff. 2.2.4), wäre der Beschwerdeführer, selbst wenn er als Organ
der H. AG eingetragen gewesen wäre, nicht legitimiert gewesen, gestützt
darauf ersatzweise im eigenen Namen Beschwerde zu führen.
Soweit der Beschwerdeführer auch die Herausgabe der zwei ihn betreffen-
den Strafurteile (Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom
22. Oktober 2010 und des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 23. November 2012) anficht, ist er nicht beschwerdelegitimiert, weil er
durch diese Rechtshilfemassnahme gemäss den vorstehenden Erläuterun-
gen (s. supra Ziff. 2.2.2) nicht persönlich und direkt betroffen ist.
2.5 Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich
hinsichtlich der angeordneten Herausgabe der anlässlich der Hausdurch-
suchung an seinem Wohnort sichergestellten bzw. beschlagnahmten Un-
terlagen beschwerdebefugt ist. In diesem Umfang ist auf seine fristgerecht
erhobene Beschwerde einzutreten. In den übrigen Punkten fehlt es dem
Beschwerdeführer an der Legitimation, das Rechtsmittel zu erheben, wes-
halb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätz-
lich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtsprechung
nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden
(vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des
Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3 und RR.2007.27
vom 10. April 2007, E. 2.3).
Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan-
dersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie
kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken
und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen
nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid
stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit
weiteren Hinweisen).
- 14 -
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache, dass die Beschwerdegegnerin
ihm die Einsicht in die von der I. GmbH und der FINMA "edierten" Unterla-
gen betreffend die H. AG zu Unrecht verweigert habe. Zum Einen sei er als
beschuldigte Person von der Rechtshilfehandlung betroffen und daher zur
Akteneinsicht berechtigt. Zum Anderen habe die Eidgenössische Banken-
kommission im Zusammenhang mit der H. AG ihm als deren faktisches Or-
gan vollumfängliche Mitwirkungspflichten auferlegt, weshalb ihm auch von
diesem Blickwinkel aus betrachtet ein Akteneinsichtsrecht zustehe (act. 1
S. 5).
4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV erfasst insbe-
sondere die Akteneinsicht. Im Bereich der Rechtshilfe wird das Aktenein-
sichtsrecht durch die Art. 80b IRSG sowie die Art. 26 und 27 VwVG (durch
Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) definiert (Urteil des Bundesgerichts
1A.57/2007 vom 14. September 2007, E. 2.1). Gemäss Art. 80b IRSG kön-
nen die Berechtigten Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die
Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Berechtigt im Sinne von Art. 80b
Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h
lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Akteneinsicht ist zu gewähren, soweit
diese notwendig ist, um die Interessen des Berechtigten zu wahren, d.h. al-
lein jene Akten sind offen zu legen, welche ihn direkt und persönlich betref-
fen. Das Akteneinsichtsrecht umfasst alle Unterlagen, welche für den Ent-
scheid relevant sein können (PETER POPP, Grundzüge der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 315 N. 463).
4.3 Wie unter Ziff. 2.4.3 im Einzelnen erläutert, ist der Beschwerdeführer im
Rechtshilfe- bzw. Beschwerdeverfahren mit Bezug auf die von der FINMA
und der I. GmbH "edierten" Unterlagen betreffend die H. AG nicht be-
schwerdelegitimiert im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG. Daraus folgt, dass
ihm diesbezüglich kein Akteneinsichtsrecht zusteht. Nach dem Gesagten
stösst die Gehörsrüge des Beschwerdeführers ins Leere. Entsprechend
sind sein Rückweisungsantrag samt den damit zusammenhängenden An-
trägen sowie sein Subeventualantrag auf Zustellung der entsprechenden
Akten samt Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung abzuweisen.
Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, er hätte im rechtskräftig
abgeschlossenen Verfahren vor der FINMA eine Verfahrens- oder eine
Parteistellung innegehabt, ist es ihm freigestellt, bei der FINMA ein ent-
sprechendes Akteneinsichtsgesuch zu stellen. Ob diese ihm Einsicht in die
Akten des abgeschlossenen Verfahrens zu gewähren hat, bestimmt sich
nach den hiefür massgeblichen Verfahrensvorschriften.
- 15 -
5.
5.1 Betreffend die weiteren Unterlagen, deren Herausgabe ohne seine Zu-
stimmung an die ersuchende Behörde angeordnet worden sei, wendet der
Beschwerdeführer ein, dass jene keinen Zusammenhang mit den im Raum
stehenden Tatbeständen hätten, da es sich dabei um seine privaten Unter-
lagen im Zusammenhang mit der Miete seiner Wohnung, Versicherungen
und dergleichen handeln würde. Insofern sei kein rechtliches Interesse er-
sichtlich (act. 1 S. 6).
5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs-
sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f., N. 715 mit Verweisen
auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64
vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zu-
lässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im
Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient
(vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur
abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straf-
tat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind,
die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand
für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint.
Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es
ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise
im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung
der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu
ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten-
stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten
Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zuläs-
sig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu über-
lassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Si-
cherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241
E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom
16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005
vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; Ent-
scheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1;
RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Die ersuchte Rechtshilfebe-
hörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen
Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender
Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich
welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Es
ist allerdings auch Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen,
klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen
und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das aus-
- 16 -
ländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367
E. 2c S. 371 f.).
5.3 Wie einleitend ausgeführt, führen die deutschen Strafverfolgungsbehörden
gegen den Beschwerdeführer und weitere Beschuldigte ein Strafverfahren
wegen Betruges und unerlaubter Einlagengeschäfte als Finanzdienstleister.
Sie werfen ihnen vor, Anleger unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zur
Zahlung von Einlagen an sie oder die G. AG und H. AG veranlasst zu ha-
ben (s. supra lit. A). Zur Auffindung von Unterlagen, die u.a. Auskunft über
die Verwendung der Einlagen geben, haben sie die Schweizer Behörden
um Durchsuchung auch der Wohnräume des Beschwerdeführers ersucht.
Die zu übermittelnden Unterlagen, welche anlässlich der Hausdurchsu-
chung beim Beschwerdeführer beschlagnahmt wurden, bestehen im We-
sentlichen aus Kontoauszügen, Steuerunterlagen, Versicherungspolicen
und diversen Rechnungen. Diese Dokumente geben Aufschluss über die
Einkünfte und Ausgaben des Beschwerdeführers und vermitteln daher ein
Bild über seine finanzielle Situation im fraglichen Zeitraum. Zur Ermittlung,
wohin die einbezahlten Einlagen geflossen sind, ist vorliegend unabding-
bar, die finanzielle Lage des unter Verdacht stehenden Beschwerdeführers
im Einzelnen zu durchleuchten. Dazu gehören nicht nur die Kontoauszüge
des Beschwerdeführers sondern auch die Unterlagen betreffend dessen
private Ausgaben. Die potentielle Erheblichkeit der strittigen Unterlagen ist
nach dem Gesagten eindeutig zu bejahen. Eine Verletzung des Verhält-
nismässigkeitsprinzips liegt nicht vor.
6. Zusammenfassend steht fest, dass sich die Herausgabe der strittigen Un-
terlagen an die ersuchende Behörde als verhältnismässig erweist. Andere
Rechtshilfehindernisse werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht
ersichtlich. Der rechtshilfeweise Herausgabe der vorgenannten Unterlagen
steht somit nichts entgegen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
7. Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung (act. 1 S. 2).
7.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli-
chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten,
sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint, und bestellt dieser einen
Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG vgl. ferner Art. 29
Abs. 3 BV).
- 17 -
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als
aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer
erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be-
zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal-
ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine
Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genü-
gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen
zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird
(BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304
E. 2c).
7.2 Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass auf die Beschwer-
de im Hauptpunkt nicht einzutreten und im Übrigen offensichtlich unbe-
gründet war. Die Beschwerde hatte demgemäss keine Aussicht auf Erfolg.
Bereits aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung abzuweisen. Der Bedürftigkeit des Beschwerdefüh-
rers, welche als ausgewiesen erscheint, ist bei der Festlegung der Ge-
richtsgebühr angemessen Rechnung zu tragen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge-
richtskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b
StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement
des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren
und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162)
i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller
Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 2'000.-- festzusetzen.
- 18 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird ab-
gewiesen.
3. Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- auferlegt.
Bellinzona, 25. Februar 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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