Entscheid vom 8. Oktober 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Johannes Glenck,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, ZWEIGSTELLE
ZÜRICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e
Abs. 2 lit. a IRSG); Zwischenverfügung
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2013.251
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die italienischen Strafverfolgungsbehörden unter anderem gegen B. alias
C. alias D., E. und F. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwä-
scherei und der Ausübung betrügerischer Finanztätigkeiten führen;
- in diesem Zusammenhang die Procura della Repubblica di Firenze mit
Rechtshilfeersuchen vom 2. Januar 2012 an die Schweiz gelangte und um
Übermittlung aller Bankunterlagen ersuchte, die unter anderem auf den
Namen der G. AG bzw. von E. und F. lauten, sowie um Beschlagnahme al-
ler Vermögenswerte im Betrag von bis zu EUR 250 Mio. bat, die in Verbin-
dung zu B. und dessen Mittäter gebracht werden könnten;
- die Bundesanwaltschaft mit Zwischenverfügung vom 15. April 2013 auf das
Rechtshilfeersuchen eintrat und unter anderem die Herausgabe von Bank-
unterlagen des auf die G. AG lautenden Kontos bei der Bank H. AG verfüg-
te sowie die Sperrung sämtlicher auf den Namen der G. AG lautenden Kon-
tos bei der Bank H. AG im Umfang von vorerst EUR 170'000.-- anordnete
(RR.2013.122 act. 1.2);
- die Bundesanwaltschaft zudem mit Verfügung vom 4. Juli 2013 die I. AG
unter anderem anwies, sämtliche Kontokorrent-Konten, Edelmetallkonten,
Sparhefte, deponierte Wertschriften, Festgelder, Treuhandanlagen, Inhalte
von Safes und dergleichen, die alleine oder gemeinsam mit Dritten auf A.
lauten oder an denen sie wirtschaftlich Berechtigte oder unterschrifts- oder
zugriffsberechtigt ist, im Umfang von EUR 89 Mio. zu sperren (act. 2);
- dagegen A. mit Beschwerde vom 26. August 2013 an die Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts gelangt und beantragt, dass die angeord-
nete Kontosperre aufzuheben sei; eventualiter die Kontosperre bis zum
Betrage aufzuheben sei, den die Beschwerdeführerin für die Bestreitung ih-
res Lebensunterhaltes benötige bzw. subeventualiter die Kontosperre bis
zum Betrage des betreibungsrechtlichen Existenzminimums aufzuheben
sei (act. 1); sie ausserdem den Antrag stellte, ihr sei die unentgeltliche Pro-
zessführung zu bewilligen und es sei ihr in der Person von Rechtsanwalt
Johannes Glenck ein unentgeltlicher Prozessbeistand zu bestellen
(RP.2013.48 act. 1);
- die Beschwerdekammer mit Zwischenentscheid vom 25. September 2013
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies und der Beschwerde-
führerin Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- an-
setzte (RP.2013.48 act. 4; act. 4);
- der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist (act. 5);
- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen selbständig
angefochten werden können, sofern sie durch die Beschlagnahme von
Vermögenswerten und Wertgegenständen einen unmittelbaren und nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG); ein
nicht wieder gutzumachender Nachteil insbesondere bei drohenden Verlet-
zungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorste-
henden Betreibungsschritten, drohendem Entzug von behördlichen Bewilli-
gungen oder Entgehen von konkreten Geschäften in Betracht kommt; im
Weiteren ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil vor-
liegt, wenn die Beschlagnahme Mittel betrifft, die eine Person für ihren Un-
terhalt benötigt und sie angesichts der Kontensperre ihre Lebenshaltungs-
kosten nicht mehr decken kann; die bloss abstrakte Möglichkeit, dass sich
eine Beschlagnahme von Vermögenswerten negativ auf die Geschäftstä-
tigkeit oder den Vermögensbestand der rechtssuchenden Person auswir-
ken könnte, für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils
im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG nicht ausreichend ist; der drohende
unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil vom Betroffenen
konkret glaubhaft gemacht werden muss und die blosse Behauptung eines
solchen Nachteils nicht genügt (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332;
128 II 353 E. 3 S. 354, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts
1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2; 1A.265/2000 vom 28. November 2000,
E. 2.c/cc und 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 1.2, 2.2);
- die Beschwerdeführerin hierzu ausführt, seit der Festnahme ihres Ehe-
mannes eine Selbständigkeit aufzubauen versucht zu haben; es ihr jedoch
bis heute nicht gelungen sei, ein Einkommen weder aus selbständiger noch
aus unselbständiger Tätigkeit zu erzielen; sie damit zwingend darauf an-
gewiesen sei, auf die beschlagnahmten Vermögenswerte zugreifen zu
können; andernfalls sie nicht mehr in der Lage sei, Rechnungen für ihre
elementarsten Bedürfnisse wie Miete, Krankenkasse, Essen, Trinken, Klei-
der, Steuern etc. zu finanzieren; die Folge davon unmittelbar bevorstehen-
de Betreibungsschritte der entsprechenden Gläubiger bzw. ein Leistungs-
aufschub der Krankenkasse seien (act. 1 S. 4 f.);
- die Beschwerdeführerin den behaupteten unmittelbaren und nicht wieder
gutzumachenden Nachteil weder konkretisiert noch diesbezüglich Belege
eingereicht hat; sie sich insbesondere darüber ausschweigt, wie sie seit der
angeordneten Kontosperre vom 4. Juli 2013 bis jetzt ihren Lebensunterhalt
bestritten hat; darüber hinaus die Miete offenbar bereits für ein Jahr im
Voraus bezahlt worden ist (vgl. RP.2013.48 act. 2);
- es damit bei einer blossen Behauptung eines unmittelbaren und nicht wie-
dergutzumachenden Nachteils bleibt, was jedoch unter Hinweis auf die zi-
tierte Rechtsprechung für die selbständige Anfechtung einer Zwischenver-
fügung nicht genügt;
- auf die Beschwerde daher nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b
StBOG); es sich rechtfertigt – da in der Sache nicht materiell entschieden
werden musste –, die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- anzusetzen, unter An-
rechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 4'000.-- (Art. 63 Abs. 5 VwVG, Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8
Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren
[BStKR, SR 173.713.162]); die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist,
der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der
Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 9. Oktober 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Johannes Glenck
- Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen
Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid
gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so
sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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