Entscheid vom 30. Januar 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Maître Reynald P. Bruttin,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS URI,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2013.255
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Würzburg (Deutschland; nachfolgend auch "ersu-
chende Behörde") führt ein Strafverfahren gegen A. und weitere wegen
Geldwäscherei und Bestechung. Sie ersuchte die Schweiz am
11. Juli 2013, die Räumlichkeiten der Firma B. AG (Kanton Uri [act. 1.3]);
zu durchsuchen, Unterlagen sicherzustellen und diese herauszugeben
(Urk. 2 S. 4; Urk. 4 Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom
11. Juli 2013).
B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri trat am 17. Juli 2013 auf das Ersu-
chen ein und ordnete die Durchsuchung der genannten Geschäftsräume an
(Urk. 6). Diese fand am 7. August 2013 statt (Urk. 8 Vollzugsbericht der
Kantonspolizei Uri vom 9. August 2013, Urk. 9 Protokoll vom
7. August 2013 mit Verzeichnis [Urk. 10] der sichergestellten Gegenstän-
de).
C. Am 22. August 2013 erliess die Staatsanwaltschaft Uri die Schlussverfü-
gung (Urk. 22). Sie ordnete ohne weitere Begründung an, sämtliche Akten
an die ersuchende Behörde herauszugeben, inkl. des Vollzugsberichts,
Hausdurchsuchungsprotokolls, der Verzeichnisse der sichergestellten Ge-
genstände und Passkopien.
Da A. gegen die Herausgabe des sichergestellten Netbooks Sony Vaio op-
ponierte, nahm der zuständige Urner Staatsanwalt am 9. September 2013
Rücksprache mit der ersuchenden Behörde. Er erwähnte dabei die Mög-
lichkeit einer Spiegelung der Daten und Rückgabe des Netbooks an A.
(Urk. 30). Die Staatsanwaltschaft Würzburg ersuchte daraufhin am
24. September 2013 um eine Spiegelung und Herausgabe aller Daten, da
"erst bei einer Auswertung der Daten sicher festgestellt werden kann, wel-
che Daten hier für das Ermittlungsverfahren benötigt werden" (Urk. 37).
Spiegelung und Rückgabe wurden am 25. September 2013 angeordnet
(Urk. 38).
D. Gleichentags (25. September 2013) führte A. Beschwerde gegen die
Schlussverfügung. Er beantragt (act. 1 S. 16–18):
„A LA RECEVABILITÉ
1. Déclarer recevable le présent recours ;
AU FOND
Préalablement
2. Autoriser le recourant à procéder en langue française ;
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Principalement
3. Annuler la décision du clôture du 22 août 2013 rendue par le ministère public
d’Uri dans le cadre de la procédure d’entraide pénale internationale n° ST 2013
978 ;
4. Refuser l’entraide pénale internationale en l’état ;
5. Ordonner au ministère public d’Uri de rouvrir la procédure d’entraide ST 2013
978 ;
Cela fait:
6. Ordonner au ministère public d’Uri d’autoriser Monsieur A. à avoir accès à son
ordinateur portable, saisi le 7 août 2013, et à procéder au tri des informations ;
7. Dire que le tri en question aura pour but de désigner quel fichier, document,
donnée ou autre enregistrement informatique concerne la procédure pénale ou
non ;
8. Dire que le tri susvisé se fera sous la surveillance du ministère public d’Uri et /
ou de la police cantonale d’Uri et / ou de toute autre personne ou organisme
compétent ;
9. Dire que le tri se fera en présence de Monsieur A., lequel sera autorisé à don-
ner son point de vue sur chaque dossier ;
10. Autoriser, une fois que le tri aura été effectué, Monsieur A., ou toute autre per-
sonne ou organisme compétent pour le faire, à enregistrer les données qui au-
ront été désignées comme étrangères à l’affaire sur un disque dur externe out
tout autre support et à supprimer définitivement ces dernières de son ordina-
teur portable ;
11. Débouter les éventuelles parties adverses de toute autre conclusion ;
12. Condamner le ministère public d’Uri, soit pour lui L’Etat d’Uri, à tous les frais et
dépens ;
Subsidiairement
13. Acheminer le recourant à prouver par toutes voies de droits utiles le faits (sic)
allégués dans les présentes écritures. "
Der Beschwerdeführer reichte am 18. Oktober 2013 eine weitere Eingabe
ein (act. 6). Die Staatsanwaltschaft Uri beantragt am 31. Oktober 2013, die
Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 8). Das
Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) beantragt am 4. November 2013
die teilweise Gutheissung der Beschwerde (act. 9). Der Beschwerdeführer
hielt am 18. November 2013 an den gestellten Anträgen fest (act. 11), was
den anderen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen
eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster
Linie massgebend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959
über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das zu diesem
Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll
(2. ZP; SR 0.351.12), sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Überein-
kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von
Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen,
SDÜ).
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Diese Abkommen werden ergänzt mit dem Übereinkommen vom
8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme
und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53;
BGE 133 IV 215 E. 2.1; 123 II 134 E. 5b), wobei auch hier die zwischen
den Vertragsparteien kraft bilateraler Abkommen geltenden weitergehen-
den Bestimmungen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absät-
ze 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en
matière pénale, 3. Aufl., Brüssel/Bern 2009, N. 18-21, 28-44, 79 ff., 112).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch
stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An-
forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 137 IV
33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), ist das Bun-
desgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa-
chen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom
24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG;
BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der
Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN,
a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).
2.
2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
ihrer Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b. IRSG; BGE 137 IV 134
E. 5 mit Übersicht über die Rechtsprechung; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524
bis 535). Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle von Hausdurchsu-
chungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter, der im Besitz der sicherge-
stellten Unterlagen war (Art. 9a lit. b IRSV).
2.2 Das Vaio-Netbook, um das es hier geht, wurde im 1. Obergeschoss der
durchsuchten Örtlichkeit sichergestellt, genauer gesagt in der 3½-Zimmer
Stockwerkeigentums-Wohnung 1. Die Türe öffnete A., auch seine Ehefrau
war anwesend. A. ist als Besitzer des Netbooks anzusehen, zumal er dar-
tut, es zu verwenden (vgl. folgende Erwägung 4.1), das Ehepaar früher dort
gemeldet war und sich der Geschäftssitz von der B. AG im Dachgeschoss
in einer 1-Zimmer-Wohnung (Wohnung 2) befand (Urk. 8 S. 3 f., Urk. 10).
Die im Dachgeschoss sichergestellten Kontounterlagen (Urk. 8 Nr. 10 und
11) sind bzw. waren demnach im Besitz der B. AG und bilden schon des-
halb nicht Thema des vorliegenden Verfahrens.
2.3 Als Besitzer des Netbooks ist A. zur Beschwerde gegen die Herausgabe
der darauf enthaltenen Daten legitimiert. Auf die auch innert Frist erhobene
Beschwerde ist insoweit einzutreten.
- 5 -
2.4 Die Modalitäten der erst durchzuführenden Triage (Antrag 9) sind jedoch
von der Staatsanwaltschaft Uri anzuordnen. Weder ist hier die funktionelle
Zuständigkeit der Beschwerdekammer gegeben, noch waren diese Modali-
täten einlässlich Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die Be-
schwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.
3. Dass der Beschwerdeführer wünscht, sich auf Französisch an die Be-
schwerdekammer zu wenden (act. 1 S. 13 f.) ist vorliegend und betreffend
die Triage in einem möglichen zukünftigen Verfahren zulässig.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die unterlassene Triage. Das be-
schlagnahmte Netbook sei für ihn zentral, er verwende es in seiner tägli-
chen beruflichen Arbeit. Es enthalte Daten über Dritte ohne jeden Bezug
zum deutschen Strafverfahren. Er habe für eine Triage wiederholt seine
Mitarbeit und Präsenz vor Ort angeboten. Es seien nur diejenigen Daten zu
übermitteln, die wirklich das deutsche Strafverfahren beträfen (act. 1 S. 14
bis 16).
4.2 Rechtshilfemassnahmen müssen verhältnismässig, mit anderen Worten für
ihren Zweck tauglich, erforderlich und massvoll sein, also nicht über das
hinausgehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (Art. 5 Abs. 2 BV/
Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 63 Abs. 1 IRSG; BGE 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2).
Das Rechtshilfeersuchen hat den Gegenstand und den Grund des Begeh-
rens zu spezifizieren (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Grundsätzlich muss die er-
suchte Behörde aufzeigen, dass zwischen dem Gegenstand der Strafun-
tersuchung und den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen eine aus-
reichende inhaltliche Konnexität, d.h. ein ausreichender Sachzusammen-
hang, besteht (BGE 129 II 462 E. 5.1; Urteil des Bundesge-
richts 1A.47/2007 vom 12. November 2007, E. 5.1; TPF 2008 44 E. 3.6).
Sie kann dies nicht dem ersuchenden Staat überlassen, indem sie ihm die
Gesamtheit der beschlagnahmten Dokumente übermittelt. Ein solches Vor-
gehen wäre unverhältnismässig (BGE 130 II 14 E. 4.3/4.4; TPF 2011 97
E. 5.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 716–725).
4.3 Weder zeigt die Schlussverfügung auf, dass die zu übermittelnden Unterla-
gen Resultat einer nachvollziehbaren Triage seien, noch begründet sie, in-
wiefern eine komplette Herausgabe verhältnismässig sei. Eine unbesehene
gesamthafte Übermittlung ist nach der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung indes nicht zulässig; die Triage darf nicht der ersuchenden Be-
hörde überlassen werden (BGE 130 II 14 E. 4). Sodann verletzt das Fehlen
jeglicher Begründung nicht nur das rechtliche Gehör des Beschwerdefüh-
rers; zudem kann die Beschwerdekammer die Herausgabe mangels Be-
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gründung nicht überprüfen (vgl. TPF 2009 49 E. 4.3; zur Triage elektroni-
scher Daten namentlich der Entscheid des Bundesstrafge-
richts RR.2013.152 vom 17. Dezember 2013, E. 2).
4.4 Immerhin kann hier folgendes gesagt werden: (a) Die Schlussverfügung
sollte eine allfällige Übermittlung abschliessend regeln (vgl. aber Urk. 30,
37, 38); gegebenenfalls wäre sie formell zu ergänzen. (b) Ohne bereits er-
hobene Beschwerde seitens der B. AG gegen die in der 1-Zimmer-
wohnung 2 im Dachgeschoss sichergestellten Unterlagen stünde deren so-
fortiger Übermittlung nichts im Wege (vgl. obige Erwägung 2.2 am
Schluss), sofern sie nicht offensichtlich in keinem Zusammenhang zur
deutschen Strafuntersuchung stehen (vgl. Urk. 8 S. 4; BGE 130 II 14 E. 4.4
in fine). (c) Der ersuchende Staat ist nicht Partei im Rechtshilfeverfahren;
ihm sind die (Rechtshilfe-)Verfahrensakten (Protokolle, Verfügungen)
grundsätzlich nicht zu übermitteln. Dies wurde zudem auch gar nicht bean-
tragt (vgl. Urk. 2 S. 4, aber Urk. 22 S. 2).
4.5 Zusammenfassend wurde vorliegend keine Triage vorgenommen; die vor-
gesehene Übermittlung ist unverhältnismässig. Die Herausgabe wurde so-
dann auch nicht begründet. Die Rügen erweisen sich somit als gerechtfer-
tigt.
5. Auf drei Punkte ist noch kurz einzugehen:
5.1 Die Anträge auf Zugang zu seinem Netbook und Löschung der dortigen
Daten der Beschwerde sind mit der gleichentags angeordneten Rückgabe
(Urk. 38; nicht eindeutig allerdings act. 8 S. 3 Ziff. 8.1/8.2) ohne weiteres
gegenstandslos geworden. Die Herausgabe nicht nur der gespiegelten Da-
ten, sondern auch des Netbooks, wäre jedenfalls nicht beantragt und un-
verhältnismässig.
5.2 Ohne diesbezügliche Anträge zu stellen, macht der Beschwerdeführer gel-
tend, das deutsche Verfahren sei eingestellt worden (act. 6, 6.1, 11, 11.1).
Wie jedoch das BJ richtig ausführt, ist ohne Rückzug ein Rechtshilfeersu-
chen grundsätzlich auszuführen (act. 9 S. 3 Ziff. 2).
5.3 Die in der Schlussformel der Beschwerde (act. 1 S. 18) verwendete Formel
"sous toutes réserves dont acte" lässt an eine unzulässigerweise mit Be-
dingungen verhaftete Beschwerde denken (vgl. den Entscheid des Bun-
desstrafgerichts BP.2013.10 vom 2. Mai 2013, E. 1.3). Auf eine so einge-
reichte Beschwerde wäre inskünftig nicht einzutreten.
6. Insgesamt sind die Rügen gemäss Erwägung 4 gerechtfertigt, weshalb die
Beschwerde gutzuheissen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
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7.
7.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen
(Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem
Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss (vgl. act. 4) zurückzu-
erstatten.
7.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anrecht auf eine Entschädigung
(Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO und Art. 15
Abs. 1 IRSG). Vorliegend erscheint ein pauschaler Betrag von insgesamt
Fr. 2‘000.-- (inkl. MwSt.) als angemessen (Art. 8 Abs. 3 lit. a und Art. 12
des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die
Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]).
- 8 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Betreffend der im Dachgeschoss sichergestellten Unterlagen und der Anträ-
ge 6, 1. Teilsatz, und 10 wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Ansonsten wird die Beschwerde im Sinne der Erwägung 4.3 gutgeheissen
und der angefochtene Entscheid aufgehoben.
3. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse
wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 4‘000.-- zurückzuerstatten.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführer für das
vorliegende Verfahren mit Fr. 2‘000.-- zu entschädigen.
Bellinzona, 30. Januar 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Maître Reynald P. Bruttin
- Staatsanwaltschaft des Kantons Uri
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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