Entscheid vom 6. Juni 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Cornelia Cova und Nathalie Zufferey Franciolli,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Sonja Zosso,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe-
rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Albanien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2013.258
RP.2013.52
- 2 -
Sachverhalt:
A. Interpol Tirana hat mit Meldung vom 3. November 2009 um Verhaftung des
serbischen Staatsangehörigen AA., geb. xx.xx.xxxx in Kosovo, ersucht
zwecks Auslieferung (act. 5.19). Die albanischen Behörden werfen ihm den
versuchten Mord an B. vor, begangen am 30. August 2005 in Albanien.
B. Am 13. August 2010 reiste A., geb. xx.xx.xxxx in Kosovo, als kosovarischer
Staatsbürger von seinem Heimatland Kosovo aus über diverse Länder in
die Schweiz ein und suchte hier um Asyl nach. Das Bundesamt für Migrati-
on gewährte in der Folge A. mit Entscheid vom 14. Januar 2011 Asyl (act.
5.2).
C. A. wurde am 9. September 2011 gestützt auf eine Haftanordnung des Bun-
desamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") vom 9. September 2011 im Kanton
Schwyz festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt. A.
erklärte anlässlich seiner Einvernahme, die von den albanischen Behörden
unter dem Namen AA. gesuchte Person zu sein. Er teilte sodann mit, dass
er mit einer Auslieferung an Albanien nicht einverstanden sei. Er sagte zu-
dem aus, er sei serbischer und kosovarischer Staatsbürger (act. 5.4). Am
13. September 2011 verfügte das BJ die provisorische Haftentlassung un-
ter Auflagen (act. 5.6).
D. Mit Note vom 23. September 2011 reichte die albanische Botschaft in Bern
das formelle Auslieferungsersuchen betreffend A. ein (act. 5.9). Auf eine
erneute Inhaftierung von A. verzichtete das BJ einstweilen (act. 5.8).
E. Mit Schreiben vom 23. September 2011 ernannte das BJ Rechtsanwalt C.
zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von A. (act. 5.8).
F. Mit Note vom 13. Oktober 2011 ersuchte das BJ die Botschaft der albani-
schen Republik um Abgabe der folgenden Zusicherungen (act. 5.12):
"a) La République d'Albanie s'engage à accorder à la personne extra-
dée les garanties de procédure reconnues par le Pacte international
du 16 décembre 1966 relatif aux droits civils et politiques (Pacte
ONU II), spécialement en ses art. 2 ch. 3, 9, 14, 16 et 26.
b) Aucun tribunal d'exception ne pourra être saisi des actes délictueux
imputés à la personne réclamée.
- 3 -
c) La peine de mort ne sera ni requise, ni prononcée, ni appliquée à
l'égard de la personne réclamée. L'obligation de droit international
contractée par la République d'Albanie à cet égard rend inopposa-
ble à la personne réclamée l'art. 6 ch. 2 du Pacte ONU II.
d) La personne extradée ne sera en outre soumise à aucun traitement
portant atteinte à son intégrité physique et psychique (art. 7, 10 et
17 Pacte ONU II). La situation de la personne extradée ne pourra
pas être aggravée lors de sa détention en vue du jugement ou de
l'exécution de la peine, en raison de considérations fondées sur ses
options ou ses activités politiques, son appartenance à un groupe
social déterminé, sa race, sa religion ou sa nationalité (art. 2 lit. b de
la Loi fédérale sur l'entraide internationale en matière pénale du
20 mars 1981, EIMP).
e) Aucun acte commis par la personne extradée antérieurement à la
remise et pour lequel l'extradition n'a pas été consentie ne donnera
lieu à poursuite, à condamnation ou à réextradition à un Etat tiers et
aucun autre motif à l'extradition n'entraînera une restriction à la li-
berté individuelle de celle-ci (art. 15 Pacte ONU II). Cette restriction
tombera si, dans le délai de quarante-cinq jours suivant sa libération
conditionnelle ou définitive, la personne extradée n'a pas quitté le
territoire albanais, après avoir été instruite des conséquences y re-
latives et après avoir eu la possibilité de s'en aller; il en va de même
si la personne extradée retourne en République d'Albanie après
l'avoir quitté ou si elle y est ramenée par un Etat tiers (art. 38 al. 2
EIMP).
f) Toute personne représentant la Suisse en République d'Albanie
pourra rendre visite à la personne extradée, sans que les ren-
contres ne fassent l'objet de mesures de contrôle. En outre, ledit re-
présentant pourra s'enquérir de l'état de la procédure et assister à
tous les débats judiciaires. Un exemplaire de la décision mettant fin
à la procédure pénale lui sera remis.
g) Les conditions de détention ne seront pas inhumaines ou dégradan-
tes au sens de l'art. 3 de la Convention de sauvegarde des Droits
de l'Homme et des Libertés fondamentales du 4 novembre 1950
(CEDH). La santé du prévenu sera assurée de manière adéquate,
notamment par accès à des soins médicaux suffisants."
- 4 -
G. Am 14. Oktober 2011 sprach sich A. anlässlich seiner Befragung zum al-
banischen Auslieferungsersuchen auch in Anwesenheit seines Rechtsver-
treters erneut gegen eine vereinfachte Auslieferung nach Albanien aus
(act. 5.13).
H. Die albanische Botschaft übermittelte mit Note vom 27. Oktober 2011 dem
BJ verschiedene Zusicherungen des albanischen Justizministeriums
(act. 5.14).
I. Am 4. November 2011 teilte das BJ der albanischen Botschaft mit, dass die
abgebebenen Zusicherungen in Bezug auf die Buchstaben f) und g) unzu-
reichend seien. Namentlich sei in diesem Zusammenhang ein reiner Ver-
weis auf innerstaatliches oder internationales Recht ungenügend. Aus die-
sem Grund ersuchte das BJ die albanische Botschaft um entsprechende
Ergänzung der abgegebenen Zusicherungen (act. 5.15). Mit Schreiben vom
11. November 2011 liess A. durch seinen damaligen Rechtsvertreter eine
Stellungnahme einreichen (act. 5.16).
Mit Note vom 15. November 2011 übermittelte die albanische Botschaft
dem BJ die ergänzenden Zusicherungen des albanischen Justizministeri-
ums vom 10. November 2011 (act. 5.17). Auf entsprechende Einladung des
BJ liess A. mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 seine ergänzende Stel-
lungnahme einreichen (act. 5.18, 5.19).
J. Mit Note vom 14. Mai 2012 teilte das BJ den albanischen Behörden mit,
dass die abgegebenen Zusicherungen in Bezug auf den Buchstaben f)
nach wie vor unzureichend seien. Aus diesem Grund forderte das BJ die
albanischen Behörden nochmals auf, bis zum 25. Mai 2012 die folgenden
Garantien in ausdrücklicher und wortgetreuer Form abzugeben (act. 5.20):
"Toute personne représentant la Suisse en République d'Albanie
pourra rendre visite à la personne extradée. En outre A. pourra en
tout temps s'adresser au représentant suisse en Albanie. Ces ren-
contres ne feront l'objet d'aucune mesure de contrôle, même visuel."
Mit Noten vom 22. Mai 2012 und vom 19. November 2012 übermittelte die
albanische Botschaft in Bern dem BJ die Erklärungen des albanischen Jus-
tizministers mit verschiedenen Zusicherungen (act. 5.21, 5.22). Auf ent-
sprechende Einladung des BJ liess A. mit Eingabe vom 1. Februar 2013
seine ergänzende Stellungnahme einreichen (act. 5.23, 5.24).
- 5 -
K. Mit Note vom 3. Juni 2013 teilte das BJ der albanischen Botschaft mit, dass
die abgegebenen Zusicherungen in Bezug auf den Buchstaben f) nach wie
vor unzureichend seien. Das BJ ersuchte die albanische Botschaft in Bern
noch einmal um die Abgabe derjenigen wortgetreuen Zusicherungen, die
es schon mit Note vom 14. Mai 2012 verlangt hatte (act. 5.26). Mit Note
vom 13. Juni 2013 übermittelte die albanische Botschaft in Bern eine Erklä-
rung des albanischen Justizministers mit dem folgenden Wortlaut
(act. 5.29):
"Toute personne, représentant la Suisse en Albanie pourra rendre visi-
te à la personne extradée. Ces rencontres ne feront l'objet d'aucune
mesure de contrôle, même visuel."
L. Mit Schreiben vom 26. März 2013 bat das BJ das Eidgenössische Depar-
tement für Auswärtige Angelegenheiten, Direktion für Völkerrecht, (DV) um
eine Einschätzung (act. 5.25). Das BJ wies die DV unter Beilage der er-
wähnten Dokumente darauf hin, dass A. in früheren Jahren als Zeuge
mehrmals Untersuchungshandlungen für das Kriegsverbrechertribunal für
Ex-Jugoslawien (ICTY) unterstützt habe, unter anderem im Zusammen-
hang mit dem Kriegsverbrecherprozess gegen den früheren kosovarischen
Transportminister D. A. sei zudem gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen am
18. April 2011 von der Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit einem
Kriegsverbrecherprozess gegen E. und andere befragt worden. Am 20. Ok-
tober 2011 habe F., ein Legal Officer der War Crime Section der EULEX,
gegenüber dem Rechtsvertreter von A. bestätigt, dass dieser ein wichtiger
Zeuge in einem Kriegsverbrecherprozess sei, und sich erkundigt, ob A. als
Zeuge erscheinen könnte. Am 28. Januar 2013 habe F. bestätigt, dass A.
im Rahmen des neu aufgenommenen Verfahrens gegen D. nach wie vor
als Zeuge vorgesehen sei. A. mache geltend, er sei als ehemaliger und
auch vorgesehener Zeuge massiv gefährdet und habe schon früher aus
dem Umfeld von D. massive Drohungen erhalten. A. gehe davon aus, dass
er bei einer Auslieferung an Albanien vor allfälligen Racheakten im Ge-
fängnis nicht sicher wäre. Das BJ fragte davon ausgehend in einem ersten
Punkt an, ob der DV konkrete Informationen darüber vorliegen würden, die
darauf schliessen lassen würden, dass die Zeugeneigenschaft von A. im
Rahmen des ehemaligen sowie des aktuellen Kriegsverbrecherprozesses
eine besondere Gefährdung darstelle. In einem zweiten Punkt fragte das
BJ an, ob es nach Einschätzung der DV Anlass zu zweifeln gebe, dass Al-
banien in der Lage sei, die Sicherheit von A. zu gewährleisten (act. 5.25).
- 6 -
M. Mit Schreiben vom 5. Juni 2013 nahm die DV Stellung zu den vom BJ auf-
geworfenen Fragen. Die Antwort der DV gab das BJ in einem Schreiben
vom 17. Juni 2013 an den damaligen Rechtsvertreter wie folgt zusammen-
gefasst wieder (act. 5.30):
"Die DV hält in ihrer Antwort vom 5. Juni 2013 fest, dass die Bereitschaft, als
Zeuge in einem Kriegsverbrecherprozess auszusagen, eine gewisse Gefähr-
dung darstellen kann, und verweist auf den Bericht der Kommission für
Rechtsfragen und Menschrechte der parlamentarischen Versammlung des
Europarates vom 29. November 2010 Berichterstatter: Jean-Charles Gardetto;
im Internet unter http:/assembly.coe.int., documents, working documents, Do-
kument Nr. 12440 [nachfolgend "Zeugenschutz-Bericht"; Anm. Red.]). Die DV
kann nicht ausschliessen, dass sich das Wirkungsfeld krimineller Banden ko-
sovo-albanischer Herkunft bis nach Albanien erstreckt, hat aber keine konkre-
ten Hinweise darauf, dass die Zeugeneigenschaft des Verfolgten für ihn im
Falle einer Auslieferung an Albanien ein besondere Gefährdung darstellen
könnte, sie geht zudem davon aus, dass Albanien grundsätzlich in der Lage
ist, die Sicherheit des Verfolgten zu gewährleisten."
N. Zur Note der albanischen Botschaft vom 13. Juni 2013 samt Garantieerklä-
rung, der Anfrage des BJ an die DV vom 26. März 2013 und der vom BJ
zusammengefassten Antwort der DV vom 5. Juni 2013 nahm der damalige
Rechtsvertreter von A. mit Schreiben vom 28. Juni 2013 Stellung.
O. Mit Auslieferungsentscheid vom 30. August 2013 bewilligte das BJ die Aus-
lieferung von A. an Albanien für die dem Auslieferungsersuchen vom
23. September 2011 zugrunde liegenden Straftaten.
P. Mit Eingabe vom 13. September 2013 lässt A. durch seine neu mandatierte
Rechtsvertreterin Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts erheben mit dem Hauptantrag, der Auslieferungsentscheid
des BJ vom 30. August 2013 sei aufzuheben und das Auslieferungsersu-
chen der albanischen Botschaft vom 16. September 2011 sei abzuweisen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Eventualiter sei der Ausliefe-
rungsentscheid des BJ aufzuheben und es sei die Sache zu ergänzenden
Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessua-
ler Hinsicht beantragt A., es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen (RP.2013.52, act. 1 S. 2). Die konkreten Anträge lauten darüber
hinaus wie folgt (s. Übersicht in act. 11 S. 5):
- 7 -
Durch das Gericht einzuholende Berichte:
-Bericht der UNMIK über sämtliche Kontakte des Staatsanwaltes G. mit dem
Beschwerdeführer sowie über die damals gemachten Aussagen und einge-
reichten Unterlagen und Beweismittel von A. im Rahmen der Aufarbeitung der
Kriegsverbrechen
-Bericht von einem unabhängigen Experten (evt. vom BJ bei Albanien einzuho-
len) über den aktuellen Stand des Strafverfahrens gegen A.
-Auskunftsbericht der EULEX Kosovo über die aktuelle und künftige Zeugenei-
genschaft sowie der Schutzbedürftigkeit von A.
Gutachten:
- Gutachten zur Überprüfung des Inhalts und dessen Echtheit sowie der Identi-
tät der beteiligten Personen der auf dem Memory-Stick aufgeführten Konversa-
tion
- Gutachten über den politischen Zusammenhang der strafbaren Handlungen
mit einer politisch strafbaren Handlung im Falle von A. unter Berücksichtigung
seines Wechsels von der UCK zur FARK und seiner Funktion als Zeuge des
EULEX im Rahmen von Kriegsverbrecherprozessen
- Gutachten über den vergangenen und aktuellen Verlauf des Verfahrens gegen
A. in Albanien in Bezug auf die Vorwürfe gegen ihn gemäss Auslieferungsersu-
chen unter genauer Überprüfung der Wahrung seiner völker- und verfassungs-
rechtlich garantierten Verfahrensrechte, insbesondere seine Teilnahmerechte
am Verfahren und der Wahrung seines rechtlichen Gehörs.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 reichte das BJ seine Beschwerdeant-
wort ein und beantragt darin die Abweisung der Beschwerde (act. 4). Mit
Schreiben vom 18. Oktober 2013 wurde A. bzw. seine Rechtsvertreterin zur
Beschwerdereplik eingeladen. Diese ging mit Schreiben vom 31. Oktober
2013 ein (act. 7). Mit Schreiben vom 14. November 2013 reichte das BJ
seine Beschwerdeduplik ein (act. 9), welche der Gegenseite zur Kenntnis
zugestellt wurde (act. 10). Mit Schreiben vom 13. Januar 2013 [recte: 2014]
machte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine unaufgeforderte
Eingabe (act. 11), welche in der Folge dem BJ zu Kenntnis zugestellt wur-
de (act. 12).
Q. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
- 8 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Albanien sind
primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember
1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das
zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatz-
protokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und am 17. März 1978 ergangene zweite
Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen
und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das
Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das
Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Straf-
sachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über
internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das inner-
staatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur An-
wendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt
(BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II
140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte
(BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er-
öffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1
IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 37 Abs. 2 lit. a
Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der
Strafbehörden des Bundes, StBOG; SR 173.71; Art. 19 Abs. 1 des Organi-
sationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht,
BStGerOR; SR 173.713.161). Der Auslieferungsentscheid vom 30. August
2013 wurde vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. September 2013
angefochten. Die vorliegende Beschwerde ist demnach fristgerecht erho-
ben worden, weshalb darauf einzutreten ist.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund-
sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch
nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden
(Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009, E. 2.4;
RR.2007.34 vom 29. März 2007, E.3, je m.w.H.).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In-
stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-
setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann
sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es ge-
- 9 -
nügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von de-
nen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124
II 146 E. 2a S. 149; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts
1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass ihm nicht sämtliche, für den
Entscheid wesentlichen Aktenstücke ausgehändigt worden seien resp. Ein-
sicht in dieselben gewährt worden sei, und beantragt deren Beizug. Es
handle sich dabei um folgende Aktenstücke:
- Schreiben vom 25. Mai 2012 des Beschwerdegegners an das EDA be-
treffend die Einschätzung zu der Frage, ob im Auslieferungsverkehr mit
Albanien die wortgetreue Zusicherung in Bezug auf den Aspekt der vi-
suellen Überwachung von Gefangenenbesuchen, wie ihn das Bundes-
strafgericht in einem anderen Auslieferungsfall mit Albanien verlangt ha-
be, notwendig sei,
- Schreiben vom 17. Oktober 2012 des Beschwerdegegners an die
schweizerische Botschaft in Tirana, die albanischen Behörden noch
einmal mit der Thematik der wortgetreuen Zusicherungen zu konfrontie-
ren und
- Schreiben vom 5. Juni 2013 des EDA an den Beschwerdegegner zu den
Fragen des Letzteren; inklusive Zeugenschutz-Bericht.
Gemäss dem Beschwerdeführer interessiere insbesondere, welche Emp-
fehlungen das EDA an den Beschwerdegegner hinsichtlich der Ausliefe-
rung abgegeben habe. Die Empfehlungen seien sehr kurz zusammenge-
fasst vom Beschwerdegegner dargelegt worden und diese Zusammenfas-
sung sei nicht ausreichend, um den gesamten Inhalt der Ausführungen
wiederzugeben (act. 1 S. 12 f.).
4.2 Dem entgegnet der Beschwerdegegner im Rahmen seiner Beschwerde-
antwort wie folgt (act. 5 S. 5):
Das Schreiben vom 25. Mai 2012 enthalte einen Hinweis auf einen anderen
Auslieferungsfall mit Albanien und habe schon deshalb nicht im Rahmen
der Akteneinsicht weitergegeben werden dürfen. Das Schreiben sei zudem
nicht entscheidrelevant, da der Beschwerdegegner bekanntlich später die
Garantien von Albanien im Hinblick auf die Überwachung der Besuche von
Botschaftsvertretern habe präzisieren lassen.
- 10 -
Das Schreiben vom 17. Oktober 2012 an die Schweizer Botschaft in Tirana
enthalte ebenfalls einen Hinweis auf einen anderen Auslieferungsfall mit
Albanien, sogar unter Nennung des Namens des entsprechenden Verfolg-
ten, und habe schon deshalb nicht zur Einsicht zugestellt werden können.
Das Schreiben des EDA vom 5. Juni 2013 sei vertraulich und der Be-
schwerdegegner habe (daher) dieses am 17. Juni 2013 in den wesentli-
chen Punkten zuhanden des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerde-
führers zusammengefasst. Diese Zusammenfassung enthalte im Übrigen
auch die Internet-Fundstelle des vom EDA zitierten Zeugenschutz-
Berichtes.
Nach Darstellung des Beschwerdegegners treffe es daher nicht zu, dass
dem Beschwerdeführer entscheidwesentliche Akten vorenthalten worden
seien (act. 5 S. 5).
4.3 In der Beschwerdereplik wendet der Beschwerdeführer ein, dass die Be-
gründung nicht hinreichend sei mit Bezug auf die Schreiben des Beschwer-
degegners, wonach diese Hinweise auf andere Auslieferungsfälle mit Alba-
nien enthalten würden, zumal Namen oder weitere vertrauliche Informatio-
nen in dieser Hinsicht ohne Weiteres hätten eingeschwärzt werden können
(act. 7 S. 3). Der Zeugenschutz-Bericht beschreibe sodann für Kriegsver-
brecherzeugen im Kosovo eine wesentlich grössere Gefährdung als nur ei-
ne "gewisse" Gefährdung. Insofern sei die Zusammenfassung des Be-
schwerdegegners, welche sehr kurz ausgefallen sei, für ihn nicht hinrei-
chend überprüfbar und es könne auch nicht hinreichend Stellung dazu ge-
nommen werden (act. 7 S. 3). Wesentlich sei, dass der Beschwerdegegner
es unterlasse, die Begründung aufzuführen, weshalb das Schreiben des
EDA im konkreten Fall von der Akteneinsicht auszuschliessen sei. In inhalt-
licher Hinsicht sei davon auszugehen, dass das Schreiben äusserst fallre-
levante Beurteilungen seitens des EDA enthalte, welche dem Beschwerde-
führer offen zu legen seien (act. 7 S. 3).
4.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV erfasst insbe-
sondere die Akteneinsicht. Im Bereich der Rechtshilfe wird das Aktenein-
sichtsrecht durch die Art. 80b IRSG sowie die Art. 26 und 27 VwVG (durch
Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) definiert (Urteil des Bundesgerichts
1A.57/2007 vom 14. September 2007, E. 2.1). Gemäss Art. 80b IRSG kön-
nen die Berechtigten Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die
Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Berechtigt im Sinne von Art. 80b
Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h
lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Akteneinsicht ist zu gewähren, soweit
- 11 -
diese notwendig ist, um die Interessen des Berechtigten zu wahren, d.h. al-
lein jene Akten sind offen zu legen, welche ihn direkt und persönlich betref-
fen. Das Akteneinsichtsrecht umfasst alle Unterlagen, welche für den Ent-
scheid relevant sein können (PETER POPP, Grundzüge der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen, S. 315 N. 463).
Das Akteneinsichtsrecht kann gemäss Art. 80b Abs. 2 IRSG eingeschränkt
werden im Interesse des ausländischen Strafverfahrens, zum Schutz eines
wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es ver-
langt, wegen der Natur oder Dringlichkeit der zu treffenden Massnahmen,
zum Schutze wesentlicher privater Interessen oder im Interesse eines
schweizerischen Verfahrens. Gestützt auf Art. 27 Abs. 1 lit. a VwVG i.V.m.
Art. 12 Abs. 1 IRSG darf die Einsichtnahme in die Akten sodann verweigert
werden, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kan-
tone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossen-
schaft, die Geheimhaltung erfordern. In diesem Sinne besteht ein nach
Art. 27 VwVG schützenswertes Interesse daran, die Sicherheit von Infor-
manten und Kontaktpersonen zu gewährleisten sowie Art und Weise der In-
formationsbeschaffung der schweizerischen Behörden und ihrer Ausland-
vertretungen nicht offenzulegen (s. Entscheid des Bundesverwaltungsge-
richts E-2857/2007 vom 9. August 2007, E. 5.2; weitere Hinweise auf die
Praxis in BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in VwVG Praxiskom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Bernhard
Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 27
N. 20).
Soll das Akteneinsichtsrecht eingeschränkt werden, so hat die Behörde in
beiden Fällen eine Interessenabwägung vorzunehmen und unter Berück-
sichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu prüfen, ob durch
andere adäquate, jedoch weniger eingreifende Massnahmen das Ziel
ebenfalls erreicht werden kann (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération
judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, N. 477 ff.,
N. 479, S. 442 ff.; WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 27 N. 27 ff.).
Soweit in einem Rechtshilfeverfahren ergänzende Auskünfte für die rechtli-
che Beurteilung wesentlich sind, müssen sie von der ersuchten Behörde
berücksichtigt werden; enthalten sie nicht wesentliche, aber doch nützliche
Zusatzinformationen, dürfen sie jedenfalls von der ersuchten Behörde her-
angezogen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass den Verfahrensbe-
teiligten Gelegenheit gegeben wird, die Unterlagen einzusehen und dazu
Stellung zu nehmen (Urteil 1A.101/2000 vom 18. Juli 2000, E. 2 unter Ver-
weis auf BGE 124 II 132 E. 2c S. 138). Wird einer Partei die Einsichtnahme
in ein Aktenstück in Anwendung von Art. 27 VwVG verweigert, so darf auf
- 12 -
dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde
von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich
Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und
Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1
IRSG).
4.5 Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, dass mit Blick auf den
Grundsatz der Verhältnismässigkeit das Abdecken von Namen etc. unter
Umständen ausreichend sein kann. Darauf ist aber nicht weiter einzuge-
hen, da es sich bei den strittigen Schreiben des Beschwerdegegners um
Anfragen an die betreffenden Stellen handelt. Die auf die Anfragen erfolg-
ten Antworten sind auch ohne Kenntnis der Ersteren ausreichend klar und
aussagekräftig. Die Anfragen an sich waren vorliegend weder direkt noch
indirekt wesentlich für den angefochtenen Entscheid, weshalb die Gehörs-
rüge diesbezüglich in der Sache bereits aus diesem Grund fehl geht.
Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, der Beschwerdegegner habe den
Ausschluss der Akteneinsicht in dessen Schreiben vom 17. Juni 2013
(act. 5.30) nicht begründet, ist ihm entgegenzuhalten, dass er einen dahin-
gehenden Einwand in der darauffolgenden Stellungnahme vom 28. Juni
2013 (s. act. 5.31 S. 4 f.) durch seinen damaligen Rechtsvertreter nicht er-
heben liess. Dieser führte in der Stellungnahme vielmehr aus, dass die im
Schreiben des Beschwerdegegners erwähnte Antwort der DV die bisheri-
gen Einwendungen des Beschwerdeführers zu 100 % bestätige. Der Be-
schwerdeführer – so sein damaliger Rechtsvertreter weiter – berufe sich
ausdrücklich darauf, dass die DV seine Gefährdung nicht ausschliessen
könne, dass sich das Wirkungsfeld krimineller Banden kosovo-albanischer
Herkunft bis nach Albanien erstrecke. Das Fehlen von konkreten Hinwei-
sen, dass die Zeugeneigenschaft für ihn im Falle einer Auslieferung an Al-
banien eine besondere Gefährdung darstellen könne, ändere an der Be-
rechtigung seiner Einwendungen und seiner Argumentation überhaupt
nichts. Abschliessend hielt der damalige Rechtsvertreter fest, dass der
ganz pauschale Hinweis der DV, es sei davon auszugehen, dass Albanien
grundsätzlich in der Lage sei, die Sicherheit des Beschwerdeführers zu
gewährleisten, vor dem Hintergrund der aktuellen Berichterstattungen zu
den Parlamentswahlen in Albanien und zum EU-Beitrittskandidaten Albani-
en unverständlich sei. Jedenfalls dürfe im Zweifelsfalle dieser Widerspruch
nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers beurteilt werden (act. 5.31
S. 4). Hat der Beschwerdeführer demnach am 28. Juni 2013 in seiner spe-
zifischen Stellungnahme zum zusammenfassenden Schreiben des Be-
schwerdegegners weder eine Begründung hiefür vermisst noch die Richtig-
keit und Vollständigkeit der Zusammenfassung durch den Beschwerdegeg-
ner beanstandet noch deren Überprüfung verlangt, kann er sich Monate
- 13 -
später nach Erlass des Auslieferungsentscheids grundsätzlich nicht wegen
Gehörsverletzung beschweren. Bei dieser Sachlage rechtfertigt sich der
Beizug des Schreibens der DV und die Prüfung, ob der Beschwerdegegner
dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt dieses Schreibens nach
Massgabe von Art. 28 VwVG zur Kenntnis gebracht hat, nicht. Ausserdem
fehlen in den Akten irgendwelche Anhaltspunkte, welche Zweifel an der
Richtigkeit und Vollständigkeit der Zusammenfassung durch den Be-
schwerdegegner begründen würden. Dass das Schreiben des EDA vertrau-
liche Informationen enthält, welche aufgrund ihrer aussenpolitischen Trag-
weite wesentliche öffentliche Interessen des Bundes betreffen und daher
diesbezüglich (dem Anspruch auf Akteneinsicht überwiegende) Geheimhal-
tungsgründe im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VwVG bestehen, wurde vom da-
maligen Rechtsvertreter nicht in Frage gestellt und erscheint auch nahelie-
gend.
5.
5.1 Gegen das Auslieferungsersuchen lässt der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin diverse Einwände erheben. In einem ersten Punkt bringt
er vor, es werde eine massive Ungereimtheit deutlich, weil dem Ausliefe-
rungsersuchen nur Dokumente beigelegt worden seien, welche die Unter-
suchung des Strafverfahrens gegen ihn belegen würden (act. 1 S. 15).
5.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe sind dem Auslieferungsersuchen die Ur-
schrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden
Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvor-
schriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher
Rechtswirkung beizufügen.
5.3 Mit dem Auslieferungsersuchen wurde das "Urteil Nr. 107 zur Festlegung
der Strafmassnahme, vom 2. Juni 2007 des Gerichts Ersten Grades für
Schwere Straftaten Tirana" eingereicht, welches dem Inhalt nach die An-
ordnung der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer darstellt.
Das Auslieferungsersuchen entspricht somit den Anforderungen von Art. 12
Ziff. 2 lit. a EAUe. Nach dieser Bestimmung ist nicht erforderlich, dass zu-
sätzlich Dokumente einzureichen sind, welche die Untersuchung gegen die
Mitbeschuldigten belegen. Abgesehen davon bezweifelt der Beschwerde-
führer selber nicht, dass das Strafverfahren auch gegen diese Beschuldigte
geführt wird (s. nachfolgend). Allfällige Rügen in diesem Zusammenhang
gehen demnach insgesamt fehl.
- 14 -
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass das Auslieferungsersu-
chen der albanischen Behörden nicht nur zahlreiche Fehler enthalte, son-
dern dass vor allem wesentliche Fakten in Bezug auf das Strafverfahren
gegen ihn in Albanien nicht Preis gegeben worden seien. Bereits das Ersu-
chen sei mangelhaft und missbräuchlich. Im Einzelnen führt seine Rechts-
vertreterin Folgendes aus:
Zunächst werde im Auslieferungsersuchen fälschlicherweise mehrfach
festgehalten, dass er die albanische Staatsangehörigkeit besitze (act. 1
S. 14 f.). Des Weiteren werde eine massive Ungereimtheit deutlich. So sei-
en dem Auslieferungsersuchen nur Dokumente beigelegt worden, welche
die Untersuchung des Strafverfahrens gegen ihn belegen würden. Es falle
weiter auf, dass er im gleichen Verfahren abgeurteilt werde wie B. und des-
sen Komplizen, wobei er ersteren hätte töten sollen und ja gerade deswe-
gen angeklagt worden sei. Gemäss dem Urteil vom 2. Juni 2007 des Amts-
gerichts sei er wegen versuchter Tötung mit Vorbedacht in Mittäterschaft,
Herstellung und unerlaubten Besitzes von Militärwaffen und Militärmunition
sowie Begehung von Verbrechen durch die kriminelle Organisation und die
strukturierte kriminelle Gruppierung schuldig gesprochen worden. Die An-
klageschrift vom 16. Juni 2007 enthalte jedoch keineswegs die Anklage des
Beschwerdeführers wegen krimineller Organisation und strukturierter krimi-
neller Gruppierung. Diese und weitere wesentliche Diskrepanzen hätten
vom Beschwerdegegner geklärt werden müssen (act. 1 S. 16).
Es sei sodann nicht klar, wo die Tat durch den Beschwerdeführer grund-
sätzlich verübt worden sein soll, in Z. (Albanien) gemäss Beilage 2 des
Auslieferungsersuchens oder Y. (Albanien) gemäss Beilage 3 des Ausliefe-
rungsersuchens. Die Städte seien ca. 40 km voneinander entfernt. Es sei
sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer und H. am 31. August
2005 im Hotel eingecheckt haben sollen, wenn die Tat am 30. August 2005
verübt worden sein soll. Auch hierbei handle es sich um eine offensichtliche
Unklarheit, die auf wesentliche Untersuchungsmängel zurückzuführen sei
(act. 1 S. 16).
6.2 In inhaltlicher Hinsicht hat das Ersuchen eine Darstellung der Handlungen
zu enthalten, derentwegen um Auslieferung ersucht wird (Art. 12 Ziff. 2 lit. b
EAUe). Dabei sind Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Wür-
digung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen
so genau wie möglich anzugeben. Es reicht in der Regel aus, wenn die An-
gaben im Auslieferungsersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beila-
gen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausrei-
chende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob
- 15 -
Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delik-
te dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Der Rechtshilferichter muss
namentlich prüfen können, ob ein politisches Delikt vorliegt und ob die Vo-
raussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht
verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits ab-
schliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat-
noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdi-
gung vorzunehmen. Er ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Er-
suchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken
oder Widersprüche entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 m.w.H.;
TPF 2012 114 E. 7.3 m.w.H.).
6.3 Dem Auslieferungsersuchen und den weiteren Auslieferungsunterlagen ist
folgender Sachverhaltsvorwurf zu entnehmen:
Beim Gericht der ersten Instanz für schwere Straftaten in Tirana werde das
Strafverfahren Nr. 35 aus dem Jahre 2005 wegen krimineller Organisation,
Mord, unerlaubter Herstellung und Besitz von Waffen und Kriegsmunition
etc. gegen die Angeklagten B., I., J., K., L., M., N., O., P., Q., R., S., T.,
BB., den Beschwerdeführer und H. fortgesetzt. Der Beschwerdeführer sei
dabei der Tötung mit Vorbedacht in Mittäterschaft im Versuchsstadium ge-
gen B., begangen am 30. August 2005, und der Herstellung und Besitz von
Kriegswaffen und Munition angeklagt.
Aus den bisherigen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft für Schwere Kri-
minalität Tirana (nachfolgend "Staatsanwaltschaft Tirana") habe sich erge-
ben, dass von 1998 bis 2002 die Angeklagten B., J., K., L., I., CC. und (die
ermordeten) DD., EE., FF., Mitglieder einer kriminellen Organisation gewe-
sen seien, die von B. und DD. geführt gewesen sei. Später sei es zwischen
den beiden Führern zu Konflikten bezüglich der Kontrolle des Rauschgift-
handels und der aus diesen Geschäften gemachten Profite gekommen,
was zur Aufspaltung der kriminellen Organisation geführt habe. Nach der
Aufspaltung im Jahre 2002 habe DD. die Organisation mit den Angeklagten
I., L. etc. geführt, während der Angeklagte B. den anderen Teil der Organi-
sation geführt habe, deren Mitglieder die Angeklagten J., K., etc. gewesen
seien.
Am 26. Februar 2005 sei DD. getötet worden. I. und L., welche später die
Führung der Organisation übernommen haben sollen, seien davon ausge-
gangen, dass DD. von B. zusammen mit K. und J. ermordet worden sei.
Aus diesem Grund hätten sich I. und L. entschieden, den Tod von DD. zu
- 16 -
rächen, indem sie versucht hätten, B. und seine besten Komplizen, d.h. J.
und K., zu ermorden.
Um ihr kriminelles Vorhaben zu erfüllen, sollen I. und L. noch O., R., Q., P.
und S. als Mitglieder der Organisation aufgenommen haben, um den Mord
an B. zu ermöglichen. O. habe die Profikiller R. und Q. gefunden, welche
gegen eine Bezahlung von EUR 100'000.-- B. hätten töten sollen. Da R.
und Q. die Strassen von Z. nicht gekannt hätten, habe sie T. aus Z. für eine
Belohnung von EUR 20'000.-- gefahren. Am 5. April 2005 seien R. und Q.,
gefahren von T., in Z. unterwegs gewesen mit dem Ziel, B. zu ermorden.
Da ein Polizist ihr Fahrzeug angehalten habe, hätten die Angeklagten das
Fahrzeug schnell verlassen und dabei die Waffen im Auto zurück gelassen.
Aus diesem Grund habe der geplante Mord nicht umgesetzt werden kön-
nen.
Nach diesem ersten gescheiterten Mordversuch hätten I. zusammen mit L.
und O., P. und Q. als Profimörder engagiert und ihnen eine Belohnung von
EUR 150'000.-- versprochen. Q. habe über eine lange Zeit die Bewegun-
gen von B. überwacht. Nach dem Zeichen von Q. habe sich P. am 5. Mai
2005 B. genähert und ihn angeschossen. B., GG. und HH. seien dabei ver-
letzt worden.
Um B. auf jeden Fall zu eliminieren, hätten sich I. mit Hilfe von N. mit zwei
kosovo-albanischen Profikillern, H. und dem Beschwerdeführer, in Verbin-
dung gesetzt. Beide hätten gegen eine Belohnung von EUR 80'000.-- die
Ermordung von B. übernommen. Um den Mord umzusetzen, hätten die
beiden Profikiller die Hilfe des ebenfalls angeklagten M. gebraucht, welcher
sie orientieren und ihnen den Standort von B. zeigen würde. Sie seien nach
Z. gefahren und hätten sich mit zwei Pistolen bewaffnet. Die beiden ange-
klagten H. und der Beschwerdeführer hätten sich am 30. August 2005 ge-
gen ca. 14.30 Uhr dem Lokal von B. in Z. genähert und hätten sich in zwei
Richtungen geteilt, wobei sie Wache gehalten hätten, um auf ihn zu schies-
sen und ihn zu ermorden. In dieser Zeit habe sich versehentlich der Ange-
klagte H. mit der Waffe verletzt, als er auf B. hätte schiessen sollen. Daher
sei auch dieser kriminelle Plan gescheitert, da direkt nach dem Schuss die
Polizei am Tatort erschienen sei. Am gleichen Tag habe die Kriminalpolizei
der Stadt Z. die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers und H. abgenom-
men. Bei den Polizeieinvernahmen hätten die Beiden ihre kriminelle Ab-
sicht kaschiert und nicht die Wahrheit gesagt, indem sie versucht hätten,
verschiedene Alibis zu finden. Nach den Ermittlungen des Jahres 2006 und
der guten Zusammenarbeit mit L. hätten sich die Täter dieser Straftat her-
ausgestellt und so auch die Rolle und Tätigkeit des Beschwerdeführers.
- 17 -
Bezüglich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftat würden meh-
rere Beweismittel vorliegen. Der Mitangeklagte L. habe mit der Staatsan-
waltschaft Tirana ein Abkommen getroffen und im Einzelnen die Tat ge-
schildert.
6.4 Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer selber in seiner
Beschwerde auf einen beigelegten online-Artikel vom 16. Januar 2012
samt Übersetzung stützt, wonach am 2. Dezember 2011 das Gericht für
Schwere Straftaten ihn zusammen mit den Mitgliedern der "Bande von Z."
zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt haben soll (act. 1 S. 17; act. 1.5).
Der Beschwerdeführer bezweifelt demnach nicht, dass in Albanien das im
Auslieferungsersuchen genannte Strafverfahren gegen ihn und die weite-
ren genannten Personen tatsächlich geführt wird. Entgegen der Darstellung
der Rechtsvertreterin ist sodann der Umstand, dass die rivalisierenden
"Bandenmitglieder", welche nicht nur Täter sondern teilweise auch Opfer
ihrer Gegenspieler seien, gemäss den Angaben der albanischen Behörden
in einem Strafverfahren beurteilt werden sollen, per se nicht weiter ausser-
gewöhnlich.
6.5 Was den gegenüber dem Beschwerdeführer konkret erhobenen Sachver-
haltsvorwurf anbelangt, anerkannte jener, die von den albanischen Behör-
den gesuchte Person zu sein. Vor diesem Hintergrund ist die von der ersu-
chenden Behörde angegebene Staatsangehörigkeit nicht ausschlaggebend
und für die Einholung ergänzender Auskünfte über die Staatsangehörigkeit
des Beschwerdeführers besteht kein Anlass. Der Beschwerdeführer gab
weiter ausdrücklich zu, am betreffenden Tag mit H., einem Kriegskamera-
den, nach Z. gebracht worden zu sein, um - wie im Ersuchen geschildert -
dort B. zu töten. Es treffe auch zu, dass ihm und H. gesagt worden sei,
dass sie sehr viel Geld dafür bekommen würden. Ihnen beiden sei es fi-
nanziell schlecht gegangen. Er bestätigte ebenfalls, dass sich an jenem
Tag H. selber verletzt habe (s. act. 5.13 S. 5 bzw. 6 ff.). Mit anderen Wor-
ten anerkannte der Beschwerdeführer den geschilderten äusseren Tatab-
lauf. Soweit seine Rechtsvertreterin diesbezüglich Fehler und Ungereimt-
heiten im Auslieferungsersuchen rügt, erweist sich ihre Kritik bereits im An-
satz als unbehelflich.
6.6 Der Beschwerdeführer widersetzt sich dem Sachverhaltsvorwurf insofern,
als er abstreitet, dass er B. habe töten wollen. Er negiert den entsprechen-
den Tatentschluss und macht im Wesentlichen Rechtfertigungs- und
Schuldausschlussgründe geltend. Im Einzelnen bringt er Folgendes vor:
- 18 -
Er sei zunächst nach Albanien gegangen, um dort auf Vermittlung von II.
auf einer Baustelle zu arbeiten. Dort seien dann aber bewaffnete Personen
in die Wohnung eingedrungen und hätten ihnen gesagt, sie würden getötet,
falls sie nicht eine Person in Z. töten würden. Diese Leute hätten ihm und
H. Frist bis zum nächsten Tag gesetzt, um das zu überlegen. Sie seien
nach Z. gebracht worden und hätten dort B. töten sollen. Beide hätten eine
Pistole mit je 8 Schüssen erhalten. Während dieser Zeit hätten sie sich in
einer Wohnung gegenüber dem Restaurant von B. befunden. Sie beide
hätten aber B. nicht töten wollen. Um aus dieser Situation wieder rauszu-
kommen, habe H. auf sich selber geschossen. H. sei ins Spital eingeliefert
worden. Er selber sei in der Folge von der Polizei zum Polizeiposten ge-
bracht und dort einvernommen worden. Nach seiner Einvernahme sei er
frei gelassen und aufgefordert worden, in die Wohnung zurück zu gehen.
Dort habe er zwei Personen gesehen, welche ihren Pistolen Schalldämpfer
aufgesetzt hätten. Er sei dann aus dem Fenster gesprungen und nach X.
im Kosovo geflüchtet. Dort habe er II. zur Rede gestellt. Er habe ihn ge-
fragt, was er ihm angetan habe, damit dieser ihm diese Probleme einbro-
cke. II. habe ihn auf seine Aussagen gegenüber den Unmik-Vertretern in
Kosovo verwiesen. Darin habe er gegen D., JJ. und KK. wegen Kriegs-
verbrechen Aussagen gemacht. Das Auslieferungsverfahren stehe im Zu-
sammenhang mit seinen Aussagen gegen diese drei Personen. D. und JJ.
würden in Albanien grossen Respekt geniessen und hätten grosse Ge-
schäfte in Albanien. Die Idee zu seiner Liquidation stamme von JJ. II. habe
gesagt, es sei geplant gewesen, dass der Beschwerdeführer Albanien nicht
lebend verlassen sollte. Er habe verstanden, dass er nach Albanien ge-
bracht worden sei, um B. zu töten und anschliessend selbst getötet zu wer-
den. Aus diesem Grund habe er das Haus zwei Jahre nicht mehr verlas-
sen. Vertreter der UCK seien bei ihm zu Hause erschienen und hätten ihn
davor gewarnt, als Zeuge vor dem Kriegsverbrecher Tribunal in Den Haag
gegen die drei Personen zu erscheinen. Er habe das nicht akzeptiert
(act. 5.13 S. 5 bzw. 6 ff.).
6.7 Weder vom Beschwerdeführer noch von seiner Rechtsvertreterin wird ge-
mäss den vorstehenden Ausführungen bestritten, dass dem albanischen
Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und dem Auslieferungsersu-
chen bei Annahme eines entsprechenden Vorsatzes eine reelle Straftat
(versuchter Mord an B.) in Albanien zu Grunde liegt.
Deren strafrechtliche Aufklärung ist grundsätzlich Aufgabe der zuständigen
Strafverfolgungsbehörden in Albanien. Führen die albanischen Behörden in
dieser Sache ein Strafverfahren gegen den betreffenden Täter und ersu-
chen sie um dessen Auslieferung, ist darin per se kein missbräuchliches
Vorgehen zu erkennen. Ob es sich beim Beschwerdeführer um einen "Pro-
- 19 -
fikiller" im Einsatz für eine kriminelle Organisation handelt, wie in der An-
klageschrift aufgeführt, oder um ein Nötigungsopfer, wie von ihm selber
dargestellt, ist vom zuständigen Sachgericht in Albanien zu beurteilen. Der
Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grund-
sätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Er ist vielmehr an die
Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch of-
fensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (vgl. supra
E. 6.2). Solche Mängel hat die Rechtsvertreterin mit ihren Vorbringen, so-
weit sie in der Sache überhaupt zutreffen, nicht aufgezeigt. Im Gegenteil
anerkennen sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Rechtsvertrete-
rin, wie vorstehend ausgeführt, grundsätzlich den im Auslieferungsersu-
chen geschilderten äusseren Tatablauf. Ebenso wenig wird bestritten, dass
das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer Teil des Strafverfahrens
gegen mehrere Beschuldigte wegen krimineller Organisation ist, so wie
dies von den albanischen Behörden dargestellt wird.
Es ist zwar richtig, dass gemäss der mit dem Auslieferungsersuchen einge-
reichten Anklageschrift vom 16. Juni 2007, dem Beschwerdeführer (Ange-
klagter Nr. 17) "Tötung mit Vorbedacht in Mittäterschaft, geblieben im Ver-
suchsstadium" zum Nachteil von B. und "Unerlaubte Herstellung und Besitz
von Waffen und Kriegsmunitionen" vorgeworfen wird (act. 5.9.8). Die ersu-
chende Behörde erklärt demgegenüber in ihrem Auslieferungsersuchen am
15. September 2011 gestützt auf die Anordnung der Untersuchungshaft
vom 1. Juni 2007, dass der Beschwerdeführer für die Begehung der Straf-
taten "versuchte Tötung mit Vorbedacht, in Mittäterschaft", "unerlaubter
Besitz von Militärwaffen", "Gründung einer kriminellen Organisation" und
"Begehung von Verbrechen durch die kriminelle Organisation und die struk-
turierte kriminelle Gruppierung" angeklagt worden sei (act. 5.9.1). Diese
Abweichung lässt sich ohne Weiteres mit dem laufenden Strafverfahren er-
klären, in dessen Rahmen neue Vorwürfe hinzukommen und andere weg-
fallen können. Der vorliegend massgebliche Auslieferungssachverhalt ist
davon unberührt geblieben, weshalb der Beschwerdeführer in casu nichts
zu seinen Gunsten ableiten kann.
Nach dem Gesagten genügt die im Auslieferungsersuchen enthaltene
Schilderung des Tatablaufs den Anforderungen des Art. 12 EAUe. Ausge-
hend von der Darstellung des Sachverhaltsvorwurfs im Auslieferungssach-
verhalt sind keine Anhaltspunkte für ein konstruiertes Auslieferungsersu-
chen ersichtlich. Ebenso wenig erscheint es als mangelhaft und miss-
bräuchlich.
- 20 -
7.
7.1 Unter dem Titel "politischer Zusammenhang" macht die Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers einen Ausschlussgrund gemäss Art. 3 Abs. 1 des
EAUe geltend. Zur Begründung führt sie gemäss eigener Zusammenfas-
sung Folgendes aus:
Der Beschwerdeführer hätte aufgrund seiner Aussagen gegen Mitglieder
der UCK zu einem Tötungsdelikt gezwungen werden sollen, was nicht funk-
tioniert habe. Die Motivation bestehe neben der Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer ein wichtiger Zeuge für Kriegsverbrecherprozesse sei, da-
rin, dass er als Verräter angesehen werde, welcher die Fronten und somit
auch seine politische Gesinnung gewechselt habe, indem er von der UCK
zur FARK gegangen sei und unter ihr gedient habe. Gerade deswegen sei
er nach seiner Rückkehr mehrfach angegangen, diskriminiert und verurteilt,
sogar geschlagen, angeschossen und unrechtmässig inhaftiert worden.
Dadurch, dass der Beschwerdeführer die Aussagen gegen die UCK Funk-
tionäre nun zu Protokoll gegeben habe, werde der Beschwerdeführer ver-
folgt - sowohl im Kosovo als auch in Albanien, wohin sich der Wirkungs-
kreis der UCK ohne Weiteres erstrecke (act. 1 S. 18 ff., 20).
7.2 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich dazu ver-
pflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des
ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur
Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht wer-
den. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des
ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheits-
strafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im
Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe
bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; Art. 35 Abs. 1 IRSG). Ist im Hoheitsgebiet
des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine
sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindes-
tens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe).
7.3 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derent-
wegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder eine
mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird
(Art. 3 Ziff. 1 EAUe und Art. 3 Abs. 1 IRSG).
Weder das EAUe noch das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung
des Terrorismus vom 27. Januar 1977 (EÜBT, SR 0.353.3) definieren den
Begriff des politischen Deliktes näher, weshalb die Vertragsstaaten hier
über ein weites Ermessen verfügen. In seiner Praxis unterscheidet das
- 21 -
Bundesgericht zwischen "absolut" politischen und "relativ" politischen Delik-
ten. "Absolut" politische Delikte stehen in unmittelbarem Zusammenhang
mit politischen Vorgängen. Darunter fallen namentlich Straftaten, welche
sich ausschliesslich gegen die soziale und politische Staatsorganisation
richten, wie etwa Angriffe gegen die verfassungsmässige Ordnung, Lan-
des- oder Hochverrat. Ein "relativ" politisches Delikt liegt vor, wenn einer
gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall ein vorwiegend politischer
Charakter zukommt (BGE 130 II 337 E. 3.2 mit Hinweisen). Der vorwiegend
politische Charakter ergibt sich aus der politischen Natur der Umstände,
Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln bestimmt haben und
die in den Augen des Rechtshilferichters vorherrschend erscheinen. Das
Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat be-
gangen worden sein und in einem engen Zusammenhang mit dem Ge-
genstand dieses Kampfes stehen. Darüber hinaus müssen die fraglichen
Rechtsgüterverletzungen in einem angemessenen Verhältnis zu den ange-
strebten Zielen stehen, und die auf dem Spiel stehenden politischen Inte-
ressen müssen wichtig und legitim genug erscheinen, um die Tat zumin-
dest einigermassen verständlich erscheinen zu lassen (BGE 130 II 337
E. 3.2 mit Hinweisen). Bei schweren Gewaltverbrechen, namentlich Tö-
tungsdelikten, wird der politische Charakter in der Regel verneint. Ausnah-
men könnten allenfalls bei eigentlichen offenen Bürgerkriegsverhältnissen
gegeben sein (BGE 130 II 337 E. 3.3 mit Hinweisen).
7.4 Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Straftat, der versuchte Mord an
B., ein – gemäss Angaben des Beschwerdeführers – "berühmtes und be-
rüchtigtes Oberhaupt einer bekannten kriminellen Organisation" (act. 1
S. 19), ist an sich weder im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat
begangen worden, noch steht es in einem engen Zusammenhang mit dem
Gegenstand dieses Kampfes. Dass die Umstände, Beweggründe und Zie-
le, die den Beschwerdeführer als Täter zum Handeln bestimmt haben, poli-
tischer Natur sein sollen, ist ebenfalls nicht zu erkennen. Nach seiner eige-
nen Darstellung war sein Handeln von der Angst bestimmt, selber getötet
zu werden. Von seiner persönlichen Warte aus waren demnach mit dem
ihm vorgeworfenen Handeln weder direkt noch indirekt politische Ziele ver-
bunden.
Der Beschwerdeführer scheint sich denn auch vielmehr darauf zu berufen,
dass nicht er, sondern seine "Auftraggeber" politische Ziele verfolgt hätten,
indem sie ihn zur Ermordung von B. gezwungen hätten. Das mit dem er-
zwungenen Mordauftrag angeblich verbundene Ziel, den Beschwerdeführer
als Belastungszeugen in Verfahren wegen Kriegsverbrechen zu eliminie-
ren, weist insofern politischen Charakter auf, als die betreffenden mutmass-
- 22 -
lichen Kriegsverbrecher infolge fehlender belastender Zeugenaussagen
straflos geblieben wären und sich damit nach wie vor in ihren jeweiligen
Positionen an der Staatsmacht hätten beteiligen können. Es liegt somit ein
politischer Zusammenhang mit quasi umgekehrten Vorzeichen vor. Doch
selbst die fraglichen Täter vermöchten – weder im Zusammenhang mit dem
Mord an B. noch mit der angeblich erzwungenen Beauftragung des Be-
schwerdeführers – indes, für sich einen Ausschlussgrund gemäss Art. 3
Abs. 1 EAUe zu begründen. Weitere Erwägungen erübrigen sich, da der
Beschwerdeführer die Ziele seiner angeblichen "Auftraggeber" und deren
Hintermänner offensichtlich ohnehin nicht teilt.
7.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass das dem Beschwerdeführer vorgewor-
fene Delikt, derentwegen seine Auslieferung verlangt wird, eine ausliefe-
rungsfähige Straftat im Sinne von Art. 2 EAUe darstellt und ein Aus-
schlussgrund gemäss Art. 3 Ziff. 1 EAUe nicht vorliegt. Seine Rüge geht
fehl.
8.
8.1 Wie vorstehend bereits in anderem Zusammenhang angeführt, macht die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers des Weiteren geltend, er werde
sowohl im Kosovo als auch in Albanien verfolgt.
Wesentlich sei, dass JJ., D. und LL. allesamt aus demselben Dorf im Koso-
vo stammten. Sie hätten sowohl gute Beziehungen untereinander als auch
zu den albanischen Behörden. Die UCK habe auch nach Kriegsende die
Macht im Kosovo behalten. Die ehemaligen Funktionäre seien an die
Macht gelangt und hätten bis heute wesentlichen Einfluss auf die politi-
schen Entscheidungen und die gesamte Verwaltung (act. 1 S. 20). Zu den
albanischen Behörden, insbesondere zur sozialistischen Partei Albaniens
(PS) bestünden seitens JJ., D. und LL. ausgezeichnete Beziehungen, wel-
che insbesondere auf dem sozialistischen Hintergrund sowohl der UCK als
auch der PS beruhten. Diese Verbindung sei historisch gewachsen und die
Betroffenen sähen sich als Genossen, welche zusammen hielten und sich
gegenseitig unterstützten. So habe insbesondere D. ausgezeichnete Be-
ziehungen zu MM., dem Parteivorsitzenden der sozialistischen Partei und
aktuellen Ministerpräsident Albaniens und NN., dem ehemaligen Premier-
minister Albaniens, Mitglied des albanischen Parlaments und Angehöriger
der PS. Dass sich das Wirkungsfeld krimineller Banden kosovo-albanischer
Herkunft bis nach Albanien erstrecke, habe im Übrigen auch der Be-
schwerdegegner nicht ausschliessen können (act. 1 S. 20).
- 23 -
8.2 Gemäss Art. 3 Ziff. 2 EAUe sowie Art. 2 lit. b IRSG wird die Auslieferung
ebenso nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat, an-
zunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem
Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassi-
schen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhen-
den Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte
Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe
ausgesetzt wäre.
In Art. 3 Ziff. 2 EAUe wird auch der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement-Prinzips an den Verfolgerstaat gemäss Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(Flüchtlingskonvention; SR 0.142.30) konkretisiert: Danach sind Flüchtlinge
i.S.v. Art. 1A Flüchtlingskonvention von der Auslieferungsverpflichtung aus-
zunehmen, soweit die Auslieferung von dem Staat verlangt wird, in dem ei-
ne Gefährdung aus den in Art. 3 Ziff. 2 EAUe erwähnten Gründen droht.
Vorbehältlich der Ausnahme gemäss Art. 33 Abs. 2 Flüchtlingskonvention
ist demnach die Auslieferung in den Verfolgerstaat ausgeschlossen.
8.3 Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b
IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren
Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechts-
politischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise
darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Dis-
kriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche
Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist
(BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 472 f.; 129 II 268 E. 6.3 S. 272).
Hat der von der Auslieferung Betroffene ein Asylgesuch gestellt, so kann
die Rechtshilfebehörde die Auslieferung nur unter dem Vorbehalt gewäh-
ren, dass das Asylgesuch abgewiesen wird. Wurde dem Verfolgen bereits
Asyl gewährt und wurde er damit als Flüchtling anerkannt (i.S.v. Art. 1(A)
der Flüchtlingskonvention und Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG; SR 142.31]), so ist die Auslieferungsbehörde an den Entscheid der
Asylbehörde gebunden und hat die Auslieferung zu verweigern (s.o. flücht-
lingsrechtliches Non-Refoulement-Prinzip gemäss Art. 33 Abs. 1 des
Flüchtlingsabkommens sowie Art. 59 AsylG; zum Ganzen BGE 122 II 373
E. 3d S. 380 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.267/2005 vom 14. Dezember
2005, E. 3.1). Wurde demgegenüber das Asylgesuch bereits durch einen
rechtskräftigen Entscheid abgelehnt, hält sich der Auslieferungsrichter
grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellung des Asylverfahrens und die
- 24 -
Erwägungen, die zu dieser Ablehnung geführt haben (BGE 132 II 469
E. 2.5 S. 473 m.w.H.).
8.4 Nach der Lehre steht der Asylstatus einer Auslieferung in einen Drittstaat
nicht entgegen, sofern keine Weiterlieferung in das Herkunftsland droht
(STEFAN HEIMGARTNER, Auslieferungsrecht, Diss., Zürich 2002, S. 104 f.;
ZIMMERMANN, a.a.O., N. 467 S. 506). Gemäss Art. 15 EAUe darf der ersu-
chende Staat, ausser im Falle des Art. 14 Ziff. 1 Bst. b, den ihm Ausgelie-
ferten, der von einer anderen Vertragspartei oder einem dritten Staat we-
gen vor der Übergabe begangener strafbarer Handlungen gesucht wird, nur
mit Zustimmung des ersuchten Staates der anderen Vertragspartei oder
dem dritten Staat ausliefern. Gegen den Weiterlieferungsentscheid des
Bundesamtes ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts zulässig (Art. 55 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 IRSG).
8.5 Das Bundesamt für Migration gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfü-
gung vom 14. Januar 2011 Asyl (act. 5.2; s. supra lit. B). Es kam zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 Asyl-
gesetz die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG sind
Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Der in Rechtskraft
erwachsene Asylentscheid vom 14. Januar 2011 stützt sich auf die Akten,
ohne im Einzelnen die Entscheidgründe zu nennen. Die vom Beschwerde-
führer bei seiner Einreise geltend gemachten Asylgründe bezogen sich
ausschliesslich auf sein Heimatland Kosovo, in dem er gemäss eigenen
Angaben gleichzeitig zuletzt wohnte. Seinen damaligen Schilderungen ist
nicht zu entnehmen, dass seine Gesuchsgründe auch Albanien beträfen.
Der Flüchtlingsstatus gilt demnach im Grundsatz lediglich gegenüber dem
Kosovo.
8.6 Wie vorstehend angeführt, begründet der Beschwerdeführer seinen Ein-
wand, dass er nicht nur im Kosovo, sondern auch in Albanien verfolgt wer-
de, im Wesentlichen mit den angeblich ausgezeichneten Beziehungen zwi-
schen JJ., D. und LL. und den albanischen Behörden, insbesondere der
sozialistischen Partei Albaniens PS. Es entspricht einer Tatsache, dass Al-
banien sehr gute Beziehungen zum Kosovo unterhält, mit welchem es u.a.
Abkommen im Bereich Rechtshilfe in Strafsachen, Auslieferung, Überstel-
lung verurteilter Personen, Zusammenarbeit bei der Besteuerung und Be-
kämpfung der Steuerhinterziehung abgeschlossen hat (s. Fortschrittsbe-
- 25 -
richt der Europäischen Kommission vom 16. Oktober 2013 über Albanien,
SWD[2013] 414 final, S. 12). Entsprechend dürfte auch zwischen den je-
weiligen Entscheidträgern ein sehr gutes Einvernehmen vorliegen. Allein
daraus lässt sich allerdings nicht ableiten, dass der albanische Staat, auf
den ohnehin innenpolitisch widerstreitende Kräfte wirken, sich die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Ziele von JJ., D. und LL. zu eigen ma-
chen würde. Ebenso wenig erlaubt die besondere kulturelle, politische und
geographische Nähe Albaniens zum Kosovo konkrete Rückschlüsse auf
eine vergleichbare Verfolgungssituation in Albanien. Im Übrigen hat sich
der albanische Staat trotz dieser Nähe nicht am Kosovo-Krieg beteiligt. Am
19. September 2008 unterzeichnete Albanien sodann ein Abkommen be-
treffend Vollstreckung von Urteilen des ICTY und stellte damit seine Haft-
einrichtungen hierfür zur Verfügung (s. entsprechende Pressemitteilung
des ICTY). Mit dem allgemeinen Hinweis auf die angeblich ausgezeichne-
ten Beziehungen zwischen den albanischen Behörden bzw. deren Vertre-
tern und den wegen Kriegsverbrechen angeklagten Personen hat der Be-
schwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass seine strafrechtliche Verfol-
gung in Albanien nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert
sei. Die Rechtsvertreterin gibt in der Beschwerdeschrift unter dem Titel
"Sachverhalt" zwar die Schilderung des Beschwerdeführers wieder, wo-
nach anlässlich seiner Verhaftung nach der versuchten Ermordung von B.
zwei der Auftraggeber in Polizistenuniform erschienen seien und demnach
für den albanischen Staat arbeiten würden (act. 1 S. 23). In ihren rechtli-
chen Ausführungen wird dieser Umstand zur Begründung der geltend ge-
machten Verfolgung des Beschwerdeführers aber nicht angeführt. Ohne
genauere Angaben lässt sich die Darstellung des Beschwerdeführers nicht
auf ihre Glaubhaftigkeit hin überprüfen. Wie unter Ziff. 6.7 bereits ausge-
führt, ergeben sich auch nicht aus den Auslieferungsunterlagen Anhalts-
punkte für die geltend gemachte politische Verfolgung des Beschwerdefüh-
rers.
8.7 Der Beschwerdeführer wendet des Weiteren ein, dass die von den albani-
schen Behörden abgegebene Garantie nicht klar ausschliesse, dass er an
den Kosovo ausgeliefert werden könnte, was ebenso fatal wäre, wie die
Auslieferung nach Albanien selbst. Die Zusicherung müsse klar machen,
dass die Auslieferung an einen Drittstaat unter keinen Umständen in Frage
kommt, wie dies Art. 15 EAUe vorsehe (act. 1 S. 28).
Die von den albanischen Behörden abgegebene Zusicherung lautet, wie
vom Beschwerdegegner gefordert, wie folgt (act. 5.14):
- 26 -
"6. Aucun acte commis par la Personne extradée antérieurement à la remise et
pour lequel l'extradition n'a pas été consenti ne donnera lieu à poursuite, à con-
damnation ou à réextradition à un Etat tiers et aucun motif [lié] à l'extradition
n'entrainera une restriction à la liberté individuelle de celle-ci. Cette restriction
tombera si, dans le délai de quarante-cinque jours suivant sa libération condi-
tionnelle ou définitive, la personne extradée n'a pas quitte [quitté] le territoire al-
banais, après avoir être instruit des conséquences y relatives et après avoir la
possibilité de s'en aller, il en va de même si la personne extradée retourne en
République d'Albanie après l'avoir quitté ou si elle y est ramenée par un Etat
tiers."
Gemäss der abgegebenen Zusicherung wird die Weiterlieferung an einen
Drittstaat ohne Zustimmung des Beschwerdegegners somit ausgeschlos-
sen. Darunter fällt selbstredend auch der Kosovo. Davon ausgehend ist die
Einholung einer spezifischen Garantie der Nicht-Auslieferung an Kosovo
nicht erforderlich. Zur Frage der Wirksamkeit der vorstehenden Erklärung,
d.h. ob sie eine genügende Garantie darstellt, dass der Beschwerdeführer
nicht ohne vorgängige Zustimmung durch die schweizerischen Behörden
von Albanien namentlich an den Kosovo ausgeliefert wird, ist auf die nach-
folgenden Erwägungen zu verweisen (s. Ziff. 10.6 f.).
Gemäss Art. 32 Ziff. 3 der Flüchtlingskonvention, welcher auch Albanien
beigetreten ist, räumen zudem die vertragsschliessenden Staaten einem
ausgewiesenen Flüchtling eine angemessene Frist ein, um ihm den Ver-
such zu einer rechtmässigen Einreise in ein anderes Land zu ermöglichen.
Dem Beschwerdeführer steht es somit frei, nach Abschluss des Verfahrens
in Albanien und Verbüssung einer allfälligen Freiheitsstrafe in das Land
seiner Wahl auszureisen. Dem Beschwerdeführer ist nach Abschluss des
albanischen Verfahrens die Wiedereinreise in die Schweiz aufgrund des
positiven Asylentscheids möglich. Wenn der Beschwerdeführer wieder in
die Schweiz einreisen möchte, sind die albanischen Behörden gestützt auf
Art. 32 Ziff. 3 Flüchtlingskonvention nicht befugt, diesen an den Kosovo
"auszuschaffen", was gleichzeitig einem Verstoss gegen Art. 15 EAUe bzw.
die abgegebene Garantieerklärung gleichkäme.
9.
9.1 Die Rechtsvertreterin führt weiter aus, der Beschwerdeführer habe heraus-
gefunden, dass er bereits verurteilt worden sei. Der Prozess habe bereits
vor dem Amtsgericht in Tirana, vor einer zweiten Instanz und nun vor dritter
(und letzter nationaler) Instanz in Abwesenheit des Beschwerdeführers
stattgefunden, ohne dass er dazu gehörig geladen worden sei oder ihm die
Möglichkeit gegeben worden sei, sich zur Sache zu äussern (act. 1 S. 17).
Abschliessend hält sie fest, dass mehrfache, klare Verstösse gegen Art. 6
- 27 -
EMRK vorliegen würden, aufgrund derer die Auslieferung bereits zwingend
zu verweigern sei (act. 1 S. 18). Da bereits mehrfache Verstösse gegen
Art. 6 EMRK stattgefunden hätten, werde klar, dass den Beschwerdeführer
nicht ansatzweise ein faires Verfahren in Albanien erwarten werde (act. 1
S. 30).
9.2 Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung ei-
ner Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnah-
me, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, so
kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck ableh-
nen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangehenden Ver-
fahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die
anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zuste-
hen (Art. 3 Ziff. 1 Satz 1 des 2. ZP). Bei der Beurteilung der Frage, ob im
ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung
gewahrt worden sind, verfügen die Rechtshilfebehörden des ersuchten
Staates über einen erheblichen Ermessensspielraum (BGE 117 Ib 337
E. 5c S. 345; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007,
E. 3.2). Der Verfolgte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwe-
senheit verurteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 des in-
ternationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politi-
sche Rechte, UNO-Pakt II, SR 0.103.2). Nach der Rechtsprechung sind die
minimalen Verteidigungsrechte des abwesenden Angeklagten im Sinne von
Art. 3 des 2. ZP jedoch gewahrt und das Abwesenheitsurteil bildet kein
Hindernis für die Auslieferung, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung
durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der an der Ver-
handlung teilgenommen hat und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56
E. 6.2 am Schluss und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bundesgerichts
1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2). Gleiches gilt, wenn der in Abwe-
senheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmit-
telinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfas-
sende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erhoben hat und wenn in diesem
Beschwerdeverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden
(BGE 129 II 56 E. 6.4 S. 61 f.).
Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei
eine als ausreichend erachtete Zusicherung abgibt, der Person, um deren
Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu
gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden (Satz 2
Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP; vgl. auch Art. 37 Abs. 2 IRSG). Diese Entscheidung
ermächtigt die ersuchende Vertragspartei, entweder das betreffende Urteil
zu vollstrecken, wenn der Verurteilte keinen Einspruch erhebt, oder andern-
falls gegen den Ausgelieferten die Strafverfolgung durchzuführen (Satz 3
- 28 -
Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP). Die Erklärung im Sinne von Art. 3 des 2. ZP muss
eine Zusicherung enthalten, dass nach dem Recht des ersuchenden Staa-
tes gegen das Abwesenheitsurteil ein Rechtsbehelf in Form eines neuen
Strafverfahrens vorgesehen ist sowie die Wirkung dieses Rechtsbehelfs.
Gibt der ersuchende Staat eine solche ausreichende Zusicherung ab, muss
dem Auslieferungsersuchen, vorbehältlich anderer Auslieferungshindernis-
se, stattgegeben werden (vgl. Erläuternder Bericht zu Art. 3 des 2. ZP,
Ziff. 28, abrufbar unter http://conventions.coe.int/Treaty/FR/Reports/Html/
098.htm).
9.3 Die albanischen Behörden haben mit Auslieferungsersuchen vom 23. Sep-
tember 2011 um Auslieferung des Beschwerdeführers zwecks Strafverfol-
gung und nicht, wie der Beschwerdegegner zutreffend festhält (act. 5 S. 5
f.), zwecks Strafvollstreckung ersucht. Andere Mitteilungen haben sie in der
Folge nicht gemacht.
Der Beschwerdeführer wendet nun ein, er sei in Albanien in seiner Abwe-
senheit bereits verurteilt worden. So sei er einem albanischen Online-
Artikel zufolge am 2. Dezember 2011 durch das "Gericht für Schwere Straf-
taten" zu 21 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden (act. 1 S. 17; act. 1.5).
Dieses Urteil sei durch das Appellationsgericht am 2. Juni 2013 bestätigt
worden (act. 1 S. 17; act. 1.6). Dagegen soll am 1. November 2012 (erneut)
Rekurs (d.h. ein halbes Jahr zuvor [sic]) beim Obersten Gericht in Albanien
erhoben worden sein (act. 1 S. 17; act. 1.7). Dem Beschwerdegegner ist
beizupflichten (act. 5 S. 5 f.), dass der Beschwerdeführer die betreffenden
Urteile allerdings nicht eingereicht hat. Die nach seiner Darstellung auf der
Plattform des Obersten Gerichts in Albanien publizierten Daten stimmen
sodann nicht mit den Angaben der albanischen Online-Artikel bzw. deren
Übersetzungen überein. Die eingereichten Übersetzungen erfolgten aus-
serdem nicht unter der Strafdrohung von Art. 307 Abs. 1 StGB.
Ungeachtet dieser Vorbehalte ist zu bedenken, dass gemäss den Ausliefe-
rungsunterlagen das Strafverfahren in Albanien gegen den damals im Ko-
sovo wohnhaften Beschwerdeführer im Jahre 2005 eingeleitet wurde (s.
act. 5.9 ff.). Aus den Auslieferungsunterlagen geht weiter hervor, dass ge-
gen ihn 2007 die Untersuchungshaft angeordnet (act. 5.9.3Ü; 5.9.4Ü) und
er 2009 international zur Fahndung ausgeschrieben wurde (act. 5.1). Die
Staatsanwaltschaft Tirana hielt in ihrem Beschluss vom 4. Juni 2007 fest,
dass gemäss den Berichten der Gerichtspolizei der Beschwerdeführer
2005 Albanien verlassen habe und es keine näheren Angaben über seinen
Aufenthaltsort gebe, weshalb es unmöglich sei, dem Beschwerdeführer die
Akten des Strafverfahrens weiterzuleiten. Sie erklärte abschliessend, dass
die Fahndung nach dem Beschwerdeführer negativ verlaufen sei und be-
- 29 -
stellte OO. als dessen Verteidigerin (act. 5.9.5Ü). Weshalb der Beschwer-
deführer an seinem Wohnort im Kosovo und damit im Verfolgerstaat bis zu
seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2010 nicht ausfindig gemacht und
nach Albanien ausgeliefert wurde, lässt sich aufgrund der Akten nicht
nachvollziehen. Aufgrund der Auslieferungsunterlagen steht jedenfalls fest,
dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer bisher nicht in des-
sen Anwesenheit durchgeführt wurde. Gemäss Urteil vom 10. Juni 2007
stellte das Gericht Ersten Grades für Schwere Straftaten in Tirana auf An-
trag der Staatsanwaltschaft Tirana die Flucht des Beschwerdeführers fest
und bestellte diesem wiederum OO. als Prozessbevollmächtigte
(act. 5.9.7Ü). Der Verteidigung wurde am 14. Juni 2007 der Abschluss der
Ermittlung mitgeteilt und die Möglichkeit gegeben, "sich mit den Materialien
der Akte vertraut zu machen" (act. 5.9.9Ü). Die Verteidigung erklärte dar-
aufhin, die Akten gelesen zu haben, mit dem Abschluss der Ermittlungen
einverstanden zu sein, und die Parteiansprüche vor dem Gericht bekannt
zu machen (act. 5.9.9Ü). Ob diese Kontakt zum Beschwerdeführer hatte
und hat, geht aus den weiteren Auslieferungsunterlagen nicht hervor. Mit
Beschluss vom 16. Juni 2007 erhob die Staatsanwaltschaft Tirana Anklage
beim betreffenden Gericht gegen alle Beschuldigten, auch den Beschwer-
deführer (act. 5.9.8Ü).
Angesichts der vor sieben Jahren erfolgten Anklageerhebung, der Tatsa-
che, dass sich das Strafverfahren auch gegen andere Personen richtet,
welche anwesend sind und überdies als Hauptbeschuldigte im Mittelpunkt
des Strafverfahrens stehen, der Bestellung einer amtlichen Verteidigung für
den Beschwerdeführer durch das erstinstanzliche Gericht und unter Einbe-
zug der Online-Artikel, besteht Grund zur Annahme, dass das Strafverfah-
ren nach Eingang des Auslieferungsersuchens im Jahre 2011 vor Gericht
fortgesetzt worden sein könnte. Macht der Beschwerdeführer dies unter
Beilage von entsprechenden Indizien geltend, würde sich unter den gege-
benen Umständen eine Rückfrage bei der ersuchenden Behörde aufdrän-
gen. Im konkreten Fall kann indes darauf verzichtet werden, einen Bericht
über den aktuellen Stand des Strafverfahrens gegen den Beschwerdefüh-
rer einzuholen. So lässt sich vorliegend nicht ausschliessen, dass ein den
Beschwerdeführer betreffendes Abwesenheitsurteil gefällt wurde bzw. ent-
sprechende Rechtsmittelentscheide ergangen sind. Unter diesen besonde-
ren Umständen rechtfertigt es sich daher ohne vorherige Abklärungen, die
albanischen Behörden durch den Beschwerdegegner vorsorglich um die
Abgabe einer wortgetreuen und vollständigen Erklärung im Sinne von Art. 3
Ziff. 1 2. ZP aufzufordern, wonach der Beschwerdeführer nach seiner Aus-
lieferung das Recht zusteht, ein neues Strafverfahren zu beantragen, so-
weit bereits seine Verurteilung erfolgt sein sollte.
- 30 -
9.4 Geht die geforderte Erklärung der ersuchenden Behörde ein und kann der
Beschwerdeführer die Wiederaufnahme der allfälligen Gerichtsverfahren
verlangen, welche in seiner Abwesenheit gegebenenfalls zu seiner Verur-
teilung führten, braucht der Einwand, wonach in jenen Verfahren im Zu-
sammenhang mit seiner Abwesenheit die Mindestrechte der Verteidigung
verletzt wurden, grundsätzlich nicht im Einzelnen weiter geprüft zu werden.
Zum Einwand, dass sich die albanischen Behörden an eine solche Zusi-
cherung nicht halten würden, ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu
verweisen (s. Ziff. 10.6 f.). Soweit die Rechtsvertreterin des Beschwerde-
führers vorbringt, aufgrund der bereits mehrfach erfolgten Verstösse gegen
Art. 6 EMRK werde klar, dass ihn nicht ansatzweise ein faires Verfahren in
Albanien erwarten werde, greift ihr Einwand zu kurz. Die Einholung einer
Zusicherung nach Satz 2 Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP (vgl. auch Art. 37 Abs. 2
IRSG) ist gerade für die Fälle vorgesehen, in welchem im ausländischen
Strafverfahren ein Abwesenheitsurteil verhängt worden ist und in dem die-
sem Urteil vorangehenden Verfahren insofern nicht die Mindestrechte der
Verteidigung gewahrt worden sind. Was die weiteren Vorbringen gegen das
Strafverfahren in Albanien anbelangt, ist auf die nachfolgenden Erwägun-
gen zu verweisen.
10.
10.1 Gegen seine Auslieferung wendet der Beschwerdeführer des Weiteren ein,
Albanien sei gemäss Transparency International das korrupteste Land Eu-
ropas und eines der ärmsten. Albanien komme unter anderem aufgrund
von Verstössen gegen das zwingende Völkerrecht nicht als Kandidat für ei-
nen Beitritt zur EU in Frage. Die Haftbedingungen in Albanien seien nach
wie vor unzumutbar, erbärmlich und menschenunwürdig, insbesondere
seien die hygienischen Verhältnisse mangelhaft und die medizinische Ver-
sorgung ungenügend (act. 1 S. 24). Sodann würden nach wie vor zahlrei-
che Fälle von Gewalt ausgehend von Polizeibeamten und Gefängnisperso-
nal, sogenannte Sondereingreiftruppen der Einrichtungen registriert. In Ge-
fängnissen und auf Polizeistationen werde gefoltert, beispielsweise um Ge-
ständnisse zu erhalten (act. 1 S. 24). Weiter bringt er vor, dass es eher
Norm als Ausnahme sei, dass man sich in Albanien nicht an die Gesetze
halte (act. 1 S. 26). Es sei nicht gewährleistet, dass Häftlinge rechtzeitig
anwaltliche und ärztliche Hilfe erhalten würden und es komme häufig zu ei-
ner übermässig langen Dauer der Untersuchungshaft. In zahlreichen Ge-
fängnissen würden menschenunwürdige Zustände herrschen. Es dürfe
nicht darauf abgestellt werden, dass die Schweiz in der Vergangenheit be-
reits mehrere Personen an Albanien ausgeliefert habe. Es würde interes-
sieren, bei wie vielen Personen der Beschwerdegegner diesbezüglich
Nachforschungen angestellt habe und wie viele dieser Personen sich gera-
- 31 -
de nach Folterungen und Misshandlungen noch getrauen würden, die
Wahrheit zu sagen. Auch würde interessieren, wie viele dieser Personen
überhaupt noch leben (act. 1 S. 24 - 26). Wesentlich sei, dass Albanien
trotz der langjährigen Mitgliedschaft im Europarat und trotz der Ratifikation
der EMRK und des UNO-Paktes II Verstösse gegen die Menschenrechte
zu verzeichnen habe und dass in Berichten festgehalten worden sei, dass
immer noch gegen das Folterverbot verstossen werde und die Haftbedin-
gungen teils menschenunwürdig seien (act. 1 S. 27). Der Beschwerdefüh-
rer stellt sich damit auf den Standpunkt, er könne im Falle seiner Ausliefe-
rung nicht mit einem fairen Strafverfahren in Albanien rechnen und ihm
würde im Haft- und Strafvollzug eine menschenunwürdige Behandlung,
namentlich Folter drohen.
In einem nächsten Punkte rügt der Beschwerdeführer, die Garantien seien
nicht wortgetreu erfolgt und es fehle weiterhin eine Zusicherung, dass er
jederzeit von sich aus einen schweizerischen Vertreter kontaktieren könne
und diesem der Kontakt zum Beschwerdeführer so lange als nötig gewährt
werde. Des Weiteren fehle klarerweise die Information darüber, in welches
Gefängnis der Beschwerdeführer verbracht werden solle. Zahlreiche Ge-
fängnisse in Albanien würden menschenunwürdige Zustände aufweisen.
Es werde auch nicht klar ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer an
den Kosovo ausgeliefert werden könnte. Die Zusicherung müsste klar ma-
chen, dass die Auslieferung an einen Drittstaat unter keinen Umständen in
Frage komme, wie dies Art. 15 EAUe vorsehe (act. 1 S. 28). Ebenfalls fehle
die Zusicherung hinsichtlich eines objektiven Monitorings, welches für die
Einhaltung der zugesicherten Garantien eingesetzt werden müsse (act. 1
S. 29). Diplomatische Zusicherungen seien nicht rechtsverbindlich und da-
her bei Zuwiderhandeln rechtsunwirksam. Die Person, die durch die Zusi-
cherung geschützt werden soll, habe keinerlei Rechtsbehelf, wenn die Zu-
sicherungen nicht eingehalten würden (act. 1 S. 30).
10.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im
Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Er-
suchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen,
dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK; SR 0.101) oder des Internationalen Paktes über bürgerliche und
politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) nicht
entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d
IRSG). Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von
Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den
Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere
- 32 -
durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien
nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verlet-
zen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 A. 271, je m.w.H.).
Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausa-
mer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung
verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 des in-
ternationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politi-
sche Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]). Niemand darf in einen Staat aus-
geliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und
unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV;
BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.). Die Haftbedingungen
dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK
sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person
muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 des UNO-Pakts II). Die Ge-
sundheit des Häftlings muss in angemessener Weise sichergestellt werden.
Die Auslieferung ist abzulehnen, wenn ernstliche Gründe für die Annahme
bestehen, der Auszuliefernde werde im ersuchenden Staat in einer sein
Leben oder seine Gesundheit schwer gefährdenden Weise inhaftiert wer-
den, was eine unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK darstellen
würde (vgl. Urteil des EGMR i.S. McGlinchey gegen Vereinigtes Königreich
vom 29. April 2003, Ziff. 47-58; i.S. Mouisel gegen Frankreich vom 14. No-
vember 2002, Recueil CourEDH 2002-IX S. 191, Ziff. 36 - 48).
10.3 Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen West-
europas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annah-
me, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3
EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier
die Auslieferung ohne Auflagen gewährt.
Demgegenüber gibt es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass
der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Be-
handlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer
Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt
werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint, so dass dem
Auslieferungsersuchen, unter Auflagen, dennoch stattgegeben werden
kann. Besteht die Gefahr, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer
gegen Art. 3 EMRK verstossenden unmenschlichen oder erniedrigenden
Behandlung ausgesetzt sein könnte, wird die Auslieferung in Anwendung
von Art. 80p IRSG von der Abgabe einer förmlichen Garantieerklärung be-
züglich der Einhaltung der Grund- und Menschenrechte abhängig gemacht
(BGE 133 IV 76 E. 4.1 und 4.5 S. 86 ff.; 134 IV 156 E. 6.3 S. 164). Soweit
- 33 -
der Beschwerdeführer die Zulässigkeit und Wirksamkeit diplomatischer Ga-
rantien bereits prinzipiell in Frage stellt (act. 1 S. 30 f.; s.o.), ist ihm zum ei-
nen entgegen zu halten, dass die Auslieferung unter Einholung diplomati-
scher Garantien gesetzlich vorgesehen ist, und zum anderen, dass sich
dieses Vorgehen im Auslieferungsverkehr bisher grundsätzlich bewährt hat
(zur Zulässigkeit der Auslieferung unter Einholung diplomatischer Garan-
tien s. im Einzelnen BGE 134 IV 156, E. 6).
In heiklen Konstellationen kann der ersuchende Staat im konkreten Einzel-
fall auch zur Einhaltung weiterer bestimmter Verfahrensgarantien als Be-
dingung für eine Auslieferung verpflichtet werden. Dies gilt namentlich für
die Zulassung unangemeldeter Haftbesuche und die Beobachtung des
Strafverfahrens durch Vertreter der Botschaft des ersuchten Staates.
Ebenso denkbar sind Zusicherungen betreffend Sicherstellung der Ge-
sundheit der ausgelieferten Person und Zugang zu genügender medizini-
scher Versorgung, Möglichkeit der ausgelieferten Person, sich jederzeit an
die diplomatische Vertretung der Schweiz zu wenden, Orientierung der dip-
lomatischen Vertretung über eine allfällige Verlegung, Besuchsrecht der
Angehörigen sowie das Recht uneingeschränkt und unüberwacht mit dem
Wahl- oder Offizialverteidiger zu verkehren (BGE 134 IV 156 E. 6.14.1 ff.
S. 173; 133 IV 76 E. 4.5, 4.5.1 – 4.5.4, 4.7, 4.8; Urteil des Bundesgerichts
1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 6.3, 6.14 – 6.14.4; je m.w.H.).
Eine gänzliche Verweigerung der Auslieferung rechtfertigt sich nur aus-
nahmsweise, wenn das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung
auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt
werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint (BGE 134 IV 156
E. 6.7 S. 169 f.).
10.4 Für die Beantwortung der Frage, in welche der drei vorgenannten Katego-
rien der Einzelfall gehört und ob im Einzelfall eine Auslieferung nur nach
Einholung einer förmlichen Garantieerklärung zulässig ist, ist eine Risiko-
beurteilung vorzunehmen. Zunächst ist die allgemeine menschenrechtliche
Situation im ersuchenden Staat zu würdigen. Sodann – und vor allem – ist
zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkreten Umstände seines
Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt
wäre. Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob er gegebenenfalls zu einer
Personengruppe gehört, die im ersuchenden Staat in besonderem Masse
gefährdet ist (BGE 134 IV 156 E. 6.8 S. 170).
10.5 Die Schweiz hat schon mehrfach Auslieferungen an Albanien unter Einho-
lung diplomatischer Garantien bewilligt. In den durch das Bundesgericht
beurteilten Auslieferungsfällen wurde Albanien namentlich mit Blick auf die
- 34 -
Korruption innerhalb des Justizapparats und die Haftbedingungen in die
zweite Kategorie von Staaten eingeordnet, deren Auslieferungsersuchen
unter Auflagen dennoch stattgegeben werden kann (Urteile des Bundesge-
richts 1A.129/2004 vom 8. Juli 2004; 1A.149/2004 vom 20. Juli 2004;
1A.267/2005 vom 14. Dezember 2005; 1A.174/2006 vom 2. Oktober 2006;
für einen Überblick über die Rechtsprechung s. Entscheide des Bundes-
strafgerichts RR.2012.10 vom 26. April 2012, E. 3; RR.2011.155 vom
6. September 2011, E. 3). Der Beschwerdegegner hielt ausdrücklich fest,
dass nach seinem Kenntnisstand es nie zu Beanstandungen seitens der
ausgelieferten Personen gekommen sei, wonach Albanien namentlich das
Spezialitätsprinzips nicht eingehalten oder die Menschenrechte verletzt hät-
te (act. 1.2 S. 7). Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht das Gegen-
teil. Ist kein Fall bekannt, in welchem sich Albanien gegenüber der Schweiz
nicht an die abgegebenen Zusicherungen gehalten hätte, besteht entgegen
der Argumentation des Beschwerdeführers (act. 1 S. 26) kein Anlass für
Nachforschungen seitens des Beschwerdegegners. Bei dieser Ausgangs-
lage besteht grundsätzlich kein ausreichender Grund, an der Vertragstreue
der albanischen Behörden zu zweifeln und die bisherige Praxis im Grund-
satz in Frage zu stellen. Insbesondere kann die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers aus dem Umstand, dass vorliegend die Zusicherungen
nicht wortgetreu und nach mehrmaligem Nachfragen eingegangen sein sol-
len (act. 1 S. 29), nichts zu dessen Gunsten ableiten.
10.6 Der Beschwerdegegner holte mit Noten vom 13. Oktober 2011, 4. Novem-
ber 2011, 14. Mai 2012 und 3. Juni 2013 bei der ersuchenden Behörde di-
verse Garantien ein (s. im Einzelnen supra lit. F ff.; act. 5.12 ff.). Mit Noten
vom 27. Oktober 2011, 15. November 2011, 22. Mai 2012, 19. November
2012 und 13. Juni 2013 gingen die angeforderten Zusicherungen ein
(s. act. 5.14, 5.17, 5.21, 5.22 und 5.29). Die albanischen Behörden erklär-
ten mit Note vom 21. Mai 2012, dass der Beschwerdeführer "jederzeit vor
dem schweizerischen Vertreter in Albanien erscheinen darf" (act. 5.21). Mit
Note vom 11. Juni 2013 erklärten sie weiter, dass jede Person, ("Vertreter
der Schweiz in der Republik Albanien"), den Ausgelieferten besuchen kann
und dass diese Treffen nicht Gegenstand von Kontrollen sein werden, auch
nicht von visuellen Kontrollen (act. 5.29). Darin ist entgegen der Behaup-
tung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Zusicherung enthal-
ten, dass er jederzeit von sich aus einen schweizerischen Vertreter kontak-
tieren kann und diese Treffen keinen Einschränkungen unterliegen. Die er-
suchende Behörde hat mit Note vom 25. Oktober 2011 (act. 5.14) zugesi-
chert, die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person zu
wahren ("La personne extradée ne sera en outre soumise à aucun
traitement portant atteinte à son intégrité physique et psychique"). Sichern
- 35 -
die albanischen Behörden zu, die physische und psychische Integrität des
Beschwerdeführers zu wahren, ist grundsätzlich nicht massgeblich, in wel-
cher Haftanstalt dies erfolgt. Eine diesbezügliche Informationspflicht be-
steht daher im Allgemeinen nicht im Voraus. Die unter supra Ziff. 8.7 wie-
dergegebene Erklärung stellt eine genügende Garantie dar, dass der Be-
schwerdeführer nicht ohne vorgängige Zustimmung durch die schweizeri-
schen Behörden von Albanien an den Kosovo ausgeliefert wird. Wie vor-
stehend erläutert, besteht kein ausreichender Grund, im Allgemeinen sowie
im konkreten Fall an der Vertragstreue der albanischen Behörden zu zwei-
feln und die bisherige Praxis im Grundsatz in Frage zu stellen. Die Rechts-
vertreterin bringt vor, es fehle "klarerweise die Zusicherung hinsichtlich ei-
nes objektiven Monitorings, welches für die Einhaltung der zugesicherten
Garantien eingesetzt werden müsste (auch wenn diese nicht ausreichend
sind […])" (act. 1 S. 29). Es ist nicht klar, was mit der "Zusicherung hinsicht-
lich eines objektiven Monitorings" gemeint ist. Kann gemäss den von den
albanischen Behörden abgegebenen Zusicherungen jeder Vertreter der
Schweiz in Albanien den Ausgelieferten ohne jegliche Kontrollen jederzeit
treffen, kann der Vertreter sich über das Verfahren erkundigen sowie den
Verhandlungen beiwohnen und wird ihm am Endes des Verfahrens eine
Kopie des Urteils zugestellt (act. 5.21 5.22 und 5.29), entspricht dies einer
sog. Monitoring-Garantie, welche vorliegend als ausreichend erscheint.
Angesichts der Besonderheiten in der Person des auszulieferenden Be-
schwerdeführers (s. nachfolgend) werden die schweizerischen Vertreter in
Albanien den Fall des Beschwerdeführers mit besonderer Aufmerksamkeit
verfolgen. Es ist daher anzunehmen, dass die albanischen Behörden gera-
de vor diesem Hintergrund sich besonders um die Einhaltung der abgege-
benen Zusicherungen bemühen werden. Auch unter diesem Blickwinkel be-
trachtet bestehen keine Anhaltspunkte dafür, an der Vertragstreue der al-
banischen Behörden zu zweifeln und die bisherige Praxis in Frage zu stel-
len.
11.
11.1 Der Beschwerdeführer macht sodann besondere Umstände betreffend sei-
ne Person geltend. Er führt aus, dass er als wichtiger Zeuge in Prozessen
gegen Kriegsverbrecher gefährdet und in dieser Eigenschaft grundsätzlich
auf Schutz angewiesen sei. Gemäss dem EDA könne die Bereitschaft, als
Zeuge in einem Kriegsverbrecherprozess auszusagen, eine gewisse Ge-
fährdung darstellen. Diese Relativierung der Gefährdung sei nicht sonder-
lich glaubhaft, wie sich in der nahen Vergangenheit hinsichtlich anderer
Zeugen in Kriegsverbrecherprozessen gezeigt habe. Dies zeige der Fall
von PP. (act. 1 S. 21). Er bezweifle stark, dass sich PP. das Leben ge-
nommen haben soll. Nach seiner Einreise in die Schweiz sei er selber über
- 36 -
Social Media konkret bedroht worden. Die Bedrohungen seien massiv und
ernst zu nehmen (act. 1 S. 21). Die Asylbehörden hätten seine Ausführun-
gen und insbesondere seine Verfolgung zumindest für glaubhaft gehalten
und ihm gestützt darauf den Asylstatus erteilt. Wesentlich sei, dass die Ar-
me der Verfolger des Beschwerdeführers vom Kosovo bis nach Albanien
reichen würden und es für diese ein Leichtes sei, den Beschwerdeführer zu
fassen, sobald er die Grenzen zu Albanien überquert habe (act. 1 S. 23).
Der Zeugenschutz bleibe in Albanien ein Problem (act. 1 S. 24).
11.2 Die Auslieferung kann lediglich aus Gründen verweigert werden, welche
das Auslieferungsrecht ausdrücklich vorsieht (Urteil des Bundesgerichts
1C_22/2011 vom 21. Januar 2011, E. 1.3). Weder das EAUe noch das
IRSG sehen eine drohende Gefahr für den Beschwerdeführer, welche von
Dritten – und nicht vom ersuchenden Staat – ausgehen könnte, als Auslie-
ferungshindernis vor (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.10
vom 16. Februar 2011, E. 3.2). Zwar haben sich diverse Vertragsstaaten
des EAUe wie z.B. Frankreich zur Auslieferungsverpflichtung gemäss Art. 1
EAUe vorbehalten, die Auslieferung zu verweigern, wenn sich daraus aus-
serordentlich schwere Folgen für die auszulieferende Person, namentlich
unter Berücksichtigung deren Alters oder Gesundheitszustands, ergeben
können (s. Urteil des Bundesgerichts A.189/86 vom 1. Oktober 1986,
E. 2a). Ein dahingehender Vorbehalt zu Art. 1 EAUe wurde weder von Al-
banien noch von der Schweiz angebracht. Das Bundesgericht bejahte im
mit Urteil A.189/86 beurteilten Fall, welcher eine Auslieferung an Frankreich
betraf, die konkrete Gefahr einer (Blut-)Rache. Dieser Umstand war nach
den Erwägungen des Bundesgerichts allerdings noch nicht ausreichend,
um die vertraglichen Auslieferungsverpflichtungen gemäss EAUe zu miss-
achten. Der Verfolgte hätte allermindestens – so das Bundesgericht wei-
ter – glaubhaft machen müssen, dass Frankreich nicht bereit gewesen wä-
re, alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um seinen Schutz während
des Strafverfahrens sowie der Strafvollstreckung zu gewährleisten. Die zu-
ständige Generalstaatsanwaltschaft hatte damals im konkreten Fall zugesi-
chert, dass bereits besondere Schutzmassnahmen geplant worden seien,
um den Schutz der auszulieferenden Person zu gewährleisten. Das Bun-
desgericht kam zum Schluss, es bestehe kein Grund, diese erklärte Absicht
einer hohen Justizbehörde eines demokratischen Staates in Frage zu stel-
len, der nicht nur das EAUe sondern auch die EMRK ratifiziert habe (E. 2b).
Auch in Auslieferungsfällen, in denen der ersuchende Staat keinen Vorbe-
halt zu Art. 1 EAUe angebracht hatte, wurde jeweils geprüft, ob der Be-
schwerdeführer hat darlegen können, inwieweit der ersuchende Staat nicht
in der Lage sei, ihn während des Prozesses und des Vollzuges der Strafe
(vor Dritten) zu schützen (Entscheide des Bundesstrafgerichts
- 37 -
RR.2010.271 vom 29. Dezember 2010, E. 2.2 [s. Urteil des Bundesgerichts
1C_22/2011 vom 21. Januar 2011, E. 1.3]; RR.2011.10 vom 16. Februar
2011, E. 3.2; RR.2011.183 vom 26. September 2011, E. 5.2; RR.2013.175
vom 23. Oktober 2013, E. 4.4).
11.3 Der Beschwerdeführer war zwei Jahre vor Eingang des albanischen Auslie-
ferungsersuchens von seinem Heimatland Kosovo in die Schweiz einge-
reist und hatte hier um Asyl nachgesucht (act. 5.16.8). Der Beschwerdefüh-
rer gab damals an, er habe Angst wegen seiner Zeugeneigenschaft in ei-
nem Kriegsverbrecherprozess gegen hohe UCK-Vertreter, umgebracht zu
werden, und er sei daher im Kosovo gefährdet (act. 5.16.8 S. 7). Ausge-
hend von den vorstehenden Angaben des Beschwerdeführers hat das
Bundesamt für Migration dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom
14. Januar 2011 Asyl gewährt (act. 5.2 und 5.16.9). Diese Angaben des
Beschwerdeführers decken sich grundsätzlich auch mit dem Zeugen-
schutz-Bericht aus dem Jahre 2010, wonach die Gefährdungssituation für
die Zeugen in Kriegsverbrecherprozessen im Kosovo besonders akut sei.
Gemäss der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Ausliefe-
rungsverfahren eingeholten Erklärung hat F., ein Legal Officer der War
Crime Section der EULEX, am 20. Oktober 2011 bestätigt, dass dieser ein
Zeuge in einem wichtigen Kriegsverbrecherprozess sei (act. 5.16.2). F. hat
sich zudem erkundigt, ob der Beschwerdeführer als Zeuge erscheinen
könne (act. 5.16.2). Am 28. Januar 2013 hat F. ebenfalls bestätigt, dass der
Beschwerdeführer im Rahmen des neu aufgenommenen Verfahrens gegen
D. nach wie vor als Zeuge vorgesehen sei (act. 5.24.21; s. act. 5.16.12).
11.4 Der Beschwerdeführer befindet sich allerdings nicht in einem Zeugen-
schutzprogramm eines ausländischen Staates oder eines internationalen
Strafgerichts. In der Schweiz wurde für den Beschwerdeführer bisher auch
kein Zeugenschutzprogramm durchgeführt. Entgegen der Argumentation
der Rechtsvertreterin äussert sich der Zeugenschutz-Bericht nicht zur Ge-
fährdungssituation und den Zeugenschutzmassnahmen in Albanien. Mit
Schreiben vom 26. März 2013 fragte der Beschwerdegegner die DV in ei-
nem ersten Punkt an, ob ihr konkrete Informationen darüber vorlägen, die
darauf schliessen lassen würden, dass die Zeugeneigenschaft des Be-
schwerdeführers im Rahmen des ehemaligen sowie des aktuellen Kriegs-
verbrecherprozesses eine besondere Gefährdung darstelle. In einem zwei-
ten Punkt fragte der Beschwerdegegner an, ob es nach Einschätzung der
DV Anlass zu zweifeln gebe, dass Albanien in der Lage sei, die Sicherheit
des Beschwerdeführers zu gewährleisten (act. 5.25). Gemäss Einschät-
zung der DV könne die Bereitschaft, als Zeuge in einem Kriegsverbrecher-
prozess auszusagen, eine gewisse Gefährdung darstellen und verweist auf
- 38 -
den Zeugenschutz-Bericht. Die DV hält fest, sie könne nicht ausschliessen,
dass sich das Wirkungsfeld krimineller Banden kosovo-albanischer Her-
kunft bis nach Albanien erstrecke, sie habe aber keine konkreten Hinweise
darauf, dass die Zeugeneigenschaft des Verfolgten für ihn im Falle einer
Auslieferung an Albanien ein besondere Gefährdung darstellen könnte. Die
DV geht abschliessend davon aus, dass Albanien grundsätzlich in der Lage
sei, die Sicherheit des Verfolgten zu gewährleisten (act. 5.28, s. supra
lit. M).
11.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass vorliegend nicht ausgeschlossen wer-
den kann und auch vom Beschwerdegegner nicht bestritten wird, dass für
den Beschwerdeführer als Zeugen in einem Kriegsverbrecherprozess im
Grundsatz eine Gefährdung durch Dritte besteht. Angesichts des auch von
der DV angenommenen "Wirkungsfeld[es] krimineller Banden kosovo-
albanischer Herkunft" ist in casu davon auszugehen und wird vom Be-
schwerdegegner wiederum nicht bestritten, dass sich diese Gefährdung
durch Dritte im Falle einer Auslieferung an Albanien grundsätzlich erhöht.
Folglich liegt bei einem Haftvollzug in Albanien ohne entsprechende
Schutzmassnahmen eine Gefährdung des Beschwerdeführers vor. Bei die-
ser Ausgangslage besteht kein Anlass für die von der Rechtsvertreterin be-
antragte Einholung von Berichten, Gutachten etc. zur Gefährdung des Be-
schwerdeführers.
11.6 Diese Gefährdung des Beschwerdeführers resultiert aus seinem Aussage-
verhalten in einem Strafverfahren wegen Kriegsverbrechen. Sein Verhalten
ist für die justizielle Aufarbeitung der Kriegsverbrechen und Wahrheitsfin-
dung in der Region des Balkans von grundlegender Bedeutung (s. Zeugen-
schutzbericht, S. 1 ff.). Es besteht daher ein öffentliches Interesse an den
Zeugenaussagen des Beschwerdeführers. Der Schutz des Beschwerdefüh-
rers dient der Sicherung des Strafverfolgungsanspruchs des Staats bzw.
der internationalen Staatengemeinschaft. Sein Schutz vor möglicher Ver-
geltung oder Einschüchterung ist zu gewährleisten. Dies bleibt ungeachtet
des gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwurfs massgeblich, er
habe versucht, B. zu ermorden. Die vom Beschwerdegegner eingeholte
Garantieerklärung d) betreffend Wahrung der physischen und psychischen
Integrität des Beschwerdeführers (s. vorstehend 10.6; lit. F) bezieht sich in
erster Linie auf die unmittelbar von den Behörden ausgehende Gefährdung
des Beschwerdeführers. Darin ist die Zusicherung, einer von Dritten aus-
gehenden konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers hinreichend ent-
gegenzuwirken, nicht mitenthalten. Die Erklärung der albanischen Behör-
den, dass sie den persönlichen Schutz des grundsätzlich gefährdeten Be-
schwerdeführers vor möglicher Vergeltung oder Einschüchterung durch
- 39 -
Dritte innerhalb des Haftvollzugs in Albanien gewährleisten können und
werden, liegt nicht vor. Der Umstand, wonach die DV davon ausgehe, dass
Albanien grundsätzlich in der Lage sei, die Sicherheit des Verfolgten zu
gewährleisten, vermag die entsprechende Erklärung der albanischen Be-
hörden nicht zu ersetzen.
Bei dieser Sachlage ist der Beschwerdegegner anzuweisen, die konkrete
Zusicherung bei den albanischen Behörde einzuholen, dass sie durch ge-
eignete Massnahmen den persönlichen Schutz des gefährdeten Be-
schwerdeführers vor möglicher Vergeltung oder Einschüchterung durch
Dritte innerhalb des Haftvollzugs in Albanien gewährleistet werden. Der Ge-
fahr, dass der Auszuliefernde im ersuchenden Staat in einer sein Leben
oder seine Gesundheit schwer gefährdenden Weise durch Vergeltung oder
Einschüchterung seitens Dritter inhaftiert werden werde, ist diesfalls hinrei-
chend entgegengewirkt. Geben die albanischen Behörden eine solche Ga-
rantieerklärung ab, ist nach dem im Rechtshilfeverkehr zu beachtenden
Grundsatz von Treu und Glauben, aber insbesondere mit Blick auf die bis-
herige Vertragstreue des ersuchenden Staates (s. supra Ziff. 10.6 f.) davon
auszugehen, dass die albanischen Behörden ihrer förmlichen Garantieer-
klärung nachkommen werden (s. supra Ziff. 10.5 f.; Urteile des Bundesge-
richts 1A.17/2005 vom 11. April 2005 E. 3.4; 1A.4/2005 vom 28. Februar
2005, E. 4.5).
12. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde im Sinne der Er-
wägungen (Ziff. 9 und 11) teilweise gutzuheissen und das Dispositiv des
angefochtenen Auslieferungsentscheids entsprechend zu ergänzen ist. Im
Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
13.
13.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei aufer-
legt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermäs-
sigt. Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdefüh-
renden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG). Darüber hinaus kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden
(Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Obsiegt die
Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen
(vgl. MICHAEL BEUSCH, in Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver-
waltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2008,
Art. 64 N. 9).
- 40 -
Die Parteientschädigung umfasst zur Hauptsache die Kosten der Vertre-
tung. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Aus-
lagen. Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeit-
aufwand der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts für die Rechtsvertre-
tung bemessen (Art. 11 und 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafge-
richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun-
gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162] i.V.m. Art. 64 Abs. 5
VwVG und Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG).
13.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli-
chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten,
sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint, und bestellt dieser einen
Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Die vom Bundesamt
aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbei-
ständung gilt nicht automatisch für das Verfahren vor der Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts (Entscheide des Bundesstrafgerichts
BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1; RR.2007.13 vom 5. März 2007,
E. 5.1).
13.3 Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer teilweise mit seinen Beschwer-
deanträgen. In diesem Umfang hätte er grundsätzlich die Gerichtsgebühren
zu tragen. Indessen erscheint die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
ausgewiesen. Überdies kann die Beschwerde, nachdem der Beschwerde-
führer mit seinen Anträgen zumindest in einem Punkt teilweise durchge-
drungen ist, nicht als aussichtslos beurteilt werden. Schliesslich bedarf der
Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Rechte eines Rechtsvertreters. Aus
diesen Gründen ist sein mit der Beschwerde gestelltes Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege und die Bestellung einer Rechtsvertretung in der
Person von Rechtsanwältin Sonja Zosso gutzuheissen. Auf die Erhebung
einer Gerichtsgebühr ist folglich zu verzichten.
13.4 Der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand umfasst nicht alles, was
für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist.
Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV
vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Be-
griff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die
Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich
den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwen-
dungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rech-
te im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in
diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse
oder gegebenenfalls dem Prozessgegner aufzuerlegen. Allerdings muss
- 41 -
das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertre-
tung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt
werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2007 vom 11. Oktober
2007, E. 3.2.5).
13.5 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht einen Aufwand von
Fr. 13'083.33 bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- geltend. Der geltend
gemachte Arbeitsaufwand beträgt 3'925 Minuten oder 65,41 Stunden. Des
Weiteren werden Auslagen in der Höhe von Fr. 398.-- aufgeführt. Unter
Einbezug der MWST in der Höhe von Fr. 1'078.50 macht die Rechtsvertre-
terin ein Total von Fr. 14'559.80 geltend. Daneben wurde eine Rechnung
des von Rechtsanwältin Zosso beigezogenen Übersetzers eingereicht, in
der Höhe von gesamthaft Fr. 2'097.50 (RP.2013.52, act. 4.2). Nach ihrer
Darstellung sei zu beachten, dass der vorliegende Fall umfangreich und
komplex sei. Es handle sich keineswegs um ein gewöhnliches Ausliefe-
rungsverfahren, weshalb die Ausarbeitung der Beschwerde zeit- und somit
kostenintensiv sei. Zu berücksichtigen und ebenfalls zu begleichen seien
zudem die Kosten für die Übersetzungen, welche drei unabdingliche Be-
sprechungen mit dem Beschwerdeführer zur genauen Rekonstruktion des
Sachverhalts sowie zur Besprechung des Auslieferungsentscheides der
Vorinstanz sowie Dokument-Übersetzungen, welche der Beschwerde bei-
gefügt wurden, betroffen hätten (act. 1 S. 37 f.).
Die Beschwerdeeingabe umfasst insgesamt 40 Seiten, wovon 6 Seiten sich
auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung beziehen und 2 Seiten
das Beilagen- bzw. Beweisverzeichnis darstellen (act. 1). Die Beschwerde-
replik besteht aus 10 Seiten, wobei 4 Seiten davon aus dem ergänzten Bei-
lagenverzeichnis bestehen (act. 7). Mit Schreiben vom 13. Januar 2013
(recte: 2014) reichte Rechtsanwältin Zosso eine als Beschwerdeergänzung
betitelte Eingabe ein (act. 11). Diese umfasst 7 Seiten, wovon 5 Seiten das
ergänzte Beilagen- bzw. Beweisverzeichnis darstellen. Mit dieser Eingabe
übermittelte Rechtsanwältin Zosso den UCK-Ausweis und den Invaliden-
Ausweis des Beschwerdeführers jeweils mit Übersetzung und die ergänzte
Kostennote des Übersetzers (act. 11 S. 2). Mit Schreiben vom 17. Oktober
2013 reichte Rechtsanwältin Zosso ihre Eingabe betreffend unentgeltliche
Rechtspflege im Umfang von 9 Seiten ein, wovon 3 Seiten das ergänzte
Beilagen- bzw. Beweisverzeichnis darstellen (RP.2013.52, act. 3), sowie
das ausgefüllte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege mit diver-
sen Beilagen (RP.2013.52).
Gemäss der eingereichten Honorarnote machte Rechtsanwältin Zosso ei-
nen Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Be-
schwerde von insgesamt 45,75 Stunden geltend. Für das Aktenstudium
- 42 -
und die Replik machte sie 6 Stunden Aufwand geltend. Für ihren Aufwand
im Zusammenhang mit dem zugestellten UP-Formular verrechnete sie ei-
nen Arbeitsaufwand von 10,3 Stunden. Für ihre Bemühungen im Zusam-
menhang mit ihrer Beschwerdeergänzung machte sie einen Aufwand von
einer Stunde geltend. Für ihre Bemühungen nach Eingang des Beschwer-
deentscheids inklusive Besprechung mit dem Beschwerdeführer macht sie
einen Aufwand von zwei Stunden geltend (RP.2013.52, act. 4.2).
13.6 Für das Auslieferungsverfahren richtete der Beschwerdegegner dem dama-
ligen unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsan-
walt C., eine Entschädigung von Fr. 7'558.-- aus (s. act. 1.2 S. 11). Diese
setzte sich aus dem geltend gemachten Arbeitsaufwand von 32,89 Stunden
bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- zusammen (Fr. 6'578.-- zuzügl.
8 % MWST). Dazu kamen Auslagen von insgesamt Fr. 454.--. Rechtsan-
walt C. reichte diverse Stellungnahmen zum albanischen Auslieferungser-
suchen ein (vom 11. November 2011 [13 Seiten, act. 5.16], vom
14. Dezember 2011 [4 Seiten, act. 5.19], vom 1. Februar 2013 [4 Seiten,
act. 5.24], vom 28. Juni 2013 [5 Seiten, act. 5.31]).
Gegen die Auslieferung des Beschwerdeführers brachte Rechtsanwalt C.
im Auslieferungsverfahren – in den wesentlichen Punkten zusammenge-
fasst – vor, Albanien sei im Falle einer Auslieferung nicht in der Lage, die
Klärung der Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer in einem rechtsstaat-
lich korrekten Verfahren zu gewährleisten und die diplomatischen Zusiche-
rungen vermöchten wirkungsvoll keine Abhilfe zu schaffen. Er verwies auf
die Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zeugeneigen-
schaft in einem Kriegsverbrecherprozess und machte geltend, die albani-
schen Behörden könnten den Beschwerdeführer im Falle einer Ausliefe-
rung auch nicht genügend vor entsprechenden Racheakten schützen
(s. act. 5.16, 5.19, 5.24, 5.31).
13.7 Werden die Stellungnahmen von Rechtsanwalt M. der Beschwerdeeingabe
von Rechtsanwältin Zosso gegenüber gestellt, fällt auf, dass die zentralen
Einwendungen gegen die Auslieferung bereits von Rechtsanwalt M. aufge-
arbeitet und inklusive Beweisanträge von Rechtsanwältin Zosso im We-
sentlichen übernommen wurden. Die Argumentation wurde von Rechtsan-
wältin Zosso in Teilbereichen zwar variiert oder verfeinert, neu ist zur
Hauptsache aber lediglich die Rüge des Abwesenheitsverfahrens. Ange-
sichts dessen ist es augenscheinlich, dass der geltend gemachte Zeitauf-
wand unverhältnismässig hoch ist. Aber auch der im Zusammenhang mit
dem Ausfüllen des Formulars betreffend unentgeltliche Rechtspflege gel-
tend gemachte Aufwand von 10,41 Arbeitsstunden erscheint als unverhält-
nismässig hoch. Dies gilt umso mehr als über 6 Seiten in der Beschwerde
- 43 -
bereits dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gewidmet sind sowie
diverse Beilagen in diesem Zusammenhang eingereicht wurden. Insbeson-
dere erscheint die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Dauer von
2,5 Stunden für die Besprechung mit dem Beschwerdeführer unter Beizug
des Dolmetschers als eindeutig unverhältnismässig. Im Übrigen hat der
Beschwerdeführer offenbar bereits Wochen zuvor im Rahmen des Ehe-
schutzverfahrens ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt
(act. 1.26). Der mit ihrer letzten Eingabe, mit welcher sie den UCK-Ausweis
und Invalidenausweis des Beschwerdeführers samt jeweiliger Übersetzung
sowie Rechnung für die entsprechenden Übersetzungskosten einreichte,
betriebene Arbeitsaufwand von einer Stunde muss zudem als klar nicht
notwendig bezeichnet werden. Entsprechendes gilt auch für die dabei ge-
nerierten Übersetzungskosten. Da dem Beschwerdeführer ausgehend von
seinen Angaben, er habe zunächst der UCK gedient, rechtskräftig Asyl ge-
währt wurde, und der Beschwerdegegner von den früheren Diensten des
Beschwerdeführers für die UCK ausgeht, kommt den von der Rechtsvertre-
terin eingereichten Ausweisen in keiner Art und Weise verfahrensrechtliche
Bedeutung zu. Der von ihr in diesem Zusammenhang betriebene Aufwand
inkl. Dolmetscheraufwand ist damit nicht zu entschädigen. Die von Rechts-
anwältin Zosso geführten Besprechungen mit dem Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren dauerten ins-
gesamt 5,58 Stunden. Nachdem sich die Argumentation des Beschwerde-
führers seit dem Auslieferungsverfahren, in dessen Verlauf der Beschwer-
deführer sich bereits mehrere Stunden mit seinem damaligen Rechtsvertre-
ter besprechen konnte (s. act. 5.16.01, 5.31.1), nicht geändert hat und neu
lediglich der Einwand des Abwesenheitsverfahrens hinzugekommen ist,
fragt sich ernsthaft nach der Notwendigkeit des in diesem Zusammenhang
geltend gemachten Aufwands, der als unverhältnismässig hoch erscheint.
Nach dem Gesagten ist eine substantielle Kürzung des Honorars ange-
bracht. Der geltend gemachte Aufwand ist auf 30 Stunden à Fr. 200.-- und
damit auf gesamthaft Fr. 6'000.-- zu kürzen.
Rechtsanwältin Zosso reichte ohne weitere Bemerkungen die zu "berück-
sichtigende" Rechnung von QQ. in der Höhe von gesamthaft Fr. 2'097.50
für seine Übersetzungs- und Dolmetscherdienstleistungen ein (RP.2013.52,
act. 4.2; s. auch RR.2013.258 act. 1 S. 38, act. 4 S. 6). Gemäss dieser
Rechnung dolmetschte QQ. am 9., 17., 30. September, 10., 24. Oktober
und 20. Dezember 2013, d.h. insgesamt sechs Mal, im Sicherheitsstütz-
punkt Biberbrugg (SBB), wo sich der Beschwerdeführer in Untersuchungs-
haft befindet, insgesamt 10,5 Stunden (à Fr. 80.-- pro Stunde) lang. Ge-
mäss der Honorarnote von Rechtsanwältin Zosso erfolgten aber lediglich
drei Besprechungen mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit des Dol-
- 44 -
metschers, welche insgesamt 5,58 Stunden dauerten. Der Dolmetscher
stellte zudem eine Spesenpauschale von gesamthaft Fr. 240.-- (6 x Fr. 40.-
-) und eine Reiseentschädigung von gesamthaft Fr. 279.-- (6 x Fr. 46.50) in
Rechnung. Angesichts dieser Ungereimtheiten und der fehlenden Notwen-
digkeit der geltend gemachten Besprechungsdauer (s.o.) sind die geltend
gemachten Kosten nur zu einem Teil zu entschädigen. Gemäss der Rech-
nung leistete QQ. am 24. September 2013 und 1. Oktober 2013 seine
Dienste in Baar, weshalb anzunehmen ist, dass es sich dabei um seine
schriftlichen Übersetzungsdienstleistungen (s. act. 1.6 bis 1.8) handelt. Für
die schriftlichen Übersetzungen stellte er einen Arbeitsaufwand von mehr
als 7 Stunden, d.h. gesamthaft Fr. 558.50, in Rechnung, welcher in diesem
Punkt insgesamt noch als angemessen anzusehen und daher anzuerken-
nen ist. Nach dem Gesagten sind die im Zusammenhang mit der mündli-
chen und schriftlichen Übersetzung entstandenen Kosten im Umfang von
pauschal Fr. 900.-- zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint vorliegend eine Entschä-
digung von Rechtsanwältin Zosso von aufgerundet Fr. 7'800.-- (inkl.
Fr. 480.-- 8 % MWST, Fr. 398.-- Auslagen, Fr. 900.-- Dolmetscher- und
Übersetzungskosten) als angemessen.
13.8 Zufolge teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers ist dieser bzw. seine
Rechtsvertreterin im Umfang von Fr. 2'800.-- (inkl. MWST, Auslagen, Dol-
metscher- und Übersetzungskosten) durch den Beschwerdegegner zu ent-
schädigen. Im Restbetrag von Fr. 5'000.-- (inkl. MWST, Auslagen, Dolmet-
scher- und Übersetzungskosten) ist Rechtsanwältin Zosso als unentgeltli-
che Rechtsvertreterin aus der Bundesstrafgerichtskasse zu entschädigen.
Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er
verpflichtet, der Bundesstrafgerichtskasse Honorar und Kosten der Rechts-
vertreterin im Umfang von Fr. 5'000.-- zu vergüten (Art. 39 Abs. 2 lit. b
StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 4 VwVG).
- 45 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und
im Übrigen abgewiesen.
2. Das Dispositiv des Auslieferungsentscheides des Bundesamtes für Justiz
vom 30. August 2013 wird wie folgt ergänzt:
Der Vollzug der Auslieferung wird von der Bedingung abhängig gemacht,
dass die ersuchende Behörde die förmliche Garantieerklärung abgibt,
- dass durch geeignete Massnahmen der persönliche Schutz von A. vor
möglicher Vergeltung oder Einschüchterung durch Dritte innerhalb des
Haftvollzugs in Albanien gewährleistet wird;
- dass A. für den Fall einer bereits ausgesprochenen oder bevorstehenden
Verurteilung das Recht zugesichert wird, ein neues Gerichtsverfahren zu
verlangen, worin durch die EMRK und UNO-Pakt II garantierten Rechte
gewährleistet werden.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ver-
beiständung wird gutgeheissen.
4. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
5. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer bzw. dessen Rechts-
vertreterin im Umfang dessen teilweisen Obsiegens für das Verfahren vor
dem Bundesstrafgericht mit Fr. 2'800.-- (inkl. MWST, Auslagen, Dolmet-
scher- und Übersetzungskosten) zu entschädigen.
6. Rechtsanwältin Sonja Zosso wird für das Verfahren vor dem Bundes-
strafgericht mit Fr. 5'000.-- (inkl. MWST, Auslagen, Dolmetscher- und Über-
setzungskosten) aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt. Gelangt der
Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, der
Bundesstrafgerichtskasse den Betrag von Fr. 5'000.-- zu vergüten.
Bellinzona, 10. Juni 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
- 46 -
Zustellung an
- Rechtsanwältin Sonja Zosso
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Full & Egal Universal Law Academy