Entscheid vom 6. Februar 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH
RECHTSHILFE,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS OB-
WALDEN,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch-
land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2013.287
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Würzburg führt gegen A., B. und C. ein Ermittlungs-
verfahren wegen des Verdachts der Insolvenzverschleppung, Untreue und
vorsätzlichen Bankrotts.
B. In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft Würzburg mit
Rechtshilfeersuchen vom 26. März 2013 direkt an die Staatsanwaltschaft
des Kantons Obwalden (nachfolgend "Staatsanwaltschaft"). Darin ersuchte
sie um Herausgabe von Bankunterlagen für den Zeitraum vom 1. Novem-
ber 2009 bis zum 13. März 2013 betreffend genau genannte Konten der
D. AG mit Sitz in Z. (Schweiz) und des in Deutschland wohnhaften A. bei
der Bank E. und der Bank F.
C. Mit Schreiben vom 10. Juli 2013 legte die Staatsanwaltschaft das Rechts-
hilfeersuchen vom 26. März 2013 dem Bundesamt für Justiz (nachfolgend
"BJ") zur Stellungnahme vor. Nach summarischer Prüfung delegierte das
BJ mit Schreiben vom 15. Juli 2013 das Rechtshilfeersuchen der Staats-
anwaltschaft zum Vollzug (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft).
D. Die Staatsanwaltschaft trat mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom
8. August 2013 sinngemäss auf das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwalt-
schaft Würzburg ein. Mit Editionsverfügungen vom selben Tag forderte sie
die Bank E. und die Bank F. zur Edition der Bankunterlagen betreffend die
fraglichen Konten auf, welche auf A. und die D. AG lauten.
E. […]
F. Mit "Abschlussverfügung" vom 7. Oktober 2013 verfügte die Staatsanwalt-
schaft die rechtshilfeweise Herausgabe der edierten Bankunterlagen an die
ersuchende Behörde […] (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft).
G. Gegen diese "Abschlussverfügung" vom 7. Oktober 2013 erhebt das BJ
Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und be-
antragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und an die Beschwer-
degegnerin zur Neubeurteilung zurückzuweisen, unter Kostenfolge (act. 1).
Mit Schreiben vom 25. November 2013 stellte die Beschwerdegegnerin un-
paginierte Verfahrensakten ohne Aktenverzeichnis zu. Zur Beschwerde
liess sie sich nicht vernehmen (act. 4).
- 3 -
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster
Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten
sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. Novem-
ber 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1), sowie die Bestimmungen der
Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch-
führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000,
S. 19 - 62) massgebend.
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re-
gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf-
sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in-
ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV;
SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1
S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche
Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere
Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82
E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleibt
die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595
E. 7c).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine als "Abschlussver-
fügung" bezeichnete Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Be-
hörde, welche zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen
der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts un-
terliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf-
behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] in Verbindung mit
Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom
31. August 2010 [Organisationsreglement BStGer, BStGerOG;
SR 173.713.161]).
- 4 -
2.2 Das BJ führt die Aufsicht über die Anwendung des Rechtshilfegesetzes
(Art. 3 IRSV) und kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden Be-
schwerde erheben (Art. 25 Abs. 3 und Art. 80h lit. a IRSG). Da das BJ
demnach zur Beschwerdeführung berechtigt ist und die Beschwerde gegen
die angefochtene Verfügung rechtzeitig im Sinne von Art. 80k IRSG erho-
ben wurde, ist darauf einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätz-
lich mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen,
die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4
S. 84; 130 II 337 E. 1.4 S. 341, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafge-
richts RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3 und RR.2007.27 vom 10. Ap-
ril 2007 E. 2.3).
4.
4.1 Mit seiner Beschwerde rügt das BJ diverse Gehörsverletzungen durch die
Beschwerdegegnerin. Zunächst habe es die Beschwerdegegnerin unter-
lassen, die Schlussverfügung […] zu eröffnen (act. 1 S. 6). Zusätzlich be-
absichtige die Beschwerdegegnerin, nach Eintritt der Rechtskraft der
Schlussverfügung diese der ersuchenden Behörde herauszugeben (act. 1
S. 7).
4.2 Gemäss Art. 80m Abs. 1 lit. a IRSG stellen die ausführenden Behörden und
die Rechtsmittelinstanzen ihre Verfügungen dem in der Schweiz wohnhaf-
ten Berechtigten (lit. a) und dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit
Zustellungsdomizil in der Schweiz (lit. b) zu. Ist der Berechtigte in der
Schweiz wohnhaft, erhält er spätestens mit der Zustellung der Eintretens-
verfügung vom Rechtshilfeverfahren Kenntnis (Art. 80m Abs. 1 lit. a IRSG).
Handelt es sich beim Betroffenen um einen im Ausland ansässigen Konto-
inhaber, so wird er regelmässig durch die kontoführende Bank über das
Rechtshilfeersuchen in Kenntnis gesetzt, welche aufgrund ihrer obligatio-
nenrechtlichen Sorgfaltspflicht gehalten ist, ihre Kunden über das Ersuchen
und die in diesem Zusammenhang ergangenen Massnahmen zu informie-
ren, es sei denn die zuständige Behörde hätte dies ausnahmsweise unter-
sagt (s. Art. 80n Abs. 1 IRSG; LAURENT MOREILLON [HRSG.], Entraide inter-
nationale en matière pénale, Basel 2004, N. 3 ff. ad. Art. 80m IRSG; RO-
BERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pé-
nale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 300 f. N. 320). Das Recht auf Zustellung be-
zweckt nichts anderes, als diejenigen Personen, welche zur Beschwerde-
führung berechtigt sind, von den im Rechtshilfeverfahren getroffenen Ver-
- 5 -
fügungen in Kenntnis zu setzen (MOREILLON, a.a.O., N. 2 ad. Art. 80m
IRSG). Folglich ist der Anspruch auf Zustellung von Rechtshilfeverfügun-
gen (wie auch die Parteistellung im Rechtshilfeverfahren) auf die Be-
schwerdelegitimation nach Art. 80h IRSG abzustimmen (zur Parteistellung
im Rechtshilfeverfahren: s. Urteil des Bundesgerichts 1A.24/2004 vom
11. August 2004, E. 1.5; nicht publizierte Entscheide des Bundesstrafge-
richts RR.2007.7-11 vom 8. Mai 2007 und RR.2007.77 vom 2. Au-
gust 2007).
Zur Beschwerdeführung ist gemäss Art. 80h lit. b IRSG berechtigt, wer per-
sönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Perso-
nen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter
denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als
persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h
IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber
(Art. 9a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2007 79 E. 1.6).
4.3 Die [...] ist als Kontoinhaberin der von der Rechtshilfemassnahme betroffe-
nen Konten ohne weiteres in Bezug auf die mit Schlussverfügung vom
7. Oktober 2013 angeordnete Herausgabe der entsprechenden Kontounter-
lagen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdelegitimiert. Da die […]
ihren Sitz in der Schweiz hat, hätte ihr die Vorinstanz als ausführende Be-
hörde gestützt auf obige Erwägungen demnach in Anwendung von
Art. 80m Abs. 1 lit. a IRSG ihre Verfügungen, namentlich die Eintretens-
und Zwischenverfügung sowie die "Abschlussverfügung" vom 7. Oktober
2013 an deren Adresse in der Schweiz eröffnen müssen.
4.4 Gemäss Mitteilungssatz der angefochtenen "Abschlussverfügung" sowie
der Eintretens- und Zwischenverfügung wurden diese der […] nicht eröff-
net, sondern lediglich den von der Rechtshilfemassnahme betroffenen
Bankinstituten. Die Eröffnung an die Banken vermag im vorliegenden Fall
die Eröffnung an die […] als betroffene Kontoinhaberin mit Sitz in der
Schweiz nicht zu ersetzen. Indem die Beschwerdegegnerin diese Mitteilun-
gen unterliess, hat sie Bundesrecht verletzt.
- 6 -
4.5 Die Beschwerdegegnerin ordnet in ihrer "Abschlussverfügung" vom 7. Ok-
tober 2013 sodann deren Mitteilung "nach Eintritt der Rechtskraft inklusive
Akten" an die ersuchende Behörde an. Beim Rechtshilfeverfahren handelt
es sich um ein internes schweizerisches Verfahren. Dem ersuchenden
Staat kommt dabei grundsätzlich keine Parteistellung zu (BGE 125 II 411
E. 3a; insbesondere BGE 115 Ib 193 E. 6; ROBERT ZIMMERMANN, La
coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009,
S. 302; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.77 vom
29. Oktober 2007, Bst. N, nicht publiziert in TPF 2007 124). Entsprechend
darf, wie das BJ zu Recht einwendet, dem ersuchenden Staat die Schluss-
verfügung entgegen der Anordnung der Beschwerdegegnerin nicht heraus-
gegeben werden (s. Urteil des Bundesgerichts 1A.43/2003 vom 23. April
2003 E. 3.2; ZIMMERMANN, a.a.O, S. 290 unter Verweis auf die Recht-
sprechung).
5.
5.1 Das BJ bringt weiter zusammengefasst vor, aus der angefochtenen
Schlussverfügung könne mangels jeglicher Begründung weder entnommen
werden, ob der betroffenen Kontoinhaberin vor Erlass das rechtliche Gehör
gewährt worden sei noch komme die Beschwerdegegnerin in irgendeiner
Art ihrer Begründungspflicht nach (act. 1 S. 6).
5.2 Die Beschwerdegegnerin begründet die Gewährung der Rechtshilfe und
die angeordnete Herausgabe der fraglichen Kontounterlagen an die ersu-
chende Behörde auf insgesamt acht Zeilen, welche wie folgt lauten:
"Da die grundsätzliche Rechtshilfefähigkeit des vorliegenden Ersuchens feststeht, ist nun
noch zu prüfen, ob und in welchem Umfange Rechtshilfe geleistet werden kann, d.h. ob
die hier erworbenen Erkenntnisse der ersuchenden Behörde zur Verwendung in deren
Verfahren übergeben werden dürfen.
Vorliegend können alle getätigten Abklärungen dem ersuchenden Staat zur Verfügung ge-
stellt werden. Sollte innert 30 Tagen kein Protest im Rahmen einer Beschwerde gegen
diese Schlussverfügung und die damit zusammenhängende Übermittlung bei der Staats-
anwaltschaft Obwalden eingehen, werden die Akten an den ersuchenden Staat versandt."
5.3
5.3.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör durch
eine angemessene Begründung wird im Bereich der internationalen
Rechtshilfe durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 35 VwVG
konkre-tisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als
auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (ROBERT ZIM-
- 7 -
MERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3.
Aufl., Bern 2009, S. 449 f. N. 486 f. i.V.m. S. 437 f. N. 472). Das Recht auf
eine begründete Verfügung respektive einen begründeten Entscheid be-
deutet, dass die Begründung den Entscheid für die Partei verständlich
machen und ihr erlauben muss, ihn zu akzeptieren oder anzufechten (PE-
TER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Ba-
sel 2001, S. 320 N. 470). Bei Abschluss des Rechtshilfeverfahrens durch
eine Verfügung ist die Begründungspflicht auch im IRSG erwähnt (Art.
80d). Die Behörde muss die Vorbringen des Betroffenen sorgfältig und
ernsthaft prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Überle-
gungen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr
Entscheid stützt, müssen daher wenigstens kurz genannt werden. Die
Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Ar-
gumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen
(vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b m.w.H.). Ob diese Überlegungen
zutreffend sind und inhaltlich für den Entscheid ausreichen, ist nicht eine
Frage des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft den Entscheid in seinem
materiellen Gehalt.
5.3.2 Aus den einleitend wiedergegebenen Erwägungen der Beschwerdegeg-
nerin in der Schlussverfügung ist ohne weiteres ersichtlich, dass die Rüge
des BJ gerechtfertigt ist. Soweit sich die Beschwerdegegnerin mit ihrem
Hinweis auf die "grundsätzliche Rechtshilfefähigkeit" auf ihre in der Eintre-
tens- und Zwischenverfügung vorgenommene Vorprüfung gemäss Art. 80
IRSG berufen sollte, verkennt sie ihre gesetzliche Pflicht als ausführende
Behörde, eine begründete Verfügung über die Gewährung und den Um-
fang der Rechtshilfe zu erlassen (Art. 80d ISRG). Indem die Beschwerde-
gegnerin die massgeblichen Gründe, welche ihrem Entscheid tatsächlich
zu Grund liegen, nicht aufgeführt hat, ist sie ihrer Begründungspflicht nicht
nachgekommen und hat damit das rechtliche Gehör der Beschwerdefüh-
rerin klar verletzt. Die Bank F. reichte mit Schreiben vom 26. August 2013
sodann auch Bankunterlagen betreffend zwei auf A. lautende Konten ein.
Weshalb diese Kontounterlagen für die Strafuntersuchung in Deutschland
nicht potentiell erheblich sein sollen, ist weder den vorliegenden Akten
noch der Schlussverfügung zu entnehmen.
5.4
5.4.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst auch das Recht des Be-
rechtigten auf Teilnahme an der Aussonderung der beschlagnahmten Un-
terlagen, welche an die ersuchende Behörde herauszugeben sind
(BGE 126 II 258 E. 9b/aa). In diesem Zusammenhang genügt es, wenn
dem Berechtigten Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zur Ausson-
derung zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 1A.228/2006, mit weiteren
- 8 -
Hinweisen). In concreto muss die ausführende Behörde nach der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und
Art. 9a lit. a IRSV Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vor-
gängig an den Erlass der Schlussverfügung auf konkrete und wirkungs-
volle Weise die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu
äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unter-
lagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht her-
auszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16;
126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 3.1).
5.4.2 Die Bank […] fragte die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom
26. August 2013 bei Einreichung der Kontounterlagen an, ob "der Kunde
über diese Edition informiert werden darf oder ob ein Mitteilungsverbot
angeordnet ist" (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft). Ob und was die
Beschwerdegegnerin darauf erwidert hat, geht aus den vorliegenden Ak-
ten nicht hervor. Den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Verfah-
rensakten, welche unpaginiert sind und kein Aktenverzeichnis enthalten,
sind jedenfalls keine Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdegeg-
nerin der […] vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung auf konkrete
und wirkungsvolle Weise die Gelegenheit gab, sich zum Rechtshilfeersu-
chen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, wel-
che Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips
nicht herauszugeben sind. Ebenso wenig sind der "Abschlussverfügung"
dahingehende Hinweise zu entnehmen. Bei dieser Sachlage liegt auch
mit Bezug auf das Teilnahmerecht der […] wiederum eine klare Gehörs-
verletzung vor.
6.
6.1 Das BJ rügt in einem letzten Punkt, die Beschwerdegegnerin habe im Dis-
positiv der angefochtenen Verfügung Kosten von Fr. 500.-- gesprochen,
wobei mangels weiterer Angaben nicht festgestellt werden könne, wem
diese Kosten auferlegt werden sollen (act. 1 S. 6). Das BJ geht davon aus,
damit habe die betroffene Kontoinhaberin in die Pflicht genommen werden
sollen, was der bundesgerichtlichen Rechtsprechung widerspreche.
6.2 Nach der konstanten Rechtsprechung können dem von der Rechtshilfe-
massnahme Betroffenen grundsätzlich keine Gebühren auferlegt werden,
es sei denn, dieser hätte durch sein querulatorisches und rechtsmiss-
bräuchliches Verhalten zusätzliche Kosten verursacht (s. zuletzt Entscheid
der Beschwerdekammer RR.2012.110-111 vom 22. November 2012, E. 7.1
mit weiteren Hinweisen). Als Verursacher der Kosten für die Schlussverfü-
- 9 -
gung hat grundsätzlich der ersuchende Staat zu gelten, nicht jedoch die
von der Rechtshilfemassnahme betroffene (natürliche oder juristische) Per-
son, welche der Behörde bei der Ausführung des Rechtshilfeersuchens
Hand zu bieten hat und in diesem Zusammenhang die Wahrung ihrer Inte-
ressen geltend machen kann (vgl. Art. 80b und 80h IRSG). Ausländische
Ersuchen werden aber in der Regel unentgeltlich ausgeführt (Art. 31 Abs. 1
IRSG).
6.3 Wie das BJ zutreffend ausführt, würde die entsprechende Dispositiv Ziffer
der angefochtenen Verfügung eindeutig der erläuterten Praxis widerspre-
chen und wäre daher in diesem Punkt aufzuheben, soweit sie implizit die
Kostenauflage an die betroffene Kontoinhaberin beinhalten sollte. Ob vor-
liegend im Ergebnis eine solche unzulässige Kostenauflage angeordnet
wurde, kann im konkreten Fall offen gelassen werden, da der Entscheid der
Beschwerdegegnerin ohnehin vollumfänglich aufzuheben ist (s. nachfol-
gend Ziff. 7).
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Ergebnis insgesamt gutzuheis-
sen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sa-
che zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerin,
welcher als verfügende Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt wer-
den (Art. 63 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).
- 10 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die "Abschlussverfügung" der Staats-
anwaltschaft des Kantons Obwalden vom 7. Oktober 2013 wird aufgehoben
und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewie-
sen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 7. Februar 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
- Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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