Entscheid vom 9. Juli 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. LTD.,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick M. O'Neill,
Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS
ZÜRICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Finnland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2013.29
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Sachverhalt:
A. Die finnische Zentralkriminalpolizei ermittelt gegen B. wegen des Verdachts
des schweren Betrugs, des Empfangs von Bestechungsgeldern im Ge-
schäftsverkehr und des Missbrauchs einer Vertrauensstellung. Die Ermitt-
lungen richten sich auch gegen C. und D. wegen des Verdachts der Beihil-
fe zu schwerem Betrug (vgl. Aktenstück Nr. 2, S. 1). Die finnische Zentral-
kriminalpolizei ersuchte in diesem Zusammenhang am 4. August 2011 die
zuständige Schweizer Behörde um Erhebung und Herausgabe von Unter-
lagen betreffend die Bankkonten einer Reihe von natürlichen und juristi-
schen Personen, darunter der A. Ltd. (vgl. Aktenstück Nr. 2).
B. Gestützt darauf forderte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit
Eintretensverfügung vom 3. August 2012 die Bank E. AG u. a. auf, ihr die
Unterlagen zum auf die A. Ltd. lautenden Konto 1 herauszugeben (vgl. Ak-
tenstück Nr. 7). Mit Schlussverfügung vom 9. Januar 2013 entsprach die
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich dem Ersuchen (siehe Aktenstück
Nr. 14, Ziff. 1 des Dispositivs) und bewilligte u. a. die Herausgabe der ge-
nannten Bankunterlagen an die ersuchende Behörde (siehe Aktenstück
Nr. 14, Ziff. 2c des Dispositivs).
C. Hiergegen gelangte die A. Ltd. mit Beschwerde vom 8. Februar 2013 an die
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes
(act. 1):
"1. Die Schlussverfügung (…) sei vollumfänglich aufzuheben und die Staatsanwaltschaft I
des Kantons Zürich sei anzuweisen, die Verfügung neu zu eröffnen;
2. Eventualiter sei Ziffer 1 der Schlussverfügung (…) bezüglich der Beschwerdeführerin auf-
zuheben;
3. Eventualiter sei die Ziffer 2c) der Schlussverfügung (…) aufzuheben;
4. Eventualiter seien die Bankunterlagen betreffend Konto Nr. 1 lautend auf die Beschwer-
deführerin nicht an die ersuchende Behörde herauszugeben;
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Sowohl das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") als auch die Staats-
anwaltschaft I des Kantons Zürich schliessen in ihren Vernehmlassungen
vom 18. März 2013 bzw. vom 19. März 2013 auf kostenfällige Abweisung
der Beschwerde (act. 7 und 8). Die A. Ltd. ersucht in ihrer Replik vom
8. April 2013 um antragsgemässen Entscheid (act. 10). Die Replik wurde
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dem BJ und der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich am 9. April 2013
zur Kenntnis gebracht (act. 11 und 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Finnland ist primär das Eu-
ropäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in
Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) massgebend. Ausserdem gelangen die
Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur
Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985
(Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2
S. 113), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehen-
den Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben
(Art. 48 Abs. 2 SDÜ).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG;
SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur
Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt
nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge-
ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2
S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die
Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c
S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internatio-
nalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39
Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts ande-
res bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
- 4 -
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden
Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwer-
defrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berech-
tigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (Art. 80h lit. b IRSG).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist von der Erhebung von Informationen hinsicht-
lich des auf sie lautenden Kontos im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG persön-
lich und direkt betroffen (Art. 9a lit. a IRSV). Auf die im Übrigen form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin vorab vor, ihren An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben. Zur Begründung führt sie
aus, die angefochtene Verfügung betreffe acht verschiedene Personen,
wobei die Beschwerdegegnerin der Bank E. AG unter Hinweis auf das
Bankkundengeheimnis mündlich untersagt habe, der Beschwerdeführerin
bzw. deren Rechtsvertreter den Inhalt der Schlussverfügung zur Kenntnis
zu bringen. Vielmehr dürfe die Bank dem Rechtsvertreter die Verfügung nur
herausgeben, wenn er Vollmachten von allen acht Betroffenen beibringe.
Die Beschwerdeführerin habe somit keine Gelegenheit gehabt, am 10. Ja-
nuar 2013 (am Tage der Eröffnung der Schlussverfügung gegenüber der
Bank) vom Inhalt der Schlussverfügung Kenntnis zu nehmen. Diese Kennt-
nisnahme habe erst am 22. Januar 2013, mithin nach erfolgter Konstituie-
rung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin gegenüber der Be-
schwerdegegnerin, erfolgen können. Durch diese Vorgehensweise habe
die Beschwerdegegnerin die Beschwerdefrist um rund zehn Tage verkürzt
und damit eine Gehörsverletzung begangen (act. 1, Ziff. I.3 ff.; act. 10).
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet das Recht der Parteien, ei-
nen sie betreffenden Entscheid eröffnet zu erhalten, um insbesondere das
ihnen dagegen gesetzlich zustehende Beschwerderecht wahrnehmen zu
können (TPF 2011 73 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 107 Ib 170 E. 3). Ge-
mäss Art. 80m Abs. 1 IRSG stellt die ausführende Behörde ihre Verfügun-
gen dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten (lit. a) sowie dem im
Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustellungsdomizil in der Schweiz zu
(lit. b). Art. 9 IRSV präzisiert diesbezüglich, dass eine Partei oder ihr
Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, ein Zustellungsdomizil in der
- 5 -
Schweiz bezeichnen müssen. Unterlassen sie dies, kann die Zustellung un-
terbleiben. Im Übrigen erklärt Art. 80n Abs. 1 IRSG den Inhaber von
Schriftstücken für berechtigt, seinen Mandanten über das Vorliegen eines
Ersuchens und alle in diesem Zusammenhang stehenden Tatsachen zu in-
formieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahmsweise unter
Hinweis auf Art. 292 StGB und dessen Strafandrohung ausdrücklich unter-
sagt hat.
Hat der von einer solchen Verfügung betroffene, im Ausland ansässige
Kontoinhaber mit seiner Bank eine sogenannte "Banklagernd-
Vereinbarung" abgeschlossen und den Rechtshilfebehörden gegenüber
kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet, gilt die der Bank zuge-
stellte Rechtshilfeverfügung als dem Kunden rechtsgültig eröffnet. Für den
Beginn des Fristenlaufs kann es hierbei nicht darauf ankommen, ob die
Bank ihren zivilrechtlichen Verpflichtungen zur Information und Weiterlei-
tung tatsächlich nachgekommen ist oder nicht. Die Rechtsmittelfrist beginnt
vielmehr ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Kunde die fraglichen In-
formationen zur Kenntnis genommen hätte, falls die Bank ihrer internen In-
formationspflicht ohne Verzug nachgekommen wäre (BGE 130 IV 43 E. 1.3
S. 46; 124 II 124 E. 2d/aa S. 128; Urteil des Bundesgerichts 1C_299/2011
vom 19. August 2011, E. 3.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2012.238 vom 14. März 2013, E. 2.1).
3.3 Den Akten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Bank E. AG am
7. August 2012 die Eintretensverfügung zusammen mit dem Rechtshilfeer-
suchen eröffnet worden ist (Aktenstück Nr. 8). Die entsprechende Verfü-
gung enthielt kein Verbot, die betroffenen Bankkunden über diese Doku-
mente zu informieren. Die Bank muss in der Folge die betroffenen Kunden
auch entsprechend informiert haben, denn so übermittelte die Bank E. AG
an Rechtsanwalt Patrick M. O'Neill (nachfolgend "O'Neill") unter Bezug-
nahme auf eine vorhergehende Besprechung am 3. September 2012 u. a.
Kopien der von der Beschwerdegegnerin bei der Bank erhobenen Unterla-
gen, welche die Beschwerdeführerin betreffen (act. 10.1). Am selben Tag
zeigte O'Neill der Beschwerdegegnerin zudem unter Bezugnahme auf das
Rechtshilfeverfahren an, den Beschuldigten B. zu vertreten, und ersuchte
um Akteneinsicht (Aktenstück Nr. 13/1). Mit Schreiben vom 8. Januar 2013
teilte ihm die Beschwerdegegnerin hierauf mit, dass von den Rechtshilfe-
massnahmen keine auf B. lautenden Konten betroffen seien, weshalb er
keinen Anspruch auf Akteneinsicht habe. Die Beschwerdeführerin selbst
liess sich der Beschwerdegegnerin gegenüber bis zu diesem Zeitpunkt
nicht vernehmen: weder wurde eine Vollmacht eingereicht, wonach O'Neill
auch deren Interessen vertrete, noch bezeichnete sie anderweitig ein Zu-
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stellungsdomizil in der Schweiz. Die vorliegend interessierende Bankver-
bindung bestand zum Zeitpunkt des Erlasses der Schlussverfügung noch
und enthielt eine sog. "Banklagernd-Vereinbarung" (vgl. act. 1.3). Die
Schlussverfügung wurde von der Beschwerdegegnerin daher im Sinne der
in E. 3.2 angeführten gesetzlichen Grundlagen und der hierzu ergangenen
Rechtsprechung folgerichtig und mit fristauslösender Wirkung für die Be-
schwerdeführerin nur der Bank E. AG zugestellt. Auch diese Verfügung
enthält kein an die Bank gerichtetes Verbot, die Beschwerdeführerin über
den Inhalt der Verfügung zu informieren. Am 21. Januar 2013 zeigte O'Neill
schliesslich der Beschwerdegegnerin gegenüber an, auch die Beschwerde-
führerin anwaltlich zu vertreten (act. 10.2).
3.4 Der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf, die Beschwerdegegne-
rin habe der Bank telefonisch untersagt, die Beschwerdeführerin (oder de-
ren Vertreter) mit einer diese betreffenden Schlussverfügung zu bedienen,
findet in den Akten keine Stütze und erweist sich nicht als glaubhaft. Dem
von der Beschwerdeführerin angeführten E-Mail-Schreiben der Bank E. AG
an O'Neill (act. 1.2) ist lediglich zu entnehmen, dass eine durch die Bank
durchgeführte Prüfung der Unterschriften ergeben habe, dass O'Neill nebst
anderen (nur) im Besitz einer rechtsgültigen Vollmacht für die Beschwerde-
führerin sei. Die Aussage der Bank, sie dürfe O'Neill keine weiteren Infor-
mationen geben, kann sich der Umstände entsprechend nur auf diejenigen
von der Schlussverfügung betroffenen Personen beziehen, für welche
O'Neill eben keine Vollmacht vorweisen konnte. Die Formulierung "keine
weiteren Informationen" lässt zudem darauf schliessen, dass die Be-
schwerdeführerin, für welche die Bank eine genügende Vollmacht vorliegen
hatte, bereits über die Schlussverfügung informiert wurde. Schliesslich ist
auch dem Schreiben der Bank E. AG vom 1. Februar 2013 (act. 1.3) nicht
zu entnehmen, die Bank habe gestützt auf eine (telefonische) Intervention
der Beschwerdegegnerin hin, davon abgesehen, die Beschwerdeführerin
über die Schlussverfügung zu informieren. Die von der Beschwerdeführerin
an die Adresse der Beschwerdegegnerin gerichteten Vorwürfe, die Be-
schwerdefrist in ungerechtfertigter Weise verkürzt und damit den Anspruch
der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt zu haben, entbehren
demnach jeglicher Grundlage. Es trifft diesbezüglich auch nicht zu, die Be-
schwerdegegnerin habe die an sie gerichteten Vorwürfe im Rahmen der
Beschwerdeantwort nicht bestritten (vgl. hierzu act. 10, Ziff. 9), weshalb
ohne weiteres davon auszugehen sei, diese würden zutreffen. Vielmehr
verwies die Beschwerdegegnerin u. a. auf die Verfahrensakten, aus denen
die Widerlegung der vorgebrachten Rügen hervorgehe (act. 8, S. 2).
- 7 -
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Schilderung des Sach-
verhalts im Rechtshilfeersuchen sei lückenhaft, unpräzise und widersprüch-
lich. Das Ersuchen erfülle daher nicht die gesetzlichen Voraussetzungen
zur Gewährung von Rechtshilfe (act. 1, Ziff. II.15 ff.). Das finnische Rechts-
hilfeersuchen sei aber auch schon mangels der Voraussetzung der doppel-
ten Strafbarkeit abzuweisen (act. 1, Ziff. II.24 ff.).
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere An-
gaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten
(Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare
Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthal-
ten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen ent-
sprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben
müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte
Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen we-
gen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskali-
sches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Ver-
hältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1
S. 195 f.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts-
hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden
des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt,
der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider-
spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe-
verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade des-
wegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte auf-
grund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären
kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfe-
begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen
zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen
und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist viel-
mehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfäl-
ligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Feh-
ler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 136 IV 4 E. 4.1;
133 IV 76 E 2.2; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196).
4.2.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er-
ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin-
gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare
- 8 -
Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem
des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz
hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entspre-
chende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die ak-
zessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur an-
gewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im
Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objekti-
ven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes
aufweist.
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist
der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie
wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren
eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen
ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er –
analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale
einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen
nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht
identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184
E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im
Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straf-
tatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es
braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch
weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).
4.3 Der Darstellung des Sachverhalts des vorliegenden Rechtshilfeersuchens
zufolge arbeitete der Beschuldigte B. ab dem Jahr 1989 und mit Ausnahme
der Jahre 2003/2004 für die finnische Gesellschaft F. Ltd. Die F. Ltd. han-
delt mit Schnittholz bzw. verkauft solches ins Ausland. Seit Februar 2005
sei B. der für den russischen Markt verantwortliche Verkaufsmanager der
F. Ltd. gewesen. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe B. die finanziellen und
juristischen Angelegenheiten der F. Ltd. selbstständig erledigt. Parallel zu
seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer der F. Ltd. sei er gleichzeitig Alleineigen-
tümer und Aufsichtsratsvorsitzender der Gesellschaft G. Ltd. gewesen. Am
13. November 2009 habe die F. Ltd. das Arbeitsverhältnis zwischen B. und
ihr mit sofortiger Wirkung aufgekündigt und gegen B. in der Folge eine
Strafanzeige eingereicht.
Gemäss Strafanzeige habe die im Eigentum von B. stehende G. Ltd. rege
Geschäftstätigkeit mit Unternehmen entwickelt, welche ihrerseits auch der
F. Ltd. Dienstleistungen anbieten würden. So habe die G. Ltd. in den Jah-
ren 2005 bis 2008 beispielsweise einen Umsatz in der Höhe von
- 9 -
EUR 1'944'800.-- erzielt, dies obwohl sie keine Mitarbeiter gehabt habe. B.
habe diesbezüglich angegeben, er habe diesen Gesellschaften keine mit
dem Handel von Schnittholz zusammenhängenden Dienstleistungen ange-
boten und die G. Ltd. übe keine sog. operative Geschäftstätigkeit aus. Eine
Auswertung der Buchhaltung der G. Ltd. habe ergeben, dass diese im Zeit-
raum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2009 von den Gesellschaften
H. Ltd., I. Ltd. und J. Zahlungen in der Höhe von insgesamt
EUR 3'610'261.33 erhalten habe. Was den jeweiligen Zeitpunkt bzw. Be-
trag der Zahlungen betreffe, so seien diese nicht mit den in der Buchhal-
tung der G. Ltd. vorhandenen Rechnungen kongruent. Zudem bestehe der
Verdacht, dass der Inhalt der Rechnungen gefälscht worden sei, um den
wahren Hintergrund der Geldzahlungen zu verschleiern. Die G. Ltd. habe
diesen Gesellschaften gegenüber keine Dienstleistungen erbracht. Die bri-
tische Gesellschaft H. Ltd. beispielsweise sei für die F. Ltd. als Frachtführe-
rin und dieser gegenüber als bedeutende Erbringerin von Dienstleistungen
tätig gewesen. Diesbezüglich lägen Anhaltspunkte vor, wonach mit diesen
Zahlungen B. letztlich dazu beeinflusst worden sei, die Schiffe dieser Ge-
sellschaft für die Transporte des von der F. Ltd. verkauften Schnittholzes zu
berücksichtigen. Ferner seien auf dem Konto der G. Ltd. beträchtliche Zah-
lungen anderer Gesellschaften, darunter auch der Beschwerdeführerin,
eingegangen.
Gegen B. bestehe der Verdacht, er habe in den Jahren 2008 bis 2009 als
zuständiger Verkaufsmanager die F. Ltd. dazu gebracht, der Gesellschaft
K. Inc. in Russland für bei lokalen Sägewerken gekauftes Schnittholz über-
setzte Preise zu bezahlen. So habe die K. Inc. der F. Ltd. im Jahr 2008 ca.
EUR 650'000.-- und im Jahr 2009 ca. EUR 4'450'000.-- für Schnittholz in
Rechnung gestellt. Die diesbezüglichen Zahlungen seien auf ein Schweizer
Bankkonto der K. Inc. geflossen, von welchem in der Folge Gelder auf das
finnische Konto der G. Ltd. weiterverschoben worden seien. Weiter seien
von der F. Ltd. im Jahr 2009 EUR 1'840'000.-- für Speditionsdienstleistun-
gen an die L. Ltd. auf deren Schweizer Bankkonto bezahlt worden, obwohl
diese Zahlungen nicht den Vertragsbedingungen entsprochen hätten. Auch
von diesem Konto seien in der Folge EUR 500'000.-- auf ein Konto der
G. Ltd. und von dort auf ein auf D. lautendes Konto in Russland weiterver-
schoben worden.
B. sei für die Geschäftstätigkeit der F. Ltd. in Russland selbstständig ver-
antwortlich gewesen, habe die aus der entsprechenden Tätigkeit hervorge-
henden Rechnungen an die F. Ltd. akzeptiert und hierbei das auf seiner
verantwortungsvollen Position beruhende Vertrauen seiner Arbeitgeberin
missbraucht. Durch seine Vorgehensweise habe er einerseits der F. Ltd.
- 10 -
wirtschaftlichen Schaden zugefügt und auf der anderen Seite sich bzw. der
in seinem Eigentum stehenden Gesellschaft G. Ltd. rechtswidrige Vermö-
gensvorteile in erheblichem Umfang verschafft.
4.4 Im Rahmen ihrer Kritik an der Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfe-
ersuchen bemängelt die Beschwerdeführerin, es bleibe unklar, was die er-
suchende Behörde meine, wenn sie schreibe, B. habe "die finanziellen und
juristischen Angelegenheiten der F. Ltd. selbstständig" erledigt (act. 1,
Ziff. II.15 f.). Auch wenn die Rolle des Beschuldigten im Ersuchen juristisch
nicht genauer (wie beispielsweise als Organ) qualifiziert wird, so ergeben
sich dennoch genügend Hinweise auf die weitreichenden Kompetenzen
des Beschuldigten B. als Arbeitnehmer der F. Ltd. So habe er eben im
Rahmen seiner Tätigkeit als Verkaufsmanager die finanziellen und juristi-
schen Angelegenheiten der F. Ltd. selbstständig erledigt (Aktenstück Nr. 2,
S. 2), sei hinsichtlich der Tätigkeiten in Russland selbstständig verantwort-
lich dafür gewesen, die Zusammenarbeit zwischen der F. Ltd. und ihren
Vertragspartnern zu gestalten (Aktenstück Nr. 2, S. 4), habe die entspre-
chenden Rechnungen "akzeptiert" (Aktenstück Nr. 2, S. 4), habe im Rah-
men seiner Anstellung die Entscheide über Angebote und über die Kauf-
preise des Schnittholzes in Russland getroffen (Aktenstück Nr. 2, S. 7) und
sei auf der operativen Ebene für die Verhandlungen und Verträge verant-
wortlich gewesen (Aktenstück Nr. 2, S. 7). Die Schilderung des Sachver-
halts im Rechtshilfeersuchen kann nach dem Gesagten nicht als lücken-
haft, widersprüchlich oder offensichtlich fehlerhaft bezeichnet werden. Die
weiteren Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu diesem Punkt er-
schöpfen sich in ihrer eigenen Schilderung des Sachverhalts, mit welcher
sie ihm Rahmen des Rechtshilfeverfahrens nicht zu hören ist.
4.5
4.5.1 In der angefochtenen Verfügung wird das Vorliegen des Erfordernisses der
beidseitigen Strafbarkeit mit dem Hinweis bejaht, die der beschuldigten
Person vorgeworfenen Delikte würden auf den ersten Blick unter die Straf-
tatbestände des Betrugs (Art. 146 StGB) sowie der ungetreuen Geschäfts-
besorgung (Art. 158 StGB) fallen und seien demzufolge auch in der
Schweiz strafbar (Aktenstück Nr. 14, S. 4). Die Beschwerdeführerin macht
diesbezüglich geltend, dass es hinsichtlich beider Delikte an Tatbestands-
merkmalen fehlen würde (act. 1, Ziff. II.24 ff.). Mit Blick auf den Tatbestand
der ungetreuen Geschäftsbesorgung und auf den im Rechtshilfeersuchen
erwähnten Vorwurf, wonach B. Bestechungsgelder angenommen habe,
bringt die Beschwerdeführerin vor, es fehle diesbezüglich am erforderlichen
Vermögensschaden auf Seiten der F. Ltd. (act. 1, Ziff. II.34 ff.). Zudem sei
- 11 -
B. innerhalb der F. Ltd. keine leitende Funktion zugekommen, weshalb er
schon gar nicht als Täter in Frage kommen könne (u. a. act. 1, Ziff. II.34).
4.5.2 Der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1
StGB macht sich schuldig, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen
Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines
anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beauf-
sichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt,
dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in der
Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, so kann auf
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158
Ziff. 1 Abs. 3 StGB).
Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder
formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines
anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat.
Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbst-
ständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über we-
sentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal ei-
nes Unternehmens verfügen kann. Der Tatbestand ist namentlich anwend-
bar auf selbstständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Or-
gane von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Geschäftsfüh-
rer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und ihm nicht
formell eingeräumt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_447/2011
vom 27. Juli 2012, E. 2 m.w.H.).
Die oben stehenden Ausführungen zur Rolle des Beschuldigten B. im
Rahmen der F. Ltd. (siehe E. 4.4) lassen ohne weiteres erkennen, dass er
die Geschäftstätigkeit für seine Arbeitgeberin in Russland selbstständig und
mit weitreichenden Befugnissen ausübte. Da ist es aufgrund der angeführ-
ten Praxis auch nicht nötig, dass B. als Organ der F. Ltd. im Handelsregis-
ter eingetragen gewesen ist. Mit den ihm zustehenden Kompetenzen
brachte er die notwendigen Voraussetzungen mit, um in den in Art. 158
Ziff. 1 Abs. 1 StGB umschriebenen Täterkreis zu fallen. Weiter umfassen
die im Rechtshilfeersuchen aufgeführten, an B. gerichteten Vorwürfe nicht
nur die Annahme von Schmiergeldern im Rahmen der Frachtgeschäfte.
Insbesondere die Geschäfte, welche B. für die F. Ltd. mit der K. Inc. abge-
schlossen haben soll und beispielsweise dazu führten, dass die F. Ltd. für
Schnittholz übersetzte Preise bezahlt haben soll, wobei Teile des Kaufprei-
ses dann wieder an die im Eigentum von B. stehende G. Ltd. geflossen
sein sollen, sind nach schweizerischem Recht ohne weiteres als ungetreue
Geschäftsbesorgung zu qualifizieren. Dass es diesbezüglich an einem der
- 12 -
Tatbestandsmerkmale der Pflichtverletzung, des Vermögensschadens und
der Bereicherungsabsicht fehlen soll, wird auch von der Beschwerdeführe-
rin nicht geltend gemacht. Ob sich die im Rechtshilfeersuchen geschilder-
ten Vorgänge noch unter andere Tatbestände subsumieren lassen können,
braucht vorliegend nicht geprüft zu werden.
4.6 Die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen genügt den ge-
setzlichen Ansprüchen und erlaubt die Überprüfung, ob die doppelte Straf-
barkeit gegeben ist oder nicht. Nach dem Gesagten erweist sich die Be-
schwerde sowohl mit ihrer formellen Kritik am Rechtshilfeersuchen als auch
mit ihrem Einwand der fehlenden beidseitigen Strafbarkeit als unbegründet.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, es fehle am notwendi-
gen Zusammenhang zwischen dem B. vorgeworfenen Verhalten und den
nachgesuchten Rechtshilfemassnahmen bzw. den erhobenen Unterlagen
betreffend das auf sie lautende Konto (act. 1, Ziff. II.13 f. und II.18 ff.).
5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs-
sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale
en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, N. 715 ff., mit Verweisen auf die
Rechtsprechung; DONATSCH/HEIMGARTNER/SIMONEK, Internationale
Rechtshilfe, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 61 ff.; POPP, Grundzüge der inter-
nationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 404; siehe statt vieler
den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012,
E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden,
wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zu-
sammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung
voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässi-
ge Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint (BGE 136 IV 82
E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.). Ob die verlang-
ten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nütz-
lich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen
der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im
Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich
über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren
auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung
befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflich-
tet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die
sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen
können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das auslän-
- 13 -
dische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle
Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009
161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das aus-
ländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende
Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht
allenfalls widerlegen zu können (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei
darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen ge-
stelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82
E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern
präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der
angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vor-
aussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese
Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersu-
chens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen
auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die
Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Her-
kunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden
Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Ge-
sellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angele-
genheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1
S. 106 m.w.H.).
5.3 Dem Rechtshilfeersuchen ist diesbezüglich zu entnehmen, dass auch
durch die Beschwerdeführerin beträchtliche Zahlungen auf das Konto der
G. Ltd. geleistet worden seien, wobei im Rahmen der weiteren Ermittlungen
aufzuklären sei, was deren Grund gewesen sei (Aktenstück Nr. 2, S. 3).
Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin nach erfolgter Auswertung der
erhobenen Bankunterlagen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
tatsächlich zumindest eine Zahlung an die G. Ltd. geleistet hat (Aktenstück
Nr. 14, S. 7, mit Hinweis auf Dok. Nr. 13 001). Den Unterlagen sind aber
auch noch weitere Zahlungen der Beschwerdeführerin an die G. Ltd. zu
entnehmen (vgl. u. a. Dok. Nr. 13 002, 13 007, 13 008). Weiter ist den Un-
terlagen zu entnehmen, dass auf dem Konto der Beschwerdeführerin Zah-
lungen durch die M. S.A. über EUR 735'000.-- (Dok. Nr. 13 004) bzw. über
USD 335'000.-- (Dok. Nr. 14 003) eingegangen sind. Den Erhebungen der
Beschwerdegegnerin zufolge bezeichnete sich der Beschuldigte B. am
11. Januar 2010 bezüglich eines Kontos eben dieser M. S.A. als alleiniger
wirtschaftlich Berechtigter (Aktenstück Nr. 14, S. 8). Zudem sei ein über-
wiegender Teil der auf dem Konto eingegangenen EUR 735'000.-- in der
Folge an die N. LLP weiter transferiert worden. Letztere habe ihren Sitz an
der gleichen Adresse wie die O. LLP (Aktenstück Nr. 14, S. 7), an deren
Konto Nr. 2 bei der Bank E. AG die ebenfalls Beschuldigte D. wirtschaftlich
- 14 -
berechtigt sein soll (Aktenstück Nr. 14, S. 8). Es trifft zwar zu, dass die vor-
liegend in Frage stehende Kontoverbindung erst im Juli 2010 und damit
nach der Entlassung von B. durch die F. Ltd. eröffnet worden ist (vgl. die
Kontoeröffnungsunterlagen, Dok. Nr. 11 001 ff.). Nach dem Gesagten kann
aber nicht ausgeschlossen werden, dass Teile der der F. Ltd. angeblich wi-
derrechtlich entzogenen Gelder in der Folge auch über das Konto der Be-
schwerdeführerin verschoben worden sind. Das Rechtshilfeersuchen zielt
mitunter auch darauf ab zu ermitteln, auf welchen Wegen die mittels straf-
barer Handlungen erlangten Gelder verschoben worden sind. Daher sind
der ersuchenden Behörde zwecks vollständiger Rekonstruktion der Geld-
flüsse sowie für das Verständnis des Ablaufs der mutmasslichen Tathand-
lungen im vorliegenden Fall alle Bankunterlagen zu den betroffenen Konten
zu übermitteln (vgl. oben stehende E. 5.2 in fine). Die erhobenen Unterla-
gen erweisen sich sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht für die
in Finnland geführten Ermittlungen als potentiell erheblich und deren Her-
ausgabe an die ersuchende Behörde ist mit dem Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit vereinbar. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbe-
gründet.
6. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Herausgabe von Be-
weismitteln als rechtmässig. Die von der Beschwerdeführerin hiergegen er-
hobenen Einreden und Einwendungen erweisen sie sich als unbegründet.
Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegen
stehen würden, sind keine ersichtlich. Die Beschwerde ist daher vollum-
fänglich abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr
ist auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG
sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts
vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des
geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 11. Juli 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Patrick M. O'Neill
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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