Entscheid vom 27. März 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A, vertreten durch Rechtsanwältin Dominique von
Planta-Sting,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH
AUSLIEFERUNG,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2013.34
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Sachverhalt:
A. Mit Meldung von Interpol Wiesbaden vom 21. November 2012 ersuchten
die deutschen Behörden die Schweiz um vorläufige Inhaftnahme des deut-
schen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung. Das Auslieferungsersu-
chen stützt sich auf einen Haftbefehl des Amtgerichts Augsburg vom
26. Oktober 2012 wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (act. 6.1 = Ver-
fahrensakten Urk. 1). Es wird A. im Wesentlichen vorgeworfen, in seiner
Funktion als Regions-Vertriebsleiter bei B. AG & Co. KG Rechnungen er-
stellt und visiert zu haben für angeblich von C. oder dessen Firmen geleis-
tete Unterhaltsarbeiten, die teilweise bereits pauschal abgegolten bzw. gar
nie erbracht worden seien.
B. Am 21. November 2012 erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend
"BJ") eine Haftanordnung gegen A., welcher entsprechend am 29. Novem-
ber 2012 von der Kantonspolizei Zürich festgenommen und in provisorische
Auslieferungshaft genommen wurde (act. 6.2 = Verfahrensakten Urk. 3).
Anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei Zürich erklärte A., mit
der vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 6.4 = Ver-
fahrensakten Urk. 10).
C. Das BJ erliess am 30. November 2012 einen Auslieferungshaftbefehl ge-
gen A., der ihm am 4. Dezember 2012 eröffnet wurde (act. 6.5 = Verfah-
rensakten Urk. 27).
D. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 reichte das Bayerische Staatsminis-
terium der Justiz das formelle Auslieferungsersuchen ein (act. 6.6 = Verfah-
rensakten Urk. 30).
E. Gegen den Auslieferungshaftbefehl gelangte A. am 14. Dezember 2012 an
die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangte im Haupt-
punkt die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls (RH.2012.17 act. 1).
F. Am 20. Dezember 2012 wurde A. vom BJ zum formellen Auslieferungser-
suchen einvernommen, wobei er erneut erklärte, mit einer Auslieferung
nicht einverstanden zu sein (act. 6.11 = Verfahrensakten Urk. 35).
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G. Mit Entscheid vom 28. Dezember 2012 wies die Beschwerdekammer die
Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl ab (RH.2012.17 act. 6).
Auf eine dagegen von A. erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit
Urteil vom 11. Februar 2013 nicht ein (RH.2012.17 act. 13).
H. A. nahm am 3. Januar 2013 schriftlich Stellung zum formellen Ausliefe-
rungsersuchen (act. 6.13 = Verfahrensakten Urk. 43).
I. Mit Entscheid vom 15. Januar 2013 verfügte das BJ die Auslieferung von A.
an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen vom 5. Dezember 2012
zugrunde liegenden Straftaten (act. 6.14 = Verfahrensakten Urk. 45). Da-
gegen gelangt A. mit Eingabe vom 15. Februar 2013 an die Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung des Auslie-
ferungsentscheides (act. 1). Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort
vom 5. März 2013 die Abweisung der Beschwerde und verweist dazu im
Wesentlichen auf seinen Auslieferungsentscheid (act. 6), was dem Be-
schwerdeführer am 7. März 2013 zur Kenntnis gebracht wird (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind
primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem-
ber 1957 (EAUe, SR 0.353.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll
vom 17. März 1978 (ZPII EAUe, SR 0.353.12), welchem beide Staaten bei-
getreten sind, sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland
über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung
(ZV EAUe, SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Be-
stimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur
Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985
(Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1
S. 89), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehen-
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den Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben
(Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des
ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bun-
desgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und
die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in
Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im
Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht
gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn
dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33
E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten
bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595
E. 7c S. 616).
2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach
Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1
IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde vom 15. Februar 2013 gegen den Auslieferungsentscheid
vom 15. Januar 2013 wurde fristgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde
ist daher einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund-
sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch
nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden
(BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5; Entscheide des
Bundesstrafgerichts RR.2012.229 vom 23. Oktober 2012, E. 3; RR.2012.40
vom 23. August 2012, E. 5).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht in einem ersten Punkt eine Verletzung von
Art. 38 Abs. 1 IRSG geltend. Der Beschwerdeführer solle in Deutschland im
Rahmen eines Steuerstrafverfahrens verfolgt werden, für welchen Vorwurf
die Auslieferung von vornherein nicht anbegehrt oder gewährt werden kön-
ne. Den Akten der Staatsanwaltschaft Augsburg sei zu entnehmen, dass
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gegen den Beschwerdeführer wegen verschiedener Vorwürfe untersucht
werde, die im Auslieferungsersuchen nicht erwähnt würden und für die die
Auslieferung nicht erfolgen dürfe. Der Vorwurf der Untreue werde im Aus-
lieferungsersuchen willkürlich genannt, weshalb das Ersuchen nicht bona
fide gestellt sei (act. 1 S. 3 f., 9).
4.2 Gemäss Art. 14 EAUe darf der Ausgelieferte wegen einer anderen, vor der
Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung
zugrunde liegt, nur verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder
sichernden Massnahme in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschrän-
kung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden, wenn der Staat, der
ihn ausgeliefert hat, zustimmt (Ziff. 1 lit. a; vgl. auch Art. 38 Abs. 1 lit. a
IRSG) oder wenn der Ausgelieferte, obwohl er dazu die Möglichkeit hatte,
das Hoheitsgebiet des Staates, dem er ausgeliefert worden ist, innerhalb
von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung nicht verlassen hat,
oder wenn er nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist
(Ziff. 1 lit. b; vgl. auch die Erklärung der Schweiz zu dieser Bestimmung).
Wird die dem Ausgelieferten zur Last gelegte Handlung während des Ver-
fahrens rechtlich anders gewürdigt, so darf er nur insoweit verfolgt oder ab-
geurteilt werden, als die Tatbestandsmerkmale der rechtlich neu gewürdig-
ten strafbaren Handlung die Auslieferung gestatten würden (Art. 14 Ziff. 3
EAUe). Das Spezialitätsprinzip führt demzufolge nicht zu einem generellen
Schutz des Betroffenen vor strafrechtlicher Verfolgung für weitere, vor der
Übergabe begangene strafbare Handlungen. Vielmehr statuiert es die
Pflicht, den Staat, an welchen das ursprüngliche Auslieferungsbegehren
gerichtet war, um Zustimmung auch zur Ahndung der weiteren Straftaten
zu ersuchen.
4.3 Mit Auslieferungsentscheid vom 15. Januar 2013 bewilligte der Beschwer-
degegner die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland aus-
drücklich nur für die dem Auslieferungsersuchen vom 5. Dezember 2012
zugrunde liegenden Straftaten, nämlich gewerbsmässige Untreue (act. 6.14
= Verfahrensakten Urk. 45). Art. 14 EAUe entfaltet in Deutschland als Un-
terzeichnerstaat dieses Abkommens direkte Wirkung. Nach dem im
Rechtshilfeverkehr geltenden Vertrauensgrundsatz wird das völkerrechts-
konforme Verhalten von Staaten, die – wie Deutschland – mit der Schweiz
durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, vermutet (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1C_408/2007 vom 21. Dezember 2007, E. 2.2). Konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass Deutschland das in Art. 14 EAUe verankerte
Spezialitätsprinzip verletzen könnte, werden vom Beschwerdeführer weder
dargelegt noch sind solche ersichtlich. Insbesondere deutet nichts darauf
hin, dass der Vorwurf der Untreue nur vorgeschoben wird. Sollten die ersu-
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chenden Behörden die Auslieferung des Beschwerdeführers für andere Ta-
ten verlangen als für jene, für welche im Entscheid des Beschwerdegeg-
ners vom 15. Januar 2013 die Auslieferung bewilligt worden ist, hätte laut
Art. 39 IRSG der ersuchende Staat ein erneutes Begehren um Auslieferung
zu stellen. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbe-
gründet.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich mit ausführlichen Darstellungen
und Beweiswürdigungen geltend, es bestehe kein hinreichender Tatver-
dacht. Aus der Befragung des Zeugen C. und den Anlagen zur Befragung
gehe ohne weiteres hervor, dass dessen Aussagen nicht stimmen könnten
und die Vorwürfe aus der Luft gegriffen seien. Die Aussagen von C. seien
das einzige belastende Beweismittel im Verfahren gegen den Beschwerde-
führer. Dabei handle es sich aber um reine Schutzbehauptungen. Aus den
Akten der Staatsanwaltschaft Augsburg gehe nämlich hervor, dass der
ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers, die B. AG & Co. KG, sich
gar nicht geschädigt fühle und dem Beschwerdeführer nichts vorwerfe,
sondern ihm im Gegenteil ein ausgezeichnetes Arbeitszeugnis ausgestellt
habe. Auch gäbe es keinen einzigen Hinweis, dass der Beschwerdeführer
in irgend einer Weise an einem der Bankkonten von C. oder dessen Ge-
sellschaften berechtigt gewesen sein solle oder dass er Zugriff auf diese
Konti gehabt habe. Dass der Beschwerdeführer irgendwie in die Geschäfte
von C. verwickelt gewesen sein solle, sei offensichtlich nicht der Fall. Viel-
mehr sei es so, dass C. mit einem Herrn D. Geschäfte getätigt habe und
dass sich die beiden je vom anderen hintergangen fühlten. Der Beschwer-
deführer habe damit aber nichts zu tun. Damit sei klar, dass gegen den Be-
schwerdeführer kein Tatverdacht vorliegen könne (act. 1 S. 4 ff.).
5.2 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander
Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staa-
tes wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, welche sowohl nach
dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit
einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass-
nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwere-
ren Strafe bedroht sind (Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1
lit. a IRSG).
Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grund-
sätzlich aus, wenn die Angaben im Auslieferungsersuchen und in dessen
Ergänzungen oder Beilagen es den schweizerischen Behörden ermögli-
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chen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähi-
ge Straftat vorliegen bzw. ob Verweigerungsgründe gegeben sind. Die
Rechtshilfebehörde muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung
der beidseitigen Strafbarkeit nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe erfüllt ist und ob die
untersuchten Delikte nicht verjährt sind. Es kann hingegen nicht verlangt
werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschlies-
send mit Beweisen belegt. Es genügt, wenn die Sachdarstellung im Ersu-
chens den schweizerischen Behörden ermöglich zu prüfen, ob ausreichen-
de Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, so dass das
Auslieferungsersuchen nicht missbräuchlich erscheint (BGE 133 IV 76
E. 2.2 S. 79 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C.205/2007 vom
18. Dezember 2007, E. 3.2). Darüber hinaus hat der Rechtshilferichter je-
doch weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch kei-
ne Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die
Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch of-
fensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird.
5.3 Dem deutschen Auslieferungsersuchen ist zu entnehmen, dass der Be-
schuldigte ab Frühling 2009 in seiner Funktion als Regions-Vertriebsleiter
der B. AG & Co. KG der Verkaufsregion Z. für die Pflege der
Aussen-/Grünanlagen (sog. Sommerdienst) der von ihm betreuten Filialen
C. als externen Dienstleister beauftragt habe. Es sei vereinbart worden, C.
für die Verrichtung des Sommerdienstes mit pauschal EUR 350.-- bis 450.--
pro Monat und pro Filiale zu entschädigen. Dabei habe der Beschwerde-
führer sämtliche Rechnungen für tatsächlich bzw. angeblich erbrachte Leis-
tungen von C. ab Juni 2009 bis Mai 2010 selbst geschrieben bzw. erstellt
und wieder an sich selbst unter "B. AG & Co. KG, Regions- und Vertriebs-
leistung A., Y." adressiert. Als Rechnungssteller habe er zunächst "E." bzw.
"F." und ab November 2009 "G., C." eingesetzt. Nebst den Rechnungen mit
den jeweiligen Monatspauschalen von EUR 350.-- bis 450.-- für den tat-
sächlich erbrachten Sommerdienst habe der Beschwerdeführer weitere
206 Rechnungen für nicht erbrachte (nämlich angebliche Arbeiten in Zu-
sammenhang mit dem sog. Winterdienst) bzw. für bereits im Rahmen der
Pauschalverträge bezahlte Leistungen ausgestellt. Damit seien insgesamt
EUR 726'800.-- unberechtigterweise gegenüber der B. AG & Co. KG in
Rechnung gestellt worden. Der Beschwerdeführer habe Zugriff auf die von
C. eingerichteten Konten gehabt (act. 6.1 = Verfahrensakten Urk. 1).
5.4 Die Schilderung im Auslieferungsersuchen weist weder offensichtliche Feh-
ler, Lücken oder Wiedersprüche auf, welche den Sachverhaltsvorwurf im
Auslieferungsersuchen sofort im Sinne der Rechtsprechung entkräften
würden. Was der Beschwerdeführer im Einzelnen und detailliert gegen die
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Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen vorbringt, beschlägt die Beweiswür-
digung, die im Rechtshilfeverfahren nicht zu überprüfen, sondern dem
Sachrichter vorbehalten ist. Dieser wird denn auch die Aussagen C. in Be-
zug auf deren Beweiskraft zu würdigen haben. Damit erweist sich die Be-
schwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.
Unter dem Gesichtspunkt der Auslieferungsvoraussetzung der doppelten
Strafbarkeit wäre das vom ersuchenden Staat behauptete Verhalten des
Beschwerdeführers als ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von
Art. 158 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren.
6. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht, noch
sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an
Deutschland ist daher zulässig und die Beschwerde abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die
Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt Art. 5 des Reglements des
Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und
Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR [SR 173.713.162] i.V.m.
Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung. Unter
Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf
Fr. 3'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor-
schusses von Fr. 3'000.-- (Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 27. März 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Dominique von Planta-Sting
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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