Entscheid vom 16. Januar 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Cornelia Cova und Nathalie Zufferey Franciolli,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Karen Todner,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe-
rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Weiterlieferung an die USA
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2013.354
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") mit Entscheid vom 1. Novem-
ber 2013 die nachträgliche Auslieferung von A. an die USA für die dem
Weiterlieferungsersuchen des englischen Home Office vom 3. April 2013
zugrunde liegenden Straftaten bewilligte (act. 5.3);
- dieser A. am 4. November 2013 eröffnet wurde (vgl. act. 18.1 und 18.2);
- die in Z. (Grossbritannien) domizilierte Rechtsanwältin Karen Todner na-
mens und auftrags von A. am 4. Dezember 2013 gegen diesen Entscheid
per Telefax Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts erhob (act. 1);
- die Beschwerdekammer die Rechtsanwältin am selben Tag darauf hinwies,
dass die Einreichung per Telefax dem gesetzlichen Erfordernis der Schrift-
lichkeit nicht genüge, und ihr den Inhalt von Art. 21 Abs. 1 VwVG zur
Kenntnis brachte (act. 3);
- bei der Beschwerdekammer am 11. Dezember 2013 die am 4. Dezem-
ber 2013 in Z. (Grossbritannien) der britischen Post aufgegebene Be-
schwerde in zwei Umschlägen eintraf (act. 5, 6 und 7);
- A. von der Beschwerdekammer am 10. Dezember 2013 aufgefordert wur-
de, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen, ansonsten weitere Zu-
stellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterblieben (act. 4);
- A. innerhalb der ihm anberaumten Frist kein solches Zustelldomizil be-
zeichnete;
- die schweizerische Post der Beschwerdekammer auf Anfrage hin mitteilte,
dass die beiden Umschläge am 9. bzw. am 10. Dezember 2013 von der
schweizerischen Post in Y. (Schweiz) verzollt und dabei zum ersten Mal
elektronisch erfasst wurden (act. 14 und 17).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Auslieferungsentscheide des BJ innerhalb von 30 Tagen nach Eröff-
nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Beschwerde geführt werden kann (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1
IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG);
- die Frist an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen beginnt
(Art. 20 Abs. 1 VwVG) und eingehalten ist, wenn die schriftliche Eingabe
spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu de-
ren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diploma-
tischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 21 Abs. 1
VwVG);
- der vorliegend angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 4. No-
vember 2013 eröffnet wurde, womit die Frist zur Einreichung der Be-
schwerde am 4. Dezember 2013 ablief;
- der Eingabe per Telefax (act. 1) keine fristwahrende Wirkung zukommt
(BGE 121 II 252 E. 4b S. 256; Entscheide des Bundesstrafgerichts
RR.2013.136 vom 19. Juli 2013, E. 2.1; RR.2010.222 vom 18. Janu-
ar 2011; RR.2010.103 vom 14. Juli 2010);
- die auf dem Postweg eingereichte Beschwerde am letzten Tag der Frist in
Z. (Grossbritannien) der Post übergeben und erst fünf bzw. sechs Tage
später durch die schweizerische Post verzollt und hierbei erstmals elektro-
nisch erfasst wurde;
- bei dieser Ausgangslage gemäss der Auskunft der schweizerischen Post
(act. 14) mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die vorliegende Eingabe am
letzten Tag der Frist der schweizerischen Post noch nicht übergeben wor-
den ist;
- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als verspätet erweist, weshalb
auf diese nicht einzutreten ist;
- eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, gemäss
Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV ein Zustelldomizil in der
Schweiz benennen müssen, ansonsten die Zustellung unterbleiben kann;
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- der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustelldo-
mizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist, weshalb ihm dieser Ent-
scheid androhungsgemäss nicht formell eröffnet wird bzw. die Zustellung
an den Beschwerdeführer ad acta erfolgt;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- die entsprechende Gerichtsgebühr festzusetzen ist auf Fr. 500.-- (Art. 63
Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reg-
lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]);
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 16. Januar 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A., ad acta
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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