Entscheid vom 31. Januar 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., zur Zeit in Auslieferungshaft, vertreten durch
Rechtsanwalt Urs Späti,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS-
LIEFERUNG,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Rumänien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Rückzug der
Beschwerde
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2013.372
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die rumänische Staatsangehörige A. von den rumänischen Behörden mit
Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 21. Novem-
ber 2012 zur Verhaftung zwecks Auslieferung ausgeschrieben wurde (act.
6.1);
- gestützt auf die obgenannte Ausschreibung A. am 30. August 2013 durch
das Grenzwachtkorps (GVK) angehalten wurde (act. 6.3); gleichentags das
Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") die provisorische Auslieferungs-
haft gegen A. anordnete (act. 6.2);
- das BJ am 2. September 2013 die Auslieferungshaft gegen A. verfügte
(act. 6.4), wogegen keine Beschwerde erhoben wurde;
- innert verlängerter Frist das rumänische Justizministerium am 10. Septem-
ber 2013 um Auslieferung von A. ersuchte (act. 6.11 - 13);
- A. am 30. August 2013, 5. September 2013 und 18. September 2013 er-
klärte, mit einer Auslieferung an Rumänien nicht einverstanden zu sein
(act. 6.3, 6.10 und 6.14);
- das BJ die rumänischen Behörden am 11. Oktober 2013 um eine Zusiche-
rung betreffend Wiederaufnahme des Gerichtsverfahrens im Sinne von
Art. 3 des zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsüber-
einkommen ersuchte (act. 6.15); die entsprechende Zusicherung mit
Schreiben vom 14. Oktober 2013 erteilt wurde (act. 6.16);
- mit Auslieferungsentscheid vom 21. November 2013 das BJ die Ausliefe-
rung von A. an Rumänien für die dem Ersuchen zugrunde liegenden Straf-
taten bewilligte (act. 6.19);
- A., vertreten durch Rechtsanwalt Urs Späti, dagegen mit Schreiben vom
23. Dezember 2013 Beschwerde bei diesem Gericht erhob (act. 1);
- das BJ am 20. Januar 2014 eine Beschwerdeantwort einreichte (act. 6);
- Rechtsanwalt Urs Späti, nach Rücksprache mit A., mit Schreiben vom
28. Januar 2014 mitteilte, dass er die Beschwerde zurückziehe (act. 8);
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- das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt
abzuschreiben ist;
- die Beschwerdeführerin, die ihre Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als
unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten
zu tragen hat (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.253 vom
2. Mai 2013, RR.2007.4 vom 6. März 2007 und RR.2007.70 vom
30. Mai 2007);
- für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. Au-
gust 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An-
wendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG)
und die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen ist, unter An-
rechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 3'000.--; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, der Be-
schwerdeführerin Fr. 2'200.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle-
digt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, un-
ter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 3'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der
Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 2'200.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 31. Januar 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Urs Späti
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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