Entscheid vom 22. Februar 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Giorgio Bomio,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS
ZÜRICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch-
land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2013.45
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft Kassel am 27. Juli 2010 die Staatsanwaltschaft I
des Kantons Zürich um die Vornahme einer Reihe von Ermittlungshandlun-
gen ersuchte (act. 3);
- Letztere gestützt darauf mit Schlussverfügung vom 15. Januar 2013 die
Herausgabe von Bankunterlagen betreffend drei auf A. lautende Konten bei
der Bank B. AG anordnete (act. 1.1);
- A. hiergegen am 11. Februar 2013 zu Handen der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts beim Schweizerischen Generalkonsulat in Frankfurt
Beschwerde erhob (act. 1, 1.2).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sich das Verfahren bei Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangele-
genheiten nach den Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse
und nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) richtet
(Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG);
- die Beschwerdeschrift u. a. die Begehren und deren Begründung zu enthal-
ten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG);
- ein Antrag, der über das hinausgeht, was von der Vorinstanz entschieden
wurde, oder mit dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung nichts zu
tun hat, ungültig ist (MOSER, Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver-
waltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 52 VwVG N. 3; SEETHA-
LER/BOCHSLER, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 52 VwVG N. 40 mit Hinweis
auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_446/2007 vom 22. Januar 2008,
E. 2.2);
- der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend macht, das Rechtshilfe-
ersuchen der Staatsanwaltschaft Kassel sei ohne Angabe von Gründen
überwiegend nicht beantwortet bzw. erledigt worden, obwohl hinsichtlich
der noch ausstehenden Ermittlungshandlungen ein erhebliches Aufklä-
rungsinteresse bestehe;
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- der Beschwerdeführer sich damit eindeutig nicht gegen die Herausgabe der
ihn betreffenden Bankunterlagen stellt, sondern die Vornahme von Ermitt-
lungshandlungen, die nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bil-
den, beantragt;
- dieses Begehren sich als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf die
Beschwerde ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten
ist (Art. 52 Abs. 2 VwVG und Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.--
festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG, Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8
Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
[BStKR, SR 173.713.162]);
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 22. Februar 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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