Entscheid vom 22. März 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Giorgio Bomio und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
KANTONALE STAATSANWALTSCHAFT AAR-
GAU,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien
Beschlagnahme von Vermögenswerten
(Art. 63 Abs. 3 lit. b. IRSG i.V.m. Art. 80e Abs. 2
IRSG);
Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2013.53
Nebenverfahren: RP.2013.10
Sachverhalt:
A. Das Untersuchungsrichteramt Turnhout (Belgien) führt eine Untersuchung
u.a. gegen A. wegen Urkundenfälschung und Gebrauch von falschen Un-
terlagen, Untreue, Betrug, Geldwäsche, Diebstahl und krimineller Organisa-
tion (act. 1.2). Die Schweiz wird in diesem Zusammenhang mit Ersuchen
vom 13. Juni 2012 um Vornahme verschiedener strafprozessualer Hand-
lungen ersucht, d.h. um Beschlagnahme und Herausgabe von Unterlagen
sowie um die Beschlagnahme von Liegenschaften (act. 1.2 S. 3; act. 1.1
S. 3).
B. Die kantonale Staatsanwaltschaft Aargau trat hierauf mit Verfügung vom
18. Oktober 2012 ein und ordnete unter anderem eine Grundbuchsperre an
(act. 1.1 Ziffer 4 des Dispositivs). Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar
2013 fügte sie dem eine weitere Grundbuchsperre bei (act. 1.2 Ziffer 2 des
Dispositivs), wobei ihre Rechtsmittelbelehrung zu Unrecht davon ausging,
dass einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme (act. 1.2 S. 5;
act. 2; vgl. demgegenüber Art. 80l Abs. 1 und 2 IRSG).
C. Gegen die Zwischenverfügung vom 12. Februar 2013 erhebt A. mit Schrei-
ben vom 19. Februar 2013 (Datum des Eingangs: 25. Februar 2013) Be-
schwerde, wobei er sinngemäss die Aufhebung der Beschlagnahme bean-
tragt (act. 1).
D. Innert mit Schreiben vom 25. Februar 2013 angesetzter Frist zur Leistung
des Kostenvorschusses (act. 3) ging sein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes
ein (Verfahren RP.2013.10, act. 1).
E. Auf Grund der nachfolgenden Erwägungen verzichtet die Beschwerde-
kammer auf die Durchführung eines Schriftenwechsels und den Beizug der
Verfahrensakten (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge-
nommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Belgien sind in erster Linie
massgebend die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über
die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1),
dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen
am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP;
SR 0.351.12). Soweit dem Beschuldigten Geldwäscherei vorgeworfen wird,
kann zudem das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom
8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme
und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur An-
wendung gelangen.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch
stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An-
forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 135 IV
212 E. 2.3; 129 II 462 E. 1.1), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die
dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) an-
wendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Das
innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn
dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 39
E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschen-
rechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können bei der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nur ausnahmsweise selb-
ständig angefochten werden. Voraussetzung ist, dass sie – durch die Be-
schlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch
die Anwesenheit von am ausländischen Prozess beteiligten Personen – ei-
nen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
(Art. 80e Abs. 2 IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön-
lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h
lit. b IRSG). Die Beschwerdefrist gegen eine Zwischenverfügung beträgt
zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).
2.2 Richtet sich die Beschwerde wie vorliegend gegen eine Zwischenverfü-
gung, so muss die beschwerdeführende Person nach der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern
die rechtshilfeweise Beschlagnahme von Vermögenswerten, bzw. die Ver-
weigerung einer Teilfreigabe, zu einem nicht wieder gutzumachenden
Nachteil führt.
Ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht
erst, wenn durch die Anordnung oder Fortdauer von rechtshilfeweise ver-
fügten Vermögensbeschlagnahmen die legale wirtschaftliche Tätigkeit einer
betroffenen Partei stark behindert oder gar ihr wirtschaftliches Überleben
gefährdet würde (Urteil des Bundesgerichts 1B_285/2011 vom 18. Novem-
ber 2011, E. 2.3.2).
In Betracht kommen insbesondere drohende Verletzungen von konkreten
vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungs-
schritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das
Entgehen von konkreten Geschäften. Die bloss abstrakte Möglichkeit, dass
sich zum Beispiel eine Kontosperre negativ auf die Geschäftstätigkeit der
rechtsuchenden Person auswirken könnte, ist hingegen für die Annahme
eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Abs. 2
lit. a IRSG grundsätzlich nicht ausreichend. Der drohende unmittelbare und
nicht wieder gutzumachende Nachteil muss glaubhaft gemacht werden; die
blosse Behauptung eines solchen Nachteils genügt nicht (zum Ganzen
BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354 m.w.H.; siehe zuletzt
u. a. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.177 vom
11. Dezember 2012, E. 2; RR.2012.2 vom 15. Mai 2012, E. 2.3).
2.3 Der Beschwerdeführer führt aus, dass den "schlussendlichen Schaden" im
Falle einer Versteigerung Frau B. und seine Kinder tragen würden. Auch
die Bank sei betroffen, da mehr Kredit auf dem Haus liege, als im Grund-
buch erwähnt. Auch könne im Falle einer Beschlagnahme die Amortisation
nicht aufrechterhalten werden (act. 1).
2.4 Im Lichte der angeführten Rechtsprechung genügen diese unbelegten Be-
hauptungen nicht, um einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachen-
den Nachteil glaubhaft zu machen. Soweit Schaden Dritter vorgebracht
wird – derjenige von Familienangehörigen oder Banken – trifft der Nachteil
sodann nicht wie erforderlich unmittelbar den Beschwerdeführer. Es wird
nicht klar, wie die Beschlagnahme seines Grundstückes den Beschwerde-
führer in der Amortisation (wohl der Hypothek) beeinträchtigen soll. Eben-
sowenig leuchtet ein, wie die rechtshilfeweise Beschlagnahme zur Verstei-
gerung des Grundstücks führen soll und gerade dadurch beim Beschwer-
deführer einen Schaden bewirke. Der Nachteil bleibt somit im Abstrakten.
Die Beschwerde kann ihn insgesamt nicht dartun oder glaubhaft machen.
2.5 Damit fehlt es mangels unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden
Rechtsnachteils an der Legitimation, um gegen die Zwischenverfügung Be-
schwerde zu erheben.
3. Mit dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzuläs-
sig, weshalb auf diese ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 57
Abs. 1 VwVG e contrario i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) nicht einzutre-
ten ist.
4.
4.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli-
chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten,
sofern ihr Begehren nicht als aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn
dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m.
Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Ge-
winnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren.
Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaus-
sichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur we-
nig geringer sind als diese (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 134 I 92 E. 3.2.1;
129 I 129 E. 2.3.1).
4.2 Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und stellt sich damit auch als
offensichtlich aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG heraus.
Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Ge-
richtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m.
Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafge-
richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun-
gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie-
sen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 26. März 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später
nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die
Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern
sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die
Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig
oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch
Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93
Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde
nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel
aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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