Entscheid vom 13. August 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Nathalie Zufferey Franciolli,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Holenstein,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, ZWEIGSTELLE
ZÜRICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch-
land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2013.62
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main führt gegen B., C., D., E. und 5
weitere beschuldigte Personen ein Strafverfahren wegen gemeinschaftli-
cher gewerbsmässiger Geldwäsche. Es bestehe der Verdacht, dass ein
Teil der gewaschenen Gelder aus der 1996 in Z. (Deutschland) erfolgten
Entführung des dort lebenden Multimillionärs F., bei der 30 Millionen Deut-
sche Mark Lösegeld bezahlt worden seien, herrühren würde. In diesem Zu-
sammenhang ist die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit Rechtshilfe-
ersuchen vom 17. Juni 2011 an die Schweiz gelangt und hat um Edition al-
ler taterheblichen Bankunterlagen zu der bei der Bank G. in Y. geführten
Kontoverbindung Nr. 1, lautend auf die Firma H., ersucht (act. 1.3).
B. Die Bundesanwaltschaft trat als ausführende Behörde in ihrer Eintretens-
und Zwischenverfügung vom 1. Juli 2011 auf das Rechtshilfeersuchen ein
und wies die Bank G. mit separater Auskunfts- und Editionsverfügung vom
28. Oktober 2011 an, die gewünschten Auszüge der Kontobeziehung Nr. 1,
lautend auf die Firma H. einzureichen (act. 1.2 II Ziff. 5).
C. Mit ergänzendem Ersuchen vom 4. November 2011 bat die Staatsanwalt-
schaft Frankfurt am Main zudem um Übermittlung von Detailbelegen zu
insgesamt 16 Banktransaktionen, die in der Zeit vom 6. Mai 2008 bis
8. September 2010 ab in der Schweiz bestehenden Kontoverbindungen –
hauptsächlich ab der genannten Kontoverbindung der Firma H. – auf Kon-
ten von tatbeteiligten Personen in Deutschland gutschrieben worden waren
(act. 1.2 Ziff. 2).
D. Eine Prüfung der von der Bank G. herausgegebenen Bankbelege brachte
eine Verbindung zur A. zu Tage, welche ihrerseits ein Konto Nr. 2 bei der
Bank I. hatte. Die Bundesanwaltschaft forderte die Bank I. mit Verfügung
vom 17. September 2012 auf, die betreffenden Kontounterlagen lautend
auf die A. herauszugeben (vgl. act. 1.2 II Ziff. 6).
E. Mit Schlussverfügung vom 31. Januar 2013 ordnete die Bundesanwalt-
schaft in Bezug auf die bei der Bank I. bestehende Bankverbindung Nr. 2
lautend auf die A. die Herausgabe der betreffenden Kontounterlagen an
(act. 1.2).
F. Dagegen erhebt die A. mit Eingabe vom 4. März 2013 bei der Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde mit dem Antrag, die
Schlussverfügung vom 31. Januar 2013 sei aufzuheben und die beschlag-
nahmten Bankunterlagen seien der Beschwerdeführerin zurückzugeben.
Eventualiter sei die Bewilligung der Rechtshilfe auf die Kontoeröffnungsun-
terlagen sowie die Detailbelege zur Gutschrift und anschliessenden Belas-
tung von EUR 250'000.-- vom 8. Juli 2009 zu begrenzen (act. 1 S. 2).
G. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") und die Beschwerdegegnerin
beantragen in ihrer Vernehmlassung vom 22. März 2013 bzw. Beschwer-
deantwort vom 11. April 2013 je die Abweisung der Beschwerde (act. 6 und
act. 8), was der Beschwerdeführerin am 12. April 2013 zur Kenntnis ge-
bracht wird (act. 11).
H. Mit Eingabe vom 30. April 2013 repliziert die Beschwerdeführerin unaufge-
fordert und reicht der Beschwerdekammer einen Beschluss des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 15. April 2013 ein, in welchem dieses fest-
hält, dass die am 10. November 2011 durchgeführte Durchsuchung der
Wohnung und des Nebengebäudes des beschuldigten D. in X. rechtswidrig
sei (act. 13 und act. 13.1). Die Beschwerdekammer fordert die Beschwer-
degegnerin mit Schreiben vom 3. Mai 2013 auf, umgehend bei der ersu-
chenden Behörde abzuklären, ob unter diesen Umständen am Rechtshilfe-
ersuchen vom 17. Juni 2011 bzw. 4. November 2011 und 29. Oktober 2012
noch festgehalten werde (act. 14). Mit Eingabe vom 23. Mai 2013 teilt die
Beschwerdegegnerin mit, dass die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main
gemäss deren Faxschreiben vom 15. Mai 2013 mit Bezug auf den Be-
schuldigten D. von der Herausgabe von Beweismitteln absehe. Hinsichtlich
der übrigen Beschuldigten, die vom Beschluss des Landgerichts Frankfurt
am Main nicht betroffen seien, werde nach wie vor um Gewährung der
Rechtshilfe ersucht (act. 15 und act. 15.1). Die Eingabe der Beschwerde-
gegnerin vom 23. Mai 2013 sowie das Faxschreiben der Staatsanwalt-
schaft Frankfurt am Main vom 17. Mai 2013 werden der Beschwerdeführe-
rin und dem BJ am 28. Mai 2013 zur Kenntnis zugestellt (act. 16).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten,
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster
Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten
sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. Novem-
ber 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1), sowie die Bestimmungen der
Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch-
führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000,
S. 19 - 62) massgebend. Zusätzlich kann das von beiden Ländern ratifizier-
te Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Er-
mittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
(GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen.
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re-
gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf-
sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in-
ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV;
SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1
S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche
Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere
Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82
E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleibt
die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595
E. 7c).
2.
2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich
und direkt betroffen wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen
der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547
E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).
Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankun-
terlagen betreffend Konten der Beschwerdeführerin bei der Bank I.
(act 1.2). Ihre Beschwerdelegitimation ist daher gegeben.
2.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung
der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangele-
genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt wer-
den kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1
StBOG; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstrafge-
richt vom 31. August 2010, SR 173.713.161).
Die Schlussverfügung vom 31. Januar 2013 ist mit Beschwerde vom
4. März 2013 fristgerecht angefochten worden.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich
mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der
Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der
Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367
E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung muss sich sodann die urteilende Instanz sodann nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigs-
tens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf
welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
4. Einleitend ist zu bemerken, dass die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main
der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 15. Mai 2013 mitgeteilt hatte,
am Rechtshilfeersuchen in Bezug auf den Beschuldigten D. nicht länger
festzuhalten (act. 15.1; vgl. supra lit. H.). Das Rechtshilfeersuchen ist je-
doch hinsichtlich der anderen acht beschuldigten Personen nicht zurückge-
zogen worden, weshalb diesbezüglich vom Fortbestand des Ersuchens
auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.218/2003 vom
17. Dezember 2003, E. 3.5; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2009.200 vom 9. Juli 2009, E. 5.4).
5. Im Zusammenhang mit der erhobenen Rüge der Beschwerdeführerin, das
Individualschutzprinzip sei verletzt, da das Landgericht die Rechtswidrigkeit
der durchgeführten Hausdurchsuchung bei D. in X. festgestellt habe (act. 1
S. 9 ff; act. 13 S. 3), ist sodann vorab Folgendes festzuhalten: Das Indivi-
dualschutz- oder Benachteiligungsprinzip besagt, dass die Person durch
die Rechtshilfe nach Möglichkeit nicht schlechter gestellt werden soll, als
wenn das ausländische Verfahren im ersuchten Staat gegen sie durchge-
führt würde (POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsa-
chen, Basel/Genf/München 2001, N 194). Auf das Individualschutzprinzip
berufen kann sich in erster Linie derjenige, gegen den sich das ausländi-
sche Verfahren richtet. Unter Umständen kann es auch demjenigen zugute
kommen, den eine Rechtshilfemassnahme direkt betrifft (POPP, a.a.O.). Ob
vorliegend die Beschwerdeführerin legitimiert ist, sich auf das Individual-
schutzprinzip zu berufen, kann offen bleiben, da eine Verletzung desselben
ohnehin nicht zu bejahen ist. Das Landgericht hat zwar in seinem Be-
schluss vom 15. April 2013 die Rechtswidrigkeit der in der Schweiz durch-
geführten Durchsuchung der Wohnung von D. festgestellt. Dies, weil hin-
reichende Anhaltspunkte dafür fehlen würden, dass D. Gelder aus der
F.-Entführung in Umlauf gebracht habe oder er daran schuldhaft beteiligt
gewesen sei (act. 13.1; vgl. supra lit. H.). Wie noch zu zeigen sein wird, er-
weist sich jedoch die vorliegende Herausgabe der Bankunterlagen der Be-
schwerdeführerin unabhängig vom Bestehen eines Tatverdachts von D. als
potentiell erheblich für das deutsche Strafverfahren (vgl. nachfolgend Ziff.
6.4). Inwiefern die Beschwerdeführerin durch die Rechtshilfe schlechter ge-
stellt ist, als wenn das Verfahren in der Schweiz durchgeführt würde, ist
nicht auszumachen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin moniert sodann, dass die Herausgabe sämtlicher
das Konto die Beschwerdeführerin betreffenden Bankunterlagen einer un-
zulässigen Beweisausforschung gleichkomme und unverhältnismässig sei.
Die Beschwerdeführerin werde im Rechtshilfeersuchen nämlich gar nicht
erwähnt. Zudem weise einzig eine Zahlung von EUR 250'000.-- indirekt ei-
nen Zusammenhang mit der Firma H. auf. Somit seien höchstens die De-
tails dieser Überweisung von EUR 250'000.-- auf das Konto der A. sowie
die Kontoeröffnungsunterlagen für die ersuchende Behörde relevant. Aus
den übrigen Bankunterlagen sei kein Zusammenhang mit dem im Rechts-
hilfeersuchen vorgetragenen Sachverhalt ersichtlich (act. 1 S. 6 f. und
10 f.).
6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs-
sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, La coopération judiciare internationale
en matière pénale, Bern 2009, S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtspre-
chung; statt vieler: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.271 vom
7. April 2009, E. 3.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abge-
lehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in
keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Un-
tersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine
unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Nicht er-
forderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im
ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last ge-
legt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007,
E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007,
E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden
Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grund-
sätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheim gestellt ist.
Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es
ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise
im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung
der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu
ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten-
stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten
Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Ak-
ten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich
sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebe-
hörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinaus-
gehen (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186 E. 4 S. 192). Die Rechtspre-
chung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshil-
feersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit
ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung
der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwen-
dige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (Urteil des
Bundesgerichts 1A.209/2005 vom 29. Januar 2007, E. 3.2, m.w.H.). Zielt
das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmit-
tel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Be-
hörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu
informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, wel-
che in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244;
Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005
vom 27. April 2005, E. 4.1).
6.3 Im Rechtshilfeersuchen vom 17. Juni 2011 wird zusammengefasst darge-
legt, dass die Beschuldigten seit dem Jahre 2008 Gelder in die Finanzie-
rung des Bauvorhabens J. in W. einbringen würden bzw. eingebracht hät-
ten, in der Absicht, die Herkunft der Gelder zu verschleiern und sich durch
den Betrieb des Clubs und die ihnen dadurch zustehenden Gewinnanteile
eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu sichern. Die Geldeinla-
gen seien bei einer Schweizer Strohgesellschaft Firma H. zusammenge-
flossen, für die sich der in Y. wohnhafte E. als Treuhänder verantwortlich
gezeigt habe. Von dort aus seien die Gelder auf das Konto der K. AG trans-
feriert und für den Bau des Clubs J. verwendet worden. So seien auf Ver-
anlassung von C. im Zeitraum von Mai 2008 bis September 2010 rund 2,2
Millionen Euro von der Firma H. auf das Konto der K. AG beziehungsweise
ein später eingerichtetes Treuhandkonto weitertransferiert worden. C. und
B. hätten jeweils im Auftrag von Investoren gehandelt, die nicht hätten ge-
nannt werden sollen. Aufgrund der bisherigen Erhebungen bestehe der
Verdacht, dass Teile dieser Geldbeträge aus der im Jahre 1996 in Z. erfolg-
ten Entführung des dort lebenden Multimillionärs F., bei der 30 Millionen
Deutsche Mark Lösegeld bezahlt worden seien, herrühren würden
(act. 1.2).
6.4 Die Beschwerdegegnerin führte in der Schlussverfügung aus, dass anläss-
lich der Auswertung der Bankunterlagen des auf die Firma H. lautenden
Kontos Nr. 1 bei der Bank G. eine Gutschrift von EUR 250'000.-- mit Valuta
vom 8. Juli 2009 vom Konto der A. bei der Bank I. habe eruiert werden
können. Eine Sichtung der Bankunterlagen der A. soll ergeben haben, dass
dieses Geld gleichtentags von der Beschwerdeführerin gutgeschrieben
worden sei. Vom Konto der Firma H. sei das Geld noch am 8. Juli 2009 auf
eine Bankverbindung in Deutschland, lautend auf die L. GmbH geflossen,
wo es schliesslich für die Finanzierung des Bordellbetriebes Club J. ver-
wendet worden sei (act. 1.2). Das Konto der Beschwerdeführerin ist ge-
mäss Kontoeröffnungsunterlagen am 29. September 2006 von E. in seiner
Eigenschaft als "Director" der Beschwerdeführerin eröffnet worden (Verfah-
rensakten pag. 00518 und 00522). E. soll gemäss Ausführungen der
Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ein enges Verhältnis zu den Be-
schuldigten B. und C. gehabt haben und für den Transfer der Gelder auf
das Konto der Firma H. verantwortlich gewesen sein (act. 1.8 S. 2). Unter
diesen Umständen ist die potentielle Erheblichkeit der herauszugebenden
Bankunterlagen ohne Weiteres zu bejahen. Von einer unzulässigen Be-
weisausforschung kann keine Rede sein. Auch der geltend gemachte Um-
stand, wonach die Beschwerdeführerin im Rechtshilfeersuchen nicht er-
wähnt werde, steht der Leistung der Rechtshilfe nicht per se entgegen
(Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.56 vom 2. Dezember 2011,
E. 6.3, RR.2010.244 vom 14. September 2011, E. 4.3 und RR.2010.268-
270 vom 21. Juni 2011, E. 8.3). Soweit die Beschwerdeführerin geltend
macht, lediglich die Details der Überweisung von EUR 250'000.-- auf das
Konto der A. sowie die Kontoeröffnungsunterlagen seien für die ersuchen-
de Behörde relevant, verkennt sie, dass es nicht zulässig ist, den ausländi-
schen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im
Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen.
Nach der Rechtsprechung sind die Behörden des ersuchenden Staates
grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaf-
ten und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit
verwickelt sind, wenn das Rechtshilfeersuchen wie vorliegend auf die Er-
mittlung abzielt, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Her-
kunft verschoben wurden.
Die Herausgabe der vorerwähnten Unterlagen an die ersuchende Behörde
entspricht nicht zuletzt auch dem Geist des GwUe, welches die Vertrags-
parteien zur grösstmöglichen Unterstützung bei der Ermittlung von Tat-
werkzeugen, Erträgen und anderen Vermögenswerten, die der Einziehung
unterliegen, verpflichtet (Art. 8 GwUe) und diesen diesbezüglich sogar die
unaufgeforderte Übermittlung von Informationen erlaubt (Art. 10 GwUe).
Zudem vermeidet diese Vorgehensweise auch ein allfälliges Nachtragser-
suchen (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; Urteile des Bundesgerichts
1A.227/2006 vom 22. Februar 2007, E. 2.5; 1A.303/2004 vom 29. März
2005, E. 4.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. Au-
gust 2007, E. 4.1 m.w.H.).
7. Weitere Rechtshilfehindernisse werden nicht geltend gemacht und sind da-
her auch nicht weiter zu prüfen. Zusammenfassend erweist sich die Be-
schwerde unbegründet und ist daher vollumfänglich abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die
Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundes-
strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An-
wendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG
sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf
Fr. 4'000.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, unter
Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 13. August 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniel Holenstein
- Bundesanwaltschaft Zweigstelle Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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