Entscheid vom 11. April 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Roy Garré und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A.,
Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT BASEL-STADT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Frank-
reich
Herausgabebefehl / Edition (Art. 63 Abs. 2 lit. b
IRSG); Eintretens- und Zwischenverfügung
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2013.72
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- das Tribunal de Grande Instance de Mulhouse gegen A. ein Strafverfahren
wegen bewaffneten Diebstahls, Gewalt mit Waffe, Hehlerei etc. führt und in
diesem Zusammenhang an die Schweiz gelangte und um Durchführung
von Ermittlungen zur Herkunft des bei A. festgestellten Geldes sowie des
Verbleibs von Diebesguts ersuchte (act. 1.2);
- die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Eintretens- und Zwischenverfügung
vom 13. Februar 2013 dem Rechtshilfeersuchen entsprach und da A. an-
gegeben haben soll, eine Bankverbindung zur Bank B. in Z. zu unterhalten,
diese aufforderte,
a) zu klären, um welche Verbindungen es sich dabei handle und der
Staatsanwaltschaft Kopien sämtlicher Kontounterlagen bzw. anderer Do-
kumente über Geschäftsbeziehungen mit A. seit dem 1. Januar 2012 zu-
kommen zu lassen,
b) falls A. über ein Schrankfach verfüge, dieses örtlich beschlagnahmt und
der Inhalt zum Zweck der Weiterleitung an die ersuchende Behörde sicher-
gestellt werde,
c) abzuklären, ob A. im Verlauf des Jahres 2012 am Schalter der Bank Be-
träge von EUR 5'000.--, 5'000.--, 6'000.-- und 2'000.-- von ihrem Konto ab-
gehoben habe,
d) falls Geschäfte gemäss c) festgestellt würden, mitzuteilen, welche Ange-
stellten der Bank diese durchgeführt hätten, wobei diese durch die Krimi-
nalpolizei zu befragen seien,
e) zu klären, ob A. im Verlauf des Jahres 2012 Beträge von EUR 500.--
gewechselt oder rückgewechselt habe (act. 1.2);
- A. – nachdem ihr die Eintretens- und Zwischenverfügung vom 13. Februar
2013 von der Bank B. mit Schreiben vom 4. März 2013 zugesandt wurde
(act. 1.1) – dagegen mit Beschwerde vom 11. März 2013 an die Beschwer-
dekammer des Bundesgerichts gelangte und sinngemäss die Aufhebung
der Verfügung beantragte (act.1);
- die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. März 2013 unter anderem
dazu aufgefordert wurde, ihre Beschwerdeschrift bis zum 28. März 2013 zu
verbessern, damit sie in Bezug auf Inhalt und Form den Anforderungen des
Art. 52 VwVG genügt und darauf hingewiesen wurde, dass bei unbenützten
Ablauf der Frist aufgrund der Akten entscheiden werde oder, wenn Begeh-
ren, Begründung oder Unterschrift in der verbesserten Beschwerdeschrift
fehlen, auf die Beschwerde nicht eingetreten werde; die Beschwerdeführe-
rin ferner darauf aufmerksam gemacht wurde, dass schriftliche Eingaben
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spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren
Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati-
schen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (act. 3);
- die Beschwerdeführerin die verbesserte Beschwerdeschrift mit Poststempel
vom 5. April 2013 und damit dem Gericht verspätet einreichte (act. 5), wes-
halb diese grundsätzlich aus dem Recht zu weisen ist;
- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen selbständig
angefochten werden können, sofern sie durch die Beschlagnahme von
Vermögenswerten und Wertgegenständen einen unmittelbaren und nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG); der
drohende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil vom Be-
troffenen glaubhaft gemacht werden muss und die blosse Behauptung ei-
nes solchen Nachteils nicht genügt (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S.
332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts
1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2; 1A.265/2000 vom 28. November 2000,
E. 2.c/cc und 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 1.2, 2.2);
- fraglich ist, ob vorliegend überhaupt Vermögenswerte und Wertgegenstän-
de im Sinne der erwähnten Bestimmung beschlagnahmt worden sind, da
gemäss Eintretens- und Zwischenverfügung eine Beschlagnahme von
Wertgegenständen nur im Falle, da solche in einem Schrankfach gefunden
werden sollten, zu erfolgen habe; die Staatsanwaltschaft Basel insbesonde-
re keine Kontosperre anordnete; sich auch aus dem Schreiben der Bank B.
an die Beschwerdeführerin vom 4. März 2013 keine Anhaltspunkte dafür
ergeben, dass Vermögenswerte oder Wertgegenstände beschlagnahmt
worden sind;
- es die Beschwerdeführerin ohnehin unterlassen hätte, in ihrer Beschwerde-
schrift hinreichend konkret geltend zu machen, weshalb ihr aus der ange-
fochtenen Beschlagnahme – sofern eine solche tatsächlich erfolgt ist – ein
unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachse; ein sol-
cher auch nicht in der verbesserten Beschwerdeschrift – will man diese be-
rücksichtigten – glaubhaft gemacht wird;
- aus diesen Gründen auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b
StBOG);
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- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- anzusetzen und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG,
Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundes-
strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen im Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 11. April 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen
Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid
gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so
sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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