Entscheid vom 25. Juni 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
1. A.,
2. B.,
beide vertreten durch Rechtsanwalt C.,
Beschwerdeführer 1 und 2
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe-
rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Rumänien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2013.89-90
RP.2013.13-14
- 2 -
Sachverhalt:
A. Mit Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS) vom
8. Dezember 2012 ersuchten die rumänischen Behörden um Verhaftung
und Auslieferung der Ehegatten A. und B. Die Ausschreibungen erfolgten
gestützt auf die Haftbefehle vom 7. Dezember 2012 des Appellationsge-
richts in U. (Rumänien). Den Ehegatten wird vorgeworfen, die Mutter von
B., D., am 3. Dezember 2012 ermordet zu haben.
B. Mit Haftanordnungen vom 7. Dezember 2012 ordnete das Bundesamt für
Justiz (nachfolgend "BJ") die provisorische Auslieferungshaft gegen A. und
B. an (act. 25.1). Anlässlich der Einvernahmen vom 8. Dezember 2012 er-
klärten A. und B., mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden
zu sein (act. 25.2). Das BJ verfügte am 10. Dezember 2012 die Ausliefe-
rungshaft gegen A. und B. (act. 25.4). Die von A. und B. gegen die Auslie-
ferungshaftbefehle vom 10. Dezember 2012 erhobene Beschwerde
(act. 25.9) wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Ent-
scheid vom 14. Januar 2013 ab (act. 25.11; Beschwerdeverfahren
RH.2012.18-19; RP.2012.82-83; RP.2012.84-85).
C. Das rumänische Justizministerium reichte innert erstreckter Frist am
18. Dezember 2012 das formelle Auslieferungsersuchen gegen A. und B.
vorab per Fax ein (act. 25.6, 25.8); das Original ging am 14. Januar 2013
beim BJ ein (act. 25.10). Mit Schreiben vom 19. bzw. 21. Dezember 2012
ersuchte die rumänische Staatsanwaltschaft zudem um Auslieferung der
persönlichen Habe von B. und A., so u.a. des sich in der Obhut der Grau-
bündner Behörden befindenden Autos, welche die beiden im Zusammen-
hang mit der Tatbegehung benutzt hätten (act. 25.8 ff.).
D. Am 17. Januar 2013 wurden B. und am 21. Januar 2013 A. zum formellen
Auslieferungsersuchen einvernommen (act. 25.13, 25.14). Beide erklärten
erneut, mit einer Auslieferung nicht einverstanden zu sein. In der Folge
reichten A. und B. mit diversen Schreiben ihre Stellungnahmen zum Auslie-
ferungsersuchen ein (act. 25.15 ff.).
E. Mit je zwei separaten Auslieferungsentscheiden vom 19. März 2013 bewil-
ligte das BJ in Dispositiv Ziffer 1 die Auslieferung von A. und B., ein-
schliesslich der sichergestellten Gegenstände, an Rumänien für die dem
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Auslieferungsersuchen vom 18. Dezember 2013 zugrunde liegenden Straf-
taten (act. 18.1 und 18.2). Im jeweiligen Auslieferungsentscheid kürzte das
BJ Rechtsanwalt C., dem gemeinsamen unentgeltlichen Rechtsvertreter
von A. und B., die für beide Rechtsvertretungen eingereichte Honorarnote
in der Höhe von CHF 13'500.-- und sprach in Dispositiv Ziffer 2 Rechtsan-
walt C. für die jeweilige Rechtsvertretung eine Entschädigung von je
CHF 4'545.--, d.h. gesamthaft CHF 9'090.--, zu.
F. Mit in Italienisch abgefasster Eingabe vom 27. März 2013 an das BJ, wel-
che in der Folge an das hiesige Gericht weitergeleitet wurde, erhebt A.
(Beschwerdeführer 1) in seinem Namen und im Namen von B. (Beschwer-
deführerin 2) persönlich Beschwerde gegen die Auslieferungsentscheide
vom 19. März 2013. Der Beschwerdeführer 1 stellte mit der Beschwerde
ausschliesslich den Antrag, dass ihm und der Beschwerdeführerin 2 die
Auslieferungsentscheide in italienischer Sprache zu eröffnen sowie alle Un-
terlagen auf Italienisch mitzuteilen seien, damit sie in den folgenden 30 Ta-
gen ab Eröffnung der Auslieferungsentscheide ihre Beschwerde formulie-
ren könnten (act. 1, act. 1.1). Mit Schreiben vom 8. April 2013 beantragte
sodann Rechtsanwalt C. seine Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand für
beide Beschwerdeführer (act. 9).
G. Mit Zwischenentscheid vom 10. April 2013 wies die Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts den Antrag auf Übersetzung der Auslieferungsent-
scheide und deren Neueröffnung ab (act. 11). Im Zwischenentscheid wurde
der Beschwerdeführer 1 gleichzeitig darauf hingewiesen, dass seine Be-
schwerde keine Begründung enthalte, in welche Richtung die Überprüfung
der angefochtenen Auslieferungsentscheide gehen solle. Die Beschwerde-
führerin 2 wurde zudem darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Be-
schwerde nicht mitunterschrieben habe und auch keine Vollmachterteilung
an den Beschwerdeführer 1 vorliegen würde. Rechtsanwalt C. wurde
schliesslich Frist angesetzt, um eine Vollmacht der Beschwerdeführer
nachzureichen, ansonsten von einem fehlenden Mandatsverhältnis ausge-
gangen werde (act. 11).
H. Mit Schreiben vom 15. April 2013 reichten die Beschwerdeführer 1 und 2
ihre eigenhändige Beschwerdebegründung nach (act. 13). Zur Hauptsache
stellten sie den Antrag, die angefochtenen Auslieferungsentscheide seien
aufzuheben und ihre Auslieferung sei zu verweigern. Sie begründeten ihren
Antrag im Wesentlichen damit, dass die Auslieferungsvoraussetzungen
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nicht erfüllt seien, sie ihre Unschuld beweisen könnten und das rumänische
Strafverfahren nicht der EMRK entspreche (act. 13).
I. Mit Schreiben vom 15. April 2013 reichte Rechtsanwalt C. eine vom glei-
chem Tag datierte Vollmacht des Beschwerdeführers 1 (act. 14, 14.1), mit
Schreiben vom 19. April 2013 diejenige der Beschwerdeführerin 2 (unda-
tiert) ein (act. 17, 17.1). Mit Eingabe vom 26. April 2013 reichte er sodann
im Namen beider Beschwerdeführer eine weitere Beschwerde bzw. Be-
schwerdeergänzung ein (act. 18). Zusätzlich zu den von seinen Mandanten
bereits persönlich gestellten Anträgen stellte er ausdrücklich im Namen der
Beschwerdeführer den Antrag, die von der Vorinstanz zugesprochene Ent-
schädigung für die amtliche Verteidigung sei insofern aufzuheben, als die
zugesprochene Entschädigung auf insgesamt CHF 13'500.-- zu erhöhen
sei. In prozessualer Hinsicht beantragte er, er sei "als amtliche Verteidi-
gung der Beschwerdeführer einzusetzen und den Beschwerdeführern sei
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren", unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge zulasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(act. 18 S. 2).
J. Mit Schreiben vom 24. April 2013 teilten die Beschwerdeführer auf Italie-
nisch mit, sie seien nicht damit einverstanden, für das Auslieferungsverfah-
ren einen Rechtsvertreter zu bezahlen. Sie erklärten unter Hinweis auf das
beigelegte Schreiben von Rechtsanwalt C. vom 27. März 2013, sie seien
mit den finanziellen Konditionen, welche von Rechtsanwalt C. festgelegt
worden seien, nicht einverstanden (act. 19). Im beigelegten Schreiben vom
27. März 2013 an den Beschwerdeführer erklärte Rechtsanwalt C. auf Eng-
lisch, er benötige eine Bankgarantie oder ein Pfand in der Höhe von
CHF 15'000.-- für die noch nicht bezahlten Kosten des ersten Beschwerde-
verfahrens (gegen die Auslieferungshaftbefehle) in der Höhe von
CHF 4'500.--, für die vom BJ nicht akzeptierten Aufwendungen im Ausliefe-
rungsverfahren in der Höhe von CHF 4'500.-- und für die künftigen Auf-
wendungen im Beschwerdeverfahren (gegen die Auslieferungsentscheide)
(act. 19, Rückseite). Diese Eingabe der Beschwerdeführer wurde in der
Folge Rechtsanwalt C. zur Kenntnis gebracht (act. 21).
K. Mit Schreiben vom 6. Mai 2013 teilte Rechtsanwalt C. mit, die Beschwerde-
führer hätten sich zur Rückkehr nach Rumänien entschlossen. Er ziehe da-
her die Beschwerde gegen die Auslieferungsentscheide insoweit zurück,
als damit die Auslieferung angefochten worden sei. Der Rückzug betreffe
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indessen nicht den Antrag auf Erhöhung der Entschädigung auf insgesamt
CHF 13'500.-- und das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechts-
pflege und Verbeiständung (act. 22).
In der Folge wurde der Beschwerdegegner über den Teilrückzug in Kennt-
nis gesetzt (act. 23). Mit vorab per Fax übermitteltem Schreiben vom
8. Mai 2013 teilte der Beschwerdegegner mit, die Auslieferungsentscheide
seien in Bezug auf die Auslieferung durch den Teilrückzug in Rechtskraft
erwachsen, weshalb er den Vollzug umgehend an die Hand nehmen wür-
de. Für die Beschwerdeantwort in Bezug auf die Honorarfrage ersuchte das
BJ um eine Fristverlängerung von 10 Tagen (act. 24). Innert erstreckter
Frist stellte der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung vom
17. Mai 2013 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht
zurückgezogen worden sei (act. 25). Mit Schreiben vom 3. Juni 2013 reich-
te Rechtsanwalt C. im Namen der Beschwerdeführer die Replik ein
(act. 27), welche dem Beschwerdegegner zur Kenntnis zugestellt wurde
(act. 28).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi-
schen der Schweiz und Rumänien sind primär das Europäische Ausliefe-
rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie
das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zu-
satzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene
zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Überein-
kommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das
Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft aus-
schliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe),
vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV;
SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 132 II 81 E. 1.1; 130 II 337 E. 1,
je m.w.H.). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip
auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die
Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462
- 6 -
E. 1.1 S. 464 und 122 I 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung
der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen
seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes
[StBOG; SR 173.71], Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom
31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [BStGerOR; SR 173.713.161]).
Darüber hinaus unterliegen erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen
Behörden und der Bundesbehörden, soweit das Gesetz nichts anderes be-
stimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 IRSG).
Gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG können Personen, gegen die sich das aus-
ländische Strafverfahren richtet, Verfügungen nur anfechten, wenn eine
Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben
(betreffend das Auslieferungsverfahren vgl. Urteil des Bundesgerichts
1A.221/2000 vom 20. November 2000, E. 1b). Diese Beschwerdevoraus-
setzungen sind die gleichen wie in Art. 80h lit. b IRSG (s. Botschaft u.a. die
Änderung des Rechtshilfegesetzes vom 29. März 2005 [BBl 1995 III
S. 19]). Diese Legitimationskriterien ("persönliche und direkte Betroffenheit"
und "schutzwürdiges Interesse") entsprechen den Voraussetzungen der
früheren Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 103 lit. a des nun-
mehr aufgehobenen Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die
Organisation der Bundesrechtspflege (OG; BS 3 S. 531; s. BBl 1995 III
S. 30; Urteil des Bundesgerichts 1C_287/2008 vom 12. Januar 2009,
E. 2.2; BGE 126 II 258 E. 2d).
2.2 Die Beschwerdeführer fechten mit der gemeinsam erhobenen Beschwerde
die gegen sie gerichteten Auslieferungsentscheide an. In Dispositiv Ziffer 1
der angefochtenen Entscheide wird die Auslieferung der Beschwerdeführer
sowie der sichergestellten Gegenstände bewilligt. Diesbezüglich sind die
Beschwerdeführer durch die angefochtenen Auslieferungsentscheide
selbstredend persönlich und direkt berührt und haben ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie insofern zur
Beschwerde legitimiert sind (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerde erfolgte
samt der nachgereichten Begründung (durch die Beschwerdeführer per-
- 7 -
sönlich) sowie Ergänzung (durch Rechtsanwalt C.) innerhalb der Be-
schwerdefrist, weshalb darauf grundsätzlich einzutreten ist.
2.3
2.3.1 Soweit die Beschwerdeführer Dispositiv Ziffer 2 der jeweiligen Ausliefe-
rungsentscheide und somit die Festsetzung des anwaltlichen Honorars im
Auslieferungsverfahren anfechten, stellt sich die Frage nach deren Be-
schwerdelegitimation.
Der Beschwerdegegner hat mit der Zusprechung von jeweils CHF 4'545.--
in Dispositiv Ziffer 2 an Rechtsanwalt C. über den öffentlichen Entschädi-
gungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes gegenüber dem
Staat verfügt. Hievon ist jedenfalls Rechtsanwalt C. berührt. Er hat nach
ständiger Rechtsprechung ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung
der vorinstanzlichen Entschädigungsbemessung (s. nachfolgende Erwä-
gungen). Folglich wäre er legitimiert gewesen, gegen Dispositiv Ziffer 2 der
Auslieferungsentscheide im eigenen Namen Beschwerde zu führen. Das
hat er allerdings gerade nicht getan.
2.3.2 Mit Bezug auf das Auslieferungsverfahren (im Rahmen einer Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde gegen den Auslieferungsentscheid, deren Legitima-
tionskriterien Art. 21 Abs. 3 IRSG entsprechen; s. supra Ziff. 2.1) liess das
Bundesgericht im Urteil 1A.43/2006 vom 6. April 2006 offen, ob der Verfolg-
te selbst zur Anfechtung der dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zuge-
sprochenen Entschädigung legitimiert ist. Es gab zu bedenken, durch ein
zu tief bemessenes Honorar seines Rechtsvertreters würde auch der Ver-
folgte zumindest indirekt berührt und in seinen schutzwürdigen Interessen
betroffen. Insbesondere habe der Rechtssuchende - gerade in Ausliefe-
rungs- und Haftfällen - ein Interesse an einer engagierten und wirksamen
anwaltlichen Vertretung. Eine solche wirksame Vertretung könne durch ei-
ne ungenügende Honorierung des Anwaltes in Frage gestellt sein. Dies
gelte besonders, wenn der Verfolgte geltend mache, die streitige Entschä-
digung sei krass zu tief bemessen worden. Weiter führte das Bundesgericht
in diesem Entscheid aus, dass es zwar einzelne (nicht amtlich publizierte)
Entscheide des Bundesgerichts gebe, bei denen erwogen worden sei, die
Legitimation zur Anfechtung von Anwaltshonoraren sei in der Regel (auch
im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde) den direkt betroffenen
Anwälten vorbehalten. Es hielt abschliessend fest, im konkreten Fall brau-
che nicht näher geprüft zu werden, wie es sich damit im Einzelnen verhalte
und ob diese unveröffentlichte Praxis allenfalls zu präzisieren wäre. So ging
es im damals beurteilten Fall davon aus, der direkt betroffene Offizialanwalt
des Verfolgten habe zumindest sinngemäss zum Ausdruck gebracht, dass
- 8 -
er die Höhe des Honorars - subsidiär - auch im eigenen Namen und Inte-
resse anfechte (Urteil 1A.43/2006 vom 6. April 2006, E. 4.1).
2.3.3 Das Bundesgericht führte in anderen Verfahren der Verwaltungsgerichts-
beschwerde, wie im vorstehend zitierten Entscheid erläutert, aus, die un-
entgeltlich verbeiständete Partei sei durch die Festsetzung des Honorars
des unentgeltlichen Beistandes nicht berührt und habe insbesondere auch
kein schutzwürdiges Interesse daran, dass der vorinstanzliche Entscheid in
diesem Punkt aufgehoben werde. So ist eine Bezahlung durch die ver-
beiständete Partei selbst dann ausgeschlossen, wenn die öffentlich-
rechtliche Entschädigung nicht einem vollen Honorar entspricht (BGE 122 I
322 S. 326; 108 Ia 11 E. 1). Verstösst der unentgeltliche Rechtsbeistand
gegen diesen Grundsatz, macht er sich disziplinarrechtlich verantwortlich
(BGE 108 Ia 11 E. 3). Das Bundesgericht kam in seinen Entscheiden je-
weils – und ohne auf allfällige Ausnahmefälle hinzuweisen – zum Schluss,
dass die unentgeltlich verbeiständete Partei, anders als der unentgeltliche
Rechtsbeistand selber, zur Anfechtung der vorinstanzlichen Festsetzung
des Honorars gemäss Art. 103 lit. a (alt)OG nicht legitimiert sei (s. Urteile
des Bundesgerichts I 1015/06 vom 22. Oktober 2007, E. 4, mit weiteren
Hinweisen; vgl. auch 8C_337/2007 vom 19. Februar 2008, E. 2.1; P 6/03
vom 5. April 2004, E. 7; BGE 110 V 360 E. 2). An dieser Rechtsprechung
hielt das Bundesgericht auch unter der Geltung des Bundesgesetzes über
das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) und dessen
Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG zur Beschwerdelegitimation in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten fest (Urteile 8C_24/2012 vom 26. April 2012,
E. 5; 9C_284/2012 vom 18. Mai 2012, E. 1; 8C_789/2010 vom 22. Febru-
ar 2011, E. 1; 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009, E. 2 und insbesondere
E. 2.2.1; 9C_951/2008 vom 20. März 2009, E. 1).
2.3.4 In Strafverfahren war vor dem Inkrafttreten der StPO der amtliche Verteidi-
ger nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung legitimiert, mit Be-
schwerde geltend zu machen, sein Honorar sei willkürlich zu niedrig oder
unter Verletzung von Verfahrensgarantien festgesetzt worden (Urteile
1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, E. 2.3.1; 1P.285/2004 vom 1. März 2005,
E. 1; P.235/1983 vom 10. August 1983, E. 1b). Nach der Rechtsprechung
hatte die verbeiständete Person demgegenüber in aller Regel kein eigenes
rechtliches Interesse an der Anfechtung des Honorarbetrages, weil der
amtliche Verteidiger sich von ihr auch nicht bezahlen lassen darf, wenn ihm
die öffentlich-rechtliche Entschädigung ungenügend erscheint (Urteil des
Bundesgerichts 6B_70/2012 vom 25. Juni 2012, E. 1.3). In seinem Urteil
6B_6/2007, E. 3.3 verwies das Bundesgericht auf zwei unveröffentlichte
Entscheide, wonach eine krass ungenügende Entschädigung für den amtli-
chen Verteidiger mittelbar den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
- 9 -
bzw. auf eine effektive Verteidigung verletzen könne (Entscheide
P.390/1984 vom 13. September 1984, E. 4 und 1P.705/1989 vom
26. März 1990, E. 2). Das Bundesgericht liess in diesen Entscheiden offen,
ob diese Rüge auch von der verbeiständeten Partei erhoben werden kön-
ne; Voraussetzung sei jedenfalls, dass diese geltend mache, nicht hinrei-
chend verteidigt worden zu sein (1P.705/1989 vom 26. März 1990 E. 2). Im
mit Urteil 6B_6/2007 vom 30. Mai 2007 beurteilten Fall kam das Bundesge-
richt zum Schluss, dass die betreffende Beschwerdeführerin nichts Derarti-
ges vorgebracht habe, weshalb die Variante einer mittelbaren Verletzung
des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege nicht weiter zu prüfen sei
(E. 3.3). In einem weiteren Urteil 6B_586/2010 vom 23. November 2010
erwog das Bundesgericht zudem, dass eine erhobene Beschwerde, mit
welcher die für die amtliche Verteidigung im angefochtenen Entscheid fest-
gesetzten Beträge für das vorinstanzliche Verfahren als zu niedrig ange-
fochten werde, bei Gutheissung dazu führen könnte, dass sich die Ersatz-
pflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Staat erhöhte. Mithin sei der
Beschwerdeführer durch den erstinstanzlichen Entscheid nicht beschwert.
Daran ändere der Umstand nichts, dass die bundesgerichtliche Recht-
sprechung annehme, eine deutlich ungenügende Entschädigung eines
amtlichen Verteidigers könne mittelbar den Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege bzw. auf eine effektive Verteidigung verletzen. Denn im kon-
kret beurteilten Fall habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, bei der
Vorinstanz nicht hinreichend verteidigt gewesen zu sein (Urteil
6B_586/2010, E. 5.3).
2.3.5 Zur Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Strafverfahren gelten neu
die Grundsätze von Art. 135 StPO, welche der konstanten Rechtsprechung
des Bundesgerichts entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2012
vom 7. Mai 2012, E. 1.2). Für die Entschädigung haftet alleine der Staat
und unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO kann der Verteidiger von
seinem Mandanten keine weitere Vergütung verlangen. Die Festsetzung
der Höhe der Entschädigung betrifft grundsätzlich nur die eigenen Interes-
sen des amtlichen Verteidigers, und Art. 135 Abs. 3 StPO räumt der amtli-
chen Verteidigung ausdrücklich das Recht ein, gegen den Entscheid über
die Entschädigung des amtlichen Verteidigers Beschwerde zu führen (zum
Ganzen s. auch Urteil 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012, E. 1.2). Auch nach der
zur StPO ergangenen Rechtsprechung ist die amtlich verteidigte Partei
durch eine behaupteterweise zu tief festgesetzte Entschädigung nicht in ih-
ren eigenen Rechten betroffen, weshalb es ihr an einem rechtlich geschütz-
ten Interesse an der Erhöhung der Entschädigung fehlt. Sie ist nicht zur
Rüge legitimiert, das dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Honorar
sei zu niedrig bemessen (Urteile 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012, E. 1.2;
6B_70/2012 vom 25. Juni 2012, E. 1.3). Auch unter der Geltung der StPO
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wies das Bundesgericht darauf hin, dass eine Gutheissung der Beschwer-
de der amtlich verteidigten Partei in diesem Punkt lediglich dazu führen
könne, dass sich deren Ersatzpflicht gegenüber dem Staat erhöhe. Insofern
sei sie nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert. Daran ändere
nichts, dass der Beschwerdeführer geltend mache, ein derart gekürztes
Honorar führe dazu, dass ein Angeschuldigter nicht mehr wirkungsvoll amt-
lich verteidigt werden könne. Damit lege er nicht dar, dass er tatsächlich
ungenügend verteidigt worden sei, was auch nicht ersichtlich sei (Urteil
6B_70/2012 vom 25. Juni 2012, E. 1.3).
2.3.6 Im Lichte der ausgeführten Rechtsprechung ist demnach gemäss Art. 21
Abs. 3 IRSG auch unter Mitberücksichtigung der im Strafverfahren gelten-
den Grundsätze die im Auslieferungsverfahren verbeiständete Partei
grundsätzlich nicht zur Anfechtung des Anwaltshonorars legitimiert. Nach
der konstanten Praxis ist sie in der Regel durch eine behaupteterweise zu
tief festgesetzte Entschädigung nicht berührt und hat insbesondere auch
kein schutzwürdiges Interesse an der Erhöhung der Entschädigung. Die in
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angetönten Ausnahmen, welche
allenfalls zur Bejahung der Beschwerdelegitimation der verbeiständeten
Partei führen könnten, werden von den Beschwerdeführern nicht geltend
gemacht und sind im vorliegenden Fall auch nicht ersichtlich, weshalb da-
rauf nicht weiter einzugehen ist.
2.3.7 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführer zur Anfechtung
von Dispositiv Ziffer 2 der jeweiligen Auslieferungsentscheide nicht legiti-
miert sind und demzufolge auf ihre diesbezügliche Beschwerde nicht einzu-
treten ist.
Bei diesem Prüfungsergebnis ist auf das Vorgehen des Rechtsvertreters,
auf der einen Seite am 27. März 2013 von den Beschwerdeführern persön-
lich den Differenzbetrag (zwischen den geltend gemachten Aufwendungen
für das Auslieferungsverfahren gemäss Honorarnote und den vom Be-
schwerdegegner akzeptierten Aufwendungen) einzufordern (act. 19 Rück-
seite) und auf der anderen Seite am 26. April 2013 im Namen der Be-
schwerdeführer für dieselben Aufwendungen die Erhöhung seiner Ent-
schädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu beantragen (act. 18 und
27), nicht weiter einzugehen.
3. Beide Beschwerdeführer zogen mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom
6. Mai 2013 ihre Beschwerde gegen Dispositiv Ziffer 1 der jeweiligen Aus-
lieferungsentscheide (Bewilligung der Auslieferung der Beschwerdeführer 1
und 2, einschliesslich der sichergestellten Gegenstände, für die dem Aus-
- 11 -
lieferungsersuchen vom 18. Dezember 2012 zugrunde liegenden Straftaten
an Rumänien) zurück (act. 22). Im Übrigen hielten sie an den gestellten An-
trägen fest und namentlich an ihrem Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege und Verbeiständung (act. 22).
Infolge des Teilrückzugs der Beschwerden sind demnach die Beschwerde-
verfahren als erledigt abzuschreiben, soweit auf die Beschwerden einzutre-
ten ist.
4.
4.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli-
chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten,
sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es
zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m.
Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als
aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer
erscheinen als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft be-
zeichnet werden können. Ein Begehren gilt nicht als aussichtslos, wenn
sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten
oder jene nur wenig geringer sind als diese. Dabei ist massgebend, ob eine
Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 129 I 129
E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 30 E. 2c). Eine vom Bundesamt für Justiz
aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG allenfalls gewährte amtliche
Rechtsverbeiständung gilt daher nicht automatisch für das Verfahren vor
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Entscheide des Bundes-
strafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1; RR.2007.13 vom
5. März 2007, E. 5.1).
Es obliegt zudem grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens-
und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich
zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen
des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensver-
hältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser um-
fassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach
bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein
kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so
kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels
Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Pro-
- 12 -
zessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche
Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1).
4.2 In der Beschwerde führten die Beschwerdeführer zwar auf der einen Seite
aus, über keine finanziellen Reserven in Rumänien zu verfügen (act. 18
S. 4). Belege wurden keine eingereicht mit der Begründung, es sei ihnen
unmöglich, irgendwelche Unterlagen aus Rumänien zu beschaffen. Im
Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege gab der Beschwerdefüh-
rer 1 an, als Anwalt monatlich EUR 250.-- zu verdienen (RP.2013.13-14,
act. 3.1). Die Beschwerdeführerin 2 erklärte ihrerseits, als Lehrerin ein Mo-
natseinkommen in der Höhe von EUR 150.-- zu erzielen (RP.2013.13-14,
act. 3.2). Diesen Einnahmen stünden monatliche Auslagen von je
EUR 150.-- gegenüber, wobei der Beschwerdeführer 1 noch zwei Kinder
aus erster Ehe habe. Währenddem die Beschwerdeführerin 2 ein Vermö-
gen von EUR 500.-- deklarierte, bezifferte der Beschwerdeführer 1 seine
Schulden auf EUR 500.-- (RP.2013.13-14, act. 3.1 und 3.2). Auf der ande-
ren Seite argumentierten die Beschwerdeführer, welche mit einem Renault
Mégane in die Schweiz geflüchtet waren, weiter in der Beschwerde, der
Beschwerdeführer sei seit 14 Jahren als Rechtsanwalt tätig. Er verfüge
nebst dem Hochschulabschluss als Jurist auch über einen Hochschulab-
schluss in Theologie. Die Beschwerdeführerin 2 habe Ökonomie studiert
und arbeite als Lehrerin. Sie beide hätten in Rumänien in ordentlichen Ver-
hältnissen gelebt und in einer den Eltern des Beschwerdeführers 1 gehö-
renden Wohnung gewohnt (act. 18 S. 4). Selbst unter Berücksichtigung des
vergleichsweise tieferen Lebensstandards in Rumänien, ruft die vorstehen-
de Selbstdarstellung Zweifel an den gemachten Angaben und damit an der
geltend gemachten Bedürftigkeit der Gesuchsteller hervor. Die Frage, wie
es sich im Einzelnen damit verhält, kann mit Blick auf das weitere Prü-
fungsergebnis offen gelassen werden.
Um vorliegend über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung entscheiden zu können, sind die Vorbringen der Be-
schwerdeführer nachfolgend summarisch zu prüfen, wobei vorab auf die im
Beschwerdeverfahren im Allgemeinen geltenden Grundsätze betreffend
Kognition und Begründungspflicht hinzuweisen ist. Die Beschwerdekammer
ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie
prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition.
Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfra-
gen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4;
130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5; Entscheide des Bundesstrafgerichts
RR.2012.175 vom 7. März 2013, E. 5; RR.2013.4 vom 12. Februar 2013,
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E. 3). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie
kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken
und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen
nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid
stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit
weiteren Hinweisen).
4.3 Die Beschwerdeführer rügten, der Beschwerdegegner habe ihrem Rechts-
vertreter auf dessen Ersuchen hin am 8. April 2013 kein vollständiges Ak-
tenverzeichnis zugestellt. Ihnen sei daher nicht einmal möglich gewesen zu
erkennen, über welche weiteren Akten die Vorinstanz zum Erlass ihres
Entscheides verfügt habe. Die Beschwerdeführer brachten vor, sie seien
daher nicht in der Lage gewesen, zum Entscheid fundiert Stellung zu neh-
men, weshalb die Auslieferungsentscheide aufzuheben seien (act. 1 S. 3).
Dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführern in der Folge die Zu-
stellung eines vollständigen Aktenverzeichnisses verweigert hätte, haben
sie weder behauptet noch nachgewiesen. Die geltend gemachte Gehörs-
verletzung soll zudem nach Erlass der Auslieferungsentscheide am
19. März 2013 erfolgt sein, weshalb dem damit begründeten Antrag auf
Aufhebung der angefochtenen Entscheide bereits aus diesem Grund mut-
masslich kein Erfolg beschieden gewesen wäre.
4.4 Die Beschwerdeführer bestritten sodann die Sachverhaltsschilderung im
Auslieferungsersuchen. Sie wendeten dagegen ein, es bestünden kein
Tatmotiv, keine Zeugen sowie Spuren, und schilderten die Ereignisse um
den Tod der Mutter der Beschwerdeführerin 2 aus ihrer Sicht (act. 18
S. 8 ff.).
Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und
grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist
vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie
nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort ent-
kräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts
1A.163/2006 vom 23. Januar 2007, E. 3.2 f.; 1A.189/2006 vom 7. Febru-
ar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.). We-
der mit ihrer Gegendarstellung noch mit ihren weiteren Einwendungen und
Bestreitungen haben die Beschwerdeführer offensichtliche Fehler, Lücken
oder Widersprüche im Sinne der Rechtsprechung dargelegt, weshalb auch
diese Rüge fehl gegangen wäre.
- 14 -
4.5 In einem nächsten Punkt rügten die Beschwerdeführer, der Haftbefehl, auf
den sich das Auslieferungsersuchen stütze, sei ungültig (act. 18 S. 11). Zu-
dem verstosse der Auslieferungsentscheid gegen Art. 12 Abs. 2 lit. b
EAUe, weil das Auslieferungsersuchen keinen Rapport über den Zeitpunkt
und die Örtlichkeit des Todes der Mutter der Beschwerdeführerin 2 enthal-
ten habe (act. 18 S. 10). Solches sieht die von den Beschwerdeführern an-
gerufene Bestimmung nicht vor. Soweit die Beschwerdeführer die Gültigkeit
des Haftbefehls bestritten, ist ihnen entgegen zu halten, dass die Gültigkeit
von ausländischen Verfahrensentscheiden nur ausnahmsweise, wenn be-
sonders schwere Verletzungen des ausländischen Rechts vorliegen, über-
prüft wird. Dies ist der Fall, wenn das Rechtshilfeersuchen rechtsmiss-
bräuchlich erscheint und Zweifel aufkommen, ob die grundsätzlichen Ver-
teidigungsrechte im ausländischen Verfahren gewahrt werden bzw. ge-
wahrt worden sind (Urteil des Bundesgerichtes 1A.15/2002 vom
5. März 2002, E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.257 vom
4. Dezember 2008, E. 3.2). Was die Beschwerdeführer im Einzelnen in die-
sem Zusammenhang vorbrachten, hätte eine nur ausnahmsweise vorzu-
nehmende Überprüfung der ausländischen Entscheide nach ausländi-
schem Recht nicht gerechtfertigt. Die Beschwerde hätte sich auch in die-
sem Punkt als unbegründet erwiesen.
4.6 Die Beschwerdeführer machten weiter geltend, dass sie zum einen nicht
mit einem fairen Strafverfahren in Rumänien rechnen könnten. Alleine
schon die Unzahl an Presse- und TV-Meldungen würden belegen, wie sie
in der Öffentlichkeit vorgeführt und vorverurteilt würden (act. 18 S. 6). Sie
würden schwere Repressalien bei einer Heimkehr nach Rumänien befürch-
ten. Zum anderen sei nicht nur die räumliche und allgemeine Situation in
den (Untersuchungs-)Gefängnissen äusserst prekär, sondern es komme
auch regelmässig zu Misshandlungen. Im Falle einer Auslieferung wären
sie den Mitgefangenen und der Brutalität und der Hackordnung im Gefäng-
nis ungeschützt ausgesetzt (act. 18 S. 5).
Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im
Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2
IRSG). Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die An-
nahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) oder des Internationalen Paktes über
bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II;
SR 0.103.2) nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2
Abs. 1 lit. a und d IRSG). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden,
in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Be-
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handlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1;
123 II 161 E. 6a, je m.w.H.).
Rumänien hat die EMRK, den UNO-Pakt II über bürgerliche und politische
Rechte sowie die Folterschutzkonventionen der UNO (SR 0.105) und des
Europarates (SR 0.106) ratifiziert und sich zur Zulassung entsprechender
Kontrollen der zuständigen Menschenrechts- bzw. Folterschutzausschüsse
verpflichtet. Der ersuchende Staat ist ausserdem seit dem 1. Januar 2007
Mitglied der Europäischen Union und wird durch die Europäische Kommis-
sion auf seine laufenden Fortschritte hin auch im Bereich Justizreform in
regelmässigen Abständen überprüft. Anhaltspunkte dafür, dass für die Be-
schwerdeführer im Falle einer Auslieferung ein ernsthaftes und objektives
Risiko besteht, Opfer einer schweren Verletzung der Menschenrechte i.S.v.
Art. 3 EMRK zu werden, wären nach dem Gesagten nicht auszumachen
gewesen. Konkrete Gründe, deretwegen sie persönlich in Rumänien eine
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im rumänischen
Strafvollzug zu befürchten haben, wurden nicht dargelegt. Ebenso wenig
haben sie glaubhaft gemacht, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwie-
gende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürch-
ten ist. Die geltend gemachten Ausschlussgründe hätten sich nach dem
Gesagten als unbegründet erwiesen.
4.7 Andere Auslieferungshindernisse wurden weder geltend gemacht noch wä-
ren solche ersichtlich gewesen. Nach dem Gesagten hätte sich die Auslie-
ferung der Beschwerdeführer an Rumänien als eindeutig zulässig und de-
ren Beschwerde im Hauptpunkt als offensichtlich unbegründet erwiesen.
4.8 Bei diesem Prüfungsergebnis steht fest, dass die Beschwerden keine Aus-
sicht auf Erfolg hatten bzw. gehabt hätten. Demzufolge ist das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das
Beschwerdeverfahren abzuweisen.
5. Soweit die Beschwerdeführer ihre Beschwerde zurückgezogen haben, gel-
ten sie grundsätzlich als unterliegende Partei und haben die entsprechen-
den Gerichtskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b
und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG zu tragen (Entscheide des Bundesstrafge-
richts RR.2007.4 vom 6. März 2007 und RR.2007.70 vom 30. Mai 2007).
Hinsichtlich des nicht zurückgezogenen Teils der Beschwerde sind die Be-
schwerdeführer ausgangsgemäss ebenfalls kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Bei der Festlegung der Gerichts-
gebühr ist der Zwischenentscheid vom 10. April 2013 und der vor dem Teil-
rückzug bereits erfolgte Aufwand in Rechnung zu stellen. Unter Berücksich-
- 16 -
tigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 4'000.-- an-
zusetzen (vgl. Art. 5 i.V.m. Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstraf-
gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi-
gungen in Bundesstrafverfahren; SR 173.713.162) und den Beschwerde-
führern je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung für das Gan-
ze.
- 17 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerdeverfahren RR.2013.89-90 werden zufolge Teilrückzug der
Beschwerden als erledigt abgeschrieben, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ver-
beiständung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern je zur Hälf-
te auferlegt, unter solidarischer Haftung für das Ganze.
Bellinzona, 25. Juni 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt C.
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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