Entscheid vom 6. Mai 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
Gesellschaft A.,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Öster-
reich
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2013.94
- 2 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft Wien gegen B., C. und D. ein Strafverfahren wegen
Geldwäscherei und Bestechung führt;
- in diesem Zusammenhang die österreichischen Strafverfolgungsbehörden
mit Rechtshilfeersuchen vom 6. Februar 2012 an die Schweiz gelangten
und u.a. um Herausgabe von Unterlagen des Kontos Nr. 1 der Gesellschaft
A. bei der Bank E. in Zürich ersuchten;
- die Bundesanwaltschaft mit Eintretens- und Editionsverfügung vom
27. Februar 2012 auf das Rechtshilfeersuchen eintrat und die Bank E. zur
Übermittlung der ersuchten Unterlagen verpflichtete; die gleiche Behörde
mit Schlussverfügung vom 18. März 2013 die Herausgabe dieser Unterla-
gen an Österreich anordnete (act. 1.1 S. 3-5);
- am 5. April 2013 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eine
von F. unterzeichnete Beschwerde der Gesellschaft A. gegen diese
Schlussverfügung eingegangen ist, mit welcher sinngemäss eine Unterlas-
sung der Rechtshilfe beantragt wird (act. 1);
- die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. April 2013 aufgefordert wur-
de, bis zum 26. April 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leis-
ten, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen sowie die alleinige
Zeichnungsberechtigung von F. für die Gesellschaft A. zu belegen (act. 3);
- darin die Beschwerdeführerin auch darauf aufmerksam gemacht wurde,
dass ohne Angabe eines Zustelldomizils der Schlussentscheid ihr nicht zu-
gestellt und bei Nichtleistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde
nicht eingetreten werde;
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be-
trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der schweizerischen Post überge-
ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist
(Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG [SR 173.71]);
- bis zum heutigen Tage kein Kostenvorschuss eingegangen ist;
- die Beschwerdeführerin den verlangte Kostenvorschuss damit nicht innert
der angesetzten Frist bezahlt hat, weshalb androhungsgemäss auf die Be-
schwerde nicht einzutreten ist (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs.
2 lit. b StBOG);
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- weiter die Beschwerdeführerin der Beschwerdekammer des Bundesstraf-
gerichts bis heute kein Zustelldomizil bezeichnet hat, weshalb die Zustel-
lung des vorliegenden Entscheides ad acta erfolgt;
- angesichts des Vorstehenden von der Erhebung einer Gerichtsgebühr ab-
zusehen ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
Bellinzona, 8. Mai 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Gesellschaft A.
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden
(Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde
nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder
Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich
um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt
insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze
verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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