Entscheid vom 29. April 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch
Rechtsanwalt Patrick Storchenegger,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Deutschland
Hausdurchsuchung und Beweismittelbeschlagnahme
(Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2014.112
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft Stuttgart im Rahmen des u. a. gegen A. wegen des
Verdachts der Marktmanipulation und des qualifizierten Betrugs geführten
Ermittlungsverfahrens die hiesigen Justizbehörden auf dem Rechtshilfeweg
u. a. um Durchsuchung der Wohnräume von A. und um Sicherstellung be-
weiserheblicher Unterlagen ersuchte (act. 6.1, 6.2, 6.3);
- die Bundesanwaltschaft diesem Ersuchen mit Eintretensverfügung vom
10. März 2014 entsprach und am selben Tage einen gegen A. gerichteten
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl erliess (act. 6.5);
- am 11. März 2014 die entsprechende Hausdurchsuchung vorgenommen
wurde, anlässlich welcher eine Reihe von Unterlagen und elektronischen
Datenträgern sichergestellt wurden (act. 1.2);
- A. mit Beschwerde vom 21. März 2014 an die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts gelangt und die Feststellung der Unrechtmässigkeit
des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls sowie der Hausdurchsu-
chung und die Freigabe der sichergestellten Gegenstände verlangt (act. 1);
- die Beschwerdekammer die Bundesanwaltschaft aufforderte, ihr die ent-
sprechenden Verfahrensakten einzureichen, was am 14. April 2014 erfolgte
(act. 6).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten
die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m.
Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt
(Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen selbstständig
nur angefochten werden können, sofern sie einen unmittelbaren und nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von
Vermögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG);
- das Gesetz im Bereich der Rechtshilfe in Strafsachen keine unmittelbare
Beschwerdemöglichkeit gegen den hier mitangefochtenen Hausdurchsu-
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chungsbefehl vorsieht (Art. 80e Abs. 2 IRSG e contrario), worauf der Be-
schwerdeführer auf Seite 2 des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebe-
fehls auch hingewiesen wurde (act. 6.5, S. 2);
- es sich bei den vorliegend beschlagnahmten Dokumenten und Datenträ-
gern nicht um Vermögenswerte und Wertgegenstände im Sinne von
Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG handelt (TPF 2010 133; siehe u. a. auch die Ent-
scheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.210 vom 31. Juli 2013;
RR.2012.12 vom 19. April 2012);
- es der Beschwerdeführer unabhängig davon auch unterlassen hat, in sei-
ner Beschwerdeschrift hinreichend konkret geltend zu machen, weshalb
ihm aus der angefochtenen Beschlagnahme ein unmittelbarer und nicht
wieder gutzumachender Nachteil erwachse (siehe zur diesbezüglichen Be-
gründungspflicht des Beschwerdeführers den Entscheid des Bundestrafge-
richts RR.2010.50 vom 18. Mai 2010, E. 3.1);
- es sich beim Anfechtungsobjekt nicht um eine strafprozessuale Zwangs-
massnahme handelt, welche im Rahmen eines in der Schweiz hängigen
Strafverfahrens verfügt worden wäre, weshalb für den Rechtsschutz die
StPO nicht massgeblich ist (siehe hierzu das Urteil des Bundesgerichts
1B_563/2011 vom 16. Januar 2012, E. 2.1);
- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig er-
weist, weshalb auf sie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 57
Abs. 1 VwVG e contrario) nicht einzutreten ist;
- sich an dieser Stelle jedoch die Bemerkung aufdrängt, dass auf dem Gebiet
der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen – entgegen den unrichtigen
Angaben im Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl (act. 6.5, S. 2) –
die Vorschriften zur Siegelung sehr wohl zur Anwendung kommen können,
die angeführte Rechtsprechung aber das Recht auf Beschwerde gegen ei-
nen entsprechenden Entsiegelungsentscheid erst im Rahmen einer gegen
die Schlussverfügung gerichteten Beschwerde zulässt (BGE 138 IV 40
E. 2.3.1 S. 44 f. m.w.H.);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.-- festzuset-
zen, im entsprechenden Betrag mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 3'000.-- zu verrechnen und der Restbetrag von Fr. 2'500.-- dem Be-
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schwerdeführer zurückzuerstatten ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG, Art. 73 StBOG
sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt un-
ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'000.--. Die
Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer
Fr. 2'500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 29. April 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Patrick Storchenegger
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen
Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid
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gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so
sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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