Entscheid vom 3. Juni 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Roy Garré und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A. LTD, vertreten durch die Rechtsanwälte
Kurt U. Blickenstorfer und Taro Haefeli,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe an Griechenland
Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e
Abs. 2 lit. a IRSG); Beschlagnahme von Beweismit-
teln / Edition (Art. 63 Abs. 2 lit b. IRSG); Zwischen-
verfügung; Rückzug der Beschwerde
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2014.136
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die griechischen Behörden mit verschiedenen Rechtshilfeersuchen betref-
fend die Bestechung von griechischen Spitzenbeamten durch deutsche
und russische Unternehmen bezüglich Lieferungen und Modernisierung
von U-Booten des Typs 209 und 2014 sowie Lieferungen von russischen
Raketen Tor M1 an die Schweiz gelangten (act. 1.11);
- u.a. das Untersuchungsamt des Landgerichts Athen mit ergänzendem
Rechtshilfeersuchen vom 9. Dezember 2013 an die Schweiz gelangte und
um Übermittlung von Beweismitteln, namentlich von Bankunterlagen, er-
suchte (act. 1.11);
- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") mit Eintretensverfügung vom
22. Januar 2014 dem griechischen Rechtshilfeersuchen entsprach
(act. 1.11);
- die BA mit Verfügung vom 20. März 2014 an die Bank B. gelangte und ein
Auskunftsbegehren betreffend die Geschäftsbeziehungen der A. LTD stell-
te, die Bank B. aufforderte, bezüglich dreier weiterer Geschäftsbeziehun-
gen sämtliche Bankunterlagen herauszugeben, die Beschlagnahme der he-
rauszugebenden Unterlagen verfügte und eine Kontosperre betreffend
sämtliche Konten der A. LTD anordnete (act. 1.6);
- A. LTD, vertreten durch die Rechtsanwälte Kurt Blickenstorfer und Taro
Haefeli, dagegen mit Beschwerde vom 2. April 2014 an die Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts gelangt (act. 1);
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") mit Vernehmlassung vom
5. Mai 2014 beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (act. 10);
- die BA mit Verfügung vom 19. Mai 2014 die Aufhebung der am
20. März 2014 angeordneten Kontosperre betreffend A. LTD sowie die
Rücksendung sämtlicher mit Verfügung vom 20. März 2014 erhobener
Bankunterlagen - bis auf diejenigen betreffend die Stammnummer 1 - ver-
fügte (act. 11.1), weswegen die Beschwerdeführerin die Beschwerde mit
Schreiben vom 19. Mai 2014 zurückzog (act. 11);
- der Rückzug der Beschwerde der BA und dem BJ am 21. Mai 2014 zur
Kenntnis gebracht wurde (act. 12);
- das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt
abzuschreiben ist;
- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich
als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten
zu tragen hat (s. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.276
vom 27. März 2014);
- vorliegend ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu ver-
zichten (Art. 63 Abs. 1 2. Satz VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss
von Fr. 5'000.-- der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten ist.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RR.2014.136 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als er-
ledigt abgeschrieben.
2. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird verzichtet.
3. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den
geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 3. Juni 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Taro Haefeli und Kurt U. Blickenstorfer
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen
Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid
gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so
sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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