Entscheid vom 16. September 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,
Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A. CORP.,
vertreten durch Rechtsanwalt André Bürgi,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Öster-
reich
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2014.140
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Wien führt ein Strafverfahren gegen Unterneh-
mensverantwortliche der B. GmbH, darunter C., und verdächtigt diese,
Vermögen der B. GmbH veruntreut und dadurch der Gesellschaft einen
Vermögensnachteil von insgesamt USD 45'000'000.-- verursacht zu haben.
Die beschuldigten Personen sollen über Scheingesellschaften fingierte
Leistungen erbracht und die dafür erhaltenen Gelder an sich selber bezie-
hungsweise an Dritte weitergeleitet haben. Gemäss Ermittlungen der öster-
reichischen Behörden gehöre unter anderem die D. AG zu den Gesell-
schaften, die dazu verwendet worden seien, die illegal erwirtschafteten
Vermögenswerte weiterzuleiten. In diesem Zusammenhang gelangte die
Staatsanwaltschaft Wien mit Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011
bzw. 27. Dezember 2012 an die Schweiz und ersuchte um Erteilung von
Auskünften über die Kontoverbindung 1 lautend auf die D. AG bei der
Bank E. Ltd. in Z. für den Zeitraum ab Kontoeröffnung bis zum
31. August 2011 sowie um Sicherstellung sämtlicher Vermögenswerte, die
von der Kontoverbindung lautend auf die D. AG bei der Bank E. Ltd. auf
weitere Konten transferiert wurden oder deren Herkunft sonst aus der be-
zeichneten Kontoverbindung stammen (act. 1.6).
B. Mit Eintretensverfügung der Bundesanwaltschaft vom 13. Februar 2012
wurde die Bank F. AG (vormals Bank E. Ltd.) angewiesen, sämtliche Kon-
tounterlagen des Kontos mit der Nummer 2 lautend auf die D. AG heraus-
zugeben (act. 1.4). Dieser Aufforderung ist die Bank F. AG mit Schreiben
vom 12. März 2012 nachgekommen (act. 1.3 II Ziff. 5).
C. Die Sichtung der Bankunterlagen brachte unter anderem eine Verbindung
der D. AG zu einem auf die A. Corp. lautenden Konto Nr. 2 bei der Bank
G. AG (vormals Bank F. AG) zu Tage. Mit Editionsverfügung vom
10. Mai 2012 wurde daher die Bank G. AG angewiesen, unter anderem die
Kontounterlagen des Kontos Nr. 2, lautend auf die A. Corp. herauszugeben
(act. 1.5). Dieser Aufforderung kam die Bank G. AG mit Schreiben vom
8. Juni 2012 nach (act. 1.3 II Ziff. 5).
D. Nachdem der A. Corp. am 7. März 2013 die herauszugebenden Bankunter-
lagen zur Einsicht zugestellt worden waren, nahm deren Rechtsvertreter
mit Eingabe vom 5. April 2013 Stellung zur beabsichtigten Herausgabe der
Unterlagen (act. 1.3 III Ziff. 3 und act. 1.15).
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E. Mit Schlussverfügung vom 12. März 2014 ordnete die Bundesanwaltschaft
die Herausgabe der edierten Bankunterlagen des Kontos Nr. 3 bei der
Bank G. AG, lautend auf die A. Corp., an (act. 1.3).
Dagegen gelangt die A. Corp. mit Beschwerde vom 14. April 2014 an die
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen
(act. 1 S. 2 f.):
"1. Es sei die Nichtigkeit der Eintretens- und Editionsverfügungen vom 13. Feb-
ruar 2012 und 10. Mai 2012, aller die Beschwerdeführerin betreffenden Zwi-
schenverfügungen sowie der Schlussverfügung der BA vom 12. März 2014
festzustellen und die Rechtshilfe sei zu verweigern.
2. Eventualiter
sei die Schlussverfügung der BA vom 12. März 2014 aufzuheben und die
Rechtshilfe, insbesondere die verfügte Herausgabe der Bankunterlagen
(act. 1 bis 510), zu verweigern.
3. Subeventualiter
sei die Schlussverfügung der BA vom 12. März 2014 aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die BA zurück zu weisen.
4. Subsubeventualiter
seien die in den Erwägungen speziell gekennzeichneten Akten auszuson-
dern.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Eidgenossen-
schaft (Bundesanwaltschaft)."
In prozessualer Hinsicht beantragt die A. Corp. das Folgende:
"1. Es sei das Verfahren vor Bundesstrafgericht zu sistieren, bis die Bundesan-
waltschaft der Beschwerdeführerin volle Einsicht in sämtliche Akten und
vollständige Information über die Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft
Wien im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin sowie volle Einsicht in
sämtliche bei der Bundesanwaltschaft liegenden Akten in den Verfahren
RH.12.0004 und SV.09.0185, soweit diese irgendwie mit dem Verfahren ge-
gen die Beschwerdeführerin zusammenhängen, insbesondere diejenigen,
die in der beiliegenden Aktenübersicht in Strafsachen der Staatsanwalt-
schaft Wien betreffend C. erwähnt sind, gewährt hat.
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2. Eventualiter seien die Akten aus dem Strafverfahren SV.09.0185 zum vorlie-
genden Rechtshilfeverfahren beizuziehen und es sei der Beschwerdeführe-
rin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens volle Akteneinsicht zu gewäh-
ren.
3. Hernach sei der Beschwerdeführerin Frist zur erneuten und ausführlichen
Stellungnahme anzusetzen."
F. Sowohl das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") wie auch die Bundes-
anwaltschaft beantragen in ihren Beschwerdeantworten vom 27. und
30. Mai 2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7 und 8).
Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 7. Juli 2014 vollumfänglich
an ihren in der Beschwerde gemachten Anträgen fest (act. 11), was dem
BJ und der Beschwerdegegnerin am 11. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht
wird (act. 12).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Li-
nie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), der zwischen den beiden Staaten
abgeschlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR
und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag; SR 0.351.916.32)
sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Ju-
ni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ;
ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) massgebend. Soweit das
Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt
das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesgesetz vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG;
SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1
Abs. 1 IRSG). Ebenso zur Anwendung kommt vorliegend das Überein-
kommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung,
Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe;
SR 0.311.53). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip
auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt
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(BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1, 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vor-
behalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3;
123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung
der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangele-
genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt wer-
den kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a
Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 BStGerOR). Die Beschwerde vom
14. April 2014 gegen die Schlussverfügung vom 12. März 2014 ist fristge-
recht eingereicht worden.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhe-
bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im
Sinne der Art. 21 Abs. 2 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a
IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der von der Rechtshilfemassnahme
betroffenen Konten, sodass sie zur vorliegenden Beschwerde grundsätzlich
legitimiert und auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der Erwägungen 4.3.3
– einzutreten ist.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich
mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der
Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der
Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367
E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende In-
stanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistand-
punkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus-
drücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentli-
chen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens
kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf wel-
che sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
- 6 -
4.
4.1 Zunächst ist auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzuge-
hen: Die Beschwerdeführerin moniert in diesem Zusammenhang, ihr sei
von der Beschwerdegegnerin zu wenig Zeit eingeräumt worden, um zu den
herauszugebenden Bankunterlagen Stellung zu nehmen. Sie habe lediglich
12 Arbeitstage zur Verfügung gehabt, um die rund 760 Aktenstücke umfas-
senden Bankunterlagen durchzusehen. Die Beschwerdeführerin habe fer-
ner die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. April 2013 um Einsicht
in die Verfahrensakten, einschliesslich die Korrespondenz mit der Staats-
anwaltschaft Wien und der Bank G. AG ersucht. Die Beschwerdegegnerin
habe dieses Akteneinsichtsgesuch jedoch nicht beantwortet. Schliesslich
treffe es nicht zu, dass der Beschwerdeführerin volle Akteneinsicht gewährt
worden sei. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der ihr zugespielten
Aktenübersicht der Staatsanwaltschaft Wien feststellen können, dass vor
dem ersten Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 ein reger Aus-
tausch von Dokumenten und Informationen zwischen der Beschwerdegeg-
nerin und der Staatsanwaltschaft Wien stattgefunden habe. Ausserdem
existiere offenbar auch ein Strafverfahren der Beschwerdegegnerin mit
dem Kürzel SV.09.1085 sowie ein Rechtshilfeersuchen vom 3. Au-
gust 2010, das mit dem vorliegenden Verfahren offensichtlich direkt und
eng zusammenhänge. Die in diesem Strafverfahren gesammelten Akten
hätten das österreichische Strafverfahren ausgelöst, zu dem die Be-
schwerdeführerin jedoch keinen Zugang habe, da sie dort nicht Partei sei.
Trotzdem seien gestützt auf das österreichische Rechtshilfeersuchen
Bankakten der Beschwerdeführerin beschlagnahmt sowie eine Schlussver-
fügung erlassen worden. Das Beschwerdeverfahren sei daher zu sistieren
bis der Beschwerdeführerin volle Einsicht auch in diese Akten gewährt
worden sei (act. 1 S. 30 ff.; act. 11 S. 2 ff.).
4.2 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV
verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör zum einen im Rechtshilfegesetz
selber und zum anderen aufgrund des Verweises von Art. 12 Abs. 1 IRSG
im Verwaltungsverfahrensgesetz, namentlich in Art. 26 ff. und Art. 29 ff.
VwVG konkretisiert. Das Recht auf Teilnahme am Rechtshilfeverfahren ist
in Art. 80b Abs. 1 IRSG festgelegt. Danach können die Berechtigten am
Verfahren teilnehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen not-
wendig ist. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistel-
lung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberech-
tigt ist.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessen das Akteneinsichtsrecht
und das Recht auf Teilnahme an der Aussonderung der beschlagnahmten
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Unterlagen, welche an die ersuchende Behörde herauszugeben sind
(BGE 126 II 258 E. 9b/aa). Akteneinsicht ist zu gewähren, soweit diese
notwendig ist, um die Interessen des Berechtigten zu wahren, d.h. allein je-
ne Akten sind offen zu legen, welche ihn direkt und persönlich betreffen.
Das Akteneinsichtsrecht umfasst alle Unterlagen, welche für den Entscheid
relevant sein können, nicht nur die im Zuge der Durchführung des Ersu-
chens erhobenen Akten, sondern auch diejenigen des Rechtshilfeverfah-
rens i. e. S., insbesondere das Begehren und weitere Unterlagen des ersu-
chenden Staates (POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in
Strafsachen, S. 315 N. 463). Folgen einem Rechtshilfeersuchen mehrere
Ergänzungen, gewährt die ausführende Behörde nur Einsicht in das Ge-
such (Hauptgesuch oder Ergänzung), welches die Partei betrifft, wenn es
sich ergibt, dass die Einsicht in die übrigen Ersuchen ihr keine Erkenntnis-
se zu vermitteln vermag, die sie nicht schon hatte. Die ausführende Behör-
de verweigert die Einsicht in Rechtshilfegesuche, welche in der gleichen
Angelegenheit schon früher eingegangen sind und die den Berechtigten
nicht betreffen (ZIMMERMANN, La coopération judiciare internationale en ma-
tière pénale, Bern 2009, N 479, S. 445; Urteil des Bundesgerichts
1A.216/2001 vom 21. März 2002, E. 2.3). Um das Recht auf Teilnahme an
der Aussonderung zu gewähren, setzt die ersuchte Behörde dem Berech-
tigten eine Frist an, damit dieser in Bezug auf jeden einzelnen Beleg Argu-
mente nennen kann, die seines Erachtens der Übermittlung entgegen ste-
hen. Die Frist zur Stellungnahme ist dabei so anzusetzen, dass dem Gebot
der raschen Erledigung Rechnung getragen wird (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 2.3.2).
4.3
4.3.1 Aus den Akten geht hervor, und unbestritten ist, dass die Beschwerdegeg-
nerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. März 2013 das
Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011, die Eintretensverfügung
vom 13. Februar 2012, die Editionsverfügung vom 10. Mai 2012, die Kor-
respondenz der Bundesanwaltschaft mit der ersuchende Behörde vom
21. Dezember 2012, das ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 27. De-
zember 2012 sowie die Bankunterlagen der Konten lautend auf die Be-
schwerdeführerin sowie auf eine natürliche Person – insgesamt rund 760
Seiten – zustellte und eine Frist bis zum 1. April 2013 ansetzte, um dazu
Stellung zu nehmen (act. 1.12). Mit Schreiben vom 26. März 2013 wurde
diese Frist bis zum 5. April 2013 verlängert (act. 1.13). Unter Berücksichti-
gung der in diese Zeit fallenden Osterfeiertage sowie des Umstandes, dass
die Beschwerdeführerin die Akten erst am 12. März 2013 erhalten haben
soll (act. 1 S. 30), standen deren Rechtsvertreter mindestens 16 Arbeitsta-
ge oder gut drei Arbeitswochen zur Verfügung, um sich zu den 760 Seiten
- 8 -
zu äussern, was jedoch nicht als unverhältnismässig kurz angesehen wer-
den kann (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.185 vom
9. Februar 2012, E. 4.3.1, wo bei einer Datenmenge von 1763 Bankunter-
lagen eine Zeit von rund sechs Wochen als ausreichend für die Durchsicht
derselben und eine allfällige Stellungnahme erachtet wurde). Die Be-
schwerdeführerin hatte mit anderen Worten genügend Zeit, um sich umfas-
send zu den herauszugebenden Bankunterlagen zu äussern. Eine diesbe-
zügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen.
4.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin sodann davon ausgeht, sie habe nicht alle
Akten zur Einsicht erhalten, ist Folgendes auszuführen: Bei der Korrespon-
denz der Beschwerdegegnerin mit der Bank G. AG bzw. der Bank F. AG,
die der Beschwerdeführerin nicht bekannt sein soll, handelt es sich um Ak-
ten, die sie nicht direkt und persönlich betreffen und ihr daher auch nicht
zur Einsicht offen zu legen sind. Hinzu kommt, dass eine allfällige Korres-
pondenz zwischen der Bank G. AG bzw. der Bank F. AG und der Be-
schwerdegegnerin – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. hinten Ziff. 7) – für
die Beurteilung der Gültigkeit der angeordneten Rechtshilfemassnahme gar
nicht relevant ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin soll es sich
sodann gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerin beim in der Ak-
tenübersicht der Staatsanwaltschaft Wien genannten Ersuchen vom 3. Au-
gust 2010 (Ordnungsnummer 3) nicht etwa um ein Rechtshilfeersuchen
handeln, sondern um eine Anfrage der Beschwerdegegnerin, ob die öster-
reichischen Behörden das schweizerische Strafverfahren SV.09.0185
übernehmen wollten. In der Folge hätten die österreichischen Behörden der
Verfahrensübernahme zugestimmt und die Beschwerdegegnerin habe am
14. Oktober 2010 das Strafverfahren vorläufig eingestellt. Bis zur Einstel-
lung habe die Beschwerdeführerin im Schweizer Strafverfahren keine Par-
teistellung und somit kein Recht auf Akteneinsicht gehabt (act. 8 S. 2). An
dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Frage, ob der Beschwerdeführerin
mit Bezug auf die Akten des Strafverfahrens SV.09.0185 Einsicht zu ge-
währen ist, primär das schweizerische Strafverfahren betrifft und nicht im
vorliegenden Rechtshilfeverfahren zu klären ist. Zur Frage, ob vor dem
29. Dezember 2011 ein Informationsaustausch zwischen der Beschwerde-
gegnerin und den österreichischen Behörden stattgefunden hat, der die
Beschwerdeführerin betrifft, schweigt sich die Beschwerdegegnerin in ihrer
Beschwerdeantwort aus, obschon sie vom Gericht dazu aufgefordert wor-
den ist, sich zu dieser Frage zu äussern (act. 6). Die Beschwerdegegnerin
hielt in ihrer Beschwerdeantwort lediglich fest, das im Rechtshilfeersuchen
vom 29. Dezember 2011 erwähnte Rechtshilfeersuchen vom 6. Mai 2011
habe sich nicht auf ein Konto der Beschwerdeführerin bezogen (act. 8
S. 2). Bereits in der Schlussverfügung vom 12. März 2014 wurde jedoch
- 9 -
darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin zu allen Akten, die sie
betreffen würden, habe Stellung nehmen können. Alle anderen Akten wür-
den sie nicht betreffen (act. 1.3). Am Wahrheitsgehalt dieser Aussage ist
nicht zu zweifeln, ist doch die Beschwerdegegnerin als Verwaltungsbehör-
de im Rechtshilfeverfahren verpflichtet, wahrheitsgemässe Aussagen zu tä-
tigen. Da die Beschwerdeführerin im Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezem-
ber 2011 auch gar nicht genannt wird, bestehen keinerlei Anhaltspunkte
dafür, dass vor dem 29. Dezember 2011 ein Informationsaustausch zwi-
schen der Beschwerdegegnerin und den ersuchenden Behörden die Be-
schwerdeführerin betreffend stattgefunden hätte.
4.3.3 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Beschwerdegegnerin habe ihr Ak-
teneinsichtsgesuch vom 5. April 2013 unbeantwortet gelassen und daher
die Mitwirkungsrechte und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin
verletzt. Zu dieser sinngemäss geltend gemachten Rüge der Rechtsver-
weigerung resp. Rechtsverzögerung ist Folgendes auszuführen: Die Be-
schwerdeführerin hatte im Rahmen ihrer Stellungnahme zu den herauszu-
gebenden Bankunterlagen vom 5. April 2013 darum ersucht, dass ihr voll-
ständige Einsicht in sämtliche Verfahrensakten, einschliesslich der Korres-
pondenz mit der Staatsanwaltschaft Wien und der Bank G. AG, gewährt
werde (act. 1.15). Dies, nachdem ihr bereits Einsicht in das Rechtshilfeer-
suchen vom 29. Dezember 2011, die Eintretensverfügung vom 13. Februar
2012, die Editionsverfügung vom 10. Mai 2012, die Korrespondenz der
Bundesanwaltschaft mit der ersuchende Behörde vom 21. Dezember 2012,
das ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 27. Dezember 2012 sowie die
Bankunterlagen ermöglicht wurde. Die Beschwerdegegnerin nahm in ihrer
Schlussverfügung vom 12. März 2014 auf die Eingabe der Beschwerdefüh-
rerin vom 5. April 2013 Bezug und führte – wie oben erwähnt – aus, der
Beschwerdeführerin seien am 7. März 2013 alle Unterlagen zugestellt wor-
den, die für die Wahrung ihrer Interessen notwendig seien. Alle restlichen –
nicht der Beschwerdeführerin zugestellten Akten – würden nicht das Konto
der Beschwerdeführerin betreffen (act. 1.3 III Ziff. 1.3). Damit hat die Be-
schwerdegegnerin das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin (ne-
gativ) beantwortet, weshalb es somit am aktuellen rechtlich geschützten In-
teresse an der Behandlung dieser Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsver-
zögerungsrüge fehlt (Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2007 vom 12. Feb-
ruar 2008, E. 2.2 m.w.H.) und auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht
einzutreten ist.
4.4 Zusammenfassend gehen die Rügen der mangelnden Akteneinsicht alle-
samt fehlt. Die in diesem Zusammenhang gestellten prozessualen Anträge
auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur vollständigen Gewährung
- 10 -
der Akteneinsicht und eventualiter auf Beizug der Akten aus dem Strafver-
fahren SV.090.0185 und Gewährung der Akteneinsicht sind daher ohne
Weiteres abzuweisen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht in einem weiteren Punkt geltend, die von
der Beschwerdegegnerin erlassenen Verfügungen, wie die Eintretensver-
fügung vom 13. Februar 2012, die Editionsverfügung vom 10. Mai 2012
und die Schlussverfügung vom 13. März 2014 seien nichtig. Die von der
Staatsanwaltschaft Wien verfügte Anordnung der Auskunft über Bankkon-
ten und Bankgeschäfte sei vom Landesgericht für Strafsachen Wien am
28. Dezember 2011 bis am 1. Februar 2012 bewilligt worden. Die Durch-
führung der beantragten Massnahme sei jedoch erst mit der Eintretensver-
fügung der Beschwerdegegnerin am 13. Februar 2012 anhand genommen
worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Bewilligung bereits ausser Kraft getre-
ten gewesen, weshalb die Massnahme nicht mehr habe durchgeführt wer-
den dürfen. Dies sei von der Beschwerdegegnerin einfach übersehen wor-
den. Aus § 105 Abs. 1 öStPO ergebe sich, dass sich die verlangte Befris-
tung auf die Durchführung der anbegehrten Massnahme beziehe und nicht
etwa auf das Stellen eines entsprechenden Rechtshilfeersuchens. Der für
die Befristung massgebliche Zeitpunkt sei die Aufforderung an die konto-
führende Bank, die verlangten Unterlagen herauszugeben, mithin die Ein-
tretensverfügung vom 13. Februar 2012. Eine Massnahme, die von der ver-
fügenden ausländischen Behörde selber nicht mehr vollzogen werden
könnte, dürfe auch von den Schweizer Behörden nicht rechtshilfeweise
vollzogen werden. Die Zulässigkeit der Rechtshilfemassnahme werde
durch die österreichischen Behörden nicht mehr überprüft, weshalb eine
unrechtmässige Beweiserhebung durch Schweizer Behörden im österrei-
chischen Verfahren nicht wiedergutgemacht werden könne (act. 1 S. 12 ff.).
5.2 Die Anordnung der Staatsanwaltschaft Wien vom 27. Dezember 2011 be-
züglich der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist vom Landes-
gericht für Strafsachen Wien am 28. Dezember 2011 bewilligt und bis am
1. Februar 2012 befristet worden. Das Rechtshilfeersuchen vom 29. De-
zember 2011 an die Schweiz ist innert der bewilligten Frist gestellt worden
(act. 1.6). Ob erst nach diesem Datum in der Schweiz durch schweizeri-
sche Behörden erhobene Beweismittel nach österreichischem Recht ver-
wertbar sind, ist nicht im schweizerischen Rechtshilfeverfahren zu prüfen.
Die Schweizerische Rechtshilfebehörde hat sich grundsätzlich nicht über
die Vereinbarkeit der Rechtshilfe mit dem Recht des ersuchenden Staates
oder über eine mögliche Wirkung einer befristeten Anordnung einer
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Zwangsmassnahme im ersuchenden Staat auszusprechen. Insbesondere
hat sie nicht zu klären, ob die erhobenen Bankunterlagen im österreichi-
schen Strafverfahren als Beweismittel verwendet werden dürfen oder nicht.
Im schweizerischen Rechtshilfeverfahren ist einzig zu prüfen, ob die bean-
tragte Rechtshilfe nach dem anwendbaren Staatsvertrags- und landesin-
ternen Gesetzesrecht zulässig ist. Dabei ist der ersuchte Staat gemäss
Art. 1 EUeR verpflichtet, soweit wie möglich Rechtshilfe zu leisten, wenn er
von einer Vertragspartei darum ersucht wird.
Das SDÜ verweist in Art. 48 Abs. 1 auf das EUeR, welches durch die Be-
stimmung des SDÜ über die Rechtshilfe in Strafsachen ergänzt und in sei-
ner Anwendung erleichtert werden soll. Art. 51 SDÜ statuiert gar, dass
Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme keinen weite-
ren Bedingungen als denen der doppelten Strafbarkeit und der Vereinbar-
keit mit dem Recht des ersuchten Staates unterworfen werden. Gemäss
der Botschaft zur Genehmigung der bilateralen Abkommen zwischen der
Schweiz und der Europäischen Union, einschliesslich der Erlasse zur
Durchsetzung der Abkommen ("Bilaterale II") vom 1. Oktober 2004 sei es
das Ziel von Art. 51 SDÜ, die einschränkenden Bedingungen von Art. 5
EUeR weiter zu lockern und damit die Rechtshilfe gegenüber dem EUeR
insgesamt zu erweitern (BBl 2004, 5965 ff.; 6159). Art. 14 EUeR sieht fer-
ner im Gegensatz zu Art. 76 lit. c IRSG eine Bescheinigung über die Zuläs-
sigkeit der Zwangsmassnahmen nach dem Recht des ersuchenden Staa-
tes gerade nicht vor. Daran vermag entgegen der Ansicht der Beschwerde-
führerin die Formulierung in Art. II Abs. 1 des Zusatzvertrages, wonach ei-
nem Ersuchen um Beschlagnahme von Gegenständen eine Erklärung der
zuständigen Justizbehörde beizulegen ist, dass die für diese Massnahme
erforderlichen Voraussetzungen nach dem im ersuchenden Staat gelten-
den Recht vorliegen, nichts zu ändern: Dieser Vertrag soll die Rechtshilfe in
Strafsachen zwischen beiden Vertragsstaaten erleichtern und nicht er-
schweren. Es entspricht weder dem Sinn noch dem Wortlaut von Art. II
Abs. 1 des Zusatzvertrages, ein zusätzliches, im EUeR nicht vorgesehenes
Erfordernis einzuführen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_326/2013 vom
28. Mai 2013, E. 3.2).
Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis auf den von der
Beschwerdeführerin eingereichten Beschluss des Fürstlichen Obersten Ge-
richtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 7. Oktober 2011. Dieser
Entscheid, welcher in Anwendung des Vertrages zwischen dem Fürstentum
Liechtenstein und der Republik Österreich vom 4. Juni 1982 über die Er-
gänzung des EUeR ergangen ist, ist für das Bundesstrafgericht nicht bin-
dend. Auch der von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheid des Bun-
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desstrafgerichts RR.2011.88 vom 15. April 2011 vermag nichts am oben
Gesagten zu ändern. Dieser Entscheid hatte ein österreichisches Ausliefe-
rungsbegehren zum Gegenstand, weshalb das Europäische Auslieferungs-
übereinkommen (EUAe) zur Anwendung gelangte. Die Beschwerdekam-
mer hielt in Erwägung 5.2 ihres Entscheides fest, dass dem Europäischen
Haftbefehl vom 1. März 2011 die Anordnung der Festnahme der Staatsan-
waltschaft Wien vom 18. Februar 2011 zugrundeliege, welche gleichentags
durch das Landesgericht für Strafsachen Wien bis zum 1. Juni 2011 bewil-
ligt worden sei, weshalb das Ersuchen der österreichischen Behörden
Art. 16 Ziff. 2 EAUe entspreche und zumindest im Zeitpunkt des Beschwer-
deentscheides ein in zeitlicher Hinsicht gültiger Hafttitel vorgelegen habe.
Die Beschwerdekammer wies im Übrigen auf ihre ständige Rechtspre-
chung hin, wonach der ersuchte Staat das Rechtshilfeersuchen auszufüh-
ren hat, es sei denn, der ersuchende Staat habe zwischenzeitlich den
Rückzug eines Ersuchens mitgeteilt. Ein derartiger Rückzug liegt aber –
wie bereits ausgeführt – im vorliegenden Verfahren gerade nicht vor.
Schliesslich geht selbst der von der Beschwerdeführerin angerufene
Prof. H. in seinem Gutachten vom 25. März 2013 nicht davon aus, dass ei-
ne allfällig unzulässige Beweiserhebung in Österreich in keinem Fall einer
gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden könne. So soll die Nichtig-
keitsbeschwerde gemäss § 281 Abs. 1 Ziff. 2-4 der österreichischen Straf-
prozessordnung zulässig sein, wenn wegen einer unzulässigen Beweiser-
hebung eine Grundrechtsverletzung vorliegt (act. 1.9 S. 3).
Die erhobene Rüge der Nichtigkeit der Eintretens- und Schlussverfügung
erweist sich daher als unbegründet.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin moniert ferner, dass der im Rechtshilfeersuchen
geschilderte Sachverhalt den Anforderungen von Art. 14 EUeR und Art. 28
IRSG nicht genüge. Die Sachverhaltsausführungen seien dürftig, lücken-
haft und teilweise falsch, sodass es nicht möglich sei, sich ein ausreichen-
des Bild über den relevanten Sachverhalt zu machen (act. 1 S. 6 ff.).
6.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen-
stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR).
Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie hier die strafbare Handlung
bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14
Ziff. 2 i.V.m. Art. 3 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV
stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese
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Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung der Frage erlauben,
ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die
Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politi-
sches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR), und ob der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1
S. 98 m.w.H.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts-
hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu-
chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der
Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ-
lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des
Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen
gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln ge-
bliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat
befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechts-
hilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob
ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob
Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begeh-
ren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt wer-
den, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend
mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfra-
gen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzuneh-
men, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden,
soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche so-
fort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 S: 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85;
Entscheide des Bundesstrafgerichts RR:2009.39 vom 22. September 2009,
E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H.).
6.3 Im Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 wird den Unternehmens-
verantwortlichen der B. GmbH, insbesondere C. als "Managing Director for
South East Europe" und I. als Repräsentant der rumänischen Zweignieder-
lassung der B. GmbH Folgendes vorgeworfen: Die B. GmbH habe mit dem
rumänischen Staat am 15. April 2004 einen Software-Lizenzvertrag abge-
schlossen, der die Ausstattung von rumänischen staatlichen Stellen mit
Microsoft-Produkten zum Gegenstand gehabt habe. Die B. GmbH habe in
der Folge verschiedene Gesellschaften, darunter die D. AG, mit der Erbrin-
gung von Serviceleistungen für die rumänischen staatlichen Stellen beauf-
tragt. Gestützt auf ein am 29. Dezember 2003 abgeschlossenes Consul-
tancy Service Agreement und ein Amendment No. 2 to Consultancy and
Service Agreement vom 9. April 2004 seien von der B. GmbH an die
D. AG, welche durch J. vertreten werde, Zahlungen von USD 15.6 Mio. und
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USD 7.2 Mio. geflossen, teilweise ohne dass die B. GmbH eine Überprü-
fung der Leistungserbringung durch die D. AG vorgenommen habe. Eine
Hausdurchsuchung am Sitz der B. GmbH habe ergeben, dass keinerlei
Serviceleistungen durch die D. AG erbracht worden seien. Insbesondere
habe sich die vermeintliche Projektdokumentation der D. AG als Zusam-
menstellung von aus dem Internet frei zugänglichen Standarddokumenten
ergeben. Damit seien Gelder unrechtmässig an die Beschuldigten oder
Dritte geflossen (act. 1.6).
Die Sachverhaltsdarstellung hinsichtlich der den Beschuldigten vorgewor-
fenen Taten genügen den gesetzlichen Anforderungen von Art. 28
Abs. 2 IRSG und Art. 14 Ziff. 2 EUeR. Die ersuchende Behörde verfügt
über konkrete Hinweise, dass die vertraglichen Vereinbarungen zwischen
der B. GmbH und der D. AG, welche in Zusammenhang mit dem im Ap-
ril 2004 zwischen der B. GmbH und dem rumänischen Staat abgeschlos-
senen Software-Lizenzvertrag stehen, einzig dem Zweck dienen, in un-
rechtmässiger Weise Gelder aus der B. GmbH abzuzweigen, um diese
letztlich den Beschuldigten oder Dritten zuzueignen. Es bestehen keine
Anhaltspunkte für die Einleitung des Rechtshilfeverfahrens ohne Vorhan-
densein von Verdachtsmomenten und damit für ein missbräuchliches Vor-
gehen auf Seiten der ersuchenden Behörde. Ob die Zahlungen der
B. GmbH an die D. AG allesamt legal sind, wie die Beschwerdeführerin
ausführlich geltend macht (act. 1 S. 6 ff.), wird das österreichische Strafver-
fahren zu klären haben. Bei den diesbezüglichen Ausführungen der Be-
schwerdeführerin handelt es sich um im vorliegenden Verfahren nicht zu
berücksichtigende Gegendarstellungen (siehe supra 6.2). Daran vermögen
auch die Hinweise der Beschwerdeführerin auf eine Auflösungsvereinba-
rung der B. GmbH mit der D. AG vom März 2006 nicht zu ändern. Gemäss
dieser Vereinbarung soll die D. AG der B. GmbH EUR 1.95 Mio. von einer
zehn Monate zuvor geleisteten Vorauszahlung von EUR 2 Mio. zurückbe-
zahlt haben, da das vereinbarte Geschäft nicht wie geplant habe abgewi-
ckelt werden können (act. 1 S. 11). Der Rechtshilferichter hat keine Be-
weiswürdigung vorzunehmen. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Wider-
sprüche, welche im Sinne der erläuterten Rechtsprechung den Sachver-
haltsvorwurf gemäss Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzungen sofort
entkräften würden, sind nicht zu erkennen.
Der Sachverhalt lässt sich prima facie ohne Weiteres unter den Tatbestand
der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1
Abs. 3 StGB oder der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
StGB subsumieren.
- 15 -
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung des Verhältnis-
mässigkeitsprinzips. Sie moniert, die Herausgabe der Bankunterlagen gehe
über das Rechtshilfeersuchen hinaus. Die Beschwerdegegnerin konstruiere
und begründe in unzulässiger Weise, im Sinne einer "fishing expedition",
einen seitens der ersuchenden Behörde bisher nicht bestehenden Verdacht
gegen die Beschwerdeführerin. Dabei setzte sich die Beschwerdegegnerin
in unzulässiger Weise materiell mit einem möglichen Verdacht gegen die
Beschwerdeführerin auseinander und entscheide sich zur Übermittlung von
Bankunterlagen, die von der ersuchenden Behörde gar nicht verlangt wor-
den seien. Zwar sei der Liquidationserlös der D. AG von EUR 818.89 am
22. Februar 2007 auf das Konto der Beschwerdeführerin geflossen, dies
aber nur deshalb, weil der wirtschaftlich Berechtigte am Konto der Be-
schwerdeführerin, K., stellvertretend für die anderen beiden wirtschaftlich
Berechtigten an der D. AG den Liquidationserlös habe entgegennehmen
sollen. Ansonsten habe die Beschwerdeführerin nichts mit den Konten der
D. AG zu tun. Daher seien die nach dem 22. Februar 2007 auf das Konto
der Beschwerdeführerin geflossenen Vermögenswerte für das österreichi-
sche Strafverfahren absolut unerheblich und von keinem Nutzen. Die Do-
kumente BA-0079-85, BA-0089-99, BA-0100-105, BA-0110-119, BA-0124-
129, BA-0131-133, BA-0139-162, BA-0167-174, BA-0181-189, BA-0193-
227, BA-0232-261, BA-0270-314, BA-0334-367, BA-0395-389 und BA-
0420-425 seien daher auf jeden Fall auszusondern. Bei den Dokumenten
BA-0382-384, BA-0388-390 und BA-0399-416 handle es sich um Unterla-
gen, welche offensichtlich nicht in das Kundenfile der Beschwerdeführerin
gehören würden, da diese aus dem Jahre 2004 bzw. 2003 datieren wür-
den, weshalb auch diese Unterlagen auszusondern seien. Bei den Unterla-
gen in den Laschen "KYC/CONTACTS" (BA-0307-319) und "Kundendos-
sier" (BA-0320-427 und BA-0456-477) handle es sich nicht um Kontounter-
lagen, sondern um Dokumente, die sich auf höchstpersönliche Vorgänge
beziehen würden, weshalb sie absolut unerheblich und ohne Nutzen für die
ersuchende Behörde seien. Daher seien auch diese Dokumente auf jeden
Fall auszusondern. Schliesslich würden die Dokumente BA-0076-85, BA-
0106-119, BA-0120-133, BA-0201-231 und BA-0262-306 ein L. Mandat
und damit ein reines Vermögensverwaltungsmandat dokumentieren, das
mit dem österreichischen Strafverfahren keinen Zusammenhang habe. Die
Unterlagen seien daher nicht zu übermitteln (act. 1 S. 20 ff.).
7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs-
sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., mit Verweisen auf die Rechtspre-
chung; mit Verweisen auf die Rechtsprechung; DONATSCH/HEIMGARTNER/
SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 61 ff.;
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POPP, a.a.O., N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafge-
richts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zusam-
menarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit
der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich
ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen
nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedi-
tion“) erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462
E. 5.3 S. 467 f.). Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemass-
nahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares
Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom
26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom
30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im
ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor-
tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheim-
gestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel ver-
fügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimm-
ter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit
die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch
seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle
diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersu-
chen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind
nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit
nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte
Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren
nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Recht-
sprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das
Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten
Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für
die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine an-
dernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden wer-
den (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1
S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem
Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so
sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Trans-
aktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt
wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3
S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
7.3 Wie bereits ausgeführt, sollen gemäss dem österreichischen Rechtshilfeer-
suchen erhebliche mutmasslich deliktisch erlangte Beträge unter anderem
auf ein Bankkonto der D. AG bei der Bank G. AG geflossen sein. Die Be-
schwerdegegnerin hat aufgrund der Kontounterlagen der Beschwerdefüh-
- 17 -
rerin feststellen können, dass vom persönlichen Konto K.'s bei der Bank
G. AG am 16. Juni und 7. Juli 2006 EUR 4'757.37 und USD 1'641.-- auf
das Konto der Beschwerdeführerin überwiesen wurden (Verfahrensakten
pag. 0086, 0100, 0134, 0163, 0175-176 und 0190). Aktenkundig sind ferner
Überweisungen vom 21. Dezember 2006 und 22. Februar 2007 in der Hö-
he von EUR 312.80 und EUR 818.39 vom Konto der O. Ltd. und der D. AG
(Verfahrensakten pag. 0087-88, 0136, 0138 und 0178).
Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass es sich bei diesen Transak-
tionen um einen Teil des inkrimierten Geldes handelt, das unrechtmässi-
gerweise von der B. GmbH an die D. AG überwiesen wurde. Das verun-
treute Geld soll, bevor es letztlich auf das Konto der Beschwerdeführerin
geflossen ist, zunächst auf ein Konto der M. Ltd. und teilweise von dort auf
das Konto der N. Ltd. und dann auf das persönliche Konto von K. transfe-
riert worden sein. K. sei wirtschaftlich Berechtigter an der M. Ltd. und der
N. Ltd. (act. 1.3 III Ziff. 4.3). Ziel des Rechtshilfeersuchens ist es, den wei-
teren Verbleib des zum Nachteil der B. GmbH veruntreuten Geldes und der
daran anknüpfenden Zahlungsflüsse zu eruieren (act. 1.6). Vor diesem Hin-
tergrund sind die Kontounterlagen der Beschwerdeführerin potentiell ge-
eignet, mögliche Geldflüsse im Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeer-
suchen geschilderten Sachverhalt aufzudecken. Es entspricht dabei der
Rechtsprechung, dass den Behörden des ersuchenden Staates grundsätz-
lich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln sind, welche sich auf
den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Dies gerade
dann, wenn das Rechtshilfeersuchen wie vorliegend, auf die Ermittlung ab-
zielt, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft ver-
schoben wurden. Dabei können insbesondere die bankinternen Know-
Your-Customer-Daten (Verfahrensakten pag. 0307-319) und das Kunden-
dossier (Verfahrensakten pag. 0320-427 und pag. 0456-477) Aufschluss
über die wirtschaftliche Berechtigung an der Beschwerdeführerin und die
Verbindungen zwischen der Beschwerdeführerin und der D. AG geben. Die
Dokumente, die aus den Jahren 2004 und 2003 datieren (Verfahrensakten
pag. 0382-384, 0388-390 und 0399-416), betreffen zum einen Stammdaten
hinsichtlich des Vermögensverwaltungsauftrags von K., der anschliessend
auf die Beschwerdeführerin übertragen worden ist (vgl. Verfahrensakten
pag. 0385), eine Cash-Flow-Übersicht sowie das im Rechtshilfeersuchen
erwähnte Consultancy and Service Agreement vom 29. Dezember 2003
zwischen der B. GmbH und der D. AG. Die potentielle Relevanz ist auch
bezüglich diesen Unterlagen ohne Weiteres zu bejahen: die Dokumente
betreffend des auf die Beschwerdeführerin übertragenen Vermögensver-
waltungsauftrags können Antworten auf die Frage nach der Herkunft ein-
zelner Gelder geben. Ebenso die Cash-Flow-Übersicht: Darin sind Geld-
- 18 -
flüsse von der B. GmbH zur D. AG und von dieser auf die M. Ltd. und von
dort zugunsten diverser anderer Gesellschaften wie N. Ltd. sowie zuguns-
ten von K. dargestellt. Das Datum dieser Aktenstücke spielt entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin keine Rolle, da es sich hierbei nicht um die
Darstellung von Kontobewegungen handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2010.10 vom 6. Dezember 2010 E. 5.3.3 m.w.H.). Ob sodann die
Bankunterlagen, welche gemäss Beschwerdeführerin ein L. Mandat doku-
mentieren, nichts mit dem österreichischen Strafverfahren zu tun hätten, ist
gerade nicht im Rechtshilfeverfahren zu prüfen. Es wird im österreichischen
Strafverfahren festzustellen sein, ob die Transaktionen deliktischen Hinter-
grunds sind oder nicht. Im Übrigen sind die strittigen Überweisungen auch
als potentiell relevant zu bezeichnen, um darauf Rückschlüsse be- aber
auch entlastender Natur über das den beschuldigten Personen angelastete
Verhalten zu ziehen. Ein willkürliches Handeln der Beschwerdegegnerin ist
damit nicht zu erkennen, und von einer unzulässigen Beweisausforschung
kann keine Rede sein. Dass die Beschwerdeführerin im Rechtshilfeersu-
chen nicht erwähnt wird, steht der Leistung der Rechtshilfe nicht entgegen
(vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.56 vom 2. Dezember
2011, E. 6.3, RR.2010.244 vom 14. September 2011, E. 4.3 und
RR.2010.268-270 vom 21. Juni 2011, E. 8.3).
8. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich die von der Beschwerdefüh-
rerin erhobenen Rügen allesamt als unbegründet erweisen, weshalb die
Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die
Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundes-
strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An-
wendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG
sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf
Fr. 5'000.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, unter
Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 16. September 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt André Bürgi
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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