Entscheid vom 6. November 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
1. A. AG, c/o Avv. Andrea Prospero,
2. B. AG, c/o Avv. Andrea Prospero,
Beschwerdeführerinnen 1 + 2
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2014.143-144
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Sachverhalt:
A. Die italienischen Strafverfolgungsbehörden führen gegen mehrere Perso-
nen, darunter unter anderem C. alias D. alias E. ein Strafverfahren wegen
des Verdachts der Geldwäscherei und der kriminellen Vereinigung zwecks
Ausübung betrügerischer Finanztätigkeiten. In diesem Zusammenhang ist
die Procura della Rupubblica di Firenze mit Rechtshilfeersuchen vom
2. Oktober 2012 an die Schweiz gelangt und hat unter anderem um Erhe-
bung aller ab dem 1. Januar 2010 bestehenden Unterlagen zu Kontover-
bindungen, die in Zusammenhang mit F. bzw. den vom ihm beherrschten
Gesellschaften B. AG und der A. AG stehen könnten und die Vornahme ei-
ner Durchsuchung der Büroräumlichkeiten der G. AG an der X-Strasse in
Y. (Schweiz) ersucht (act. 1.3 I Ziff. 2; Verfahrensakten Beilage 2).
B. Nachdem das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") am 11. Okto-
ber 2012 das Rechtshilfeersuchen an die Bundesanwaltschaft zum Vollzug
delegiert hatte, trat diese mit Verfügung vom 11. März 2013 auf das Ersu-
chen ein und ordnete den Vollzug der erbetenen Rechtshilfemassnahmen
an. Unter anderem zog sie zahlreiche Unterlagen aus einer konnexen, in
der Schweiz geführten Strafuntersuchung SV.12.0541 bei, nämlich Doku-
mente, die anlässlich einer Hausdurchsuchung der Eidgenössischen Zoll-
verwaltung (nachfolgend "EZV") vom 5. Juni 2012 im Verfahren
67.0.745002.2.12 in von der B. AG der A. AG gemieteten Räumlichkeiten
an der X-Strasse in Y. (Schweiz) erhoben worden waren (act. 1.3 II Ziff. 5
und act. 1.3. III Ziff. 2).
C. Mit Schlussverfügung vom 26. März 2014 verfügte die Bundesanwaltschaft
die Herausgabe der aus dem Verfahren der EZV Nr. 67.0.74500.2.12 bei-
gezogenen Akten betreffend Hausdurchsuchung an der X-Strasse, in Y.
(Schweiz) (act. 1.3, Dispositiv-Ziffer 3).
D. Dagegen gelangten die B. AG und die A. AG mit Beschwerde vom
28. April 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und be-
antragen die Aufhebung der Schlussverfügung vom 26. März 2014 und die
Verweigerung der zur Herausgabe beabsichtigten Akten (act. 1 S. 42).
E. Während das BJ am 14. Mai 2014 auf eine Stellungnahme verzichtete
(act. 6), beantragt die Bundesanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort vom
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22. Mai 2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). Die Be-
schwerdeführerinnen halten in ihrer Replik vom 5. Juni 2014 an ihren in der
Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 10), was dem BJ und der Be-
schwerdegegnerin am 6. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 11).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Italien und der Schweiz sind in erster Linie
das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe
in Strafsachen (EUeR, SR 0.351.1) sowie der Vertrag vom 10. Septem-
ber 1998 zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des EUeR und
zur Erleichterung seiner Anwendung (ZV, SR 0.351.945.41) massgebend.
Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens
vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen
vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl.
L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung, wobei die
zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen
aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).
Im Verhältnis zu Italien ebenfalls zur Anwendung kommt das Übereinkom-
men vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Be-
schlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe,
SR 0.311.53).
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re-
gelt, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz,
IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internati-
onale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11)
zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach
dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen
an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1;
122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrech-
te (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617).
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2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung
der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangele-
genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt wer-
den kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a
Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 BStGerOR). Die Beschwerde vom
28. April 2014 gegen die Schlussverfügung vom 26. März 2014 ist fristge-
recht eingereicht worden.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich
und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt
bei der Hausdurchsuchung der jeweilige Eigentümer oder der Mieter, der
im Besitz der sichergestellten Unterlagen war (Art. 9a lit. b IRSV; TPF 2007
79 E. 1.6 S. 82; 136 E. 3.1 und 3.3). Das Gleiche gilt nach der Rechtspre-
chung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmannahmen angeord-
net wurden (BGE 128 II 221 E. 2.3-2.5; 123 II 153 E. 2b, je m.w.H.). Hin-
sichtlich der im Rahmen eines nationalen Strafverfahrens aufgrund einer
Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen bejaht die Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts in konstanter Rechtsprechung die Legiti-
mation des jeweiligen Hauseigentümers oder Mieters zur Beschwerde ge-
gen die rechtshilfeweise Herausgabe dieser Unterlagen. Dies, weil es sich
bei diesen Unterlagen im Gegensatz etwa zu einem Protokoll einer Zeu-
gen- bzw. Beschuldigteneinvernahme nicht um von der Strafverfolgungs-
behörde erstellte Verfahrensakten im engeren Sinne handelt (Entscheide
des Bundesstrafgerichts RR.2013.228 vom 25. Februar 2014, E. 2.2.2;
RR.2009.242 vom 17. Juni 2010, E. 2.2; RR.2007 vom 19. Dezem-
ber 2007, E. 2.5).
Vorliegend beinhaltet die angefochtene Schlussverfügung die Herausgabe
von Unterlagen, welche anlässlich des Vollzugs eines spanischen Rechts-
hilfeersuchens durchgeführten Hausdurchsuchung vom 5. Juni 2012 in den
von den Beschwerdeführerinnen gemieteten Räumlichkeiten von der EZV
beschlagnahmt und im Anschluss von der Beschwerdegegnerin im nationa-
len Strafverfahren SV.12.0541 beigezogen wurden. Im Sinne der oben er-
läuterten Rechtsprechung sind die Beschwerdeführerinnen demzufolge be-
schwerdelegitimiert, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich
mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der
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Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der
Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367
E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende In-
stanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistand-
punkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus-
drücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentli-
chen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens
kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf wel-
che sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung des Verhältnismässig-
keitsprinzips. Ihrer Ansicht nach hätten die meisten der herauszugebenden
Dokumente nichts mit der in Italien geführten Strafuntersuchung zu tun.
Ausserdem würden einige der herauszugebenden Dokumente eng mit der
Tätigkeit von Rechtsanwalt H. als Verteidiger von F. zusammenhängen, un-
terstünden daher dem Anwaltsgeheimnis und könnten nicht nach Italien he-
rausgegeben werden (act. 1 S. 7 ff.; act. 10 S. 3 ff.).
4.2 Vorab ist festzuhalten, dass sich auf den Schutz des anwaltlichen Berufs-
geheimnisses nur der Geheimnisträger selber berufen kann, mithin auf die
diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerinnen nicht weiter einzuge-
hen ist. Hinzu kommt, dass sich die gemäss den Beschwerdeführerinnen
dem Anwaltsgeheimnis unterliegenden Akten auf Tätigkeiten von H. als
Verwaltungsrat der Beschwerdeführerinnen und damit nicht auf berufsspe-
zifische Tätigkeiten beziehen (nachfolgend 4.5), weshalb das Anwaltsge-
heimnis einer Herausgabe ohnehin nicht entgegenstünde (vgl. OBERHOL-
ZER, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Strafrecht II, Art. 111 – 392 StGB,
Basler Kommentar, Basel 2013, N 17 zu Art. 321).
4.3 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs-
sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, La coopération judiciare internationale
en matière pénale, 3. A., Bern 2009, S. 669 ff., mit Verweisen auf die
Rechtsprechung; DONATSCH/HEIMGARTNER/SIMONEK, Internationale
Rechtshilfe, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 61 ff.; POPP, a.a.O., N. 404; siehe
statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Ju-
li 2012, E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt
werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in kei-
nem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Unter-
suchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine
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unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint (BGE 136
IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.). Nicht er-
forderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im
ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last ge-
legt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007,
E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007,
E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden
Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grund-
sätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da
der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm
erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im
ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung
der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu
ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten-
stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten
Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Ak-
ten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich
sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebe-
hörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinaus-
gehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat
diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen
nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt
werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der
Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige
Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82
E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164).
4.4 Im italienischen Rechtshilfeersuchen wird C. und weiteren Mitbeschuldigten
vorgeworfen, über einen längeren Zeitraum bis ca. Mai 2012 ca. 360 Kun-
den hochverzinsliche Vermögensanlagen im Umfang von insgesamt
ca. EUR 89 Mio. verkauft zu haben, ohne über die dazu erforderliche Bewil-
ligung für die Entgegennahme von Publikumseinlagen verfügt zu haben.
Bei der Bewerbung und dem Verkauf der Vermögensanlagen sollen die Tä-
ter zudem vorgetäuscht haben, die Gelder würden bei Banken der renom-
mierten Bankier-Familie I. sicher und gewinnbringend angelegt. In Wirklich-
keit habe C. jedoch die Gelder für eigene Bedürfnisse oder für solche der
Mittäter verwendet. Um den Anlegern die versprochenen Renditen dennoch
auszahlen zu können, habe er bei der Bank J. unter Vorlage gefälschter
Bankgarantien der Bank K. entsprechende Darlehen aufgenommen. Die
von den Anlegern anvertrauten Gelder habe C. auf Schweizer Bankkonten,
welche auf die G. AG und die G. Inc., zwei von ihm beherrschte Gesell-
schaften, lauten würden, überwiesen. Über die Bankverbindungen der
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G. AG und die G. Inc. seien sodann Gelder geflossen, die aus dem Umfeld
der italienischen Camorra stammen würden. C. habe diese Gelder einer-
seits in ein Projekt eines Vergnügungsparks in X. (Italien) investiert und
andererseits zur Finanzierung von Rohstoff- und Edelmetallgeschäften
verwendet. C. habe sich bei diesen Geschäften unter anderem seines
Komplizen F. bedient, indem sie über die G. Inc. gefälschte Rechnungen
an die in Spanien domizilierte Gesellschaft L. adressiert und damit Erdöl-
Handelsgeschäfte fingiert hätten. C. habe zugegeben, dass bei der Bank J.
ein "Commodities-Konto" bestehe, das auf "G." und F. oder die Beschwer-
deführerin 2 laute. Bei einer in U. (Italien) durchgeführten Hausdurchsu-
chung hätten eine beachtliche Menge an mutmasslich gefälschten Rech-
nungen gefunden werden können und zwar für Erdölverkäufe in der Höhe
von mehreren Millionen Euro der "G." an die spanische L. im Zeitraum von
Februar bis April 2012. F. soll der wirtschaftlich Berechtigte an den Be-
schwerdeführerinnen sein (Verfahrensakten Beilage 2).
4.5 Die italienischen Behörden gehen mithin davon aus, dass F. in die teilweise
fingierten Rohstoff- und Edelmetallgeschäfte von C. involviert gewesen sei
und dass über Konten der Beschwerdeführerinnen bei der Bank J. gewa-
schene Gelder bzw. Gelder im Zusammenhang mit den vorgetäuschten
Geschäften geflossen seien. Ziel des Rechtshilfeersuchen ist es, die ver-
mutungsweise deliktische Herkunft der von C. und seinen Mittätern getätig-
ten Geschäfte zu klären. Vor diesem Hintergrund ist nachfolgend zu prüfen,
ob die Herausgabe der Dokumente gemäss Schlussverfügung Dispositiv-
Ziffer 3 mit dem oben dargelegten Prinzip der Verhältnismässigkeit verein-
bar ist. Dabei wird der in der Schlussverfügung verwendeten Zitierweise
der Dokumente gefolgt.
4.5.1 Die Bankunterlagen betreffend die Konten Nr. 1 CHF, 2 EUR und 3 USD
der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank J., wie die Kontoeröffnungsunter-
lagen, die Kontoauszüge vom Februar 2011 bis April 2012, die ent-
sprechenden Vermögensübersichten und die Belastungs- und Vergütungs-
anzeigen […], die Kontoeröffnungsformulare der Bank M. AG vom Ja-
nuar 2012 mit Bezug auf die Eröffnung eines Kontos der Beschwerdeführe-
rin 2 sowie die diesbezügliche E-Mail-Korrespondenz zwischen H. und der
Bank M. AG […], die (undatierten) Kontoeröffnungsformulare der Bank N.
SA hinsichtlich der Eröffnung eines Kontos der Beschwerdeführerin 2 sowie
zwei Gutschriftsanzeigen vom Februar 2011 und April 2012 über einen
Betrag von EUR 50'000 und EUR 2 Mio. vom Konto der Beschwerdeführe-
rin 2 bei der Bank J. auf das Konto der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank
N. SA mit der IBAN 4 […], die Kontoeröffnungsunterlagen, die Kontoauszü-
ge vom Oktober 2011 bis März 2012 und weitere Bankunterlagen betref-
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fend die Konten Nr. 5, Nr. 3 und Nr. 6 der Beschwerdeführerin 1 bei der
Bank J. […] sowie die Kontoeröffnungsunterlagen betreffend ein Konto der
Beschwerdeführerin 1 bei der Bank O. Ltd. vom November 2010 und ein
Schreiben von H. an die Bank O. Ltd. vom Februar 2011, mit dem er die
Saldierung der Kontoverbindung wünscht […] sind für das in Italien geführ-
te Strafverfahren offenkundig geeignet, um sich einen Überblick darüber zu
verschaffen, wohin die mutmasslich deliktisch erlangten Gelder geflossen
sind. Gleiches gilt mit Bezug auf die Bankunterlagen für das Mieterkauti-
onskonto bei der Bank P. für die von F. in W. (Schweiz) gemietete Woh-
nung […], den Einzahlungsschein betreffend die Wohnungsmiete […], die
Krankenkassenpolice von F. […] sowie die diversen Zahlungsaufträge von
H. an die Bank J. […].
4.5.2 Zweifellos sind ferner sämtliche Unterlagen, die die Geschäftstätigkeit von
F. und/oder der im Oktober 2010 bzw. Februar 2011 gegründeten Be-
schwerdeführerinnen betreffen bzw. die Rückschlüsse auf deren Ge-
schäftstätigkeit schliessen lassen, von Nutzen, um sich ein Bild über die im
Rechtshilfeersuchen erwähnten Rohstoffgeschäfte, die teilweise über Kon-
ten von F. oder der Beschwerdeführerinnen abgewickelt worden seien, zu
machen. So finden sich in den Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführe-
rin 2 zahlreiche Dokumente zu Öl-, Gold-, Aluminium- und Mineralgeschäf-
ten, die die Beschwerdeführerin 2 über den Zeitraum von Januar 2011 bis
Mai 2012 mit verschiedenen in- und ausländischen Gesellschaften getätigt
bzw. abzuwickeln beabsichtigt haben soll, wie beispielsweise mit der Q.
Corporation in V. (USA) […], der R. SA in ZZ. (Schweiz) […], der S. SA in
YY. (Schweiz) […], der T. Inc. in XX. (USA) […], der AA. in Venezuela […],
der BB. Ltd. in China […], der CC. Enterprise in Ghana […], der DD. Ltd. in
Saudi Arabien […] sowie der EE. in VV. (Schweiz) […]. Eine Vielzahl von
E-Mails zwischen F. und H. bzw. zwischen F. und Dritten, wie auch Banken
sowie Dokumente von Januar 2011 bis Mai 2012 haben ferner die Abwick-
lung von Öl-, Gold-, Aluminium- und Kryolithgeschäften unter anderem in
Venezuela, Zypern und den USA, die Beteiligung an ausländischen Gesell-
schaften (insbesondere der FF. Ltd.) oder Anlagegeschäfte zum Inhalt […].
Bei den Unterlagen befinden sich auch diverse Abrechnungen oder Garan-
tien, die unter anderem Öl- und Goldgeschäfte von F. und/oder der Be-
schwerdeführerin 1 zum Gegenstand haben […]. In einer E-Mail vom Ap-
ril 2011 zwischen F. und H. wird sodann über ein Geschäft mit der im
Rechtshilfeersuchen erwähnten L. gesprochen […]. Ausserdem finden sich
Korrespondenz und Dokumente vom Juni 2010 zwischen H., C. und der G.
AG betreffend den Erwerb eines Gemäldes, diverse E-Mails vom April und
Mai 2012 zwischen F. bzw. H. und C., welche die Geschäftsabwicklung un-
ter anderem über den Singapurer Markt sowie wiederum den Erwerb eines
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Gemäldes zum Inhalt haben […]. Schliesslich befinden sich unter den he-
rauszugebenden Dokumenten auch Unterlagen hinsichtlich der Gründung
diverser juristischer Personen durch F., wie der GG. S.L., der HH. Ltd. und
der II. SA […], ein Asset Management Agreement zwischen der G. AG und
der Beschwerdeführerin 1 vom Januar 2012 […], ein Trust Agreement zwi-
schen der FF. Ltd. und der Beschwerdeführerin 1 […] sowie ein Loan-
Agreement zwischen der Beschwerdeführerin 1 und der JJ. Sagl […]. All
diese Dokumente weisen fraglos einen genügenden Konnex zum italieni-
schen Strafverfahren auf, sodass sie ohne Weiteres dem ersuchenden
Staat herauszugeben sind.
4.5.3 Genauso von Interesse dürften für die italienischen Behörden sämtliche
firmeninternen Dokumente der Beschwerdeführerinnen sein, können diese
doch Aufschluss über die Hintergründe der Geschäftstätigkeit sowie die
Verwendung der mutmasslich deliktisch erlangten Gelder geben. Es han-
delt es sich hierbei um die Gründungsunterlagen der Beschwerdeführerin-
nen […], die Aktienzertifikate […], die (Arbeits-)Verträge zwischen der Be-
schwerdeführerin 2 und F. […], ein Trust Agreement zwischen H. und F.
betreffend die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin 1 […], die Voll-
machten der Beschwerdeführerin 2 an H. vom April und Juni 2012 […], ein
Untermietvertrag zwischen der Beschwerdeführerin 2 und H. […], die inter-
ne Korrespondenz zwischen F. und H. sowie Dokumente betreffend die
Verwaltung und Geschäftsführung der Beschwerdeführerinnen […] bzw.
zwischen H. und KK. betreffend das Arbeitsverhältnis von F. mit der JJ.
SAGL […], die Honorar- und Spesenabrechnungen von H. […], die Notizen
von H. betreffend die Geschäftsführung der Beschwerdeführerinnen […],
dessen Rücktrittserklärung als Direktor der Beschwerdeführerin 2 […], eine
Aktennotiz von MLaw LL. betreffend Rohwarenhandel der Beschwerdefüh-
rerin 1 […], ein Internetauszug der Ghana News […], alle Buchhaltungsdo-
kumente der Beschwerdeführerinnen – wie Bankabrechnungen, Abrech-
nungen der Sozialleistungen, der MwSt., Steuerunterlagen – und die ent-
sprechende Korrespondenz zwischen H., F., KK. und der für die Buchhal-
tung der Beschwerdeführerinnen zuständigen MM. AG […] sowie schliess-
lich der Beschluss des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin 1 vom
21. September 2011 mit Bezug auf die Emission eines Aktienzertifikats […].
Soweit die Beschwerdeführerinnen bezüglich des zuletzt genannten Doku-
ments geltend machen, dieses könne nicht herausgegeben werden, da es
dem Schutz auf Privatsphäre unterliege (act. 1 S. 36), sind sie darauf hin-
zuweisen, dass im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen
der Anspruch auf Privatsphäre (Art. 13 BV) keinen über das Verhältnis-
mässigkeitsprinzip hinausgehenden Rechtsschutz bietet (Urteil des Bun-
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desgerichts 1A.331/2005 vom 24. Januar 2006, E. 2.1; Entscheid des Bun-
desstrafgerichts RR.2009.139 vom 6. Oktober 2009, E. 6).
4.5.4 Zahlreiche weitere Dokumente beziehen sich auf zwei im Januar 2012 ab-
geschlossene Consultancy Agreements zwischen den Beschwerdeführe-
rinnen und der JJ. SAGL, WW. (Schweiz), als deren Direktor F. fungierte.
Diese sahen unter anderem monatliche Zahlungen der Beschwerdeführe-
rinnen von insgesamt CHF 15'000 an die JJ. SAGL vor. In diesem Zusam-
menhang stehen auch die im September 2011 abgeschlossenen Verträge
zwischen F. und KK. bzw. der NN. SA betreffend den Sitz ("contratto di
domiciliazione"), die Geschäftsführung ("contratto di gestione") und die
Verwaltung ("contratto di amministrazione") der JJ. SAGL […]. Auch diese
Unterlagen sind für die italienischen Strafverfolgungsbehörden von poten-
tieller Erheblichkeit, darf doch als notorisch gelten, dass Consultingverträge
häufig als Mittel zur Verschleierung bei Vermögensdelikten genutzt werden
(vgl. Entscheid der II. Beschwerdekammer RR.2010.220 vom 14. Juni
2011, E. 6.3).
4.5.5 Die Handelsregisterauszüge und der Auszug aus dem Schweizerischen
Handelsamtsblatt die Beschwerdeführerinnen betreffend […] sowie die
Auszüge aus dem Geldwäschereigesetz (GwG), dem Obligationenrecht
(OR) und dem Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) bzw. die Kopien der Richt-
linie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006, in: Amtsblatt der
Europäischen Union, L214/29 vom 4. August 2006 sowie der Verordnung
über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo,
SR.946.231.12 […], dürfen – da es sich hierbei um öffentlich zugängliche
Dokumente handelt – ohne Weiteres dem ersuchenden Staat herausgege-
ben werden.
4.5.6 Schliesslich sind auch sämtliche Dokumente, die Rückschlüsse auf die
Person von F. bzw. auf dessen persönliches und familiäres Umfeld zulas-
sen, von potentieller Relevanz, damit sich die italienischen Behörden ein
umfassendes Bild über den Kreis der in die mutmasslich deliktischen Tätig-
keiten involvierten Personen machen können. Es handelt es sich dabei um
folgende Unterlagen: Eine E-Mail zwischen den Eheleuten F. vom
Mai 2012 betreffend den Familienstatus der "Familie OO." […], die Korres-
pondenz zwischen F. und H. vom Oktober 2011, Februar, Mai und Juni
2012 im Zusammenhang mit ausländischen Adressen von F., dessen Auf-
enthaltsbewilligung bzw. dem Familiennachzug der Familie von F. […], der
Lebenslauf von F. […], ein Artikel aus der Zeitung "PP." (Kopie) vom
26. Mai 2005, der Bezug auf die Arbeit von F. nimmt […], sowie zwei E-
Mails vom Oktober und November 2011 zwischen H. und F. bzw. KK.
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betreffend die Übergabe der Wohnung von F. in W. (Schweiz) und die
Wohnsitznahme von F. in der Schweiz und dessen Führerausweis […].
4.5.7 Offensichtlich keinen Konnex zum Strafverfahren in Italien haben jedoch
folgende Unterlagen: Eine E-Mail zwischen F. und H. vom Juni 2012 mit re-
ligiösem Inhalt […], Ostern- und Weihnachtsglückwünsche von F. an H.
[…], eine nicht lesbare E- Mail von H. vom Juni 2012 mit kryptischen Zei-
chen […], eine Broschüre der Fachmesse für Technologie und Handel von
pflanzlichen Ölen und tierischen Fetten, München 5.-7. Oktober 2011 […],
ein Ausschnitt aus der NZZ (Kopie), Nr. 127 vom 4. April 2012, S. 19, mit
dem Titel "Rajoy will EU-Fiskalbehörde […], ein Seminarprogram einer wis-
senschaftlichen Tagung vom April 2012 […], eine E-Mail von H. an F. vom
Januar 2012 hinsichtlich des Besuchs von Deutschlektionen […] und ein
von F. verfasster Zeitungsartikel in spanischer Sprache (ohne Datum) mit
gesellschaftskritischem Inhalt […].
In diesem Umfang ist die Beschwerde daher gutzuheissen.
5. Weitere Rechtshilfehindernisse werden weder genannt, noch sind solche
ersichtlich. Die Beschwerde ist daher zu einem kleinen Teil, nämlich mit
Bezug auf die Herausgabe der unter Ziffer 4.5.7 genannten Dokumente,
gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Be-
schwerdeführerinnen im Umfang des teilweisen Obsiegens für die ihr er-
wachsenen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschä-
digen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Dabei
erscheint eine Entschädigung von Fr. 300.-- inkl. MwSt. als angemessen
(Art. 10, 11 und 12 Abs. 2 des Reglementes des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Für die Berechnung der Ge-
richtsgebühr gelangt das BStKR zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a,
Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR).
Die Gerichtsgebühr ist angesichts des minimalen Obsiegens auf insgesamt
Fr. 5'800.-- festzusetzen und den Beschwerdeführerinnen unter solidari-
scher Haftung aufzuerlegen, unter Anrechnung des entsprechenden Be-
trags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.--. Die Bundesstrafge-
richtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen den Restbetrag
von Fr. 200.-- zurückzuerstatten.
- 12 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird im Sinne von Erwägung 4.5.7 teilweise gutgeheissen.
2. Die Beschwerde wird im Übrigen abgewiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerinnen im Umfang ihres
teilweisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit
Fr. 300.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'800.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter
solidarischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Be-
trags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.--. Die Bundesstrafge-
richtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen den Restbestrag
von Fr. 200.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 6. November 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Matteo Scotti
- Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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