Entscheid vom 16. Juli 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Roy Garré und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
KANTONALE STAATSANWALTSCHAFT AAR-
GAU,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch-
land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);
Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2014.171
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die deutschen Strafverfolgungsbehörden gegen A. ein Strafverfahren we-
gen Verletzung der Unterhaltspflicht und Eingehung einer Doppelehe füh-
ren;
- die Staatsanwaltschaft Tübingen in diesem Zusammenhang mit Rechtshil-
feersuchen vom 12. Januar 2014 an die Kantonale Staatsanwaltschaft Aar-
gau gelangte und um Ermittlung des aktuellen Wohnortes von A., dessen
Vermögenslage seit dem 1. Juni 2013 und dessen Zivilstandes sowie um
Befragung von A. ersuchte;
- die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau mit Eintretensverfügung vom
11. Februar 2014 auf das Rechtshilfeersuchen eintrat und die Kantonspoli-
zei Aargau damit beauftragte, den aktuellen Wohnort sowie den Zivilstand
von A. zu ermitteln sowie den Beschuldigten zur Sache und zur Person zu
befragen;
- die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau überdies mit Verfügung vom
24. März 2014 das Kantonale Steueramt um Steuerauskunft A. betreffend
ersuchte;
- mit Schlussverfügung vom 28. April 2014 die Kantonale Staatsanwaltschaft
Aargau die Herausgabe des Einvernahmeprotokolls von A. vom 27. Febru-
ar 2014 sowie die Bescheinigungen des steuerbaren Einkommens für quel-
lenbesteuerte Personen vom 25. und 28. März 2014 an die deutschen
Strafverfolgungsbehörden verfügte (act. 3);
- A. dagegen mit Beschwerde vom 28. Mai 2014 an die Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts gelangte und sinngemäss die Verweigerung des
Rechtshilfeersuchens und die Aufhebung der Schlussverfügung beantragte
(act. 1);
- der Beschwerdeführer per Einschreiben vom 3. Juni 2014 eingeladen wur-
den, bis zum 16. Juni 2014 einen Kostenvorschuss von CHF 4'000.-- zu
leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die
Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 5); die Frist zur Bezahlung des
Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten
der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder
Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG
i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG);
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- das Schreiben vom 3. Juni 2014 bzw. der Briefumschlag von der Post am
27. Juni 2014 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" ungeöffnet retourniert
wurde (act. 6);
- eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer ande-
ren berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebten Tag nach
dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 20
Abs. 2bis VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
- nach Lehre und Rechtsprechung kumulativ folgende zwei Bedingungen er-
füllt sein müssen, um bei eingeschriebenen Sendungen die Zustellfiktion
auszulösen: erstens die Abholeinladung in den physischen oder elektroni-
schen Briefkasten bzw. ins Postfach des Empfängers gelegt worden sein
muss; zweitens der Empfänger eine solche Zustellung mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit erwarten muss (MAITRE/THALSMANN, in: WALDMANN/
WEISSENBERGER [HRSG.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 20 N. 42 ff.;
BGE 130 III 396 E. 1.2.3; 123 III 492 E. 1; 120 III 3 E. 1d; 119 V 89
E. 4b/aa);
- der Beschwerdeführer das Beschwerdeverfahren persönlich eingeleitet hat
und damit mit behördlichen Zustellungen rechnen musste;
- gemäss der elektronischen Sendungsverfolgung "Track & Trace" bereits
am 4. Juni 2014 ein Zustellversuch bzw. eine Abholungseinladung an die
Adresse des Beschwerdeführers erfolgt ist (act. 8);
- in Anwendung der vorerwähnten Bestimmungen das Schreiben vom
3. Juni 2014 dem Beschwerdeführer demnach vor Ablauf der Frist vom
16. Juni 2014 als zugestellt gilt;
- der Beschwerdeführer innert Frist (und bis dato) weder den verlangten
Kostenvorschuss bezahlt noch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege ersucht hat;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63
Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig
wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); für die Be-
rechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des
Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
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Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt
(Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG); unter Berücksichtigung aller
Umstände die Gerichtsgebühr vorliegend auf CHF 500.-- anzusetzen ist
(Art. 8 Abs. 3 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 17. Juli 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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