Entscheid vom 15. Juli 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Peter Lutz,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Tür-
kei
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Kon-
tosperre (Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2014.172
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die türkische Oberstaatsanwaltschaft in Sisli gegen mehrere Mitglieder der
Familie des A., darunter A., sowie weitere Personen ein Strafverfahren we-
gen Geldwäscherei, Betrug und Veruntreuung im Zusammenhang mit der
Geschäftsführung der türkischen Bank B. führt;
- in diesem Zusammenhang die Oberstaatsanwaltschaft Sisli mit Rechtshil-
feersuchen vom 29. Januar 2005 und weiteren Ergänzungen unter ande-
rem die Edition und Herausgabe von Bankunterlagen verschiedener zur
Gruppe und Familie des A. gehörenden Konti beantragte; zudem die Sper-
re der Konti verlangt wurde; schliesslich mit Ergänzung vom 24. April 2012
die Aufrechterhaltung der Kontosperre bis zu einem rechtskräftigen Urteil
und Einziehungsentscheid unter anderem bezüglich der Konti von A. bean-
tragt wurde;
- das Bundesamt für Justiz das türkische Rechtshilfeersuchen mit Verfügung
vom 24. März 2005 der Bundesanwaltschaft zum Vollzug übertrug;
- die Bundesanwaltschaft in der Folge auf das türkische Rechtshilfeersuchen
eintrat und mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2008 die bereits im na-
tionalen Verfahren edierten Bankunterlagen und blockierten Konti, lautend
auf A. bei der Bank C. AG und Bank D. AG, zum Rechtshilfeverfahren hin-
zuzog bzw. für die Rechtshilfe sperrte; gegen die Sperre seiner Konti A. am
7. November 2008 eine Beschwerde einreichen liess, auf welche das Bun-
desstrafgericht mit Entscheid RR.2008.285-286 vom 5. Februar 2009 nicht
eintrat;
- mit Schlussverfügung vom 29. April 2014 die Bundesanwaltschaft dem tür-
kischen Rechtshilfeersuchen insofern entsprach, als sie die rechtshilfewei-
se Herausgabe diverser Bankunterlagen betreffend auf A. lautende Konti
bei der Bank C. AG und der Bank D. AG verfügte; sie sodann die Aufrecht-
erhaltung der mit Verfügung vom 24. Oktober 2008 bei der Bank D. AG und
bei der Bank C. AG angeordneten Kontosperren hinsichtlich der auf A. lau-
tenden Konti anordnete (act. 1.2);
- dagegen A. vertreten durch Rechtsanwalt Lutz mit Eingabe vom
30. Mai 2014 Beschwerde erheben liess (act. 1); der Beschwerdeführer im
Hauptpunkt beantragte, die angefochtene Schlussverfügung sei aufzuhe-
ben und die Unterlagen seien nicht herauszugeben; (sub-)eventualiter sei-
en die Unterlagen, ohne die in der Beschwerde namentlich genannten Do-
kumente und unter Abdeckung der Angaben zu zwei genannten Personen,
herauszugeben (act. 1 S. 2);
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- gemäss Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG die Be-
schwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter vom Be-
schwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen
Verfahrenskosten erhebt; auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz
oder teilweise verzichtet werden kann, wenn besondere Gründe vorliegen;
- Rechtsanwalt Lutz als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Anwen-
dung der vorgenannten Bestimmung mit Schreiben vom 5. Juni 2014 ein-
geladen wurde, bis 16. Juni 2014 einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 10'000.-- zu leisten, und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei
Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3);
- mit Schreiben vom 13. Juni 2014 Rechtsanwalt Lutz um Erstreckung der
Frist um 30 Tage ersuchte (act. 4);
- mit Verfügung vom 16. Juni 2014 die Frist letztmals bis 27. Juni 2014 er-
streckt wurde (act. 4);
- mit Schreiben vom 25. Juni 2014 Rechtsanwalt Lutz um Erstreckung der
Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis am 31. Juli 2014 ersuchte
(act. 8);
- mit Verfügung vom 26. Juni 2014 das Fristerstreckungsgesuch im Sinne
einer Notfrist bis 30. Juni 2014 bewilligt wurde (act. 8);
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be-
trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post überge-
ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist
(Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG);
- der Beschwerdeführer auch innerhalb der Notfrist den verlangten Kosten-
vorschuss nicht bezahlte; besondere Gründe, welche den Verzicht auf die
Erhebung des Kostenvorschusses rechtfertigen würden, nicht vorliegen;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 39
Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG);
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig
wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- für die Berechnung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 73 StBOG i.V.m.
Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kos-
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ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. Au-
gust 2010 (BStKR, SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt; die Gerichts-
gebühr auf Fr. 500.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 8 des Reglements).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 15. Juli 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Peter Lutz
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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