Entscheid vom 12. August 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch-
land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2014.184
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Bremen führt gegen B. und gegen weitere Beteiligte
ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bestechung griechi-
scher Amtsträger. Dem Verfahren liegt der Verdacht zu Grunde, dass die
verantwortlichen Mitarbeitenden der C. GmbH und der D. GmbH gemein-
sam mit B. in der Zeit bis 2011 Bestechungszahlungen in Millionenhöhe an
griechische Amtsträger geleistet haben sollen. Die entsprechenden Zah-
lungen seien über Konten der E. Ltd. und der F. Ltd. geflossen. B. sei an
den beiden Gesellschaften wirtschaftlich berechtigt gewesen. Zweck der
Zahlungen sei gewesen, der C. GmbH und der D. GmbH verschiedene von
der griechischen Regierung zu vergebende Aufträge zu verschaffen. Der
Beschuldigte B. habe über Kontakte zu verschiedenen griechischen Behör-
den und Militärorganisationen verfügt.
Mit Ersuchen vom 2. Oktober 2013 bat die Staatsanwaltschaft Bremen die
Bundesanwaltschaft um die Herausgabe von Unterlagen betreffend eine
Reihe verschiedener Bankkonten. So ersuchte sie u. a. um Mitteilung der
Personalien der Kontoinhaber und der weiteren Verfügungsberechtigten
bezüglich des Kontos Nr. 1 bei der Bank G. AG. Diesem Konto sei am
3. Dezember 1999 auf Anweisung des Beschuldigten B. ein Betrag von
DEM 30'000.-- gutgeschrieben worden. Auf Grund der Ermittlungen sei es
naheliegend, dass diese Überweisung die Rüstungsprojekte H. und I.
betreffe, welche ihrerseits Gegenstand des aktuellen Strafverfahrens bilde-
ten (vgl. zum Ganzen Akten BA, pag. 01.000-0001 ff.).
B. Die Bundesanwaltschaft trat mit Verfügung vom 8. November 2013 auf das
Rechtshilfeersuchen ein (Akten BA, pag. 03.000-0001 ff.) und forderte die
Bank G. AG am 11. November 2013 u. a. auf, ihr die Unterlagen zur Ge-
schäftsbeziehung mit der Kontonummer 1 herauszugeben (Akten BA,
pag. 07.101-0001 ff.). Mit Schlussverfügung vom 21. Mai 2014 bewilligte
die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der edierten Unterlagen des auf
A., J. und K. lautenden Kontos mit der Stammnummer 1 bei der Bank
G. AG an die ersuchende Behörde (act. 1.1).
C. Hiergegen erhob A. am 20. Juni 2014 bei der Schweizerischen Botschaft in
Athen zu Handen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be-
schwerde (act. 1.2). Darin beantragt er sinngemäss, die nachgesuchte
Rechtshilfe sei zu verweigern (act. 1).
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Das Bundesamt für Justiz und die Bundesanwaltschaft schliessen mit je-
weiliger Eingabe vom 21. Juli 2014 auf kostenfällige Abweisung der Be-
schwerde (act. 7, 8). Mit Replik vom 31. Juli 2014 (Postaufgabe am 4. Au-
gust 2014) beantragt A., die Beschwerde sei gutzuheissen und der Be-
schwerdeführer habe keine Gerichtskosten zu tragen (act. 10). Die Replik
wurde der Bundesanwaltschaft und dem Bundesamt für Justiz am
5. August 2014 zur Kenntnis gebracht (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das
Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in
Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie der Vertrag vom 13. Novem-
ber 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bun-
desrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichte-
rung seiner Anwendung (ZV EUeR; SR 0.351.913.61) massgebend. Aus-
serdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens
vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen
vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ;
Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung
(TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113), wobei die zwischen den Vertragsparteien
geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen
unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).
Da die deutschen Behörden wegen Bestechungsdelikten ermitteln, kom-
men zudem das Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Be-
kämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen
Geschäftsverkehr (SR 0.311.21; vgl. hierzu u. a. TPF 2009 111 E. 1.3) und
Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nati-
onen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln
gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG;
SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale
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Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur
Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt
nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge-
ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2
S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die
Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c
S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internatio-
nalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39
Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts ande-
res bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden
Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwer-
defrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berech-
tigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (Art. 80h lit. b IRSG).
2.2 Der Beschwerdeführer ist von der Erhebung von Informationen hinsichtlich
eines auf ihn lautenden Kontos im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG persönlich
und direkt betroffen (Art. 9a lit. a IRSV). Auf die im Übrigen form- und frist-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3. Zur Begründung seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend,
das ihm vorgeworfene Verhalten, welches Anlass für das Rechtshilfeersu-
chen gab, sei nach schweizerischem Recht verjährt, weshalb sich jegliche
Rechtshilfe gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG als unzulässig erweise (act. 1,
S. 2 f.; act. 10, S. 1 ff.). Weiter bringt er vor, die angefochtene Verfügung
verstosse gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, insbesondere da
es an einem Zusammenhang zwischen den herauszugebenden Unter-
lagen und dem Gegenstand des Strafverfahrens fehle (act. 1, S. 3 ff.;
act. 10, S. 5 f.).
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4.
4.1 Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungs-
verjährung ist festzuhalten, dass gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG einem
Rechtshilfeersuchen nicht entsprochen wird, wenn seine Ausführung
Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstre-
ckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausge-
schlossen wäre. Massgeblich wäre mithin allein, ob die Tatbestände nach
schweizerischem Recht verjährt wären. Das EUeR schweigt sich darüber
aus, wie es sich mit der Rechtshilfegewährung bei Verjährung der Straf-
verfolgung oder des Strafvollzuges verhält. Das Fehlen einer ausdrückli-
chen Regelung im EUeR wird gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung
als qualifiziertes Schweigen interpretiert, womit die Frage der Verjährung
im Rechtshilfeverkehr zwischen Vertragsstaaten des EUeR nicht zu prüfen
ist (BGE 136 IV 4 E. 6.3; 117 Ib 53 E. 3 S. 64; Urteil des Bundesgerichts
1C_511/2012 vom 17. Oktober 2012, E. 2.3; Entscheide des Bundes-
strafgerichts RR.2013.298 vom 6. Mai 2014, E. 6; RR.2013.263 vom
7. März 2014, E. 4.1). Im Verkehr mit Vertragsstaaten geht das EUeR Art. 5
Abs. 1 lit. c IRSG vor (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale
en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, N. 669 mit Verweis auf die Praxis).
Die Frage des Eintritts der Strafverfolgungsverjährung ist somit materiell
nicht zu prüfen.
4.2 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (act. 10, S. 3 f.) besteht
auch auf Grund von Art. 51 lit. b SDÜ kein Anlass, auf diese Rechtspre-
chung zurückzukommen. Das SDÜ verweist in Art. 48 Abs. 1 auf das
EUeR, welches durch die Bestimmungen des SDÜ über die Rechtshilfe in
Strafsachen ergänzt und in seiner Anwendung erleichtert werden soll.
Art. 51 SDÜ statuiert gar, dass Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und
Beschlagnahme keinen weiteren Bedingungen als denen der doppelten
Strafbarkeit und der Vereinbarkeit mit dem Recht des ersuchten Staates
unterworfen werden. Gemäss der Botschaft vom 1. Oktober 2004 zur Ge-
nehmigung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Eu-
ropäischen Union, einschliesslich der Erlasse zur Durchsetzung der Ab-
kommen ("Bilaterale II") sei es das Ziel von Art. 51 SDÜ, die einschränken-
den Bedingungen von Art. 5 EUeR weiter zu lockern und damit die Rechts-
hilfe gegenüber dem EUeR insgesamt zu erweitern (BBl 2004 S. 6159; sie-
he hierzu zuletzt den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.18 vom
17. Juni 2014, E. 5.2).
4.3 Zu keinem anderen Ergebnis führt auch die andere vom Beschwerdeführer
im Rahmen seiner Replik erhobene Einrede (act. 10, S. 2 f.). Entgegen die-
ser ist das EUeR auf die vorliegende Rechtshilfeleistung nach dem oben
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Gesagten anwendbar (vgl. E. 1.1). Soweit er geltend macht, die Überwei-
sung von DEM 30'000.-- auf sein Konto sei keine strafbare Handlung, zu
deren Verfolgung der ersuchende Staat im Sinne von Art. 1 Ziff. 1 EUeR
zuständig sei, übersieht er, dass nicht diese einzelne Überweisung, son-
dern der Tatbestand der Bestechung fremder Amtsträger durch Unterneh-
men mit Sitz in Deutschland Gegenstand des von der ersuchenden Behör-
de geführten Strafverfahrens ist.
5.
5.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs-
sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 715 ff., mit Verweisen auf die
Rechtsprechung; DONATSCH/HEIMGARTNER/SIMONEK, Internationale
Rechtshilfe, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 61 ff.; POPP, Grundzüge der inter-
nationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 404; siehe statt vieler
den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012,
E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden,
wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zu-
sammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung
voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässi-
ge Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint (BGE 139 II 404
E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlang-
ten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nütz-
lich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen
der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im
Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich
über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren
auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung
befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflich-
tet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die
sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen
können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das auslän-
dische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle
Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009
161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das aus-
ländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende
Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht
allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die
ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes
Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1
S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzi-
siert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der ange-
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strebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset-
zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise
kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens
vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch
TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermitt-
lung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft
verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates
grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaf-
ten und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit
verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106
m.w.H.).
5.2 Dem Rechtshilfeersuchen ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte B. die
am 3. Dezember 1999 erfolgte Überweisung von DEM 30'000.-- auf das
Konto Nr. 1 bei der Bank G. AG veranlasst haben soll. Die ersuchende Be-
hörde geht diesbezüglich davon aus, dass diese und andere Zahlungen die
Rüstungsprojekte H. und I. betreffen, welche ihrerseits Gegenstand des
Strafverfahrens bildeten (Akten BA, pag. 01.000-0005 f.). Die Auswertung
der edierten Bankunterlagen bestätigt den entsprechenden Eingang dieser
Zahlung, welche von einem Konto der L. Ltd. bei der Bank M. stammte (Ak-
ten BA, pag. 7.101.001.01.04-0046). Die von der Beschwerdegegnerin wei-
ter vorgenommenen Auswertungen hätten zudem ergeben, dass der Be-
schuldigte B. bezüglich einer Reihe von Konten der L. Ltd. als wirtschaftlich
Berechtigter erscheine (act. 8, S. 3 f.). Soweit der Beschwerdeführer gel-
tend macht, die fragliche Überweisung habe einen legalen Hintergrund
(act. 10, S. 5), liefert er eine eigene Schilderung des Sachverhalts, mit wel-
cher er im Rechtshilfeverfahren nicht zu hören ist. Das Rechtshilfeersuchen
zielt mitunter auch darauf ab zu ermitteln, auf welchen Wegen möglicher-
weise mittels strafbarer Handlungen erlangte Gelder verschoben worden
sind. Daher sind der ersuchenden Behörde zwecks vollständiger Rekon-
struktion der Geldflüsse sowie für das Verständnis des Ablaufs der mut-
masslichen Tathandlungen im vorliegenden Fall alle Bankunterlagen zu
den betroffenen Konten zu übermitteln (vgl. oben stehende E. 5.1 in fine).
Die erhobenen Unterlagen erweisen sich sowohl in sachlicher als auch in
zeitlicher Hinsicht für die in Deutschland geführten Ermittlungen als poten-
tiell erheblich und deren Herausgabe an die ersuchende Behörde ist mit
dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar.
Die Herausgabe der in Frage stehenden Unterlagen an die ersuchende
Behörde entspricht nicht zuletzt auch dem Geist von Art. 9 Ziff. 1 des Über-
einkommens vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Beste-
chung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr und
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von Art. 46 Ziff. 1 UNCAC, welche die Vertragsparteien zur grösstmögli-
chen Unterstützung bei der Ermittlung und Verfolgung von Korruptionsstraf-
taten verpflichten. Diese Vorgehensweise vermeidet zudem auch allfällige
nachträgliche Ergänzungen des Rechtshilfeersuchens (vgl. hierzu oben
stehende E. 5.1).
5.3 Ebenfalls unbehelflich sind schliesslich die Einwände des Beschwerdefüh-
rers, wonach es sich vorliegend angesichts des Betrags der fraglichen
Banküberweisung in Bezug auf die angeblichen Bestechungszahlungen in
Millionenhöhe und auf die in Art. 50 Abs. 4 SDÜ enthaltene Wertgrenze um
einen Bagatellfall handle und wonach die vorliegende Rechtshilfemass-
nahme unverhältnismässig sei (act. 10, S. 5 f.). Art. 50 Abs. 4 SDÜ bezieht
sich allein auf Rechtshilfeleistungen wegen Verstössen gegen die gesetzli-
chen Bestimmungen und Vorschriften im Bereich der Verbrauchssteuern,
der Mehrwertsteuern und des Zolls (vgl. Art. 50 Abs. 1 SDÜ) und ist daher
auf den vorliegenden Fall offensichtlich nicht anwendbar.
6. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Herausgabe von Be-
weismitteln als rechtmässig. Die vom Beschwerdeführer hiergegen erhobe-
nen Einreden und Einwendungen sind unbegründet. Andere Hindernisse,
welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegen stehen würden, sind
nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr
ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG
sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts
vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des
geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 13. August 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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