Entscheid vom 17. Juli 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS
ZÜRICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Liech-
tenstein
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);
Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2014.189
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden gegen A. ein Strafverfah-
ren wegen Geldwäscherei führen;
- das Fürstliche Landgericht des Fürstentums Liechtenstein in diesem Zu-
sammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 28. September 2007, 3. Okto-
ber 2008 und 17. Mai 2010 an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü-
rich gelangte und um Herausgabe diverser A. betreffende Urteile des Be-
zirksgerichts Zürich, des Obergerichts des Kantons Zürich und des Bun-
desgerichts ersuchte (siehe im Einzelnen act. 1.1 Ziff. 2);
- mit Schlussverfügung vom 13. Mai 2014 die Staatsanwaltschaft III des Kan-
tons Zürich die Herausgabe der betreffenden Urteile verfügte (act. 1.1);
- A. dagegen mit Beschwerde vom 2. Juli 2014 an die Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragte, es sei die Schlussverfü-
gung aufzuheben, das Rechtshilfeersuchen des Fürstlichen Landgerichts
sei abzuweisen und die schweizerischen Urteile seien nicht herauszuge-
ben; in prozessualer Hinsicht die Zustellung des Rechtshilfeersuchens so-
wie die Ansetzung einer kurzen Nachfrist zur ergänzenden Begründung
seiner Beschwerde beantragt wurde (act. 1);
- der Beschwerdeführer per Einschreiben vom 3. Juli 2014 eingeladen wur-
den, bis zum 14. Juli 2014 einen Kostenvorschuss von CHF 4'000.-- zu
leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die
Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 3); die Frist zur Bezahlung des
Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten
der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder
Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG
i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG);
- das Schreiben vom 3. Juli 2014 bzw. der Briefumschlag von der Post am
16. Juli 2014 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" ungeöffnet retourniert wur-
de (act. 4);
- eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer ande-
ren berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebten Tag nach
dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 20
Abs. 2bis VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
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- nach Lehre und Rechtsprechung kumulativ folgende zwei Bedingungen er-
füllt sein müssen, um bei eingeschriebenen Sendungen die Zustellfiktion
auszulösen: erstens die Abholeinladung in den physischen oder elektroni-
schen Briefkasten bzw. ins Postfach des Empfängers gelegt worden sein
muss; zweitens der Empfänger eine solche Zustellung mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit erwarten muss (MAITRE/THALSMANN, in: WALDMANN/
WEISSENBERGER [HRSG.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 20 N. 42 ff.;
BGE 130 III 396 E. 1.2.3; 123 III 492 E. 1; 120 III 3 E. 1d; 119 V 89
E. 4b/aa);
- der Beschwerdeführer das Beschwerdeverfahren persönlich eingeleitet hat
und damit mit behördlichen Zustellungen rechnen musste;
- gemäss der elektronischen Sendungsverfolgung "Track & Trace" bereits
am 5. Juli 2014 ein Zustellversuch bzw. eine Abholungseinladung an die
Adresse des Beschwerdeführers erfolgt ist (act. 5);
- in Anwendung der vorerwähnten Bestimmungen das Schreiben vom
3. Juli 2014 dem Beschwerdeführer demnach vor Ablauf der Frist vom
14. Juli 2014 als zugestellt gilt;
- der Beschwerdeführer innert Frist (und bis dato) weder den verlangten
Kostenvorschuss bezahlt noch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege ersucht hat;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63
Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
- unter diesem Umständen die Frage, ob die Beschwerde überhaupt fristge-
recht erhoben worden ist, nicht geprüft werden muss;
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig
wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); für die Be-
rechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des
Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt
(Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG); unter Berücksichtigung aller
Umstände die Gerichtsgebühr vorliegend auf CHF 500.-- anzusetzen ist
(Art. 8 Abs. 3 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 18. Juli 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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