Entscheid vom 17. Juni 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Fürsprecher Gerrit Straub,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Öster-
reich
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);
Kontosperre (Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2014.21
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Wien führt ein Strafverfahren gegen Unterneh-
mensverantwortliche der B. GmbH, darunter C, und verdächtigt diese,
Vermögen der B. GmbH veruntreut und dadurch der Gesellschaft einen
Vermögensnachteil von insgesamt USD 45'000'000 verursacht zu haben.
Die beschuldigten Personen sollen über Scheingesellschaften fingierte
Leistungen erbracht und die dafür erhaltenen Gelder an sich selber bezie-
hungsweise an Dritte weitergeleitet haben. Gemäss Ermittlungen der öster-
reichischen Behörden gehöre unter anderem die D. AG zu den Gesell-
schaften, die dazu verwendet worden seien, die illegal erwirtschafteten
Vermögenswerte weiterzuleiten. In diesem Zusammenhang gelangte die
Staatsanwaltschaft Wien mit Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011
bzw. 27. Dezember 2012 an die Schweiz und ersuchte um Erteilung von
Auskünften über die Kontoverbindung 1 lautend auf die D. AG bei der Bank
E. Ltd. in Zürich für den Zeitraum ab Kontoeröffnung bis zum
31. August 2011 sowie um Sicherstellung sämtlicher Vermögenswerte, die
von der Kontoverbindung lautend auf die D. AG bei der Bank E. Ltd. auf
weitere Konten transferiert wurden oder deren Herkunft sonst aus der be-
zeichneten Kontoverbindung stammen (act. 1.4 und 1.14).
B. Mit Eintretensverfügung der Bundesanwaltschaft vom 13. Februar 2012
wurde die Bank F. AG (vormals Bank E. Ltd.) angewiesen, sämtliche Kon-
tounterlagen des Kontos mit der Nummer 1 lautend auf die D. AG heraus-
zugeben. Dieser Aufforderung ist die Bank F. AG mit Schreiben vom
12. März 2012 nachgekommen (act. 1.2 II Ziff. 5 und act. 1.3).
C. Die Sichtung der Bankunterlagen brachte unter anderem eine Verbindung
der D. AG zu einem auf die G. Ltd. lautenden Konto Nr. 2 bei der Bank H.
AG (vormals Bank F. AG) zu Tage. Mit Editionsverfügung vom 10. Mai
2012 wurde daher die Bank H. AG angewiesen, unter anderem die Konto-
unterlagen des Kontos Nr. 2, lautend auf die G. Ltd. herauszugeben. Dieser
Aufforderung kam die Bank H. AG mit Schreiben vom 7. Juni 2012 nach
(act. 1.2 II Ziff. 5).
D. Nach der Aktenedition zeigte die Bank H. AG am 19. Juni 2012 der Melde-
stelle für Geldwäscherei (MROS) einen Verdacht auf Geldwäscherei an
und meldete mehrere Geschäftsbeziehungen, darunter das Konto Nr. 3,
lautend auf A. Die Bundesanwaltschaft sperrte das betreffende Konto mit
Verfügungen vom 26. Juni und 21. September 2012 für jeweils drei Monate
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(act. 1.5 und 1.6). Mit Editionsverfügung vom 27. September 2012 wurde
die Bank H. AG angewiesen, sämtliche Detailbelege zum Bankkonto A. he-
rauszugeben. Dem ist die Bank H. AG am 23. Oktober 2012 nachgekom-
men (act. 1.2 II Ziff. 5). Die Bundesanwaltschaft verfügte am 18. Dezember
2012 eine unbefristete Kontosperre (act. 1.7).
E. Nachdem A. am 31. Januar 2013 die herauszugebenden Bankunterlagen
zur Einsicht zugestellt worden waren, nahm dieser mit Eingabe vom
7. März 2013 Stellung zur beabsichtigten Herausgabe der Unterlagen und
teilte der Bundesanwaltschaft mit, der vereinfachten Ausführung nach
Art. 80c IRSG nicht zuzustimmen (act. 1.11).
F. Mit Schlussverfügung vom 18. Dezember 2013 ordnete die Bundesanwalt-
schaft die Herausgabe der edierten Bankunterlagen des Kontos Nr. 3 bei
der Bank H. AG, lautend auf A., an und verfügte die Aufrechterhaltung der
über dieses Konto angeordneten Sperre (act. 1.2).
Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 20. Januar 2014 an die Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):
"1. Es sei die Nichtigkeit der Eintretensverfügung vom 13. Februar 2013,
aller A. betreffenden Zwischenverfügungen (vgl. unter anderem die
Kontosperrverfügungen vom 26. Juni, 21. September und 18. De-
zember 2012) sowie der Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft
vom 18. Dezember 2013 festzustellen und die Rechtshilfe sei zu ver-
weigern.
2. Eventuell sei die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom
18. Dezember 2013 aufzuheben und die Rechtshilfe sei zu verwei-
gern.
3. Subeventuell sei die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom
18. Dezember 2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
im Sinne der Erwägungen dieses Gerichts zurückzuweisen.
4. Sub-subeventuell seien lediglich folgende Unterlagen an die ersu-
chende Behörde auszuliefern:
a. BA act. 2-9: Kontoeröffnungsunterlagen;
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b. BA act. 52-58: Quartalsauszüge USD-Konto Nr. 4 von 1. Januar
2004 bis 30. April 2005;
c. BA act. 457-501: Auszüge und Detailbelege zu USD-Konto Nr.
4 von 1. Januar 2004 bis 30. April 2005
5. Sämtliche von der Bundesanwaltschaft bei der Bank H. AG gesperr-
ten Vermögenswerte von A. (Kontoverbindung Nr. 3) seien frei-
zugeben.
6. Alles unter Kosten und Entschädigung zulasten des Bundes."
Zudem stellt der Beschwerdeführer folgende prozessualen Anträge:
"1. Es sei das Verfahren vor Bundesstrafgericht zu sistieren, bis die
Bundesanwaltschaft dem Beschwerdeführer:
a. volle Einsicht in sämtliche Akten und vollständige Information
über die Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft Wien be-
züglich oder im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer;
sowie
b. volle Einsicht in sämtliche bei der Bundesanwaltschaft liegen-
den Akten (oder Kopien davon) in den Verfahren RH.12.0004
und SV.09.018, soweit diese irgendwie mit dem Verfahren ge-
gen den Beschwerdeführer zusammenhängen, insbesondere
diejenigen, die in der beigelegten Aktenübersicht in Strafsachen
der Staatsanwaltschaft Wien betreffend C. erwähnt sind,
gewährt hat. Hernach sei dem Beschwerdeführer Frist zur erneuten
und ausführlichen Stellungnahme anzusetzen.
2. Eventuell seien die Akten aus dem Strafverfahren Nr. SV.09.0185
zum vorliegenden Rechtshilfeverfahren beizuziehen und es sei im
Rahmen dieses Rechtshilfeverfahrens volle Akteneinsicht zu gewäh-
ren."
G. Sowohl das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") wie auch die Be-
schwerdegegnerin beantragen in ihren Beschwerdeantworten vom 24. und
27. Februar 2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7 und
8).
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H. In seiner Replik vom 4. April 2014 hält der Beschwerdeführer an den in der
Beschwerde gestellten Anträgen vollumfänglich fest (act. 11).
I. Mit Schreiben vom 18. April 2014 hat die Beschwerdekammer die Be-
schwerdegegnerin und das BJ zur Duplik eingeladen und die Beschwerde-
gegnerin gleichzeitig dazu aufgefordert, sich dazu zu äussern, ob vor dem
18. Dezember 2012 ein Informationsaustausch zwischen ihr und der
Staatsanwaltschaft Wien stattgefunden habe und ob dieser den Beschwer-
deführer betreffe (act. 12).
J. Während das BJ am 1. Mai 2014 auf Duplik verzichtete (act. 13), beantragt
die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 2. Mai 2014 erneut die kosten-
fällige Abweisung der Beschwerde und nimmt zur zusätzlich aufgeworfenen
Frage der Beschwerdekammer (vgl. supra lit. I) Stellung (act. 14), was dem
Beschwerdeführer am 8. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht worden ist
(act. 15). Am 20. Mai 2014 ging beim Gericht eine Stellungnahme des Be-
schwerdeführers vom 16. Mai 2014 zur Duplik ein (act. 16), die der Be-
schwerdegegnerin und dem BJ am 27. Mai 2014 zur Kenntnis zugestellt
worden ist (act. 18).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Li-
nie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), der zwischen den beiden Staaten
abgeschlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR
und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag; SR 0.351.916.32)
sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Ju-
ni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ;
ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) massgebend. Soweit das
Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt
das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesgesetz vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG;
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SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1
Abs. 1 IRSG). Ebenso zur Anwendung kommt vorliegend das Überein-
kommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung,
Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe;
SR 0.311.53). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip
auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt
(BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1, 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vor-
behalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3;
123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung
der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangele-
genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt wer-
den kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a
Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 BStGerOR). Die Beschwerde vom 20. Ja-
nuar 2014 gegen die Schlussverfügung vom 18. Dezember 2013 ist fristge-
recht eingereicht worden.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhe-
bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im
Sinne der Art. 21 Abs. 2 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a
IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).
Der Beschwerdeführer ist Inhaber des von der Rechtshilfemassnahme be-
troffenen Kontos, sodass er zur vorliegenden Beschwerde mit Bezug auf
die herauszugebenden Bankunterlagen legitimiert ist. Auf die Beschwerde
ist daher einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich
mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der
Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der
Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367
E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende In-
stanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistand-
punkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus-
drücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentli-
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chen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens
kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf wel-
che sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Zunächst ist auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzuge-
hen. Der Beschwerdeführer moniert, ihm sei unter anderem die Korrespon-
denz der Beschwerdegegnerin mit der Bank H. AG bzw. Bank F. AG vor-
enthalten worden. Diese sei jedoch von Bedeutung, um den zeitlichen Ab-
lauf der Aktenherausgabe durch die Bank zu verstehen, was wiederum
zum Verständnis der Rechtmässigkeit der erfolgten Handlungen unabding-
bar sei, da die Zwangsmassnahmen durch das Landesgericht Wien befris-
tet worden seien. Aus dem Aktenverzeichnis des Landesgerichts Wien ge-
he sodann hervor, dass die Beschwerdegegnerin ein Strafverfahren mit
dem Kürzel SV.09.0185 gegen C., einem Unternehmensverantwortlichen
der B. GmbH, führe und dass dieses offensichtlich eng mit dem vorliegen-
den Rechtshilfeverfahren zusammen hänge. Es sei davon auszugehen,
dass die Übersendung der Unterlagen aus dem Strafverfahren SV.09.0185
direkte Ursache für das vorliegende Rechtshilfeverfahren und die Schluss-
verfügung gegen den Beschwerdeführer sei. Dem Beschwerdeführer sei
daher im Rahmen des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens Einsicht in die
Strafakten SV.09.0185 zu gewähren. Ausserdem müsse zwischen der Be-
schwerdegegnerin und der Staatsanwaltschaft Wien vor dem 18. Dezem-
ber 2012 ein Informationsaustausch stattgefunden haben. Anders lasse
sich der Umstand nicht erklären, wonach die Beschwerdegegnerin am
18. Dezember 2012 eine unbefristete Kontosperre verfügt habe, nachdem
die Kontosperre zunächst zweimal je für drei Monate befristet angeordnet
worden sei. Dieser Informationsaustausch sei jedoch dem Beschwerdefüh-
rer nie offengelegt worden (act. 1 S. 42 ff.; act. 11 S. 4; act. 16 S. 1 ff.). Der
Beschwerdeführer habe sodann seit kurzem davon Kenntnis, dass Rumä-
nien in Sachen D. AG Österreich am 3. Dezember 2013 um Rechtshilfe er-
sucht habe. Die österreichischen Behörden hätten daraufhin die Beschwer-
degegnerin um Zustimmung zur Weiterleitung von aus der Schweiz erhal-
tenen Unterlagen nach Rumänien ersucht. Diese Konstellation verletze in
eklatanter Weise das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Der einzige
in rechtstaatlicher Hinsicht korrekte Weg sei, dass Rumänien selbst ein
Rechtshilfeersuchen an die Schweiz richte und nicht über den Umweg an
Österreich. Dem Beschwerdeführer sei daher Einsicht in das Zustim-
mungsbegehren Österreichs und das diesem beigelegten rumänischen
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Rechtshilfeersuchen an Österreich vom 3. Dezember 2013 zu gewähren
(act. 16 S. 6 f.).
4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst insbe-
sondere die Akteneinsicht. Im Bereich der Rechtshilfe wird das Aktenein-
sichtsrecht durch die Art. 80b IRSG sowie die Art. 26 und 27 VwVG (durch
Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) definiert (Urteil 1A.57/2007 vom 14. Sep-
tember 2007, E. 2.1). Gemäss Art. 80b IRSG können die Berechtigten Ein-
sicht in die Akten nehmen. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG
ist, wer Parteistellung hat, mithin wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG be-
schwerdeberechtigt ist. Das Akteneinsichtsrecht gilt jedoch nicht absolut.
Akteneinsicht ist zu gewähren soweit diese notwendig ist, um die Interes-
sen des Berechtigten zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen zu legen,
welche ihn direkt und persönlich betreffen. So sind insbesondere verfah-
rensinterne Unterlagen nicht zur Einsicht offenzulegen, da sie den Berech-
tigten nicht direkt und persönlich betreffen. Das Akteneinsichtsrecht be-
schränkt sich zudem auf diejenigen Aktenstücke, die für den Entscheid re-
levant sind, mithin auf jene Unterlagen, auf die sich die ersuchte Behörde in
ihrem angefochtenen Entscheid stützt (TPF 2010 142 E. 2.1,
TPF 2008 91 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.13 vom
2. Oktober 2013, E. 4.4.2; ZIMMERMANN, La Coopération judiciaire interna-
tionale en matière pénale, 3. Aufl., Bern/Brüssel 2009, N 477).
4.3 Den Akten ist zu entnehmen und unbestritten ist, dass die Beschwerde-
gegnerin dem Beschwerdeführer das Rechtshilfeersuchen der Staatsan-
waltschaft Wien vom 29. Dezember 2011 sowie dessen Ergänzung vom
27. Dezember 2012, die Eintretensverfügung vom 13. Februar 2012, die
Editionsverfügung vom 10. Mai 2012, die Verfügungen der Kontosperren
vom 26. Juni, 21. September und 18. Dezember 2012, ein Schreiben der
Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2012 an die ersuchende Behörde
sowie die Bankunterlagen des auf die Beschwerdeführerin lautenden Kon-
tos zukommen liess (act. 1.5-1-7 und 1.26). Damit wurden dem Beschwer-
deführer sämtliche dem Gericht vorliegenden Verfahrensakten zugestellt.
Bei der Korrespondenz der Beschwerdegegnerin mit der Bank H. AG bzw.
der Bank F. AG, die dem Beschwerdeführer nicht bekannt sein soll, handelt
es sich um Akten, die den Beschwerdeführer nicht direkt und persönlich
betreffen und ihm daher auch nicht zur Einsicht offen zu legen sind. Hinzu
kommt, dass eine allfällige Korrespondenz zwischen der Bank H. AG bzw.
der Bank F. AG und der Beschwerdegegnerin – wie noch zu zeigen sein
wird (vgl. hinten Ziff. 5) – für die Beurteilung der Gültigkeit der angeordne-
ten Rechtshilfemassnahme gar nicht relevant ist.
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Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es habe bereits vor dem 18. De-
zember 2012 ein Informationsaustausch zwischen der Beschwerdegegne-
rin und den österreichischen Behörden mit Bezug auf die gesperrten Kon-
ten des Beschwerdeführers gegeben, der ihm jedoch nicht offengelegt
worden sei. Die Beschwerdegegnerin stellt einen solchen, den Beschwer-
deführer betreffenden Informationsaustausch in Abrede (act. 14 S. 2). Es
besteht kein Anlass, am Wahrheitsgehalt dieser Aussage zu zweifeln, zu-
mal der Beschwerdeführer in den ursprünglichen Rechtshilfeersuchen vom
29. Dezember 2011 und 27. Dezember 2012 gar nicht genannt wurde. Die
Beschwerdegegnerin ist als Verwaltungsbehörde im Beschwerdeverfahren
verpflichtet, wahrheitsgemässe Aussagen zu tätigen. Eine diesbezügliche
Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit nicht auszumachen. Ob so-
dann dem Beschwerdeführer mit Bezug auf die Akten des Strafverfahrens
SV.09.0185 Einsicht zu gewähren ist, ist eine Frage, die primär das
schweizerische Strafverfahren betrifft und nicht im vorliegenden Rechtshil-
feverfahren zu klären ist.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs moniert, weil die rumänischen Behörden angeblich in Sachen D.
AG mit einem Rechtshilfeersuchen an Österreich und nicht an die Schweiz
gelangt sind, ist auf diese Rüge von vornherein nicht einzutreten. Will der
Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend ma-
chen, wird er dies im rumänisch/österreichischen Rechtshilfeverfahren tun
müssen. Auch auf das Gesuch um Einsicht in das Zustimmungsbegehren
Österreichs und das rumänische Rechtshilfeersuchen an Österreich vom
3. Dezember 2013 ist nicht einzutreten, zumal der Beschwerdeführer das
entsprechende Gesuch am 19. Mai 2014 an die Beschwerdegegnerin ge-
richtet und diese – soweit ersichtlich – darüber noch nicht befunden hat
(act. 17.1).
Zusammenfassend gehen die Rügen der mangelnden Akteneinsicht alle-
samt fehl. Die in diesem Zusammenhang gestellten prozessualen Anträge
auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur vollständigen Gewährung
der Akteneinsicht und eventualiter auf Beizug der Akten aus dem Strafver-
fahren SV.090185 und Gewährung der Akteneinsicht sind daher ohne Wei-
teres abzuweisen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht in einem weiteren Punkt geltend, die von der
Beschwerdegegnerin erlassenen Verfügungen, wie die Eintretensverfügung
vom 13. Februar 2012 und die Schlussverfügung vom 10. Dezember 2013
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seien nichtig. Die von der Staatsanwaltschaft Wien verfügte Anordnung der
Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte sei vom Landesgericht für
Strafsachen Wien am 28. Dezember 2011 bis am 1. Februar 2012 bewilligt
worden. Die Durchführung der beantragten Massnahme sei jedoch erst mit
der Eintretensverfügung der Beschwerdegegnerin am 13. Februar 2012
anhand genommen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Bewilligung be-
reits ausser Kraft getreten gewesen, weshalb die Massnahme nicht mehr
habe durchgeführt werden dürfen. Diese unzulässige Beweiserhebung
werde von den österreichischen Gerichten nicht mehr überprüft. Deshalb
seien die Beschwerdegegnerin und das Bundesstrafgericht aus verfas-
sungsrechtlichen und konventionsrechtlichen Gründen gehalten, die
Rechtmässigkeit der Beschlagnahmung von Dokumenten und Vermö-
genswerten gegenüber dem Beschwerdeführer zu überprüfen (act. 1
S. 19 ff.; act. 11 S. 2).
5.2 Die Anordnung der Staatsanwaltschaft Wien vom 27. Dezember 2011 be-
züglich der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist vom Landes-
gericht für Strafsachen Wien am 28. Dezember 2011 bewilligt und bis am
1. Februar 2012 befristet worden. Das Rechtshilfeersuchen vom 29. De-
zember 2011 an die Schweiz ist innert der bewilligten Frist gestellt worden
(act. 1.4). Ob erst nach diesem Datum in der Schweiz durch schweizeri-
sche Behörden erhobene Beweismittel nach österreichischem Recht ver-
wertbar sind bzw. ob der Entscheid des Landesgerichts Wien überhaupt
formgültig abgefasst worden ist – was der Beschwerdeführer bezweifelt
(act. 1 S. 21) – ist nicht im schweizerischen Rechtshilfeverfahren zu prü-
fen. Die schweizerische Rechtshilfebehörde hat sich grundsätzlich nicht
über die Vereinbarkeit der Rechtshilfe mit dem Recht des ersuchenden
Staates oder über eine mögliche Wirkung einer befristeten Anordnung einer
Zwangsmassnahme im ersuchenden Staat auszusprechen. Insbesondere
hat sie nicht zu klären, ob die erhobenen Bankunterlagen im österreichi-
schen Strafverfahren als Beweismittel verwendet werden dürfen oder nicht.
Im schweizerischen Rechtshilfeverfahren ist einzig zu prüfen, ob die bean-
tragte Rechtshilfe nach dem anwendbaren Staatsvertrags- und landesin-
ternen Gesetzesrecht zulässig ist. Dabei ist der ersuchte Staat gemäss
Art. 1 EUeR verpflichtet, soweit wie möglich Rechtshilfe zu leisten, wenn er
von einer Vertragspartei darum ersucht wird.
Das SDÜ verweist in Art. 48 Abs. 1 auf das EUeR, welches durch die Be-
stimmung des SDÜ über die Rechtshilfe in Strafsachen ergänzt und in sei-
ner Anwendung erleichtert werden soll. Art. 51 SDÜ statuiert gar, dass
Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme keinen weite-
ren Bedingungen als denen der doppelten Strafbarkeit und der Vereinbar-
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keit mit dem Recht des ersuchten Staates unterworfen werden. Gemäss
der Botschaft zur Genehmigung der bilateralen Abkommen zwischen der
Schweiz und der Europäischen Union, einschliesslich der Erlasse zur
Durchsetzung der Abkommen ("Bilaterale II") vom 1. Oktober 2004 sei es
das Ziel von Art. 51 SDÜ, die einschränkenden Bedingungen von Art. 5
EUeR weiter zu lockern und damit die Rechtshilfe gegenüber dem EUeR
insgesamt zu erweitern (BBl 2004, 5965 ff.; 6159). Art. 14 EUeR sieht fer-
ner im Gegensatz zu Art. 76 lit. c IRSG eine Bescheinigung über die Zuläs-
sigkeit der Zwangsmassnahmen nach dem Recht des ersuchenden Staa-
tes gerade nicht vor. Daran vermag entgegen der Ansicht des Beschwerde-
führers die Formulierung in Art. II Abs. 1 des Zusatzvertrages, wonach ei-
nem Ersuchen um Beschlagnahme von Gegenständen eine Erklärung der
zuständigen Justizbehörde beizulegen ist, dass die für diese Massnahme
erforderlichen Voraussetzungen nach dem im ersuchenden Staat gelten-
den Recht vorliegen, nichts zu ändern: Dieser Vertrag soll die Rechtshilfe in
Strafsachen zwischen beiden Vertragsstaaten erleichtern und nicht er-
schweren. Es entspricht weder dem Sinn noch dem Wortlaut von Art. II
Abs. 1 des Zusatzvertrages, ein zusätzliches, im EUeR nicht vorgesehenes
Erfordernis einzuführen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_326/2013 vom
28. Mai 2013, E. 3.2).
Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis auf den vom Be-
schwerdeführer eingereichten Beschluss des Fürstlichen Obersten Ge-
richtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 7. Oktober 2011. Dieser
Entscheid, welcher in Anwendung des Vertrages zwischen dem Fürstentum
Liechtenstein und der Republik Österreich vom 4. Juni 1982 über die Er-
gänzung des EUeR ergangen ist, ist für das Bundesstrafgericht nicht bin-
dend. Auch der vom Beschwerdeführer zitierte Entscheid des Bundesstraf-
gerichts RR.2011.88 vom 15. April 2011 vermag nichts am oben Gesagten
zu ändern. Dieser Entscheid hatte ein österreichisches Auslieferungsbe-
gehren zum Gegenstand, weshalb das Europäische Auslieferungsüberein-
kommen (EUAe) zur Anwendung gelangte. Die Beschwerdekammer hielt in
Erwägung 5.2 ihres Entscheides fest, dass dem Europäischen Haftbefehl
vom 1. März 2011 die Anordnung der Festnahme der Staatsanwaltschaft
Wien vom 18. Februar 2011 zugrundeliege, welche gleichentags durch das
Landesgericht für Strafsachen Wien bis zum 1. Juni 2011 bewilligt worden
sei, weshalb das Ersuchen der österreichischen Behörden Art.16
Ziff. 2 EAUe entspreche und zumindest im Zeitpunkt des Beschwerdeent-
scheides ein in zeitlicher Hinsicht gültiger Hafttitel vorgelegen habe. Die
Beschwerdekammer wies im Übrigen auf ihre ständige Rechtsprechung
hin, wonach der ersuchte Staat das Rechtshilfeersuchen auszuführen hat,
es sei denn, der ersuchende Staat habe zwischenzeitlich den Rückzug
- 12 -
eines Ersuchens mitgeteilt. Ein derartiger Rückzug liegt aber – wie bereits
ausgeführt – im vorliegenden Verfahren gerade nicht vor.
Schliesslich geht selbst der vom Beschwerdeführer angerufene Prof. I. in
seinem Gutachten vom 25. März 2013 nicht davon aus, dass eine allfällig
unzulässige Beweiserhebung in Österreich in keinem Fall einer gerichtli-
chen Überprüfung unterzogen werden könne. So soll die Nichtigkeitsbe-
schwerde gemäss § 281 Abs. 1 Ziff. 2-4 der österreichischen Strafprozess-
ordnung zulässig sein, wenn wegen einer unzulässigen Beweiserhebung
eine Grundrechtsverletzung vorliegt (act. 1.24 S. 3).
Die erhobene Rüge der Nichtigkeit der Eintretens- und Schlussverfügung
erweist sich daher als unbegründet.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer ist sodann der Ansicht, das Verhältnismässigkeits-
prinzip sei verletzt. Die von der Beschwerdegegnerin zur Herausgabe vor-
gesehenen Bankunterlagen und die angeordnete Kontosperre seien von
den österreichischen Behörden nicht beantragt worden, weshalb die beab-
sichtigte Rechtshilfeleistung gegen Art. 14 EUeR und Art. 76 IRSG verstos-
se. Die Beschwerdegegnerin habe aktiv in die Untersuchung eingegriffen
und selbst entschieden, wer zum Verdächtigenkreis gehöre und daher von
der Rechtshilfemassnahme betroffen sei. Der Beschwerdeführer sei jedoch
nicht in die D. AG-Transaktion involviert gewesen. Weder habe der Be-
schwerdeführer die Gesellschaftsstruktur der D. AG noch Herrn C. oder
andere im Rechtshilfeersuchen erwähnte Personen gekannt. Der Be-
schwerdeführer habe einen erheblichen Beitrag dazu geleistet, dass die B.
GmbH Softwarelizenzverträge mit dem rumänischen Staat habe abschlies-
sen können, weshalb ihm ein Honorar von USD 3.2 Mio. überwiesen wor-
den sei. Es sei nicht einzusehen, inwiefern eine unternehmensfremde Per-
son, wie der Beschwerdeführer, in eine Veruntreuung von B. GmbH-
Geldern verwickelt gewesen sein solle. Die Argumentation der Bundesan-
waltschaft, wonach es sich bei den USD 3.2 Mio. um zum Nachteil der B.
GmbH veruntreutes Geld handle, sei daher willkürlich. Wenn überhaupt,
dann sei die Herausgabe von Bankunterlagen sowie die Kontosperre auf
das USD-Konto 4 zu beschränken. Auch in zeitlicher Hinsicht gehe die Be-
schwerdegegnerin über das österreichische Rechtshilfeersuchen, das eine
Herausgabe der Bankunterlagen nur bis zum 31. August 2011 beantrage,
hinaus. Allenfalls sei die Herausgabe der Bankunterlagen auf die Kontoer-
öffnungsunterlagen, die Kontoauszüge und Detailbelege zum USD-Konto
- 13 -
Nr. 4 vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2005 zu beschränken (act. 1 S. 27
ff.; act. 11 S. 3 f.; act. 16 S. 1 ff.).
6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs-
sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 ff., mit Verweisen auf die
Rechtsprechung; mit Verweisen auf die Rechtsprechung; DONATSCH/
HEIMGARTNER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, Zürich/Basel/Genf
2011, S. 61 ff.; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsa-
chen, Basel 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundes-
strafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zu-
sammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen
mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensicht-
lich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersu-
chen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing
expedition“) erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II
462 E. 5.3 S. 467 f.). Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfe-
massnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein straf-
bares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts
1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafge-
richts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlangten Auskünfte
für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist ei-
ne Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden
dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen
nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die
Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszu-
sprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befass-
ten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem
ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf
den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können;
nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische
Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheb-
lichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshil-
feersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE
136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil inso-
fern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks
der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle
Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese
Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersu-
chens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch
TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermitt-
lung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft
verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates
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grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaf-
ten und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwi-
ckelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106
m.w.H.).
6.3 Im Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 wird den Unternehmens-
verantwortlichen der B. GmbH zusammengefasst Folgendes vorgeworfen:
Die B. GmbH habe mit dem rumänischen Staat am 15. April 2004 einen
Software-Lizenzvertrag abgeschlossen, der die Ausstattung von rumäni-
schen staatlichen Stellen mit Microsoft-Produkten zum Gegenstand gehabt
habe. Die B. GmbH habe in der Folge verschiedene Gesellschaften, darun-
ter die D. AG, mit der Erbringung von Serviceleistungen für die rumäni-
schen staatlichen Stellen beauftragt. Gestützt auf ein am 29. Dezem-
ber 2003 abgeschlossenes Consultancy Service Agreement und ein
Amendment No. 2 to Consultancy and Service Agreement vom
9. April 2004 seien von der B. GmbH an die D. AG Zahlungen von
USD 15.6 Mio. und USD 7.2 Mio. geflossen, teilweise ohne dass die B.
GmbH eine Überprüfung der Leistungserbringung durch die D. AG vorge-
nommen habe. Eine Hausdurchsuchung am Sitz der B. GmbH habe erge-
ben, dass keinerlei Serviceleistungen durch die D. AG erbracht worden
seien. Insbesondere habe sich die vermeintliche Projektdokumentation der
D. AG als Zusammenstellung von aus dem Internet frei zugänglichen Stan-
darddokumenten herausgestellt. Damit seien Gelder unrechtmässig an die
Beschuldigten oder Dritte geflossen (act. 1.4).
6.4 Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund der Kontounterlagen feststellen
können, dass am 13. Mai 2004 USD 1'900'000 vom Konto der G. Ltd. auf
das Konto des Beschwerdeführers überwiesen worden sind (Verfahrensak-
ten pag. 0053, 0457-0463). Eine weitere Überweisung in der Höhe von
USD 1'300'000 vom Konto der G. Ltd. auf das Konto des Beschwerdefüh-
rers ist vom 2. Dezember 2004 aktenkundig (Verfahrensakten pag. 0055,
0470, 0478-0483). Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass es sich
hierbei um einen Teil des inkriminierten Geldes handle, das am 11. Mai
2004 und 30. November 2004 von der B. GmbH an die D. AG überwiesen
wurde. Das veruntreute Geld soll, bevor es auf das Konto des Beschwerde-
führers geflossen sei, zunächst auf ein Konto der G. Ltd. und teilweise von
dort auf das Konto der J. Ltd. transferiert worden sein (act. 1.2 III Ziff. 4 f.).
Ziel des Rechtshilfeersuchens ist es, den weiteren Verbleib des zum Nach-
teil der B. GmbH veruntreuten Geldes und der daran anknüpfenden Zah-
lungsflüsse zu eruieren (act. 1.4 und 1.14). Vor diesem Hintergrund sind
die Kontounterlagen des Beschwerdeführers potentiell geeignet, mögliche
Geldflüsse im Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen geschilder-
- 15 -
ten Sachverhalt aufzudecken. Dabei ist die potentielle Erheblichkeit mit Be-
zug auf sämtliche den Beschwerdeführer betreffende Bankunterlagen zu
bejahen. Insbesondere sind auch die Transaktionen auf den EUR-Konten,
dem USD-Konto Nr. 5 und dem Depot-Konto Nr. 3 sowie die diversen Ver-
mögensauszüge geeignet, die verschiedenen Geldflüsse zu klären und
damit Rückschlüsse, be- aber auch entlastender Natur über das den be-
schuldigten Personen angelastete Verhalten zu ziehen. Es entspricht der
Rechtsprechung, dass die Behörden des ersuchenden Staates grundsätz-
lich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln haben, welche sich auf
den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Dies gerade
dann, wenn das Rechtshilfeersuchen wie vorliegend, auf die Ermittlung ab-
zielt, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft ver-
schoben wurden. Ein willkürliches Handeln der Beschwerdegegnerin ist
damit nicht zu erkennen, und von einer unzulässigen Beweisausforschung
kann keine Rede sein. Dass der Beschwerdeführer im Rechtshilfeersuchen
nicht erwähnt wird, steht der Leistung der Rechtshilfe nicht entgegen (vgl.
Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.56 vom 2. Dezember 2011,
E. 6.3, RR.2010.244 vom 14. September 2011, E. 4.3 und RR.2010.268-
270 vom 21. Juni 2011, E. 8.3). Ob es sich bei der Überweisung der
USD 3.2 Mio. von der G. Ltd. an die Beschwerdeführer um ein Erfolgshono-
rar handeln soll, das die D. AG dem Beschwerdeführer für den Vertragsab-
schluss mit der B. GmbH geschuldet habe (act. 1 S. 35 ff.), ist nicht vom
Rechtshilferichter zu prüfen. Diese Fragen, wie auch die Frage, ob dem
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den veruntreuten Geldern ein
strafbares Verhalten vorzuwerfen ist, wird Gegenstand im österreichischen
Strafverfahren sein. Auf die Einwendungen des Beschwerdeführers, mit
denen er sich gegen eine allfällige Strafbarkeit seinerseits wendet (act. 1
S. 27 ff.), ist nicht weiter einzugehen, da es sich hierbei um unzulässige
Gegendarstellungen handelt, die im Rechtshilfeverfahren nicht zu hören
sind (vgl. 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2008.62 vom 30. Mai 2008, E. 3.2). In diesem Zusammenhang ist der
Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Edition der fraglichen
Bankunterlagen der Klärung des rechtsrelevanten Sachverhaltes im Rah-
men des laufenden Strafverfahrens dienen soll und die Beschwerdegegne-
rin mit ihrer Schlussverfügung mitnichten festlegt, gegen wen in Österreich
ein Strafverfahren zu führen ist.
Der potentiellen Erheblichkeit der herauszugebenden Bankunterlagen steht
schliesslich auch nicht die Tatsache entgegen, dass die herauszugebenden
Bankunterlagen einen Zeitraum von Februar 2004 bis Oktober 2012 be-
schlagen, während die österreichischen Behörden die Herausgabe der
Bankunterlagen nur bis 11. August 2011 beantragen. Die Herausgabe der
- 16 -
über dieses Datum hinausgehenden Unterlagen zu verweigern und die er-
suchende Behörde zu einem Ergänzungsersuchen anzuhalten, würde das
Rechtshilfeverfahren nur unnötig verzögern und an überspitzten Formalis-
mus grenzen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die die
Bankverbindung des Beschwerdeführers betreffenden Unterlagen demnach
– auch wenn sich das Rechtshilfeersuchen nicht explizit auf diese bezieht –
in einem direkten sachlichen Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersu-
chen dargestellten Sachverhalt stehen, so dass deren gesamte Übermitt-
lung an die ersuchende Behörde das aus dem Prinzip der Verhältnismäs-
sigkeit fliessende Übermassverbot nicht verletzt.
6.5 Die von der Kontosperre betroffenen Vermögenswerte sind möglicherweise
deliktischer Herkunft (act. 1.2; vgl. supra 6.4). Als solche haben sie grund-
sätzlich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen
und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheides des er-
suchenden Staates bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher
Entscheid nicht mehr erfolgen kann (vgl. Art. 33a IRSV). In Dispositiv-
Ziffer 3 der angefochtenen Schlussverfügung wurde die mit Verfügung vom
26. Juni 2012 bzw. 21. September 2012 bzw. 18. Dezember 2012 ange-
ordnete Sperre des Kontos des Beschwerdeführers aufrechterhalten, bis
die ersuchende Behörde über die sichergestellten Vermögenswerte rechts-
kräftig entschieden hat. Gemäss Ausführungen in der Schlussverfügung
beliefen sich die gesperrten Vermögenswerte am 17. Dezember 2012 auf
EUR 1'819'633.-- (act. 1.2 S. 9). Diese stellen einen Bruchteil des mut-
masslichen Schadens in der Höhe von USD 45 Mio. dar, weshalb die Kon-
tosperre auch unter diesem Gesichtspunkt ohne Weiteres als verhältnis-
mässig erscheint und sich eine Reduktion der Sperre – wie vom Beschwer-
deführer beantragt – nicht rechtfertigt. Die Ermittlungen in Österreich wer-
den zeigen müssen, ob es sich beim beschlagnahmten Kontovermögen in-
tegral oder partiell um Gelder strafbarer Herkunft handelt. Bis diese Frage
im österreichischen Strafverfahren geklärt ist, muss die Kontosperre ge-
mäss Art. 33a IRSV aufrechterhalten bleiben. Daran ändert auch nichts,
dass die "Stiftung A." wegen der Kontosperre ihre sozialen und sportlichen
Aktivitäten habe einstellen müssen und dass dem Beschwerdeführer von
Seiten eines K. eine Betreibung drohe (act. 1 S. 42). Die Kontosperre be-
steht ferner erst seit dem 26. Juni 2012, was keine unverhältnismässig lan-
ge Dauer darstellt (vgl. TPF 2007 124 E. 8). Die Beschwerdegegnerin wird
diesbezüglich das österreichische Strafverfahren jedoch im Auge behalten
müssen.
- 17 -
7. Keine Rolle spielt schliesslich der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin
keine Rechtshilfemassnahmen betreffend die Konten der L. angeordnet
hat, obwohl der Beschwerdeführer – so dessen Ausführungen – "sehr viel
weniger in die D. AG-Transaktion involviert [war] als die L." (act. 1 S. 32).
Ob und inwieweit die Beschwerdegegnerin Rechtshilfemassnahmen auch
mit Bezug auf Konten der L. hätte anordnen müssen, entzieht sich der
Kenntnis des Gerichts und ist auch nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens. Selbst wenn sich die Beurteilung der Beschwerdegegnerin,
keine Veranlassung gehabt zu haben, Bankunterlagen der L. zu edieren
oder deren Konten zu sperren, nachträglich als unzutreffend erweisen soll-
te, könnte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Wie gezeigt, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe
im vorliegenden Verfahren gegeben, und zwar unabhängig von der Frage,
ob die Beschwerdegegnerin Rechtshilfemassnahmen die L. betreffend hät-
te anordnen müssen.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich die vom Beschwerdeführer
erhobenen Rügen allesamt als unbegründet erweisen, weshalb die Be-
schwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführen kosten-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die
Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundes-
strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An-
wendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG
sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf
Fr. 7'000.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, unter
Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses.
- 18 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 17. Juni 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Fürsprecher Gerrit Straub
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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