Entscheid vom 25. Juli 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Nathalie Zufferey Franciolli und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
1. A., angeblich vertreten durch C.,
2. B., c/o C.,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES
KANTONS ZÜRICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Slowenien
Vereinfachtes Verfahren (Art. 80c IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2014.215–216
Sachverhalt:
A. Am 23. Juli 2014 ging beim Bundesstrafgericht die Eingabe von B. vom
17. Juli 2014 ein (act. 1), der keine Vollmachten beiliegen. Sie war der Be-
schwerdekammer vom Bundesgericht zuständigkeitshalber zugeleitet wor-
den (act. 1.0).
B. Aus der Beschwerde ergab sich nicht mit genügender Klarheit, welches
denn das Anfechtungsobjekt sei (act. 1 S. 2). Ein solches befindet sich
(entgegen Art. 52 Abs. 1 VwVG) auch nicht in den eingereichten Akten. Die
Beschwerde ist überdies in einem schwer verständlichen Deutsch verfasst
und weist Widersprüchliches auf. In den eingereichten Beilagen befindet
sich indes ein E-Mail der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
(act. 1.1), den Vollzug eines Rechtshilfeersuchens aus Slowenien betref-
fend. Die Staatsanwaltschaft I nannte auf Anfrage und einstweilen ohne
materielle Stellungnahme die Verfahrensschritte, die allenfalls als Anfech-
tungsobjekte in Frage kämen (act. 2).
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
Auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden
rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Slowenien und der Schweiz sind in erster Li-
nie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechts-
hilfe in Strafsachen (EUeR, SR 0.351.1) sowie das zu diesem Überein-
kommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP;
SR 0.351.12), sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkom-
mens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von
Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen,
SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) massgebend. Diese
Abkommen werden ergänzt durch das Übereinkommen vom
8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme
und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53;
BGE 133 IV 215 E. 2.1; 123 II 134 E. 5b). Günstigere Bestimmungen bilate-
raler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien blei-
ben von diesen multilateralen Abkommen unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ;
Art. 26 Absätze 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire in-
ternationale en matière pénale, 3. Aufl., Brüssel/Bern 2009, N. 18–21, 28–
44, 79 ff., 112).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch
stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An-
forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 137 IV
33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), ist das Bun-
desgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa-
chen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom
24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG;
BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der
Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN,
a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).
2.
2.1 Aus der Beschwerde, dem beigelegten E-Mail der Staatsanwaltschaft I
(act. 1.1) und der ebenfalls beigelegten Eintretens- und Zwischenverfügung
vom 17. Januar 2014 (act. 1.2) ergibt sich vor dem Hintergrund der Erklä-
rung der Staatsanwaltschaft I (act. 2), dass es sich vorliegend um die Be-
schwerde eines Beschuldigten gegen eine Übermittlung von Zeugenaussa-
gen im vereinfachten Verfahren handelt (Art. 80c IRSG). Das Kreisgericht
Ljubljana hatte ersucht um (mit Teilnahme der dortigen Verfahrensbeteilig-
ten):
Ermittlungen bei einer Schweizer Bank hinsichtlich der Echtheit der vom
Beschuldigten vorgelegten Bankgarantie;
Befragung von drei Zeugen.
2.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechts-
hilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die
sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedin-
gungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Ein schutzwürdiges
Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung
zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägi-
gen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" dargetan
sein. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (vgl. die
Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5).
Für Personen, die in den zur Herausgabe vorgesehenen Unterlagen er-
wähnt werden, jedoch nicht direkt von einer Zwangsmassnahme betroffen
sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen
(vgl. BGE 128 II 211 E. 2.3; 123 II 153 E. 2b; 110 Ib 387 E. 3b).
Ausnahmen wurden dann gemacht, wenn sich der Beschuldigte während
den Einvernahmen im Rahmen des nationalen Verfahrens ausführlich zu
seiner eigenen Situation (namentlich die persönliche, familiäre sowie beruf-
liche Situation) und zu seinen Beziehungen zu im ausländischen Verfahren
beschuldigten Personen geäussert hat (Urteil des Bundesge-
richts 1A.268/2004 vom 11. Februar 2005, E. 2.2). Eine weitere Ausnahme
von der vorgenannten Regel besteht, wenn in den betreffenden Unterlagen
spezifische Informationen über Bankkonten des Beschwerdeführers enthal-
ten sind, so dass die Übermittlung dieser Informationen der Herausgabe
von Bankunterlagen gleich käme (vgl. TPF 2007 79 E. 1.6.3; Entscheide
des Bundesstrafgerichts RR.2014.29 vom 27. Februar 2014, E. 2.1;
RR.2013.3 vom 22. März 2013, E. 2.1; zum Ganzen ZIMMERMANN, a. a. O.,
N. 530).
2.3 Die Beschwerdelegitimation fehlt aus folgenden Gründen:
Gemäss E-Mail der Staatsanwaltschaft I vom 7. Juli 2014 – der Beschwer-
de beigelegt – gaben die befragten Personen ihre Zustimmung zur verein-
fachten Ausführung (Art. 80c IRSG). Die befragten Zeugen haben danach
"im Rahmen der Befragungen keinerlei Informationen abgegeben […], wel-
che das Bankgeheimnis tangieren würden, so dass irgendwelche Kontoin-
haber den Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung hätten gel-
tend machen können. Über konkret bei der Bank bestehende Konten wurde
nicht gesprochen." Die Staatsanwaltschaft I erklärt am 23. Juli 2014 dem
Gericht, dass keine Bankunterlagen erhoben worden seien (act. 2). Die Be-
schwerde äussert sich zwar namentlich auf der zweitletzten Seite zur Her-
ausgabe, ohne jedoch etwas darzutun, das eine Beschwerdeberechtigung
gegen die Herausgabe der Zeugeneinvernahmen begründen würde. Na-
mentlich liegt keine Ausnahme im Sinne der erwähnten Rechtsprechung
vor. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten.
2.4 Jedenfalls wurde die Beschwerde verspätet erhoben:
Gemäss Art. 80m Abs. 2 IRSG erlischt das Recht auf Zustellung, sobald
die Verfügung, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, voll-
streckbar ist. Laut Art. 80n Abs. 2 IRSG kann ein Berechtigter eine rechts-
kräftige Schlussverfügung nicht mehr anfechten, wenn er in ein hängiges
Verfahren eintritt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts schliesst dar-
aus, dass nach Leistung von Rechtshilfe keine Beschwerdemöglichkeit
mehr besteht (BGE 136 IV 16 E. 2.4).
Gemäss Erklärung der Staatsanwaltschaft I übermittelte sie die Einver-
nahmeprotokolle am 2. Mai 2014 an die ersuchende Behörde (act. 2). Mit-
hin wurde das Rechtshilfeersuchen bereits erledigt, das Verfahren vor über
2 Monaten abgeschlossen. Selbst wenn eine Beschwerdelegitimation be-
stünde, ist die Beschwerde damit auf jeden Fall verspätet. Auf eine verspä-
tete Beschwerde ist nicht einzutreten.
3. Aufgrund geringen relevanten Aufwandes ist von der Erhebung von Ge-
richtsgebühren abzusehen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
Bellinzona, 25. Juli 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- B., c/o C., unter Beilage einer Kopie von act. 2
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, mit einer Kopie von act. 1
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, mit Kopien der act. 1 und
act. 2
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge-
reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Ge-
heimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annah-
me bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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