Entscheid vom 19. September 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,
Cornelia Cova und Nathalie Zufferey Franciolli,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., im Kanton Zürich in Auslieferungshaft, vertreten
durch die Rechtsanwälte Ulrich Kohli und Guido E.
Urbach,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS-
LIEFERUNG,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Frankreich
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Rückzug der
Beschwerde
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2014.232
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die französischen Behörden mit Ausschreibung im Schengener Informati-
onssystem vom 26. Dezember 2013 um Fahndung und Verhaftung zwecks
Auslieferung des israelischen Staatsangehörigen A. ersuchten (act. 6.1);
- A. am 27. Februar 2014 am Flughafen Zürich angehalten wurde und das
Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") gleichentags die provisorische
Auslieferungshaft gegen ihn anordnete (act. 6.2);
- am 28. Februar 2014 A. erklärte, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht
einverstanden zu sein (act. 6.3);
- das BJ am 3. März 2014 die Auslieferungshaft gegen den Obgenannten
verfügte (act. 6.4); dagegen keine Beschwerde erhoben wurde;
- mit Note innerhalb erstreckter Frist vom 28. März 2014, ergänzt am
31. März 2014, die französischen Behörden das formelle Auslieferungser-
suchen übermittelten (act. 1.2);
- am 9. April 2014 A. erneut erklärte, mit einer vereinfachten Auslieferung
nicht einverstanden zu sein (act. 6.12);
- A., vertreten durch Rechtsanwalt Guido Urbach, mit Schreiben vom 5. Mai
2014 Stellung zum französischen Auslieferungsersuchen nahm (act. 6.15);
- das BJ mit Entscheid vom 11. Juli 2014 die Auslieferung von A. bewilligte
(act. 1.2);
- A., vertreten durch die Rechtsanwälte Ulrich Kohli und Guido E. Urbach,
am 13. August 2014 Beschwerde bei diesem Gericht gegen den Ausliefe-
rungsentscheid vom 11. Juli 2014 erhebt (act. 1);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. September 2014 seine Be-
schwerde vom 13. August 2014 zurückzieht (act. 8).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt
abzuschreiben ist;
- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich
als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten
zu tragen hat (s. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.276
vom 27. März 2014);
- für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. Au-
gust 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An-
wendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG)
und die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen ist, unter An-
rechnung des entsprechenden Betrags aus dem geleisteten Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 3'000.--;
- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, den Restbetrag von
Fr. 2'500.-- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle-
digt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem entsprechenden Betrag aus dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 3'000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem
Beschwerdeführer Fr. 2'500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 19. September 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Ulrich Kohli und Guido E. Urbach
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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