Entscheid vom 12. Januar 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe-
rung,
Antragsteller
gegen
A.,
Antragsgegner
Gegenstand Auslieferung an Israel
Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2014.241
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Sachverhalt:
A. Mit Meldung vom 5./6. Februar 2014 ersuchten die israelischen Behörden
um Fahndung und Verhaftung von A. zwecks Auslieferung (act. 1.2). Die
Meldung erfolgte gestützt auf den Haftbefehl des Friedensgerichts von
Krayot vom 24. September 2013 wegen Urkundendelikten und Rechtspfle-
gestörung. Dieser Haftbefehl wurde am 16. März 2014 erneuert.
B. Gestützt auf diese Ausschreibung wurde A. am 6. März 2014 in Baden an-
gehalten und mit Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend
"BJ") vom 7. März 2014 in provisorische Auslieferungshaft versetzt
(act. 1.3). Anlässlich seiner Einvernahme vom selben Tag in Anwesenheit
seiner Rechtsvertreterin Carmen Emmenegger erklärte er, mit einer Auslie-
ferung an Israel nicht einverstanden zu sein (act. 1.4). Mit Schreiben vom
11. März 2014 ersuchte die Rechtsvertreterin um Beiordnung als amtliche
Rechtsbeiständin von A. (act. 1.5).
C. Am 12. März 2014 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A.
(act. 1.6).
D. Mit Begleitschreiben vom 26. März 2014 reichte das israelische Justizmi-
nisterium das Auslieferungsersuchen gegen A. vorab ein (act. 1.9). Am
4. April 2014 wurde A. zum Auslieferungsersuchen einvernommen
(act. 1.11). A. erklärte dabei erneut, mit einer Auslieferung nicht einver-
standen zu sein. Mit Schreiben vom 17. April 2014 liess A. durch seine
Rechtsvertreterin seine schriftliche Stellungnahme sowie eine Kopie seines
Asylgesuchs vom 10. April 2014 einreichen (act. 1.14). In der Folge liess
das BJ dem Bundesamt für Migration (nachfolgend "BFM") die entscheidre-
levanten Akten des Auslieferungsverfahrens zukommen (act. 1.17).
E. Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 ersuchte A. um Entlassung aus der Auslie-
ferungshaft unter Anordnung von Sicherheitsmassnahmen, namentlich eine
Kaution in der Höhe von Fr. 10'000.-- (act. 1.19). Mit Verfügung vom
12. Mai 2014 wies das BJ das Haftentlassungsgesuch von A. ab
(act. 1.21). Das Bundesstrafgericht wies die dagegen erhobene Beschwer-
de von A. mit Entscheid vom 11. Juni 2014 ab (act. 1.26; RH.2014.8).
F. Die israelische Botschaft in Bern übermittelte am 20. Juni 2014 das formel-
le Auslieferungsersuchen (act. 1.27).
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G. Mit Schreiben vom 18. Juli 2014 übermittelte das BFM antragsgemäss dem
BJ die relevanten Akten im Asylverfahren betreffend A. (act. 1.31). Mit
Schreiben vom 31. Juli 2014 liess das BFM dem BJ weitere Unterlagen in
derselben Sache zukommen (act. 1.34).
H. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 17. April 2014 sowie in seinen weiteren
Eingaben und Einvernahmen erhob A. u.a. die Einrede des politischen De-
likts (s. act. 1.14).
I. Mit Schreiben vom 26. August 2014 stellte das BJ beim Bundesstrafgericht
den Antrag, die Einrede des politischen Delikts sei abzulehnen (act. 1).
Gleichentags bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Israel für die
dem Auslieferungsersuchen der israelischen Botschaft vom 20. Juni 2014
zugrunde liegenden Straftaten, mit Ausnahme des Strafvorwurfs der Be-
hinderung der Justiz, unter Vorbehalt des Entscheides dieses Gerichts über
die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG sowie
unter dem Vorbehalt eines rechtskräftigen positiven Asylentscheides
(act. 1.1).
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 (act. 3) übermittelte das BFM dem hie-
sigen Gericht den am 29. September 2014 erlassenen Asylentscheid, mit
welchem das Asylgesuch des Antragsgegners abgelehnt worden war
(act. 3.1).
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 verzichtete die Rechtsvertreterin des
Antragsgegners auf eine Stellungnahme auf den Antrag des Antragstellers
und verwies stattdessen auf ihre Eingabe vom 17. April 2014 (act. 5).
Der Beschwerdeführer reichte am 15. Oktober 2014 vorab per Fax seine
erste auf Englisch handschriftlich verfasste Eingabe samt Beilagen ein
(act. 7, 7.1 bis 7.2), welche dem Antragsteller und seiner Rechtsvertreterin
zur Kenntnis zugestellt wurden (act. 8).
Mit Urteil vom 12. November 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde des Antragsgegners gegen die Verfügung des BFM vom
29. September 2014 (Abweisung des Asylgesuchs) ab. Dagegen erhob der
Antragsgegner persönlich am 10. Dezember 2014 Beschwerde beim Bun-
desgericht (s. act. 16). Zuvor hatte Rechtsanwältin Emmenegger mit
Schreiben vom 5. Dezember 2014 mitgeteilt, dass sie den Antragsgegner
nicht mehr vertrete (act. 15).
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Mit Schreiben vom 28. Dezember 2014 reichte der Antragsgegner vorab
per Fax eine weitere auf Englisch handschriftlich verfasste Eingabe samt
diversen Beilagen ein (act. 18, 19, 19.1-19.6), welche dem Antragsteller zur
Kenntnis zugestellt wurden (act. 20).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen
eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Israel ist primär
das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
(EAUe; SR 0.353.1) massgebend. Soweit dieser Staatsvertrag bestimmte
Fragen nicht abschliessend regelt, findet auf das Verfahren der Ausliefe-
rung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22
EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshil-
fegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über
internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV;
SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin-
zip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an
die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1;
122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrech-
te (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616; TPF 2008 24 E. 1.1
S. 26).
2.
2.1 Der Antragsgegner erhob im Auslieferungsverfahren die Einrede des politi-
schen Delikts (act. 1.14). Mit Eingabe vom 26. August 2014 stellte der An-
tragsteller den Antrag, die Einrede sei abzuweisen (act. 1).
2.2 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ
(Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politi-
schen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte
Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichtes darüber auf Antrag des BJ und
nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG).
Art. 55 Abs. 2 IRSG findet auf alle Einreden politischer Natur Anwendung,
d.h. nicht nur wenn das Vorliegen eines absolut oder relativ politischen De-
likts behauptet wird, sondern auch, wenn der Verfolgte unter Berufung auf
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Art. 3 Ziff. 2 EAUe geltend macht, die Verfolgung wegen eines gemein-
rechtlichen Delikts sei politisch motiviert (BGE 122 II 373 E. 1d S. 376; 111
Ib 138 E. 1 S. 140 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.172/2006 und
1A.206/2006 vom 7. November 2006, E. 1.1; 1A.267/2005 vom 14. De-
zember 2005, E. 2, je m.w.H.).
3.
3.1 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich dazu ver-
pflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des
ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur
Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht wer-
den. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des
ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheits-
strafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im
Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe
bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; Art. 35 Abs. 1 IRSG). Das Erfordernis der
beidseitigen Strafbarkeit setzt nicht voraus, dass die anwendbaren Strafbe-
stimmungen des ersuchten und des ersuchenden Staates identisch sind
(BGE 129 II 462 E. 4.6 mit Hinweisen).
3.2 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derent-
wegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder eine
mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird
(Art. 3 Ziff. 1 EAUe und Art. 3 Abs. 1 IRSG).
Das EAUe definiert den Begriff des politischen Deliktes nicht näher. Das
Bundesgericht unterscheidet zwischen "absolut" politischen und "relativ"
politischen Delikten. "Absolut" politische Delikte stehen in unmittelbarem
Zusammenhang mit politischen Vorgängen. Darunter fallen namentlich
Straftaten, welche sich ausschliesslich gegen die soziale und politische
Staatsorganisation richten, wie etwa Angriffe gegen die verfassungsmässi-
ge Ordnung, Landes- oder Hochverrat. Ein "relativ" politisches Delikt liegt
vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall ein vorwie-
gend politischer Charakter zukommt (BGE 130 II 337 E. 3.2 mit Hinweisen).
Der vorwiegend politische Charakter ergibt sich aus der politischen Natur
der Umstände, Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln be-
stimmt haben und die in den Augen des Rechtshilferichters vorherrschend
erscheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um die
Macht im Staat begangen worden sein und in einem engen Zusammen-
hang mit dem Gegenstand dieses Kampfes stehen (BGE 130 II 337 E. 3.2
mit Hinweisen).
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Gemäss Art. 3 Ziff. 2 EAUe wird die Auslieferung dann nicht bewilligt, wenn
der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Ausliefe-
rungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung
gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen
oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen
oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Er-
schwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (ebenso
Art. 2 lit. b und c IRSG).
Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b
IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren
Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechts-
politischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise
darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Dis-
kriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche
Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist
(BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 472 f.; 129 II 268 E. 6.3 S. 272).
Hat der von der Auslieferung Betroffene ein Asylgesuch gestellt, so kann
die Rechtshilfebehörde die Auslieferung nur unter dem Vorbehalt gewäh-
ren, dass das Asylgesuch abgewiesen wird.
3.3 Gemäss den Angaben im israelischen Auslieferungsersuchen war der An-
tragsgegner am 4. Juli 2001 im Rahmen eines Prozessvergleichs wegen
verschiedener Fälschungsdelikte zu einer elfmonatigen Freiheitsstrafe ver-
urteilt worden. Am 18. Oktober 2001 hatte er dagegen beim Obergericht
von Israel Beschwerde eingereicht mit der Begründung, er sei im Zeitpunkt
seiner Zustimmung zum Prozessvergleich geisteskrank gewesen. An ei-
nem unbekannten Tag, kurz nachdem ein Termin für eine Beurteilung fest-
gelegt worden war, soll A. ein psychiatrisches Gutachten gefälscht haben,
in welchem ihm bescheinigt wurde, dass er zwischen dem 3. Februar 2002
und dem 6. Februar 2002 an einer akuten Psychose gelitten habe und da-
her nicht habe vor Gericht erscheinen können. Dieses Gutachten habe A.
via seinen Anwalt, der von der Fälschung nichts gewusst habe, am
15. Februar 2002 beim Gericht einreichen lassen. Gestützt auf diese Gut-
achten habe das Obergericht den Vollzug der Strafe ausgesetzt bis zu ei-
nem endgültigen Entscheid über das Rechtsmittel. Nachdem die Fälschung
aufgeflogen sei, sei eine Strafuntersuchung eingeleitet worden, welche bis
ins Jahr 2008 angedauert habe. Die Verhandlung in dieser Strafsache sei
auf den 3. Juni 2008 angesetzt worden. Der Antragsgegner sei jedoch nicht
zur Verhandlung erschienen (act. 1.9).
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3.4 In seiner schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Antragsteller sowie in
seinen weiteren Eingaben (im vorliegenden Verfahren wie auch im Asylver-
fahren) macht der Antragsgegner geltend, der Staat Israel wolle in Tat und
Wahrheit aus anderen Gründen als den im Auslieferungsersuchen erwähn-
ten seiner habhaft werden. Israel sei sehr araberfeindlich. Dies zeige sich
immer wieder in Form von kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen
Israeli und Palästinensern. Er selber habe im Jahre 2011 begonnen, mit
verschiedenen arabischen Personen aus dem Libanon, Syrien und dem
Irak Bankinstrumente zu handeln. Im Juni 2013 habe er sich geschäftlich
mit einer Gruppe von Personen getroffen, die in Tat und Wahrheit – ohne
dass er davon gewusst habe – für die israelische Regierung gearbeitet hät-
ten. Nach einzelnen Vertragsverhandlungen habe er dann nichts mehr von
dieser Gruppe gehört. Durch die Treffen mit dieser Gruppe von Personen
habe die israelische Regierung erfahren, dass er mit arabischen Personen
Geschäfte mache. Für die Israeli seien die Araber jedoch Feinde. Er sei für
die israelische Regierung, weil er mit Arabern Geschäfte mache, möglich-
erweise ein Spion der Feinde. Aus diesen Gründen habe Israel ein Auslie-
ferungsersuchen gestellt, um ihn nach Israel zu locken und dann ins Ge-
fängnis stecken zu können.
3.5 Die Darstellung des Antragsgegners ist nicht geeignet, eine Verfolgungssi-
tuation im Sinne von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b und c IRSG konkret
und glaubhaft aufzuzeigen. Es ist zwar unstreitig, wie der Antragsteller zu
Recht ausführt (act. 1.1 S. 8), dass in Israel politische Spannungen zwi-
schen der jüdischen und der arabischen, insbesondere der palästinensi-
schen Bevölkerung existieren. Daraus allein lässt sich aber, wie der An-
tragsteller ebenfalls zutreffend festhält, nicht den Schluss ziehen, dass der
Antragsgegner, nur weil er angeblich mit Personen aus arabischen Staaten
Geschäfte gemacht habe, ins Visier der israelischen Regierung gelangt
sein sollte und diese ein Auslieferungsersuchen stellt, nur um ihn wegen
seiner Geschäftstätigkeit mit arabischen Personen abzustrafen. Die Be-
hauptungen des Antragsgegners sind in keiner Weise belegt oder glaubhaft
gemacht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Auslieferungssachverhalt
nur vorgeschoben sei, während es in Tat und Wahrheit darum gehe, ihn
politisch zu verfolgen, sind nicht ersichtlich.
3.6 Nach dem Gesagten ist dem Antrag des Antragstellers stattzugeben und
die Einrede des politischen Delikts ist abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Antragsgegner kostenpflich-
tig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Be-
rechnung der Gerichtsgebühren gelangt Art. 5 des Reglements des Bun-
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desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR [SR 173.713.162] i.V.m.
Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung. Unter
Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf
Fr. 2’000.-- festzusetzen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Der Antrag wird gutgeheissen und die Einrede des politischen Deliktes ab-
gewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Antragsgegner auferlegt.
Bellinzona, 13. Januar 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
- A.
- Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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