Entscheid vom 27. März 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Manuela Carzaniga
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Bénédict Fontanet,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2014.251
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Berufungsstaatsanwaltschaft Katowice (Polen) ein Ermittlungsverfahren
gegen B. und weitere Personen wegen Verdachts der Korruption und der
Geldwäscherei führt (act. 1.1);
- in diesem Zusammenhang die polnische Bundesstaatsanwaltschaft mit Er-
gänzungsersuchen vom 15. Januar 2014 an die Schweiz gelangte und um
Bankenermittlungen betreffend das Konto Nr. 1 lautend auf A. bei der Bank
C. ersuchte (act. 1.1);
- mit Schlussverfügung vom 1. Juli 2014 die Bundesstaatsanwaltschaft die
Herausgabe der betreffenden Unterlagen des vorgenannten Kontos an die
ersuchende Behörde anordnete (act. 1.6);
- A. dagegen mit Beschwerde vom 1. September 2014 an die Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts gelangte und zur Hauptsache beantragt,
die Schlussverfügung sei aufzuheben (act. 1);
- gegen Schlussverfügungen der Bundesstaatsanwaltschaft innerhalb von 30
Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1
i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 des
Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010
[BStGerOR; SR 173.713.161]);
- die Frist an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen beginnt (Art.
20 Abs. 1 VwVG) und eingehalten ist, wenn die schriftliche Eingabe spätes-
tens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Hän-
den der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen
oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 21 Abs. 1 VwVG); die
Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gemäss Art. 22a Abs. 1
VwVG nicht gelten (Art. 12 Abs. 2 IRSG);
- der vorliegend angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 2. Juli
2014 eröffnet wurde, womit die Frist zur Einreichung der Beschwerde am
4. August 2014 ablief (BGE 136 IV 16 E. 2);
- die Beschwerde erst am 1. September 2014 – nach Ablauf der Rechtsmit-
telfrist – der schweizerischen Post übergeben wurde; der Beschwerdefüh-
rer vorliegend die 30-tägige Beschwerdefrist von Art. 80k IRSG nicht ge-
wahrt hat, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
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- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG); die Gerichtsgebühr vorlie-
gend auf Fr. 500.-- festzulegen ist (Art. 63 Abs. 4bis lit. a und Abs. 5 VwVG
i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 27. März 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bénédict Fontanet
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden
(Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde
nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder
Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich
um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt
insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze
verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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