Entscheid vom 20. November 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Roy Garré und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Borer,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH
AUSLIEFERUNG,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Kroatien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2014.252;
RP.2014.65
Sachverhalt:
A. Gemäss Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend
"Strafgericht") vom 2. September 2013 hat der serbische Staatsangehörige
A. in Z. (Bosnien und Herzegowina) für EUR 12'000.-- einen echten,
inhaltlich jedoch unwahren kroatischen Reisepass erworben. Der
Reisepass lautet auf den kroatischen Staatsangehörigen B., ist jedoch mit
dem Lichtbild von A. ausgestattet. A. wurde für den Gebrauch des
obgenannten Reisepasses im Rahmen seines illegalen Aufenthalts in der
Schweiz vom Strafgericht gestützt auf Art. 252 StGB (Fälschung von
Ausweisen) schuldig erklärt. Im gleichen Urteil wurde A. noch wegen
weiterer Delikte für schuldig erklärt und insgesamt zu einer Freiheitsstrafe
von 2 Jahren und 3 Monaten sowie einer Busse von Fr. 60.-- verurteilt. Der
Vollzug der Freiheitsstrafe erfolgte im Gefängnis C. (act. 4.11).
B. Mit Interpolmeldung vom 15. April 2014 ersuchten die kroatischen
Behörden um Fahndung und Verhaftung von A. zwecks Auslieferung
(act. 4.1).
C. Am 27. Mai 2014 ordnete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") die
provisorische Auslieferungshaft gegen den Obgenannten an, welcher sich
zu diesem Zeitpunkt im Strafvollzug befand. Im Rahmen seiner
Einvernahme vom 3. Juni 2014 erklärte A., dass er mit einer vereinfachten
Auslieferung an Kroatien nicht einverstanden sei (act. 4.2). In der Folge
beauftragte A. Rechtsanwalt Oliver Borer (nachfolgend "RA Borer") mit der
Wahrung seiner Interessen im Auslieferungsverfahren (act. 4.4).
D. Am 30. Juni 2014 reichte das kroatische Justizministerium das formelle
Auslieferungsersuchen gegen A. ein. Dem Auslieferungsersuchen wird
folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt (act. 4.6):
A. habe sich am 9. Juli 2008 im kroatischen Konsulat in Z. als B.
ausgegeben – unter Vorlage eines gefälschten Personalausweises der
Republik Bosnien und Herzegowina, lautend auf B., sowie der
Geburtsurkunde und des Heimatscheins von B. – und ein Gesuch um
Ausstellung eines kroatischen Reisepasses gestellt. Der Reisepass,
lautend auf B. jedoch mit dem Lichtbild von A. versehen, sei in der Folge
am 4. August 2014 ausgestellt und A. übergeben worden.
E. Am 15. Juli 2014 wurde A. zum kroatischen Auslieferungsersuchen
einvernommen, wobei er erneut erklärte, mit einer vereinfachten
Auslieferung an Kroatien nicht einverstanden zu sein. Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt stellte anschliessend dem BJ das
Einvernahmeprotokoll zu und hielt zudem fest, dass A. am 7. August 2014
bedingt aus dem Strafvollzug entlassen werde (act. 4.9).
F. A., vertreten durch RA Borer, nahm mit Schreiben vom 22. Juli 2014
Stellung zum kroatischen Auslieferungsersuchen. RA Borer machte dabei
geltend, dass einer Auslieferung nach Kroatien der Grundsatz "ne bis in
idem" entgegenstehe. Für den dem Auslieferungsersuchen zu Grunde
liegenden Sachverhalt sei A. bereits mit Urteil des Strafgerichts vom
2. September 2013 schuldig gesprochen worden (act. 4.10).
G. Mit Auslieferungshaftbefehl vom 4. August 2014 verfügte das BJ die
Auslieferungshaft gegen A. (act. 4.13). Dagegen wurde keine Beschwerde
erhoben.
H. Mit Auslieferungsentscheid vom 5. August 2014 bewilligte das BJ die
Auslieferung von A. an Kroatien für die dem Auslieferungsersuchen des
kroatischen Justizministeriums vom 30. Juni 2014 zu Grunde liegenden
Straftaten (act. 1.2).
I. Dagegen gelangt A., vertreten durch RA Borer, mit Beschwerde vom
4. September 2014 an dieses Gericht und stellt folgende Rechtsbegehren
(act. 1):
"1. Es sei in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde der Antrag des
kroatischen Justizministeriums vom 30. Juni 2014 auf Auslieferung
abzuweisen und der Entscheid des Bundesamtes für Justiz vom
5. August 2014 vollumfänglich aufzuheben.
2. Demgemäss sei der Beschwerdeführer nicht auszuliefern und die
Auslieferungshaft über den Beschwerdeführer sei unverzüglich
aufzuheben.
3. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates. Es sei zudem dem
Beschuldigten eine Entschädigung nach Art. 15 IRSG zu leisten.
Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung mit dem
Unterzeichneten zu gewähren."
J. Das BJ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2014 die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4). Der Beschwerdeführer
replizierte am 29. September 2014 (act. 6), was dem BJ mit Schreiben vom
30. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 7).
K. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 teilte das BJ mit, dass der
Beschwerdeführer am 15. Oktober 2014 sein Einverständnis zu einer
vereinfachten Auslieferung im Sinne von Art. 54 IRSG abgegeben habe.
Der Vollzug der Auslieferung sei am 24. Oktober 2014 erfolgt (act. 8).
L. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 teilte dieses Gericht den Parteien mit,
dass es aufgrund der erfolgten vereinfachten Auslieferung des
Beschwerdeführers an Kroatien beabsichtige, das vorliegende
Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Den Parteien
wurde im Sinne von Art. 72 BZP Gelegenheit gegeben, zu den Kosten- und
Entschädigungsfolgen Stellung zu nehmen (act. 9).
M. Mit Stellungnahme vom 3. November 2014 beantragt das BJ, die
Gerichtskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (act. 10).
RA Borer hielt mit Schreiben vom 10. November 2014 an der Beschwerde
fest (act. 11). Die Stellungnahmen wurden der jeweiligen Gegenpartei am
11. November 2014 zur Kenntnis zugestellt (act. 12 und 13).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Kroatien sind
primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember
1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am
15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11)
und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP;
SR 0.353.12) massgebend.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des
ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das
Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1)
und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe
in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das
innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur
Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung
stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2
S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV
212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Bestimmt
es das IRSG nicht anders, so sind auf das Beschwerdeverfahren in
internationalen Rechtshilfeangelegenheiten zudem die Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar
(Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist infolge Auslieferung des
Beschwerdeführers gegenstandslos geworden (s. lit. K.) und ist ent-
sprechend abzuschreiben.
Nach konstanter Praxis gelangt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundes-
strafgericht für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen
bei Gegenstandslosigkeit Art. 72 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273)
sinngemäss zur Anwendung (siehe zuletzt Entscheid des
Bundesstrafgerichts RR.2014.253 vom 20. Oktober 2014, E. 2.4). Gemäss
dieser Bestimmung entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung
über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des
Erledigungsgrundes.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen
grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich
jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der
Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97
E. 5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.357 vom 26. Februar
2014, E. 3).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass eine Auslieferung an Kroatien
gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstosse. Für den dem
Auslieferungsersuchen zu Grunde liegenden Sachverhalt sei er bereits mit
Urteil des Strafgerichts vom 2. September 2013 schuldig gesprochen
worden (act. 1).
4.2 Unter dem Titel "ne bis in idem" wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn
der Verfolgte wegen Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht
wird, von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates rechtskräftig
abgeurteilt worden ist. Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die
zuständigen Behörden des ersuchten Staates entschieden haben, wegen
derselben Handlungen kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits ein-
geleitetes Strafverfahren einzustellen (Art. 9 EAUe; vgl. auch Art. 2 1. ZP;
Art. 5 Abs. 1 lit. a und b IRSG; BGE 128 II 355 E. 5.2; 112 Ib 215 E. 6;
Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.42 vom 7. Mai 2013, E. 6.1;
RR.2010.163 vom 6. Dezember 2010, E. 4.3).
Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK vom 22. November 1984
(SR 0.101.07; für die Schweiz in Kraft seit 1. November 1988) bestimmt,
dass niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach
dem Gesetz oder dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig
verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren
desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden darf
(Abs. 1). Der Grundsatz "ne bis in idem" ergibt sich auch aus Art. 14 Abs. 7
des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und
politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Er gilt nach der Praxis des
Bundesgerichtes ausserdem als Grundsatz des Bundesstrafrechts und
lässt sich direkt aus der Bundesverfassung ableiten (vgl. BGE 120 IV 10 E.
2b S. 12).
Nach der neueren Rechtsprechung des EGMR ist der Grundsatz "ne bis in
idem" verletzt, wenn dieselbe Person nach einer rechtskräftigen
Verurteilung gestützt auf einen identischen oder im Wesentlichen
identischen Sachverhalt ein zweites Mal bestraft wird (Urteil des EGMR
Zolotukhin gegen Russland vom 10. Februar 2009, § 82 f.; vgl. auch BGE
137 I 363 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_433/2013 vom
23. September 2013 E. 4.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts
BB. 2014.71 vom 22. August 2014, E. 2.1).
4.3 Art. 252 StGB (Fälschung von Ausweisen) lautet wie folgt: "Wer in der
Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern,
Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht, eine
Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht, echte, nicht für ihn bestimmte
Schriften dieser Art zur Täuschung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft." Ausweisschriften sind
insbesondere Pässe (vgl. BGE 117 IV 176) und Identitätskarten
(STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht – Besonderer Teil II:
Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Auflage, Bern 2013, § 37 N. 4,
S. 179). Als Tathandlung nennt der Tatbestand des Art. 252 StGB u.a. das
"Fälschen". Fälschen ist Herstellen einer unechten Urkunde, d.h. einer
Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem erkennbaren nicht
übereinstimmt (TRECHSEL/ERNI, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 251 N. 23 mit
Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Im Gegensatz zu
Art. 251 StGB wird die Falschbeurkundung als Tatbestandsvariante in
Art. 252 StGB nicht explizit erwähnt. Das hat seinen einfachen Grund darin,
dass man im Nationalrat bei der nachträglichen Einfügung der
Falschbeurkundung in Art. 251 StGB vergessen hat, auch Art. 252 StGB
entsprechend zu ergänzen (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 37, N. 5
S. 180). Gemäss Bundesgericht umfasse der Ausdruck "fälschen"
betreffend Art. 252 StGB – anders als in den Parallelvorschriften – auch die
Falschbeurkundung (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 37, N. 5 S. 180 in
Bezugnahme auf BGE 70 IV 169). Falschbeurkundung ist die Errichtung
einer echten, inhaltlich aber unwahren Urkunde (TRECHSEL/ERNI, a.a.O.
Art. 251 N. 6 mit Hinweis auf BGE 123 IV 17, E. 2, 61 E. 5). Falsch
beurkunden lassen ist mittelbare Täterschaft bei Falschbeurkunden (BGE
120 IV 131). Eine weitere Tatbestandsvariante von Art. 252 StGB stellt der
Gebrauch einer i.w.S. gefälschten Ausweisschrift dar.
4.4 Die kroatischen Behörden ersuchen um Auslieferung des
Beschwerdeführers einerseits wegen des Gebrauchs eines gefälschten
bosnischen Personalausweises und andererseits wegen des
Falschbeurkunden lassens des kroatischen Reisepasses. Das Strafgericht
des Kantons Basel-Stadt verurteilte den Beschwerdeführer wegen des
Gebrauchs des gefälschten kroatischen Reisepasses. Der
Beschwerdeführer verkennt in seiner Argumentation, dass selbst wenn eine
Konstellation von "ne bis in idem" in Bezug auf die Delikte betreffend den
kroatischen Reisepass vorläge, dies seiner Auslieferung – allenfalls mit
Spezialitätsvorbehalt – nach Kroatien nicht entgegengestanden wäre, da
die kroatischen Behörden um seine Auslieferung auch betreffend den
Gebrauch des ebenso gefälschten bosnischen Personalausweises
ersuchten. Gemäss dem kroatischen Rechtshilfeersuchen habe der
Beschwerdeführer dieses Dokument dem zuständigen Angestellten des
kroatischen Konsulats vorgelegt, um ihn zu täuschen, und so den
Tatbestand von Art. 311 des kroatischen StGB erfüllt. Diese Handlung ist
evident nicht vom Basler Urteil abgedeckt.
4.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abgewiesen worden
wäre.
5.
5.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der
Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65
Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung
ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist
Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn
die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die
Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn
sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten
oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476;
139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4; jeweils m.w.H.). Die Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers erscheint aufgrund der eingereichten Unterlagen
(RP.2014.65 act. 4.1) ausgewiesen. Die Beschwerde war zudem nicht von
vornherein aussichtslos (vgl. oben E. 4), weshalb das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung in der Person von
RA Borer gutzuheissen ist. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist
folglich zu verzichten.
5.2 RA Borer macht einen Aufwand von Fr. 1'736.10 (inkl. MwSt.) geltend, was
angemessen erscheint, weshalb er entsprechend zu entschädigen ist.
Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er
verpflichtet, diesen Betrag der Kasse des Bundesstrafgerichts
zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt
abgeschrieben.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, und
Rechtsanwalt Oliver Borer wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter wird für das Verfahren vor dem
Bundesstrafgericht mit Fr. 1'736.10 (inkl. MwSt.) aus der Bundesstraf-
gerichtskasse entschädigt. Gelangt der Beschwerdeführer später zu
hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, der Bundesstrafgerichtskasse
den Betrag von Fr. 1'736.10 zu vergüten.
Bellinzona, 24. November 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Oliver Borer
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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