Entscheid vom 20. Oktober 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
1. A.,
2. B.,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Speck,
Beschwerdeführer 1 und 2
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien
Beweismittelbeschlagnahme (Art. 63 Abs. 2 lit. b
IRSG); Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung
(Art. 46a VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2014.253-254
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Sachverhalt:
A. Die italienischen Strafverfolgungsbehörden führen gegen A. und weitere
Beschuldigte ein Strafverfahren wegen Beteiligung an einer kriminellen
Organisation und deren Unterstützung (Art. 260ter StGB). Im Rahmen
dieses Strafverfahrens gelangte die Procura della Repubblica presso il
Tribunale di Reggio Calabria mit Rechtshilfeersuchen vom 22. August 2014
an die Schweiz und ersuchte um die Sicherstellung von Beweismitteln.
Unter Bezugnahme auf das italienische Rechtshilfeersuchen ordnete die
Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") mit als "Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehl Art. 241 ff. StPO" bezeichneter Verfügung vom
25. August 2014 eine Hausdurchsuchung am Wohnort von A. in
Z. (Schweiz) an, wobei als Rechtsmittel die Beschwerde nach Art. 393 ff.
StPO an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angegeben
wurde (act. 1.2). Am 28. August 2014 führte die BA unter Mitwirkung der
Bundeskriminalpolizei die Hausdurchsuchung durch und stellte diverse
Gegenstände sicher (act. 1.4).
B. Mit Schreiben vom 2. September 2014 gelangte Rechtsanwalt Daniel
Speck (nachfolgend "RA Speck") im Namen und im Auftrag der Ehegatten
A. und B. an die BA und erklärte, es sei zu verhindern, dass die anlässlich
der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Fotos und Fotoalben nach Italien
geschickt würden, weil die Befürchtung bestehe, dass sie dann nicht mehr
erhältlich gemacht werden könnten. B. habe nichts dagegen, dass die
Fotos kopiert würden. Weiter teilte RA Speck der BA mit, dass seine
Mandanten die sichergestellten Mobiltelefone der Marke Samsung, die
beiden Laptops Acer LXR sowie das iPad 2 (nach erfolgter Spiegelung)
zurück haben möchten, weil sie diese Geräte geschäftlich und privat
benötigen würden. Er ersuchte die BA zudem um Mitteilung, bis wann mit
einer Rückgabe der Geräte gerechnet werden könne. Falls die BA nicht
bereit sei, die Geräte zurückzugeben, würde er entsprechend auf dem
Beschwerdeweg vorgehen (act. 1.1).
C. Mit Antwortschreiben vom 4. September 2014 teilte die BA RA Speck mit,
dass aufgrund der beträchtlichen Anzahl an Zwangsmassnahmen und den
dabei erfolgten umfangreichen Sicherstellungen die Auswertung der
Beweismittel noch nicht habe abgeschlossen werden können. Zur Zeit
könne nicht vorhergesagt werden, wann mit einer Rückgabe der Geräte
gerechnet werden könne. Abschliessend hielt die BA fest, sie würde
RA Speck umgehend benachrichtigen und ihm das weitere Vorgehen
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kommunizieren, sobald eine Akteneinsicht möglich sei (act. 4.1). In der
Folge gelangte RA Speck im Namen und im Auftrag der Ehegatten A. und
B. mit Beschwerde vom 8. September 2014 an dieses Gericht (der Betreff
der Beschwerde lautet "Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung") und
beantragt, die BA sei anzuweisen, den Beschwerdeführern die namentlich
bezeichneten vier Mobiltelefone, zwei Laptops, einen iPad und sämtliche
beschlagnahmten Fotografien zurückzugeben (act. 1).
D. Mit Schreiben vom 10. September 2014 wurde RA Speck im Sinne von
Art. 52 Abs. 2 VwVG eine kurze Nachfrist bis 15. September 2014 zur
Verbesserung der Beschwerde eingeräumt - unter Hinweis auf die
Säumnisfolgen gemäss Art. 52 Abs. 3 VwVG. Zudem wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert, bis 22. September 2014 einen Kostenvor-
schuss von CHF 4'000.-- zu leisten - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen
(act. 3).
E. Mit Schreiben vom 15. September 2014 bestritt RA Speck u.a. die
Anwendbarkeit des VwVG und machte geltend, dass seine Beschwerde
nach den Bestimmungen der StPO zu behandeln sei, was die Erhebung
eines Kostenvorschusses ausschliesse (act. 4).
F. Am 16. September 2014 wurde RA Speck mitgeteilt, dass an der Erhebung
des Kostenvorschusses festgehalten werde (act. 5).
G. Die BA eröffnete RA Speck am 16. September 2014, dass die von den
Beschwerdeführern zurückverlangten elektronischen Geräte abgeholt
werden könnten (act. 6).
H. Am 19. September 2014 teilte RA Speck diesem Gericht mit, dass die
Beschwerde betreffend die elektronischen Geräte durch die obgenannte
Rückgabe gegenstandslos geworden sei und die Beschwerdeführer
betreffend die restlichen mit Beschwerde vom 8. September 2014
zurückverlangten Gegenstände an der Beschwerde nicht festhielten
(act. 6), was der BA am 22. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde
(act. 7).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Italien und der Schweiz sind in erster Linie
das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom
20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie der zwischen ihnen
abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV-D/EUeR;
SR 0.351.913.61) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der
Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener
Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000,
S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien
geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen
unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend
regelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in
Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörende
Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung
(Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357;
124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem
Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an
die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33, E. 2.2.2; 136 IV 82, E. 3.1; 129 II 462
E. 1.1 S. 464, mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der
Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
1.3 Die Bestimmungen der StPO gelangen analog zur Anwendung, wenn das
IRSG direkt darauf verweist (HEIMGARTNER, Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 54 N. 4).
Für die BA, als ausführende Behörde, gilt subsidiär zum IRSG die StPO
auch hinsichtlich der Modalitäten der übrigen akzessorischen
Rechtshilfemassnahmen gemäss Art. 63 ff. IRSG (vgl. Art. 12 Abs. 1 IRSG
und Art. 54 StPO; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 54 N. 5; KELLER, Praxis der
Rechtshilfe in Strafsachen – ausgewählte formell- und materiellrechtliche
Fragestellungen, in: Breitenmoser/Ehrenzeller [Hrsg.], Aktuelle Fragen der
internationalen Amts- und Rechtshilfe, St. Gallen 2009, S. 64 f.).
1.4 Auf das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht in
internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gelangt subsidiär zu den
einschlägigen Rechtshilfeerlassen das VwVG zur Anwendung (Art. 37
Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG; vgl. auch Art. 12 Abs. 1
IRSG).
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2.
2.1 Nach der Vorprüfung i.S.v. Art. 80 Abs. 1 IRSG erlässt die ausführende
Behörde eine summarisch begründete Eintretensverfügung und ordnet die
zulässige Rechtshilfehandlung an. Erachtet die ausführende Behörde das
Ersuchen als ganz oder teilweise erledigt, so erlässt sie eine
Schlussverfügung (Art. 80d IRSG). Dieser Schlussverfügung vorangehende
Zwischenverfügungen können bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts selbständig angefochten werden, sofern sie durch die
Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch
die Anwesenheit von am ausländischen Prozess beteiligten Personen
einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
(Art. 80e Abs. 2 IRSG).
2.2 Die Beschwerdegegnerin bezeichnete die Verfügung vom 25. August 2014
als "Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl Art. 241 ff. StPO" und
ordnete damit eine Hausdurchsuchung am Wohnort von A. in Z. (Schweiz)
an. Als Rechtsmittel wurde die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO an die
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angegeben (act. 1.2), obwohl
für den prozessualen Rechtsschutz gegen Rechtshilfemassnahmen nicht
die StPO, sondern das IRSG massgeblich ist (Urteil des Bundesgerichts
1B_563/2011 vom 16. Januar 2012, E. 2.1). Entsprechend erweist sich die
Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 25. August 2014 als
unzutreffend.
2.3 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung
kann - wie vorliegend - gestützt auf Art. 46a VwVG Beschwerde geführt
werden (siehe zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.268 vom
27. März 2014, E. 1.3).
2.4 Das Beschwerdeverfahren betreffend die elektronischen Geräte ist durch
die Rückgabe derselben (siehe lit. G.) gegenstandslos geworden und ist
entsprechend abzuschreiben.
Nach konstanter Praxis gelangt im Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesstrafgericht für den Entscheid über die Kosten- und
Entschädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit Art. 72 des Bundesge-
setzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273)
sinngemäss zur Anwendung (siehe zuletzt Entscheid des Bundesstraf-
gerichts RR.2013.229 vom 3. Juli 2014, E. 3). Gemäss dieser Bestimmung
entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die
Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
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RA Speck ist bereits zehn Tage nach Sicherstellung der zur Diskussion
stehenden elektronischen Geräte an dieses Gericht gelangt und hat deren
Rückgabe nach erfolgter Spiegelung verlangt. Der Umstand, dass die BA
die elektronischen Geräte nicht innerhalb von 10 Tagen ausgewertet hat
und nicht vorhersagen konnte, wann genau mit einer Rückgabe der Geräte
zu rechnen ist, vermag keine Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung zu
begründen. Demnach wäre die Beschwerde betreffend die elektronischen
Geräte abgewiesen worden, weswegen die diesbezüglichen Kosten den
Beschwerdeführern aufzuerlegen sind.
2.5 Das Beschwerdeverfahren ist im Übrigen zufolge Rückzugs (sieh lit. H.) der
Beschwerde als erledigt abzuschreiben, wobei der Beschwerdeführer, der
seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu
gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b
und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (siehe
zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.232 vom 19. Septem-
ber 2014).
2.6 Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom
31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und
Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur
Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG). Unter
Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf
Fr. 1'000.-- anzusetzen und den Beschwerdeführern unter solidarischer
Haftbarkeit aufzuerlegen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren wird betreffend die elektronischen Geräte zufolge
Gegenstandslosigkeit und im Übrigen zufolge Rückzugs der Beschwerde als
erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern mit
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
Bellinzona, 20. Oktober 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniel Speck
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen
Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
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Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid
gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so
sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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