Entscheid vom 1. Oktober 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT GRAUBÜNDEN,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz ZWANGSMASSNAHMENGERICHT DES KANTONS
GRAUBÜNDEN,
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch-
land
Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2014.263
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft Koblenz gegen A. ein Ermittlungsverfahren führt
wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung gemäss § 370 Abs. 1 der
deutschen Abgabeordnung und des Betrugs gemäss § 263 des deutschen
Strafgesetzbuchs (vgl. act. 5.1, S. 2);
- sie diesbezüglich am 15. Mai 2014 ein Rechtshilfeersuchen an die Staats-
anwaltschaft Graubünden richtete (vgl. act. 5.1, S. 2);
- die Staatsanwaltschaft Graubünden im Rahmen des entsprechenden
Rechtshilfeverfahrens am 29. Juli 2014 beim Zwangsmassnahmengericht
des Kantons Graubünden um Entsiegelung und Durchsuchung der am
16. Juli 2014 am Wohnsitz von A. versiegelten Gegenstände ersuchte (vgl.
act. 5.1, S. 3);
- das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden dieses Gesuch
mit Entscheid vom 25. August 2014 teilweise guthiess (act. 5.1);
- A. hiergegen mit Eingabe vom 18. September 2014 bei der Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob (act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten
die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m.
Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt
(Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen gemäss
Art. 80e Abs. 2 IRSG selbstständig nur angefochten werden können, sofern
sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewir-
ken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenstän-
den (lit. a) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländi-
schen Prozess beteiligt sind (lit. b);
- ein im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens ergangener, ein Gesuch um
Entsiegelung gutheissender Entscheid von der betroffenen Person nicht
mittels ordentlichem Rechtsmittel, sondern erst im Rahmen einer gegen die
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Schlussverfügung gerichteten Beschwerde angefochten werden kann (sie-
he Art. 80e Abs. 2 e contrario; BGE 138 IV 40 E. 2.3.1 S. 44 f.; 127 II 151
E. 4c/bb S. 156; 126 II 495 E. 5e/bb-dd S. 503 ff.; Entscheid des Bundes-
strafgerichts RR.2012.12 vom 19. April 2012);
- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig er-
weist, weshalb auf sie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 57
Abs. 1 VwVG e contrario) nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 300.-- festzuset-
zen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG, Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a
des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die
Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]);
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 2. Oktober 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Staatsanwaltschaft Graubünden
- Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen
Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid
gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so
sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
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Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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