Entscheid vom 14. Oktober 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A. GMBH, vertreten durch Rechtsanwalt Alp
Göçmen,
Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ZUG,
Beschwerdegegner
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch-
land
Beschwerde gegen Verfügung betreffend Siege-
lungsgesuch (Art. 80e Abs. 2 IRSG; Art. 9 IRSG
i.V.m. Art. 248 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2014.264
RP.2014.68
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft Hof (Deutschland) ein Ermittlungsverfahren gegen
B., Vorsitzender der Geschäftsführung der A. GmbH in Zug, wegen Geld-
wäsche führt (act. 2.3.2);
- in diesem Zusammenhang die deutschen Strafverfolgungsbehörden mit
Rechtshilfeersuchen vom 17. März 2014 die Staatsanwaltschaft des Kan-
tons Zug (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") um Durchsuchung, Beschlag-
nahme und Herausgabe von Gegenständen in den Räumlichkeiten der
A. GmbH in Zug ersuchten (act. 2.3.2);
- die Staatsanwaltschaft mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom
19. März 2014 auf das deutsche Rechtshilfeersuchen eintrat (act. 2.3.4)
und mit Hausdurchsuchungsbefehl vom gleichen Tag die Durchsuchung
der fraglichen Räumlichkeiten anordnete (act. 2.3.3); die Zuger Polizei am
20. März 2014 die Hausdurchsuchung in Abwesenheit des Inhabers der zu
durchsuchenden Räume durchführte (act. 2.3.6); anlässlich dieser Haus-
durchsuchung diverse Unterlagen und Gegenstände sichergestellt wurden
(act. 2.3.6 f.);
- mit Schreiben vom 22. März 2014, vorab übermittelt per Fax, Rechtsanwalt
Alp Göçmen der Staatsanwaltschaft das Mandat von B. anzeigte und um
Mitteilung/Information betreffend die Hausdurchsuchung und Beschlag-
nahme sowie um Akteneinsicht ersuchte (act. 2.3.7); mit Antwortschreiben
vom 24. März 2014 die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt Göçmen die
Rechtshilfeakten zustellte (act. 2.3.8);
- mit Fax-Mitteilung vom 26. März 2014 Rechtsanwalt Göçmen als Rechts-
vertreter von B. ein Gesuch um umfassende Siegelung aller in den Büro-
räumlichkeiten der A. GmbH sichergestellten Unterlagen und Gegenstände
stellte (act. 2.3.12);
- aus diversen Gründen die Staatsanwaltschaft erst mit Verfügung vom
5. August 2014 formell feststellte, dass der am 26. März 2014 gestellte
Siegelungsantrag verspätet gestellt wurde (act. 2.3.17); sie in der Verfü-
gung die Zuführung der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten
Aufzeichnungen und Gegenstände "ihrer weiteren strafprozessualen Ver-
wendung" anordnete (act. 2.3.17);
- gegen diese Verfügung vom 5. August 2014 entsprechend der Rechtsmit-
telbelehrung Rechtsanwalt Göçmen im Namen der A. GmbH Beschwerde
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bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug erhob
(act. 1);
- mit Präsidialverfügung des Abteilungspräsidenten der vorgenannten Be-
schwerdeabteilung vom 23. September 2014 auf die Beschwerde nicht ein-
getreten wurde und die Akten zuständigkeitshalber an die Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts weitergeleitet wurden (act. 2.4);
- zunächst festzuhalten ist, dass den Akten eine schriftliche Vollmachtertei-
lung von B. (für sich), aber nicht der A. GmbH zu entnehmen ist (s.
act. 2.3.7);
- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen-
den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird,
zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde
an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e
Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; Art. 19 Abs. 1 BStGerOG);
- gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG der Schlussverfügung vorangehende Zwi-
schenverfügungen selbständig angefochten werden können, sofern sie ei-
nen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a. durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenstän-
den; oder
b. durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess
beteiligt sind;
- nach der bundesgerichtlichen Auslegung die Aufzählung der selbständig
anfechtbaren Zwischenverfügungen in lit. a und b von Art. 80e Abs. 2 IRSG
grundsätzlich abschliessend ist (s. BGE 126 II 495):
- die Rechtsmittelordnung von Art. 80e IRSG abschliessend für alle Anord-
nungen der ausführenden Behörden in Rechtshilfeverfahren gilt; darunter
auch Entscheide des Entsiegelungsrichters in Rechtshilfeverfahren fallen;
- nach der konstanten Praxis es sich beim Entsiegelungsentscheid in einem
Rechtshilfeverfahren um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 80e
Abs. 2 IRSG handelt (s. BGE 138 IV 40 E. 2.3.1; 126 II 495 E. 3);
- nach der Rechtsprechung der Entscheid über die Entsiegelung von Papie-
ren grundsätzlich eine nicht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im
Rechtshilfeverfahren darstellt, welche zusammen mit der Schlussverfügung
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angefochten werden kann (s. Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG e contrario;
BGE 127 II 151 E. 4c/bb S. 156; 126 II 495 E. 5e/bb-dd S. 503 ff.);
- der Entscheid, mit welchem die ausführende Behörde im Rechtshilfeverfah-
ren den Antrag auf Siegelung ablehnt, ebenfalls eine Zwischenverfügung
im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG darstellt;
- eine solche Zwischenverfügung analog der Rechtsprechung im Zusam-
menhang mit Entsiegelungsentscheiden (s.o.) grundsätzlich ebenfalls eine
nicht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Rechtshilfeverfahren
darstellt, welche zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden
kann;
- die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht darlegt, inwiefern vorlie-
gend eine Ausnahme von der restriktiven gesetzlichen Regelung in Art. 80e
Abs. 2 lit. a und b IRSG zulässig sein soll (s. act. 1);
- in ihrer Beschwerde die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht geltend
macht, die angefochtene Verfügung bewirke einen unmittelbaren und nicht
wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG (s.
act. 1);
- demnach auf die vorliegende Beschwerde bereits aus diesen Gründen ins-
gesamt nicht einzutreten ist;
- das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung/Anordnung vorsorglicher Massnahmen (act. 1 S. 2) mit dem vorlie-
genden Entscheid hinfällig wird und als gegenstandslos geworden abzu-
schreiben ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin kostenpflich-
tig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); für die Be-
rechnung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement
des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren
und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (SR 173.713.162) zur An-
wendung gelangt; die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'000.-- anzuset-
zen ist, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleiste-
ten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.--; die Bundesstrafgerichts-
kasse anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin den Restbetrag in der Höhe
von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung/Anordnung vorsorglicher Mass-
nahmen wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse
wird angewiesen, ihr den Restbetrag in der Höhe von Fr. 2'000.-- zurückzu-
erstatten.
Bellinzona, 15. Oktober 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Alp Göçmen
- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
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Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen
Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid
gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so
sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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