Entscheid vom 18. Februar 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A. LTD.,
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta,
Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS
ZÜRICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2014.267
- 2 -
Sachverhalt:
Die Procura della Repubblica presso il Tribunale di Pisa führt unter anderem
gegen B. ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei und Betrugs. In diesem
Zusammenhang sind die italienischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen
vom 5. Juli 2013 und dessen Ergänzung vom 3. Oktober 2013 an die
Schweiz gelangt und haben um Bankermittlungen bei der Bank C. AG hin-
sichtlich der Konten IBAN-Nr. 1 und 2, lautend auf die A. Ltd., sowie um
Sperrung aller Vermögenswerte auf diesen Konten bis zum Höchstbetrag
von EUR 1'266'000.-- und USD 1'020'000.-- ersucht (Verfahrensakten
Urk. 1).
Mit Schreiben vom 30. Juli 2013 bestimmte das Bundesamt für Justiz (nach-
folgend "BJ") den Kanton Zürich als Leitkanton für den Vollzug des vorlie-
genden Rechtshilfeersuchens (Verfahrensakten Urk. 4). Mit Eintretens- und
Zwischenverfügung vom 31. Dezember 2013 entsprach die Staatsanwalt-
schaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") dem Rechts-
hilfeersuchen und forderte die Bank C. AG zur Edition der Bankunterlagen
die obgenannten Konten der A. Ltd. betreffend auf. Ausserdem verfügte sie
die Sperre dieser Konten bis zu einer Höhe von EUR 1'266'000.-- und
USD 1'020'000.-- (Verfahrensakten Urk. 10).
C. Mit Schlussverfügung vom 3. September 2014 ordnete die Staatsanwalt-
schaft die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend das bei der Bank
C. AG in Lugano liegende Konto Stamm-Nr. 3, lautend auf die A. Ltd., an.
Auf die Kontosperre wurde verzichtet, da die Kontobeziehung am 6. Dezem-
ber 2010 saldiert worden war (Verfahrensakten Urk. 23).
D. Gegen die Schlussverfügung gelangte die A. Ltd. mit Beschwerde vom
29. September 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
und beantragte die Aufhebung der Schlussverfügung, die Verweigerung der
Rechtshilfe an Italien und die Rückgabe der erhobenen Bankunterlagen an
die Beschwerdeführerin oder die Bank C. AG. Eventualiter sei die Rechts-
hilfe insofern zu gewähren, als alle Konteninformationen anonym erfolgen,
unter vollständiger Abdeckung bzw. Unkenntlichmachung der Namen, Ad-
ressen und Unterschriften aller natürlichen und juristischen Personen, wo
immer diese aufgeführt werden (act. 1).
- 3 -
Die Staatsanwaltschaft und das BJ beantragen in ihren Beschwerdeantwor-
ten vom 20. und 24. Oktober 2014 je unter Hinweis auf die Ausführungen in
der Schlussverfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6
und 7), was der A. Ltd. am 27. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde
(act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Italien und der Schweiz sind in erster Linie das
Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in
Strafsachen (EUeR, SR 0.351.1) sowie der Vertrag vom 10. September 1998
zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des EUeR und zur Erleich-
terung seiner Anwendung (ZV, SR 0.351.945.41) massgebend. Überdies ge-
langen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239
vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung, wobei die zwischen
den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund
bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).
Im Verhältnis zu Italien ebenfalls zur Anwendung kommt das Übereinkom-
men vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Be-
schlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe,
SR 0.311.53).
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re-
gelt, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz,
IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internati-
onale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11)
zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach
dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen
an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1;
122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte
(BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617).
- 4 -
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung
der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeangele-
genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt wer-
den kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a
Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 BStGerOR). Die Beschwerde vom 29. Septem-
ber 2014 gegen die Schlussverfügung vom 3. September 2014 ist fristge-
recht eingereicht worden.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhebung
von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der
Art. 21 Abs. 2 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118
Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Die Beschwerde-
führerin ist Inhaberin des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Kon-
tos, sodass sie zur Beschwerdeführung legitimiert ist und auf die Be-
schwerde einzutreten ist.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich
mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechts-
hilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Be-
schwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d
S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten ein-
lässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be-
schränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überle-
gungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Ent-
scheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004,
E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht in einem ersten Punkt geltend, das Rechts-
hilfeersuchen genüge den gesetzlichen Mindestanforderungen nicht. Weder
enthalte es Angaben über Ort und Zeit noch die genaue Art der Begehung
der Tat. Aufgrund der mangelhaften Sachverhaltsdarstellung sei die Leistung
von Rechtshilfe unmöglich (act. 1 S. 6 ff.).
- 5 -
4.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen-
stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR).
Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie hier die strafbare Handlung
bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14
Ziff. 2 i.V.m. Art. 3 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und
Art. 27 GwUe stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersu-
chen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung der Frage
erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR),
ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein po-
litisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR), und ob der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98
m.w.H.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts-
hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu-
chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der
Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig
widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechts-
hilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade
deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen
Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden,
klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen
den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend kon-
krete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob aus-
reichende Anhaltspunkte gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Be-
gehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt
werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschlies-
send mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch
Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vor-
zunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebun-
den, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche
sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 S: 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85;
Entscheide des Bundesstrafgerichts RR:2009.39 vom 22. September 2009,
E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H.).
4.3 Im Rechtshilfeersuchen vom 5. Juli 2013 wird B. und weiteren Beteiligten
(sog. "B.-Gruppe") zusammengefasst vorgeworfen, in den Jahren 2007 bis
2011 zum Nachteil diverser Geschädigter wiederholt Betrüge begangen zu
haben. So hätten die Beschuldigten im Januar 2008 und im April 2009 D.
und der E. Inc. mietweise (zum Zwecke der Kreditabsicherung durch die Er-
werber gegenüber Banken und anderen Dritten) Anleihen mit einer Laufzeit
von einem Jahr angeboten. Im Falle von D. habe es sich angeblich um eine
- 6 -
Anleihe mit einem Nominalwert von EUR 15'000'000.-- der Bank F. gehan-
delt, die B. D. zu EUR 1'300'000.-- angeboten habe. Der E. Inc. sei eine An-
leihe der G. Ltd. mit einem Nominalwert von USD 10'000'000.-- gegen eine
Bezahlung von USD 750'000.-- zuzüglich einer Versicherungsprämie von
USD 250'000.-- und einer Spesenvergütung von USD 20'000.-- angeboten
worden. Die Anleihenszertifikate seien jedoch nach Eingang der Zahlungen
von D. und der E. Inc. nie ausgehändigt worden. Ein Teil der von D. einbe-
zahlten EUR 1'300'000.--, nämlich EUR 816'000.--, sei auf das Konto der
Beschwerdeführerin geflossen. Rund EUR 450'000.-- seien auf ein zyprioti-
sches Konto der Firma H. Ltd., die I. zuzurechnen sei, überwiesen worden.
Der von der E. Inc. einbezahlte Betrag von insgesamt USD 1'020'000.-- sei
auf Konten der G. Ltd. bei zwei ungarischen Banken überwiesen worden. B.
sei der wirtschaftlich Berechtigte an der Beschwerdeführerin und an der
G. Ltd. Die bei B. beschlagnahmten Verträge mit einer Vielzahl von Geschä-
digten liessen darauf schliessen, dass die B.-Gruppe in Dutzenden von Fäl-
len stets in der gleichen Art und Weise vorgegangen sei. Die italienischen
Behörden gehen davon aus, dass es sich dabei um organisierte Kriminalität
auf internationaler und transnationaler Ebene handle. Sie hätten in Erfahrung
bringen können, dass der US-Gerichtshof in Tampa gegen B. und die Be-
schwerdeführerin ein lebenslängliches Verbot ausgesprochen habe, Wert-
papiere zu verkaufen, zu übertragen, Eigenwechsel zu diskontieren, Garan-
tien abzugeben und mit anderen Dokumenten zu handeln. B. sei auf der
"schwarzen Liste" der ICC Commercial Crime Service in London eingetragen
(Verfahrensakten Urk. 1).
4.4 Diese Darstellung vermag den Anforderungen an die Sachverhaltsdarstel-
lung in Anwendung der üblichen Praxis zu den Artikeln 14 EUeR und
28 IRSG genügen (vgl. supra 4.2). Sie enthält keine offensichtlichen Fehler,
Lücken oder Widersprüche, welche eine Überprüfung der Strafbarkeit verun-
möglichen würden. Ihr ist zu entnehmen, gegen wen sich das italienische
Strafverfahren richtete, wie die Beschuldigten bei den vorgeworfenen Hand-
lungen vorgegangen sein sollen, in welchem Zeitraum und in welcher Höhe
sich der Schaden mindestens bewegt. Ebenso ist klar, welche Delikte den
Beschuldigten vorgeworfen werden: Betrug und Geldwäscherei. Es beste-
hen damit keine Anhaltspunkte für die Einleitung des Rechtshilfeverfahrens
ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten und damit für ein rechtsmiss-
bräuchliches Vorgehen auf Seiten der ersuchenden Behörde. Daran vermag
auch nichts zu ändern, dass das Rechtshilfeersuchen sich nicht zum Bege-
hungsort äussert. Wird dieser sich doch wohl erst im Laufe der Strafuntersu-
chung überhaupt ermitteln lassen.
Der Sachverhalt lässt sich prima facie somit ohne Weiteres unter den Tatbe-
stand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB subsumieren.
- 7 -
Die Beschwerde erweist sich damit in diesem Punkt als unbegründet.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung des Verhältnismässig-
keitsprinzips. Es bestehe weder ein genügender Zusammenhang mit dem
italienischen Strafverfahren und den herauszugebenden Dokumenten noch
würden diese Unterlagen dem Beibringen der Beute dienen. Die sachlich und
zeitlich unpräzise Anfrage der italienischen Behörden um Übermittlung der
Bankdokumente seit der Kontoeröffnung lasse den Verdacht aufkommen,
das Ersuchen diene als Vorwand für eine unbestimmte Suche nach Beweis-
mitteln (act. 1 S. 10 ff.).
5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig-
keit zu genügen (ZIMMERMANN, La coopération judiciare internationale en
matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, S. 741 ff.; DONATSCH/HEIMGARTNER/SI-
MONEK, Internationale Rechtshilfe, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 61 ff.; POPP,
a.a.O., N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit
kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg-
ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet
sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor-
wand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) er-
scheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3
S. 467 f.). Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme
Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten
zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Ja-
nuar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom
30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im
ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor-
tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimge-
stellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt,
die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Be-
weise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Wür-
digung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine
eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejeni-
gen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen
dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur die-
jenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht
erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte
Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren
nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtspre-
- 8 -
chung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshil-
feersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit
ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung
der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwen-
dige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV
82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164).
5.3 Die italienischen Strafverfolgungsbehörden verfügen über konkrete Hin-
weise, dass sich der Erlös aus den mutmasslichen Betrugshandlungen unter
anderem auf Konten lautend auf die Beschwerdeführerin bei der Bank C. AG
befindet. Die angefochtene Schlussverfügung betrifft die Herausgabe von
Bankunterlagen hinsichtlich exakt dieser Konten der Beschwerdeführerin bei
der Bank C. AG. Die Bankunterlagen bestehen aus Kontoeröffnungsunterla-
gen und Kontoauszügen für die Zeit vom 27. September 2005 (das EUR-
Konto betreffend) bzw. 22. März 2006 (das USD-Konto betreffend) bis 6. De-
zember 2010 und sind grundsätzlich zur Abklärung des Geldflusses sowie
zur Ermittlung der an den fraglichen Vermögenswerten wirtschaftlich Berech-
tigten unerlässlich. Aus diesem Grund ist die ersuchende Behörde entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin im Grundsatz über alle Transaktio-
nen zu informieren, die von dieser über ihr Konto getätigt worden sind. Dies
besonders dann, wenn das Rechtshilfeersuchen wie vorliegend auf die Er-
mittlung abzielt, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Her-
kunft verschoben wurden. Da es gerade der Zweck der angestrebten Rechts-
hilfe ist, Erkenntnisse betreffend die Beschwerdeführerin zu erlagen, und die
Bankunterlagen zahlreiche diesbezügliche Hinweise enthalten, ist die Rüge
der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei über das im Rechts-
hilfeersuchen gestellte Begehren hinausgegangen, unbegründet. Von einer
unzulässigen Beweisausforschung kann zudem keine Rede sein. Gemäss
verbindlicher Sachverhaltsdarstellung hat B. mindestens seit dem 16. März
2007 über von ihm beherrschte Gesellschaften Dutzende von fingierten Ver-
trägen mit Drittpersonen abgeschlossen, die den mutmasslichen Betrüge-
reien zugrunde gelegen haben. Während Stammunterlagen bezüglich der
Eröffnung der Konten und Depots, des Vertragsverhältnisses der Bank und
allfälliger Vertretungsverhältnisse unabhängig ihres Datums relevant sind,
weil sie Auskunft unter anderem über die wirtschaftliche Berechtigung geben
können (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2010.10 vom 6. De-
zember 2010, E. 5.3.3; RR.2009.195 vom 7. Januar 2010, E. 6.3;
RR.2009.37 vom 2. September 2009, E. 8.4), ist vorliegend auch nicht zu
beanstanden, dass ein Teil der Kontoauszüge eine Zeitspanne auch vor dem
ersten dokumentierten Vertrag vom 16. März 2007 betrifft. Den Bankauszü-
gen zwischen dem 27. September 2005 und dem 5. März 2007 ist zu ent-
nehmen, dass auf das EUR-Konto der Beschwerdeführerin rund
EUR 800'000.-- – zumeist von der im Ausland ansässigen J. Inc. – geflossen
- 9 -
sind (Verfahrensakten Urk. 20, Ordner 5/17-6/17, pag. 330000-440078). B.
soll gemäss den italienischen Behörden wirtschaftlich Berechtigter an der
J. Inc. sein. Ausserdem ist eine Überweisung von EUR 24'800.-- vom 11. Au-
gust 2006 auf das Konto von I. aktenkundig (Verfahrensakten Urk. 20, Ord-
ner 5/17, pag. 370030). Auch auf dem USD-Konto der Beschwerdeführerin
sind vor dem 16. März 2007 mindestens drei grössere Überweisungen zu-
gunsten der Beschwerdeführerin verzeichnet, nämlich am 7. Juli 2006
USD 26'000.-- sowie am 5. Dezember 2006 USD 39'980.-- und
USD 98'980.-- (Verfahrensakten Urk. 20, Ordner 15/17, pag. 10800 ff.,
10905 ff., 10915 ff.). Es ist nicht auszuschliessen, dass es sich auch bei die-
sen vor dem 16. März 2007 erfolgten Überweisungen um Kontobewegungen
handelt, die im Zusammenhang mit dem zu untersuchenden Sachverhalt ste-
hen. Damit ist es vorliegend gerechtfertigt, sämtliche in der Schlussverfü-
gung vom 3. September 2014 aufgeführten Bankunterlagen herauszugeben.
Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist zu verneinen.
Ist die Herausgabe der Bankunterlagen mit dem Verhältnismässigkeitsprin-
zip vereinbar, besteht auch keine Veranlassung, auf den herauszugebenden
Unterlagen die Namen, Adressen und Unterschriften aller natürlicher und ju-
ristischer Personen vollständig abzudecken oder unkenntlich zu machen,
wie von der Beschwerdeführerin beantragt. Angesichts der Vorwürfe im
Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzung ist – wie bereits erwähnt – da-
von auszugehen, dass nebst dem Beschuldigten B. noch weitere Personen
in die darin genannten Straftaten involviert sind. Für die ersuchende Behörde
ist es daher von wesentlichem Interesse, die Begünstigten aus den mut-
masslich deliktischen Transaktionen zu erfahren, sodass die in Frage ste-
henden Dokumente ungeschwärzt herauszugeben sind.
6. Der Gewährung der Rechtshilfe steht schliesslich auch nicht der pauschal
erhobene Einwand der Beschwerdeführerin entgegen, wonach die heraus-
zugebenden Bankunterlagen von B. im Rahmen des von der Beschwerde-
führerin gegen ihn angestrengten Zivilprozesses verwendet werden könnten
(act. 1 S. 9). Alleine die Tatsache, dass im ersuchenden Staat parallel zum
Strafverfahren, in welchem um Rechtshilfe ersucht wird, ein Zivilverfahren
hängig ist, hindert die rechtshilfeweise Herausgabe von Beweismitteln nicht.
Dem ausländischen Strafrichter ist es jedoch gestützt auf das Spezialitäts-
prinzip grundsätzlich untersagt, dem Zivilrichter die rechtshilfeweise erhalte-
nen Beweismittel ohne Einverständnis des BJ weiterzuleiten (vgl. die Aus-
nahmen in Art. 67 Abs. 2 IRSG; ZIMMERMANN, a.a.O., N 729 S. 757 f.). Darauf
wird in der Schlussverfügung explizit hingewiesen. Soweit die Beschwerde-
führerin überhaupt sinngemäss eine Verletzung des Spezialitätsprinzips gel-
tend macht – dessen Einhaltung im Übrigen durch die Vertragsstaaten des
- 10 -
EUeR nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich
vorausgesetzt wird –, wäre auf diese Rüge ohnehin nicht einzutreten. Auf die
Einhaltung des Spezialitätsprinzips kann sich nur derjenige berufen, der
selbst wegen einer Verletzung des Spezialitätsprinzips Konsequenzen zu
gewärtigen hat (ZIMMERMANN, a.a.O., N 729, S. 758, m.w.H.). Dies trifft für
die Beschwerdeführerin als Nichtbeschuldigte im italienischen Strafverfah-
ren nicht zu.
7. Weitere Rechtshilfehindernisse werden weder genannt, noch ist das Vorlie-
gen solcher ersichtlich. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuwei-
sen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die
Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundes-
strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschä-
digungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung
(Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22
Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 4'000.--
festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, unter Anrechnung
des geleisteten Kostenvorschusses.
- 11 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 19. Februar 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Full & Egal Universal Law Academy