Entscheid vom 13. November 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A.,
Beschwerdeführerin 1
B.,
Beschwerdeführerin 2
C.,
Beschwerdeführer 3
D. AG,
Beschwerdeführerin 4
gegen
EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG, OBER-
ZOLLDIREKTION,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e
Abs. 2 lit. a IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2014.271-274
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft Potsdam gegen A., E., C., B. und die D. GmbH ein
Ermittlungsverfahren wegen bandenmässiger Steuerhinterziehung (Mehr-
wertsteuern) führt (act. 2.1);
- die Staatsanwaltschaft Potsdam in diesem Zusammenhang mit Rechtshil-
feersuchen vom 12. September 2014 an die Schweiz gelangte und um
Vollzug der Pfändungsanordnung vom 10. September 2014 in der Höhe
von EUR 9'472'446.26 zur Sicherung einer allfälligen gerichtlichen Einzie-
hung in Bezug auf drei angeblich auf A. lautende Konten ersuchte
(act. 2.1);
- am 25. September 2014 das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") das
Ersuchen zum Vollzug an die Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldi-
rektion (nachfolgend "OZD"), delegierte (act. 2.1);
- mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 26. September 2014 die OZD
eine Bankermittlung bei der Bank F. AG hinsichtlich den obgenannten Kon-
ten anordnete; die OZD zugleich eine Kontosperre betreffend die drei Kon-
ten bis zu einem Betrag von EUR 9'472'446.26 anordnete (act. 1.1);
- A., B., C. und die D. GmbH dagegen mit Beschwerde vom 5. Oktober 2014
(vorab per Fax) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ge-
langten und die Aufhebung der Kontosperren beantragen (act. 1 und 3);
- die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 eingela-
den wurden, bis zum 24. Oktober 2014 einen Kostenvorschuss von
CHF 4'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurden, dass bei
Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird; die Beschwerdeführer
zugleich aufgefordert wurden, innerhalb der gleichen Frist ein Zustelldomizil
in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustelllungen durch das
Bundesstrafgericht grundsätzlich unterblieben; insbesondere würde bei
Fehlen eines schweizerischen Zustelldomizils der Schlussentscheid nicht
zugestellt (act. 4);
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be-
trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post überge-
ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist
(Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG);
- die Beschwerdeführer innert Frist (und bis dato) weder den verlangten
Kostenvorschuss bezahlt noch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege ersucht haben;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63
Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
- die Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig
werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); für die Be-
rechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des
Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt
(Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG); unter Berücksichtigung aller
Umstände die Gerichtsgebühr vorliegend auf CHF 500.-- anzusetzen und
den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ist
(Art. 8 Abs. 3 BStKR);
- eine Partei, die im Ausland wohnt, gemäss Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG
i.V.m. Art. 9 IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen muss, an-
sonsten die Zustellung unterbleiben kann;
- die Beschwerdeführer der Aufforderung vom 9. Oktober 2014 zur Bezeich-
nung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen sind, wes-
halb dieser Entscheid ihnen androhungsgemäss nicht formell eröffnet wird
und die Zustellung an die Beschwerdeführer ad acta erfolgt.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern mit solidari-
scher Haftbarkeit auferlegt.
Bellinzona, 13. November 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A., B., C. und D. AG (Zustellung ad acta)
- Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen
Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid
gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so
sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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