Entscheid vom 9. April 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Tito Ponti und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Deutschland
Beweismittelbeschlagnahme
(Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2014.28
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Eidgenössische Zollverwaltung mit Eintretens- und Zwischenverfügung
vom 26. November 2013 einem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwalt-
schaft Stuttgart entsprach und die Beschlagnahme von insgesamt 861 Waf-
fen und Waffenteilen, insbesondere 329 Gewehren der Marke Kalaschni-
kow Typ AK 47, welche bei der B. AG eingelagert waren, anordnete
(act. 3);
- die Beschlagnahme am 12. Dezember 2013 erfolgte (act. 3);
- A. als Eigentümer der Waffen hiergegen am 20. Januar 2014 mit Be-
schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte
(act. 1);
- A. am 3. Februar 2014 u. a. eingeladen wurde, bis 19. Februar 2014 einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.-- zu leisten (act. 5), welche
Frist bis 28. Februar 2014 erstreckt wurde (act. 8);
- der von A. einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'080.34 dem
Konto des Bundesstrafgerichts am 4. März 2014 gutgeschrieben wurde
(act. 12);
- die Beschwerdekammer A. hierauf die Gelegenheit einräumte, die Recht-
zeitigkeit der von ihm geleisteten Zahlung nachzuweisen (act. 13);
- A. diesbezüglich mit Eingabe vom 11. März 2014 einen Beleg einreichte,
wonach der Kostenvorschuss am 28. Februar 2014 seinem Bankkonto in
Deutschland belastet worden war (act. 14).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Zwischenverfügungen im Bereich der internationalen Rechtshilfe in
Strafsachen innerhalb von zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt wer-
den kann (Art. 80e Abs. 1 und Art. 80k IRSG);
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten
die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m.
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Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt
(Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- die Beschwerdekammer vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in
der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten erhebt (Art. 63 Abs. 4
Satz 1 VwVG);
- zu dessen Leistung dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzu-
setzen ist unter Androhung des Nichteintretens (Art. 63 Abs. 4 Satz 2
VwVG; vgl. auch Art. 3 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts
vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
- die Frist für die Zahlung eines Vorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag
rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben
oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastetet worden ist
(Art. 21 Abs. 3 VwVG), worauf der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
3. Februar 2014 hingewiesen worden war (act. 5);
- der Kostenvorschuss vorliegend erst nach Ablauf der angesetzten Frist auf
dem Postkonto des Bundesstrafgerichts gutgeschrieben wurde;
- der Beschwerdeführer auch keinen Nachweis erbracht hat, wonach der
Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist einem Post- oder Bank-
konto in der Schweiz belastet worden ist;
- der Kostenvorschuss daher nicht fristgerecht geleistet worden ist, weshalb
auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten und demzufolge
auch auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. April 2014 (act. 18)
nicht weiter einzugehen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- die entsprechende Gebühr festzusetzen ist auf Fr. 300.-- (Art. 63 Abs. 5
VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR), un-
ter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 4'080.34;
- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer
Fr. 3'780.34 zurückzuerstatten;
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un-
ter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 4'080.34. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an-
gewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 3'780.34 zurückzuerstatten.
Bellinzona, 9. April 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen
Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid
gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so
sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
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Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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