Entscheid vom 15. Januar 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A. LTD.,
vertreten durch Rechtsanwalt Florian Baumann,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien
Beschwerde gegen Zwischenverfügung betreffend
Siegelungsgesuch (Art. 80e Abs. 2 IRSG; Art. 9 IRSG
i.V.m. Art. 248 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2014.280 +RP.2014.73
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Salerno führt ein Strafverfahren gegen B. wegen
Geldwäscherei (act. 7.1).
B. In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft Salerno mit
Rechtshilfeersuchen vom 2. September 2013 an die Schweiz. Darin er-
suchte sie um Bankenermittlungen u.a. betreffend Konti der A. Ltd.
(act. 7.1).
C. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") übertrug mit Verfügung vom
12. September 2013 das italienische Rechtshilfeersuchen der Bundesan-
waltschaft zum Vollzug (act. 7.2).
D. Mit Eintretensverfügung vom 29. Oktober 2013 trat die Bundesanwaltschaft
auf das Rechtshilfeersuchen ein (act. 7.3). Mit Verfügung vom 23. Septem-
ber 2014 ordnete die Bundesanwaltschaft die Edition der Bankunterlagen
betreffend das Konto der A. Ltd. bei der Bank C. SA in Lugano an
(act. 7.4).
E. Mit Schreiben vom 30. September 2014 stellte der Rechtsvertreter der
A. Ltd. den Antrag, es seien sämtliche von der Bank C. SA herauszuge-
benden oder bereits herausgegebenen Bankunterlagen betreffend die Kon-
tobeziehung mit der A. Ltd. zu versiegeln (act. 1.2). Zur Begründung führte
er aus, der Editionsverfügung vom 23. September 2014 sei kein konkreter
Anfangsverdacht zu entnehmen. Die Editionsverfügung sei mangels kon-
kreten Tatverdachts unverhältnismässig und das Rechtshilfeersuchen ent-
spreche insoweit einer verbotenen Fishing Expedition. Angesichts des un-
begründeten, aber dennoch geäusserten Verdachts der Geldwäscherei ha-
be die A. Ltd. ein hypothetisches Aussage- bzw. Editionsverweigerungs-
recht, welches der Beschlagnahme/Edition entgegenstehe. Die Bankbelege
würden Auskünfte enthalten, welche Drittpersonen betreffen würden, die of-
fenbar von der italienischen Strafuntersuchung nicht betroffen seien. Die
Bankbelege würden schliesslich Auskünfte über Transaktionen enthalten,
die für die italienische Strafuntersuchung wertlos seien (act. 1.2). In Ergän-
zung dieser Begründung führte der Rechtsvertreter mit Schreiben vom
1. Oktober 2014 aus, dass aus den Bankbelegen Fakten und Namen zu
entnehmen seien, die mit dem Gegenstand der italienischen Strafuntersu-
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chung absolut nichts zu tun hätten und demzufolge unter dem Schutz des
Bankgeheimnisses nach Art. 47 BankG, des Geschäftsgeheimnisses nach
Art. 162 StGB sowie des Art. 6 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb fallen würden (act. 1.3).
F. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2014 trat die Bundesanwaltschaft
auf das Siegelungsgesuch der A. Ltd. ein. Sie kam in ihren Erwägungen
zum Schluss, dass das Siegelungsgesuch der A. Ltd. unbegründet sei, und
wies dieses ab (act. 1.4). Die Bundesanwaltschaft nahm Bezug auf die
Vorbringen der A. Ltd. im Siegelungsgesuch und argumentierte im Wesent-
lichen wie folgt:
Der Siegelungsantrag sei in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit
der Editionsverfügung gestellt worden und der Rechtsvertreter der A. Ltd.
sei gehörig bevollmächtigt. Auf das form- und fristgerechte Gesuch sei
demgemäss einzutreten (act. 1.4 S. 2). Entgegen den Vorbringen der
A. Ltd. enthalte die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen
rechtsgenügende Verdachtsgründe und erfülle die Anforderungen an ein
Rechtshilfeersuchen gemäss den gesetzlichen Grundlagen. Die Editions-
verfügung als Rechtshilfemassnahme sei aufgrund eines hinlänglichen Tat-
verdachts und damit zulässigerweise erfolgt. Der Zusammenhang zwischen
den edierten Unterlagen und der im ersuchenden Staat verfolgten Strafta-
ten sei gegeben, weshalb die Rechtshilfemassnahme verhältnismässig sei.
Von einer unzulässigen Beweisausforschung könne keine Rede sein
(act. 1.4 S. 3). Die A. Ltd. begründe den Siegelungsantrag überdies mit
dem ihr hypothetisch zustehenden Aussage- bzw. Editionsverweigerungs-
recht. Es liege indes in der Natur des Rechtshilfeverfahrens, dass zunächst
eine Untersuchung mit Zwangsmassnahmen stattfinde, und erst später
über deren Zulässigkeit entschieden werde. Die Sichtung der edierten Do-
kumente diene der Ausscheidung der für die Rechtshilfe offensichtlich nicht
relevanten Dokumenten. Der hierbei mögliche Eingriff in einen Geheimbe-
reich sei im Rechtshilfeverfahren eng eingegrenzt, da die Bundeanwalt-
schaft dem Amtsgeheimnis unterstehe und die gewonnenen Informationen
vor Ergehen einer anfechtbaren Schlussverfügung nicht an die ausländi-
schen Behörden weitergeben dürfe. Vor diesem Hintergrund und im Lichte
der Anfechtbarkeit einer später zu erlassenden Schlussverfügung sei die
Verweigerung der Siegelung zu diesem Zeitpunkt zulässig (act. 1.4 S. 3).
Soweit die A. Ltd. vorbringe, dass die Bankbelege Auskünfte über Transak-
tionen und Drittpersonen enthalte, die offenbar von der italienischen Straf-
untersuchung nicht betroffen bzw. für diese wertlos seien, würden grund-
sätzlich – so die Bundesanwaltschaft weiter - weder das Bankkundenge-
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heimnis noch Geschäftskundengeheimnisse ein Rechtshilfehindernis bil-
den. Die A. Ltd. sei sodann nicht legitimiert, Geheimnisschutzinteressen
von Dritten in eigenem Namen wahrzunehmen (act. 1.4 S. 3). Soweit die
A. Ltd. vorbringe, die edierten Bankunterlagen seien für das Strafverfahren
nicht nötig oder nützlich, sei die Frage der potentiellen Erheblichkeit erst
mit der Schlussverfügung zu beantworten. Entsprechend sei dieses Argu-
ment nicht im Rahmen des Siegelungsantrags vorzubringen und es sei
entsprechend nicht zu hören (act. 1. S. 4).
G. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2014 lässt die A. Ltd. durch ihren Rechtsver-
treter Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2014 er-
heben (act. 1). Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, die fraglichen Bankunterlagen
zu siegeln (act. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht stellt sie den Antrag, es sei
der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1S. 2).
Mit Schreiben vom 18. November 2014 beantragt die Bundesanwaltschaft
in ihrer Beschwerdeantwort, dass auf die Beschwerde vom
16. Oktober 2014 aufgrund eines nicht vorliegenden unmittelbaren und
nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht einzutreten sei (act. 7).
Das BJ führt demgegenüber mit Schreiben vom 19. November 2014 aus,
der Entscheid der ausführenden Behörde, das Siegelungsgesuch abzuwei-
sen, stelle eine nicht anfechtbare Zwischenverfügung dar, welche erst zu-
sammen mit der Schlussverfügung anfechtbar sei (act. 8). Beide Eingaben
wurden allen Verfahrensbeteiligten in der Folge zur Kenntnis gebracht
(act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Italien und der Schweiz sind in erster Linie
das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe
in Strafsachen (EUeR, SR 0.351.1) sowie der Vertrag vom 10. Septem-
ber 1998 zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des EUeR und
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zur Erleichterung seiner Anwendung (ZV, SR 0.351.945.41) massgebend.
Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens
vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen
vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ;
ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung, wobei
die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmun-
gen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2
SDÜ).
Im Verhältnis zu Italien ebenfalls zur Anwendung kommt das Übereinkom-
men vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Be-
schlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe,
SR 0.311.53).
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re-
gelt, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz,
IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internati-
onale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11)
zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach
dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen
an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1;
122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrech-
te (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617).
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen-
den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird,
unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e
Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Orga-
nisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG;
SR 173.71] und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bun-
desstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]).
Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können ge-
mäss Art. 80e Abs. 2 IRSG selbständig angefochten werden, sofern sie ei-
nen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen
(lit. a) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen
Prozess beteiligt sind (lit. b).
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Diese Rechtsmittelordnung wurde mit der Teilrevision des IRSG vom
1. Februar 1997 eingeführt, welche die Straffung des Rechtshilfeverfahrens
bezweckte (BBl 1995 III 11). Der richterliche Rechtsschutz kann danach
grundsätzlich erst beansprucht werden, wenn die ausführende Behörde
das Rechtshilfeersuchen als ganz oder teilweise erledigt erachtet (MICHEL
FÉRAUD, Die neue Rechtsmittelordnung in der Rechtshilfe zur Unterstüt-
zung eines Strafverfahrens im Ausland, in: Solothurner Festgabe zum
Schweizerischen Juristentag 1998, S. 657 bis 671, S. 660; BBl 1995 III 11).
Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können ledig-
lich ausnahmsweise angefochten werden (FÉRAUD, a.a.O., S. 661; ROBERT
ZIMMERMANN, Communication d'informations et de renseignements pour les
besoins de l'entraide judiciaire internationale en matière pénale: un para-
digme perdu?, in: AJP 2007, S. 64; s. Ziff. 3.2 ff.). Durch die grundsätzliche
Beschränkung der Anfechtungsmöglichkeit auf den Zeitpunkt der Erledi-
gung des Rechtshilfeersuchens wird einerseits verhindert, dass der inner-
staatliche Vollzug durch die Anfechtung von Zwischenverfügungen verzö-
gert wird, und andererseits ermöglicht dies dem Rechtshilferichter, die Zu-
lässigkeit der Rechtshilfe gestützt auf das Ergebnis konkreter Vollzugs-
massnahmen gesamthaft zu beurteilen (FÉRAUD, a.a.O., S. 663). Der Nach-
teil dieser Rechtsmittelordnung liegt auf der Hand: Der Betroffene muss
Vollzugsmassnahmen hinnehmen, obwohl sich möglicherweise später er-
weist, dass die Rechtshilfe zu verweigern ist (FÉRAUD, a.a.O., S. 663). Dies
wurde vom Gesetzgeber in Kauf genommen, welcher das Interesse an der
Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens über den Schutz der Parteirech-
te gestellt hat (RUDOLF WYSS, Die Revision der Gesetzgebung über die in-
ternationale Rechtshilfe in Strafsachen, SJZ 93 (1997) Nr. 3 S. 33 bis 43,
S. 35).
2.2 Die Rechtsmittelordnung von Art. 80e IRSG gilt abschliessend für alle An-
ordnungen der ausführenden Behörden in Rechtshilfeverfahren. Darunter
fallen auch Entscheide des Entsiegelungsrichters in Rechtshilfeverfahren.
Nach der Rechtsprechung bildet ein solches Entsiegelungsverfahren Teil
des Rechtshilfeverfahrens. Der Entsiegelungsentscheid dient der Ausfüh-
rung des Rechtshilfeersuchens und gilt als Verfügung der mit der Ausfüh-
rung betrauten Rechtshilfebehörde (BGE 126 II 495 E. 3).
Nach der konstanten Praxis handelt es sich beim Entsiegelungsentscheid
in einem Rechtshilfeverfahren um eine Zwischenverfügung im Sinne von
Art. 80e Abs. 2 IRSG (s. BGE 138 IV 40 E. 2.3.1; 126 II 495 E. 3). Nach der
Rechtsprechung stellt der Entscheid über die Entsiegelung von Papieren
grundsätzlich eine nicht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im
Rechtshilfeverfahren dar, welche zusammen mit der Schlussverfügung an-
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gefochten werden kann (s. Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG e contrario;
BGE 127 II 151 E. 4c/bb; 126 II 495 E. 5e/bb-dd S. 503 ff.).
Der Entscheid, mit welchem die ausführende Behörde im Rechtshilfever-
fahren bereits den Antrag auf Siegelung ablehnt, stellt ebenfalls eine Zwi-
schenverfügung im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG dar. Eine solche Zwi-
schenverfügung stellt analog der Rechtsprechung im Zusammenhang mit
dem Entsiegelungsentscheid grundsätzlich auch eine nicht selbständig an-
fechtbare Zwischenverfügung im Rechtshilfeverfahren dar, welche zusam-
men mit der Schlussverfügung angefochten werden kann (s. BGE 127 II
151 E. 4c/bb; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.264 vom
14. Oktober 2014; RR.2013.159 vom 18. Juni 2013).
2.3 An dieser Stelle ist jedoch auf folgende Vorschriften im Zusammenhang mit
der Siegelung und Entsiegelung im Rechtshilfeverfahren hinzuweisen. Ge-
mäss Art. 9 Satz 1 IRSG richtet sich bei der Ausführung von Rechtshilfeer-
suchen der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das
Zeugnisverweigerungsrecht. Nach Art. 9 Satz 2 IRSG gelten für die Durch-
suchung von Aufzeichnungen und die Siegelung die Artikel 246 - 248 StPO
sinngemäss.
Gemäss Art. 248 StPO sind Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach
Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder
Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht
oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln und dürfen von den
Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Abs. 1). Der An-
trag auf Siegelung ist in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der
Sicherstellung der Aufzeichnungen oder Gegenstände zu stellen (Urteile
des Bundesgerichts 1B_516/2012, E. 2.3; 1B_322/2013, E. 2.1, je mit zahl-
reichen Hinweisen auf die Literatur; s. auch ANDREAS KELLER, Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 248 N. 11; OLIVIER THOR-
MANN/BEAT BRECHBÜHL, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozess-
ordnung, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Aufl., Basel 2014, Art. 248
N. 11). Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsge-
such, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der
berechtigten Person zurückgegeben (Art. 248 Abs. 2). Stellt sie ein Entsie-
gelungsgesuch, so entscheidet darüber innerhalb eines Monats endgültig:
a) im Vorverfahren das Zwangsmassnahmengericht; b) in den anderen Fäl-
len das Gericht, bei dem der Fall hängig ist (Abs. 3).
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Im Strafverfahren stellt die Siegelung eine Sofortmassnahme dar, mit wel-
cher der Inhaber die Kenntnisnahme und Verwendung von Aufzeichnungen
einstweilen verhindern kann (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafpro-
zessrechts vom 21. Dezember 2005 [BBl 2006 II 1085 ff., S. 1239]). Ange-
sichts des provisorischen Charakters der Siegelung genügt die Glaubhaft-
machung der in der StPO vorgesehenen Siegelungsgründe (BBl 2006 II
1239). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (s. Urteil
1B_464/2012 vom 7. März 2013, E. 3) kann eine Verweigerung des vor-
sorglichen Rechtsschutzes nur in Ausnahmefällen zulässig sein, wenn be-
reits vor dem materiellen Entscheid der Beschwerdeinstanz und vor dem
allfälligen richterlichen Entsiegelungsentscheid liquide erstellt ist, dass
schutzwürdige Geheimnisinteressen (oder andere Entsiegelungshindernis-
se) offensichtlich fehlen. Wenn der betroffene Inhaber von sichergestellten
Aufzeichnungen Geheimnisschutzrechte anruft, hat nach der oben darge-
legten gesetzlichen Regelung grundsätzlich das Zwangsmassnahmenge-
richt (auf entsprechendes Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft hin)
über das Vorliegen schutzwürdiger Geheimnisinteressen zu entscheiden.
Eine Siegelung ist anzuordnen, wenn "nach Angaben" der betroffenen In-
haber Geheimnisschutzinteressen bzw. Entsiegelungshindernisse beste-
hen (Art. 248 Abs. 1 StPO). Ob solche Hindernisse bestehen (und dem
Strafverfolgungsinteresse vorgehen) oder nicht, hat im Vorverfahren das
Zwangsmassnahmengericht zu entscheiden, nicht die Staatsanwaltschaft
oder die Verfahrensleitung der kantonalen Beschwerdeinstanz (Art. 248
Abs. 3 lit. a StPO). Ausnahmen können nur in liquiden Fällen in Frage
kommen, etwa wenn das Siegelungsbegehren offensichtlich unbegründet
bzw. rechtsmissbräuchlich erhoben erscheint und ein förmliches Entsiege-
lungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht geradezu einem Pro-
zessleerlauf gleichkäme (Urteil 1B_464/2012 vom 7. März 2013, E. 3; in
diesem Sinne auch KELLER, a.a.O., Art. 248 N. 9; ähnlich THORMANN/
BRECHBÜHL, a.a.O., Art. 248 N. 10, mit zahlreichen Hinweisen auf die Leh-
re).
Ohne im Einzelnen vorliegend auf die Besonderheiten des Rechtshilfever-
fahrens einzugehen, welche bei der sinngemässen Anwendung von
Art. 246 – 248 StPO nach entsprechenden Anpassungen rufen (vgl. THOR-
MANN/BRECHBÜHL, a.a.O., Art. 248 N. 70 ff.), ist vorliegend festzuhalten,
dass mit Blick auf den Zweck der Siegelung und das für die Entsiegelung
vorgesehene Verfahren auch im Rechtshilfeverfahren die Weigerung der
ausführenden Behörden, dem Siegelungsgesuch zu folgen, nur in liquiden
Fällen in Frage kommen kann (s.o.). Von einem solchen Fall ist im Rechts-
hilfeverfahren namentlich dann auszugehen, wenn der Antrag auf Siege-
lung eindeutig verspätet gestellt wurde oder darin keinerlei Siegelungs-
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gründe geltend gemacht wurden, d.h. keine Gründe, welche eine Siegelung
überhaupt zu rechtfertigen vermöchten. Werden aber namentlich rechtlich
geschützte Geheimhaltungsinteressen vorgebracht, kann diesbezüglich der
Siegelungsantrag im Allgemeinen nicht als offensichtlich unbegründet gel-
ten. Dies gilt auch dann, wenn die ausführende Behörde zu Recht anneh-
men mag, die vorgebrachten Geheimhaltungsinteressen würden in einem
allfälligen Entsiegelungsverfahren kein Entsiegelungshindernis darstellen
oder der Antragsteller sei zu deren Geltendmachung nicht befugt. Es ist
zwar richtig, dass das Bankkundengeheimnis (Art. 47 BankG, SR 952.0) im
Strafverfahren gesetzeskonformen Untersuchungsmassnahmen zur Aufklä-
rung von Straftaten nicht entgegen gehalten werden kann (Urteil des Bun-
desgerichts 1B_567/2012 vom 26. Februar 2013, E. 6) und im Rechtshilfe-
verfahren kein Rechtshilfehindernis darstellt (BGE 129 II 462 E. 5.5; 115 Ib
68 E. 4b S. 83 mit Hinweisen). Analog der Situation im Strafverfahren hat
nach der gesetzlichen Regelung aber auch im Rechtshilfeverfahren grund-
sätzlich der Entsiegelungsrichter (auf entsprechendes Entsiegelungsge-
such der ausführenden Behörde hin) über den "Schutz des Geheimbe-
reichs" zu entscheiden und nicht die ausführende Behörde selber.
Immerhin sei auf den folgenden Unterschied im Rechtsschutz zwischen
Straf- und Rechtshilfeverfahren hingewiesen. Währenddem die Strafverfol-
gungsbehörde im Strafverfahren ohne Siegelung die fraglichen Aufzeich-
nungen grundsätzlich durchsuchen kann, erhält die ausländische Strafver-
folgungsbehörde auch ohne Siegelung noch keinen Einblick in die fragli-
chen Aufzeichnungen. Schliesslich kann der Entscheid betreffend Verwei-
gerung der Siegelung zusammen mit der Schlussverfügung angefochten
werden (BGE 127 II 151 E. 4c/bb). Dem ist allerdings beizufügen, dass die
ausführende Behörde im Rahmen der der Schlussverfügung vorausgehen-
den Triage gehalten ist, der Herausgabe entgegenstehende Geheimnisse
(s. Art. 264 Abs. 1 lit. a bis c StPO) zu wahren.
2.4 Mit der angefochtenen Verfügung wies die Beschwerdegegnerin als aus-
führende Behörde im Rechtshilfeverfahren das Siegelungsgesuch der Be-
schwerdeführerin ab. Dieser Entscheid stellt entsprechend dem oben Dar-
gelegten eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG dar,
welche grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar ist. Auf die vorliegende
Beschwerde ist demgemäss nicht einzutreten.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und
ist als gegenstandslos abzuschreiben.
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2.5 Festzuhalten bleibt, dass vorliegend die Beschwerdeführerin rechtlich ge-
schützte Geheimhaltungsinteressen geltend machte (act. 1.3; s. supra
lit. E), weshalb nicht von einem liquiden Fall im unter Ziff. 2.3 erläuterten
Sinne auszugehen ist. Der Umstand, dass diese nicht sie sondern Dritte
betreffen, vermag daran nichts zu ändern. Im Hinblick auf die von der Be-
schwerdegegnerin angegebene Begründung ihrer Zwischenverfügung
(s. supra lit. F) ist daher auf Folgendes hinzuweisen: Die eingeschränkte
Anfechtbarkeit von Zwischenverfügung im Rechtshilfeverfahren, welche
dem Gebot der raschen Erledigung des Rechtshilfeersuchens gemäss
Art. 17a IRSG und der Prozessökonomie Rechnung trägt (s. supra
Ziff. 2.1), darf von der ausführenden Behörde allerdings nicht als Einladung
missverstanden werden, in Umgehung des Entsiegelungsverfahrens die
Verfahrensrechte des Betroffenen systematisch zu verletzen (im Zusam-
menhang mit der Heilung des rechtlichen Gehörs der Betroffenen
s. BGE 124 II 132 E. 2d S. 139; Urteile des Bundesgerichts 1C_127/2012
vom 29. Februar 2012, E. 2.2; 1C_560/2011 vom 20. Dezember 2011,
E. 2.2; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en
matière pénale, 4. Aufl. 2014, S. 478). Dass die Beschwerdegegnerin dies
tun soll, kann allein aufgrund des vorliegenden Falles jedoch nicht ange-
nommen werden, weshalb weitergehende Ausführungen in diesem Zu-
sammenhang konkret unterbleiben können.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die
Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das
Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) vom 31. August 2010 zur
Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr
vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzu-
erlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher
Höhe (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegen-
standslos abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 16. Januar 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Florian Baumann
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen
Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid
gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so
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sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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