Entscheid vom 12. Januar 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Bauer,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe-
rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Polen
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessori-
sches Haftentlassungsgesuch; unentgeltliche
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2014.287 + RP.2014.75
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Sachverhalt:
A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom
12. Dezember 2013 wurde um Verhaftung des polnischen Staatsangehöri-
gen A. zwecks Auslieferung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von
4 Jahren bzw. der Reststrafe von 6 Monaten und 27 Tagen Freiheitsstrafe
ersucht (act. 4.1). A. war mit Urteil des Amtsgerichts von Glogow vom
28. September 2010 i.V.m. dem Urteil des Bezirksgerichts in Legnica vom
11. Dezember 2012 wegen sexuellen Handlungen mit Kindern etc. schuldig
gesprochen worden.
B. Am 6. Juni 2014 wurde A. gestützt auf diese Ausschreibung in Z. (Schweiz)
angehalten und mit Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfol-
gend "BJ") vom 6. Juni 2014 in provisorische Auslieferungshaft versetzt
(act. 4.2 und 4.3). Anlässlich seiner Einvernahme vom selben Tag erklärte
A., mit einer Auslieferung an Polen nicht einverstanden zu sein (s. act. 4.3).
C. Am 10. Juni 2014 erliess das BJ gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl,
welcher diesem anlässlich der Einvernahme vom 12. Juni 2014 eröffnet
wurde (act. 4.4, 4.5 und 4.6) .
D. Mit Schreiben vom 19. Juni 2014 wies sich Rechtsanwalt Bruno Bauer als
Rechtsvertreter von A. aus und ersuchte um Akteneinsicht (act. 4.7), wel-
che ihm das BJ mit Schreiben vom 24. Juni 2014 durch Übermittlung der
Akten gewährte (act. 4.9). Auf entsprechendes Gesuch hin ernannte das
BJ am 14. Juli 2014 Rechtsanwalt Bauer zum unentgeltlichen Rechtsbei-
stand von A. (act. 4.13).
E. Nachdem das BJ auf Gesuch hin die Frist zur Einreichung des Ausliefe-
rungsersuchens auf 40 Tage erstreckt hatte (act. 4.8), reichte das polni-
sche Justizministerium mit Schreiben vom 9. Juli 2014 das formelle Auslie-
ferungsersuchen gegen A. ein (act. 4.11). Am 17. Juli 2014 wurde A. zum
formellen Auslieferungsersuchen einvernommen, wobei er erneut erklärte,
mit einer Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 4.14/65A). Anläss-
lich dieser Einvernahme wurde ihm eine Frist von 14 Tagen zur Einrei-
chung einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
F. Mit Schreiben vom 30. Juli 2014 liess A. seine schriftliche Stellungnahme
zum Auslieferungsersuchen einreichen (act. 4.15.). Darin stellte er unter
anderem das Gesuch, unverzüglich aus der Auslieferungshaft entlassen zu
werden. Das Haftentlassungsgesuch wies das BJ mit Verfügung vom
7. August 2014 ab (act. 4.16).
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G. Mit Schreiben vom 8. August 2014 ersuchte das BJ das polnische Justiz-
ministerium, verschiedene Fragen in Bezug auf die zu vollstreckende Frei-
heitsstrafe zu beantworten (act. 4.17). Mit Schreiben vom 1. Septem-
ber 2014 ersuchte das BJ das polnische Justizministerium, die gestellten
Fragen möglichst rasch zu beantworten (act. 4.18). Mit Fax vom 8. Sep-
tember 2014 setzte das BJ dem polnischen Justizministerium für die Be-
antwortung der Fragen eine Frist bis zum 12. September 2014 unter dem
Hinweis, dass A. andernfalls aus der Auslieferungshaft entlassen werden
müsse (act. 4.19).
H. Mit Schreiben vom 8. September 2014 übermittelte das polnische Justizmi-
nisterium dem BJ ein Schreiben des Amtsgerichts von Glogow vom
26. August 2014 sowie weitere Unterlagen (act. 4.20). Das BJ liess dieses
Schreiben samt Beilagen umgehend A. zukommen und gewährte ihm für
eine allfällige Stellungnahme Frist bis zum 19. September 2014 (act. 4.21).
Mit Schreiben vom 19. September 2014 liess A. seine Stellungnahme ein-
reichen (act. 4.23).
I. Mit Auslieferungsentscheid vom 29. September 2014 bewilligte das BJ die
Auslieferung von A. an Polen für die dem erwähnten Auslieferungsersu-
chen vom 9. Juli 2014, ergänzt am 8. September 2014, zugrunde liegenden
Straftaten (act. 2.1).
J. Gegen diesen Auslieferungsentscheid lässt A. durch seinen Rechtsvertre-
ter mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 Beschwerde an die Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts erheben. Er beantragt die Aufhebung des
angefochtenen Entscheides, die Abweisung des Auslieferungsersuchens
sowie seine Entlassung aus der Auslieferungshaft. In prozessualer Hinsicht
ersucht er schliesslich um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(act. 1).
Innerhalb der hierzu eingeräumten Frist reichte A. das ausgefüllte Formular
betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein (RP.2014.75, act. 3 und 3.1). In
seiner Beschwerdeantwort vom 4. November 2014 schliesst das BJ auf
Abweisung der Beschwerde (act. 4). Diese Eingabe wurde A. am 6. No-
vember 2014 zur Kenntnis gebracht (act. 5).
K. Mit Schreiben vom 9. Januar 2015 teilte A. unter Beilage der entsprechen-
den Eingabe (act. 6.1) mit, dass er am 9. Januar 2014 beim BJ ein Haftent-
lassungsgesuch gestellt hatte (act. 6).
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L. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Polen sind primär
das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
(EAUe; SR 0.353.1) sowie die beiden hierzu ergangenen Zusatzprotokolle
vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11) bzw. vom 17. März 1978
(ZPII EAUe; SR 0.353.12), welchen beide Staaten beigetreten sind, mass-
gebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Über-
einkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens
von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüberein-
kommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur An-
wendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Vertrags-
parteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler
Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des
ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bun-
desgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und
die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in
Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im
Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht
gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn
dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33
E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten
bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595
E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach
Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1
IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
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2.2 Mit Beschwerde vom 29. Oktober 2014 wurde der Auslieferungsentscheid
vom 29. September 2014 innert Frist erhoben, weshalb darauf einzutreten
ist.
3.
3.1 In der Beschwerdeschrift vom 29. Oktober 2014 (act. 1) werden zur Haupt-
sache dieselben Argumente wiederholt, welche bereits in den Stellung-
nahmen vom 30. Juli 2014 und 19. September 2014 vorgetragen worden
waren (act. 4.15 und 4.23). Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen
des Beschwerdegegners im angefochtenen Entscheid findet in der Be-
schwerde nicht statt. Der Beschwerdeführer bringt in einem ersten Punkt
Folgendes vor (act. 1 S. 2 ff.):
Das Amtsgerichts Glogow habe ihn am 28. September 2010 zu einer Frei-
heitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Das Berufungsgericht habe ihn aus dem
bereits angetretenen Strafvollzug am 18. Oktober 2012 entlassen. Mit Ent-
scheid des Bezirksgerichts von Legnica vom 11. Dezember 2012 sei die
erstinstanzlich ausgesprochene Strafe aufgrund des Kassationsentschei-
des von 6 auf 4 Jahre verkürzt worden. Dabei habe das Berufungsgericht
die angeordnete bedingte Entlassung nicht widerrufen. Das Schreiben des
Amtsgerichts Glogow erwähne ein Gesuch um vorzeitige Entlassung am
30. Januar 2013 sowie einen dazugehörigen Beschluss vom 16. Septem-
ber 2013 des Bezirksgerichts Legnica. Ihm sei dieser Beschluss aber nie
eröffnet worden und er habe insbesondere nie die Möglichkeit gehabt, da-
gegen ein Rechtsmittel zu ergreifen. Er habe im Mai 2014 in Polen Rechts-
anwältin B. beauftragt, welche am 15. Mai 2014 ein Gesuch um vorzeitige
Entlassung bzw. Befreiung vom Vollzug der Reststrafe von 6 Monaten und
27 Tagen gestellt habe. Dieses Gesuch sei noch hängig, weshalb sich das
initiierte Auslieferungsverfahren als unzulässig erweise. Er ersuche daher
die Beschwerdeinstanz, beim Gericht die Auskunft einzuholen, weshalb
sein Gesuch nicht behandelt worden sei.
3.2 Diesen Einwänden ging der Beschwerdegegner bereits im Auslieferungs-
verfahren nach und ersuchte die polnischen Behörden um entsprechende
Auskunft (act. 4.17 bis 4.19, s. supra lit. G). In seinem Antwortschreiben
vom 8. September 2014 verwies das polnische Justizministerium auf das
beigelegte Schreiben des Amtsgerichts Glogow vom 26. August 2014. Die-
ses erklärte, dass der Beschwerdeführer während des Strafverfahrens vom
26. März 2009 bis zum 10. November 2009 und vom 29. Dezember 2009
bis zum 18. Oktober 2012 vorläufig in Haft gewesen sei (act. 4.20). Das
Oberste Gericht in Warschau habe am 16. Oktober 2012 die Haftentlas-
sung des Beschwerdeführers angeordnet, welche am 18. Oktober 2012 er-
- 6 -
folgt sei. Das Bezirksgericht in Legnica habe diese Haftdauer der ausgefäll-
ten Freiheitsstrafe angerechnet. Der Beschwerdeführer sei zu keinem Zeit-
punkt bedingt entlassen worden (act. 4.20). Als am 11. Dezember 2012 das
Urteil vom 11. Dezember 2012 des Bezirksgerichts in Legnica in Rechts-
kraft erwachsen sei, habe sich der Beschwerdeführer auf freiem Fuss be-
funden. Das am 30. Januar 2013 gestellte Gesuch des Beschwerdeführers
um bedingte Befreiung vom Vollzug der Reststrafe sei am 16. Septem-
ber 2013 abgewiesen worden. Das polnische Justizministerium reichte in
seiner Ergänzung Kopien der massgeblichen Entscheide sowie deren be-
glaubigten Übersetzungen ein. Den vorstehend wiedergegebenen Angaben
der ersuchenden Behörde samt deren Beilagen ist Glauben zu schenken,
zumal vorliegend keine Anzeichen für ein missbräuchliches Verhalten auf
Seiten der ersuchenden Behörde auszumachen sind (s. auch nachfolgend).
Die Vorbringen des Beschwerdeführers stossen nach dem Gesagten ins
Leere.
4.
4.1 In einem nächsten Punkt wendet der Beschwerdeführer ein, er sei seit dem
6. Juni 2014 in Auslieferungshaft (act. 1 S. 4). Die Auslieferungshaft werde
an die noch zu vollziehende Haftstrafe angerechnet. Im Hinblick auf die nun
in Auslieferungshaft abgesessenen vier Monate und 24 Tage könne festge-
stellt werden, dass nun bereits 70 % der noch offenen Haftstrafe von 6 Mo-
naten und 27 Tagen verbüsst seien. Die Aufrechterhaltung des Ausliefe-
rungsgesuches für die faktisch per heute noch offene Freiheitsstrafe von
zwei Monaten und 3 Tagen per 29. Oktober 2014 erweise sich heute als
Verstoss gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie gegen den
Grundsatz "de minimis praetor non curat". Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b IRSG
sei ein Auslieferungsersuchen abzuweisen, wenn die Strafe bereits vollzo-
gen sei. Die Auslieferung erweise sich als unverhältnismässig im Hinblick
auf die nicht vollzogene Reststrafe von 63 Tagen und als Verstoss gegen
Art. 5 Abs. 1 lit. b IRSG (act. 1 S. 4).
4.2 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich ver-
pflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des
ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur
Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht wer-
den (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach
dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten
Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichern-
den Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer
schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe). Ist im Hoheitsgebiet
des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erfolgt,
so muss deren Mass mindestens vier Monate (Art. 2 Ziff. 1 EAUe) betra-
- 7 -
gen. Massgebend ist die ausgesprochene Strafe, nicht die Dauer des noch
zu verbüssenden Strafrestes (Urteil des Bundesgerichts 1A.103/1988 vom
8. August 1988, E. 1b mit Hinweisen; Entscheide des Bundesstrafgerichts
RR.2009.234 vom 11. Februar 2010, E. 6; RR.2007.98 vom 4. Okto-
ber 2007, E. 6). Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe spricht gerade nicht von einer
Reststrafe, sondern verlangt eine Grundstrafe von mehr als vier Monaten.
Mit der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von
4 Jahren ist die fragliche Auslieferungsvoraussetzung erfüllt. Gegenüber
einem Staat, mit dem die Schweiz durch das Europäische Auslieferungs-
übereinkommen verbunden ist, kann die Auslieferung nicht mit Hinweis auf
die Geringfügigkeit des Strafrestes abgelehnt werden (BGE 112 Ib 59 E. 2a
am Schluss).
Auch das landesinterne Recht steht gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b IRSG einer
Auslieferung nur entgegen, wenn die Sanktion vollzogen wurde oder nach
dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollziehbar ist. Gestützt auf Art. 2
Ziff. 1 Satz 2 EAUe und Art. 5 Abs. 1 lit. b IRSG ist die Auslieferung somit
nur zu verweigern, wenn die Sanktion zur Gänze vollzogen ist. Vorliegend
kann nicht von einem vollständigen Vollzug ausgegangen werden. Für die
dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten sowie für die
hiefür ausgesprochene Freiheitsstrafe von 4 Jahren ist die Auslieferung
nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe grundsätzlich zu gewähren. Die Frage der Anre-
chenbarkeit der im ersuchten Staat erstandenen Auslieferungshaft be-
schlägt landesinternes Recht des ersuchenden Staates und ist im Rahmen
eines Auslieferungsersuchens nicht zu prüfen.
4.3 Auch unter diesem geprüften Blickwinkel ist die Beschwerde nach dem Ge-
sagten abzuweisen.
5.
5.1 In einem letzten Punkt führt der Beschwerdeführer aus, er fürchte zudem
eine grosse Gefahr für Leib und Leben bei einer Rückkehr nach Polen, ins-
besondere dann auch im Fall seiner Entlassung (act. 1 S. 4 f.). Er sei in
Zeitungen und im Internet als gefährlicher Pädophiler ausgeschrieben. Die
"hoch gekochte Volksseele" wünsche ihm neben allerlei bösen Verwün-
schungen Kastration und Tod. Insbesondere habe auch seine Familie we-
gen diesen Publikationen bereits Drohungen und Morddrohungen gegen
ihn erhalten. Die Art und Weise, wie er in Polen gehetzt werde, verletze
nicht nur seine Persönlichkeitsrechte, sondern bedeute auch eine Gefahr
für seine körperliche Unversehrtheit und sein Leben. Im Hinblick auf die
Tatsache, dass er fast 7/8 der Strafe abgesessen habe und bedingt entlas-
sen worden sei, erweise sich die vom Gericht angezettelte Polizeihetze ge-
gen ihn als menschenunwürdig und zudem lebensgefährlich. Auch im
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Strafvollzug wäre er unter den gegebenen Umständen äusserst gefährdet,
zumal im Strafvollzug die Pädophilen bekanntermassen als unterste Klasse
behandelt würden. Eine Auslieferung und die Wiederaussetzung des Be-
schwerdeführers in diese Gefahrenlage erweise sich als unrechtmässig
und unverhältnismässig, insbesondere im Hinblick auf die vollständig er-
folgte Strafverbüssung bzw. die noch effektiv offenen zwei Monate und drei
Tage Strafvollzug. Er könne in Polen nicht mit einem fairen Verfahren und
Gerechtigkeit rechnen. Vielmehr wäre er weiterhin einer untragbaren Be-
hörden-Willkür ausgesetzt.
5.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im
Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach inter-
nationalem Völkerrecht – wie auch nach schweizerischem Landesrecht –
sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedri-
gender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 3 EMRK; Art. 7 und 10
Abs. 1 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche
und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]; Art. 10 Abs. 3 BV). Nie-
mand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine
andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung
droht (Art. 25 Abs. 3 BV).
Besteht die Gefahr, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer gegen
Art. 3 EMRK verstossenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behand-
lung ausgesetzt sein könnte, wird die Auslieferung in Anwendung von
Art. 80p IRSG von der Abgabe einer förmlichen Garantieerklärung bezüg-
lich der Einhaltung der Grund- und Menschenrechte abhängig gemacht
(BGE 134 IV 156 E. 6.3; 133 IV 76 E. 4.1 und 4.5).
Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen West-
europas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annah-
me, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3
EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier
die Auslieferung ohne Auflagen gewährt. Demgegenüber gibt es gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Fälle, in denen zwar ernsthafte
Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden
Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte,
dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jeden-
falls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur
noch theoretisch erscheint, so dass dem Auslieferungsersuchen, unter Auf-
lagen, dennoch stattgegeben werden kann. Eine gänzliche Verweigerung
der Auslieferung rechtfertigt sich nur ausnahmsweise, wenn das Risiko ei-
ner menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusi-
cherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur
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noch theoretisch erscheint (BGE 135 I 191 E. 2.3; 134 IV 156 E. 6.7;
TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 63).
Für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall eine Auslieferung nur
nach Einholung einer förmlichen Garantieerklärung zulässig ist, ist eine Ri-
sikobeurteilung vorzunehmen. Zunächst ist die allgemeine menschenrecht-
liche Situation im ersuchenden Staat zu würdigen. Sodann – und vor allem
– ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkreten Umstände
seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung aus-
gesetzt wäre. Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob er gegebenenfalls
zu einer Personengruppe gehört, die im ersuchenden Staat in besonderem
Masse gefährdet ist (BGE 139 II 65 E. 5.4 S. 74; 134 IV 156 E. 6.8;
TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 64).
5.3 Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass er sich gerade im
Rahmen des fraglichen Strafverfahrens wegen sexuellen Handlungen mit
Kindern etc. mit Unterbrüchen insgesamt bereits mehrere Jahre in Polen in
Haft befunden hat (s. supra Ziff. 3 ff.). Dass und inwiefern er während die-
ser Zeit äusserst gefährdet gewesen sei und insbesondere auf Grund sei-
ner Pädophilie ein unfaires Verfahren oder seitens von Mitgefangenen Ag-
gressionen erlitten habe, macht er mit keinem Wort geltend. Bereits vor
diesem Hintergrund verlieren die vom Beschwerdeführer geäusserten Be-
denken an Gewicht und vermögen nicht zum Schluss führen, dass im Falle
der Auslieferung des Beschwerdeführers an Polen zum Zwecke der Voll-
streckung der Freiheitsstrafe ein ernsthaftes und objektives Risiko einer
schweren Verletzung der Menschenrechte im Sinne von Art. 3 EMRK be-
stehe. Was die geltend gemachte Gefährdung seiner Person in Polen nach
einer allfälligen Strafverbüssung anbelangt, bleibt festzuhalten, dass sie per
se einer Auslieferung nicht entgegen steht. So steht es dem Beschwerde-
führer frei, dieses Land wieder zu verlassen.
6. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind
solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Polen ist
daher zulässig.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt seine Entlassung aus der Auslieferungs-
haft (act. 1 S. 2).
7.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein
Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist
an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Ent-
scheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des
- 10 -
Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3
IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e Ziff. 1 SGG; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 327 N. 350
und S. 459 N. 501). Die Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im Zu-
sammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in
erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus ei-
ner allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch
die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungs-
gesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts
1A.13/2007 vom 9. März 2007, E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2008.59 vom 19. Juni 2008, E. 2.2). Der vorliegende Antrag ist dem-
nach als akzessorisches Haftentlassungsgesuch zu betrachten. Die Auslie-
ferung des Beschwerdeführers kann grundsätzlich gewährt werden (vgl.
supra Ziff. 6), weshalb das akzessorische Haftentlassungsgesuch des Be-
schwerdeführers abzuweisen ist.
8.
8.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli-
chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten,
sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und
bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwen-
dig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Ge-
winnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren.
Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaus-
sichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur we-
nig geringer sind als diese (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 134 I 92 E. 3.2.1;
129 I 129 E. 2.3.1).
8.2 Anhand des oben Ausgeführten erweist sich die Beschwerde offensichtlich
als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Ver-
beiständung abzuweisen.
8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr
ist auch angesichts der mutmasslich bescheidenen wirtschaftlichen Ver-
hältnisse des Beschwerdeführers auf Fr. 2'000.-- zu reduzieren (Art. 63
Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reg-
lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]).
- 11 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsvertretung wird abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 13. Januar 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bruno Bauer
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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