Entscheid vom 11. Februar 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Giorgio Bomio und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Rüdisser,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH
AUSLIEFERUNG,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Kroatien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2014.296
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Sachverhalt:
Das kroatische Justizministerium ersuchte die Schweiz am 20. August 2013
um Auslieferung des kroatischen Staatsangehörigen A. im Hinblick auf die
Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten aus dem Urteil des
Gemeindegerichts Knin vom 6. April 2010 i.V.m. dem Urteil des Kreisgerichts
Sibenik vom 9. Juni 2010 wegen fahrlässiger Tötung und
Strassenverkehrsdelikten (act. 6.1).
Im Rahmen seiner Einvernahme bei der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Luzern vom 26. September 2013 erklärte A., mit einer vereinfachten
Auslieferung an Kroatien nicht einverstanden zu sein (act. 6.2).
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013, ergänzt am 9. Dezember 2013,
reichte A., vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Rüdisser, beim Bundesamt für
Justiz (nachfolgend "BJ") eine Stellungnahme zum kroatischen
Auslieferungsersuchen ein. Er brachte u.a. vor, zur Zeit nicht
hafterstehungsfähig zu sein. Zudem sei eine dringend notwendige Operation
vorgesehen, weswegen das Auslieferungsverfahren zu sistieren sei. Er habe
über das kroatische Generalkonsulat in Zürich dem Gemeindegericht Knin
bereits einen Antrag auf Vollzugsaufschub gestellt. Im Falle einer Sistierung
bzw. eines Vollzugsaufschubs sei er bereit, einer vereinfachten Auslieferung
zuzustimmen und nach seiner Rehabilitationsphase die Haftstrafe in
Kroatien anzutreten (act. 6.4).
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 bzw. 5. März 2014 ersuchte das BJ
das kroatische Justizministerium um Mitteilung, ob die zuständigen
kroatischen Behörden weiterhin an einer Auslieferung von A. festhielten.
Gegebenenfalls wurde um Angabe gebeten, wann die
Strafvollstreckungsverjährung eintrete. Das BJ hielt weiter fest, ohne
Gegenbericht bis 15. April 2014 werde davon ausgegangen, dass Kroatien
auf die Auslieferung von A. verzichte (act. 6.6 und 6.8).
Mit Schreiben vom 16. April 2014 teilte das kroatische Justizministerium
sinngemäss mit, dass an der Auslieferung festgehalten werde (act. 6.9),
worauf das BJ am 1. Mai 2014 erneut um Angabe betreffend die
Strafvollstreckungsverjährung ersuchte (act. 6.10). Der Beschwerdeführer
machte am 30. Mai 2014 geltend, dass die Mitteilung des kroatischen
Justizministeriums verspätet sei (act. 6.11). Am 13. Juni 2014 reichte das
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kroatische Justizministerium die Stellungnahme des Komitatsgerichts in
Karlovac betreffend die Vollstreckungsverjährung ein (act. 6.12), worauf das
BJ am 9. Juli 2014 um genauere Angaben ersuchte (act. 6.13). Am 15. Juli
2014 nahm das kroatische Justizministerium detailliert Stellung zur
Vollstreckungsverjährung (act. 6.14), wozu der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 15. September 2014 Stellung nahm (act. 6.15).
Mit Auslieferungsentscheid vom 9. Oktober 2014 bewilligte das BJ die
Auslieferung von A. für die dem kroatischen Auslieferungsersuchen zu
Grunde liegenden Straftaten (act. 1.1).
Dagegen gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Rüdisser, mit
Beschwerde vom 10. November 2014 an dieses Gericht und stellt folgende
Anträge (act. 1, S. 2):
"1. Der Auslieferungsantrag der Beschwerdegegnerin 2 vom 20. August 2013 sei
abzuweisen und der Auslieferungsentscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom
9. Oktober 2014 aufzuheben.
2. Eventualiter sei infolge verpasster Frist seitens der Beschwerdegegnerin 2
deren Verzicht auf die Auslieferung des Beschwerdeführers festzustellen.
3. Subeventualiter sei der Auslieferungsantrag der Beschwerdegegnerin 2 vom
20. August 2013 sowie deren ergänzende Eingaben zur Verbesserung
zurückzuweisen und das Verfahren bis zur Feststellung des
Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers zu sistieren.
4. Subsubeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin 1, eventualiter
an die Beschwerdegegnerin 2, mit der Auflage die Verjährungsfrage zu
klären, zurückzuweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin
1, eventualiter der Beschwerdegegnerin 2. Dem unterzeichneten
Rechtsanwalt sei dabei für dessen Bemühungen eine nach gerichtlichem
Ermessen festzusetzende Entschädigung auszurichten."
Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2014 beantragt das BJ die
Abweisung der Beschwerde (act. 6). Die Replik erfolgte am
10. Dezember 2014 (act. 8) und am 16. Januar 2015 reichte der
Beschwerdeführer ein weiteres Dokument ein (act. 10), was dem BJ am
11. Dezember 2014 bzw. 19. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (act.
11).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Kroatien sind
primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom
13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem
Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll
(1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite
Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des
ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das
Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und
die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in
Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche
Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung,
wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137
IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten
bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595
E. 7c S. 616; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Bestimmt es das IRSG nicht anders,
so sind auf das Beschwerdeverfahren in internationalen
Rechtshilfeangelegenheiten zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39
Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m.
Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG;
SR 173.71], Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August
2010 für das Bundesstrafgericht [BStGerOR; SR 173.713.161]).
2.2 Die Beschwerde vom 10. November 2014 wurde fristgerecht erhoben,
weshalb darauf einzutreten ist.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen
- 5 -
grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich
jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde
bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5; Entscheid
des Bundesstrafgerichts RR.2013.357 vom 26. Februar 2014, E. 3).
Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die
Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr
Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004,
E. 5.2 m.w.H.).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die kroatischen Behörden hätten die vom
BJ mit Schreiben vom 5. März 2014 angesetzte Frist nicht eingehalten,
weshalb von einem Verzicht auf Auslieferung auszugehen sei
(act. 1, S. 3 ff.).
4.2 In seiner Stellungnahme beim BJ vom 5. Dezember 2013, ergänzt am
9. Dezember 2013, brachte der Beschwerdeführer u.a. vor, zur Zeit nicht
hafterstehungsfähig zu sein. Zudem sei eine dringend notwendige Operation
vorgesehen, weswegen das Auslieferungsverfahren zu sistieren sei. Er habe
über das kroatische Generalkonsulat in Zürich dem Gemeindegericht Knin
bereits einen Antrag auf Vollzugsaufschub gestellt. Im Falle einer Sistierung
bzw. eines Vollzugsaufschubs sei er bereit, einer vereinfachten Auslieferung
zuzustimmen und nach seiner Rehabilitationsphase die Haftstrafe in
Kroatien anzutreten (act. 6.4). Gestützt darauf ersuchte das BJ am
6. Dezember 2013 bzw. 5. März 2014 das kroatische Justizministerium um
Mitteilung, ob die zuständigen kroatischen Behörden weiterhin an einer
Auslieferung von A. festhielten. Gegebenenfalls wurde um Angabe gebeten,
wann die Strafvollstreckungsverjährung eintrete. Das BJ hielt weiter fest,
ohne Gegenbericht bis 15. April 2014 werde davon ausgegangen, dass
Kroatien auf die Auslieferung von A. verzichte (act. 6.6 und 6.8). Mit
Schreiben vom 16. April 2014, mithin nicht innerhalb der vom BJ angesetzten
Frist, teilte das kroatische Justizministerium sinngemäss mit, dass an der
Auslieferung festgehalten werde (act. 6.9).
Art. 13 EAUe lautet wie folgt: Erweisen sich die vom ersuchenden Staat
übermittelten Unterlagen für eine Entscheidung des ersuchten Staates auf
Grund dieses Übereinkommens als unzureichend, so ersucht dieser Staat
- 6 -
um die notwendige Ergänzung der Unterlagen; er kann für deren
Beibringung eine Frist setzen. Das IRSG regelt Rückfragen an den
ersuchenden Staat in Art. 80o: Sind ergänzende Informationen notwendig,
so holt das Bundesamt diese auf Verlangen der ausführenden Behörde oder
der Rechtsmittelinstanz beim ersuchenden Staat ein (Abs. 1). Nötigenfalls
setzt die zuständige Behörde die Behandlung des Ersuchens ganz oder
teilweise aus und entscheidet über die Punkte, die nach der Aktenlage
spruchreif sind (Abs. 2). Das Bundesamt setzt dem ersuchenden Staat eine
angemessene Frist für die Antwort. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird
das Rechtshilfeersuchen aufgrund der Aktenlage geprüft (Abs. 3).
Bei der Fristansetzung nach Art. 13 EAUe handelt es sich – im Gegensatz
zur derjenigen von Art. 80o Abs. 3 IRSG – um eine Kann-Bestimmung, mithin
liegt es im Ermessen der ersuchten Behörde zu entscheiden, ob eine Frist
anzusetzen ist. Daraus folgt, dass es ebenso im Ermessen der ersuchten
Behörde liegen muss, wie bei Nichteinhaltung der Frist vorzugehen ist.
4.3 Vorliegend reichten die kroatischen Behörden die vom BJ geforderten
Angaben kurz nach Ablauf der Frist ein. Indem der Beschwerdegegner die
marginale Verspätung ignorierte, übte er das ihm gestützt auf Art. 13 EAUe
zustehende Ermessen aus. Dieses Verhalten ist insbesondere auch im
Lichte der Verfahrensökonomie als sachgerecht einzustufen; wäre die
Auslieferung des Beschwerdeführers wegen unzureichender Unterlagen für
eine Entscheidung nicht bewilligt worden, so hätte Kroatien jederzeit ein
neues Ersuchen stellen und die beantragten Unterlagen nachreichen
können. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich somit als
unbegründet.
5.
5.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer die Qualität der Übersetzung des
Schreibens vom 15. Juli 2014. Der Text sei missverständlich, undeutlich und
verwirrend (act. 1 S. 4 Ziff. 2.1).
5.2 Die beizubringenden Unterlagen sind in der Sprache des ersuchenden
Staates oder in der des ersuchten Staates abzufassen. Dieser kann eine
Übersetzung in eine von ihm gewählte offizielle Sprache des Europarats
verlangen (Art. 23 EAUe). Die Schweiz verlangt, dass an sie gerichtete
Auslieferungsersuchen und deren Unterlagen, soweit sie nicht in deutscher,
französischer oder italienischer Sprache abgefasst sind, mit einer
Übersetzung in eine dieser Sprachen zu versehen sind (siehe Vorbehalt der
Schweiz zu Art. 23 EAUe).
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5.3 Das kroatische Justizministerium hat seinem Schreiben vom 15. Juli 2014
betreffend die Vollstreckungsverjährung eine beglaubigte deutsche
Übersetzung beigelegt. Aus dieser geht Folgendes hervor: Am
1. Januar 2013 sei in Kroatien ein neues Strafgesetz in Kraft getreten, wobei
auch das Verjährungsrecht revidiert worden sei. Gemäss den vor dem
1. Januar 2013 in Kraft gewesenen Verjährungsbestimmungen (Art. 21 und
23 des Strafgesetzes der Republik Kroatien [nachfolgend "StGB HR"]) sollte
die Vollstreckungsverjährung für das Urteil gegen den Beschwerdeführer am
9. Juni 2014 eintreten. Die neu geltenden Bestimmungen zur Verjährung der
Strafvollstreckung seien in Art. 83 und 84 des StGB HR geregelt. Gemäss
Art. 83 Abs. 1 StGB HR trete die Vollstreckungsverjährung bei einer
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr sechs Jahre nachdem das Urteil in
Rechtskraft erwachsen sei ein. Das Urteil des Gemeindegerichts Knin vom
6. April 2010 sei am 9. Juni 2010 rechtskräftig geworden, womit die
Vollstreckungsverjährung am 9. Juni 2016 eintrete. Gemäss der
Übergangsbestimmung von Art. 384 StGB HR seien die neuen
Bestimmungen zur Vollstreckungsverjährung u.a. für im Zeitpunkt des
Inkrafttretens laufende Vollstreckungsverjährungsfristen anwendbar.
5.4 Die von den kroatischen Behörden beigelegte (beglaubigte) deutsche
Übersetzung ist nicht einwandfrei, jedoch ist diese wie die obgenannte
Zusammenfassung zeigt durchaus verständlich. Auch diese Rüge des
Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet.
6.
6.1 Als nächstes macht der Beschwerdeführer geltend, dass nach kroatischem
Recht die Vollstreckungsverjährung eingetreten sei. Die kroatischen
Behörden führen aus (vgl. supra E. 5.3), dass die Vollstreckungssverjährung
gemäss den vor dem 1. Januar 2013 in Kraft gewesenen Bestimmungen am
9. Juni 2014 eingetreten wäre. Gemäss den geltenden Bestimmungen trete
sie am 9. Juni 2016 ein. Gestützt auf die Übergangsbestimmungen sei das
neue Verjährungsrecht massgebend. Der Beschwerdeführer bringt dagegen
vor, dass die Anwendung des neuen Verjährungsrechts gegen das
Rückwirkungsverbot verstosse, da dieses für ihn ungünstiger sei (act. 1 S. 4
Ziff. 2.2 ff.).
6.2 Gemäss Art. 10 EAUe wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn nach den
Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die
Strafverfolgung oder -vollstreckung verjährt ist.
Das Rückwirkungsverbot hat Grundrechtscharakter. Es will verhindern, dass
der Gesetzgeber nachträglich die Lage des Beschuldigten verschlimmern
- 8 -
kann. Unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention ist bedeutsam, dass
eine motivierende Wirkung nur vom zur Zeit geltenden Tatbestand ausgehen
kann. Deshalb ist eine Verlängerung der Verjährungsfristen durchaus
zulässig (TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 2 N. 2), solange das
neue Gesetz keine bereits abgelaufene Verjährung wieder in Gang setzt
(POPP/BERKEMEIER, Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl., Basel 2013,
Art. 2 N. 15 m.w.H.).
6.3 Durch das Inkrafttreten der neuen Verjährungsbestimmungen (inkl.
Übergangsbestimmungen) wurde die laufende Vollstreckungsverjährungs-
frist für das Urteil gegen den Beschwerdeführer verlängert. Da dies in casu
zulässig war und die Vollstreckungsverjährung nach kroatischen Recht noch
nicht eingetreten ist, erweist sich auch diese Rüge des Beschwerdeführers
als unbegründet.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht als nächstes geltend, er sei physisch und
psychisch angeschlagen und somit nicht hafterstehungsfähig. Namentlich
habe er sich an seiner Schulter operieren lassen und es würden
postoperative Rehabilitationstherapien anfallen. Er leide auch an
depressiven Störungen - momentan befindet sich der Beschwerdeführer in
stationärer Behandlung in der Klinik B. (act. 10.1). Weiter seien die Zustände
in kroatischen Gefängnissen katastrophal. Die kroatischen Behörden seien
auf angeschlagene Personen nicht vorbereitet (act. 1 S. 5 ff.).
7.2 Ist die auszuliefernde Person nicht hafterstehungsfähig, so kann das
Bundesamt gemäss Art. 47 Abs. 2 IRSG anstelle der Haft andere
Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen. Die fehlende
Hafterstehungsfähigkeit steht einer Auslieferung allerdings nicht entgegen.
So sehen weder die anwendbaren Staatsverträge noch das IRSG die
Möglichkeit vor, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen zu
verweigern. Im Gegensatz zu gewissen anderen Staaten (vgl. ZIMMERMANN,
a.a.O., Rz. 698 S. 654), haben weder die Schweiz noch Kroatien einen
entsprechenden Vorbehalt zum EAUe gemacht. Nach ständiger
Rechtsprechung kann daher ein Auslieferungsersuchen nicht wegen des
schlechten Gesundheitszustands des Verfolgten abgelehnt werden. Es ist
Sache des ersuchenden Staates dafür zu sorgen, dass die auszuliefernde
Person eine angemessene medizinische Behandlung bekommt und ihrem
Gesundheitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels
Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird (vgl. nicht
- 9 -
veröffentlichte E. 8 von BGE 129 II 56; Entscheid des Bundesgerichts
1A.116/2003 vom 26. Juni 2003 E. 2.1 mit Hinweisen).
7.3 Indem der Beschwerdeführer vorbringt, er sei nicht hafterstehungsfähig (act.
1 S. 5 ff.), verkennt er, dass dies keinen Grund darstellt, das
Auslieferungsersuchen abzulehnen.
7.4 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im
Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2
IRSG). Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art
grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder
Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1
des internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und
politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]). Niemand darf in einen Staat
ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und
unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE
133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.). Die Haftbedingungen dürfen
nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die
physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt
sein (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 des UNO-Pakts II). Die Gesundheit des
Häftlings muss in angemessener Weise sichergestellt werden, insbesondere
mittels Zugang zu genügender medizinischer Versorgung. Die Auslieferung
ist abzulehnen, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, der
Auszuliefernde werde im ersuchenden Staat ohne genügende medizinische
Versorgung in einer sein Leben oder seine Gesundheit schwer
gefährdenden Weise inhaftiert werden, was eine unmenschliche Behandlung
i.S.v. Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. Urteil des EGMR i.S. McGlinchey
gegen Vereinigtes Königreich vom 29. April 2003, Ziff. 47-58; i.S. Mouisel
gegen Frankreich vom 14. November 2002, Recueil CourEDH 2002-IX S.
191, Ziff. 36 - 48).
7.5 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird vermutet, dass ein Staat
wie Kroatien – der die EMRK ratifiziert hat, ein Mitgliedsstaat der
Europäischen Union und mit der Schweiz Signatarstaat des EAUe ist – seine
völkerrechtlichen Verpflichtungen wahrnimmt (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 1C_260/2013 vom 19. März 2013, E. 1.4; 1C_257/2010 vom
1. Juni 2010, E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.209 vom
14. März 2014, E. 2.1.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 681). Bei Ländern mit
bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen Westeuropas –
bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der
Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK verletzenden
Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslieferung ohne
Auflagen gewährt. Demgegenüber gibt es gemäss der bundesgerichtlichen
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Rechtsprechung Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme
bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer
menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko
aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so
geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch
erscheint, so dass dem Auslieferungsersuchen, unter Auflagen, dennoch
stattgegeben werden kann. Besteht die Gefahr, dass der Verfolgte im
ersuchenden Staat einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden
unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnte,
wird die Auslieferung in Anwendung von Art. 80p IRSG von der Abgabe einer
förmlichen Garantieerklärung bezüglich der Einhaltung der Grund- und
Menschenrechte abhängig gemacht (BGE 133 IV 76 E. 4.1 und 4.5 S. 86 ff.;
134 IV 156 E. 6.3 S. 164). Eine gänzliche Verweigerung der Auslieferung
rechtfertigt sich nur ausnahmsweise, wenn das Risiko einer
menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen
Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als
nur noch theoretisch erscheint (BGE 134 IV 156 E. 6.7 S. 169 f.).
7.6 Für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall eine Auslieferung nur nach
Einholung einer förmlichen Garantieerklärung zulässig ist, ist eine
Risikobeurteilung vorzunehmen. Auslieferungen nach Kroatien werden
grundsätzlich ohne Einholung einer förmlichen Garantieerklärung betreffend
die Haftbedingungen bewilligt (Urteil des Bundesgerichts 1C_356/2007 vom
26. November 2007; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.252 vom
20. November 2014; RR.2014.102 vom 3. Juni 2014; RR.2008.46 vom
22. April 2008). Liegen aktuell keine Anhaltspunkte für eine im Sinne von Art.
3 EMRK massgebliche Verschlechterung der Haftbedingungen vor, besteht
grundsätzlich kein ausreichender Grund, die bisherige Praxis in Frage zu
stellen.
Der Beschwerdeführer behauptet, die Haftbedingungen in kroatischen
Gefängnissen seien katastrophal und verweist pauschal auf ein nicht näher
bezeichnetes Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(vermutlich gemeint Urteil des EGMR i.S. Longin gegen Kroatien vom
6. November 2012). Tatsächlich beanstandete der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte in diesem Entscheid die Haftbedingungen des
Inhaftierten. Es handelt sich jedoch dabei um einen Einzelfall, der
mittlerweile schon mehr als zwei Jahre zurückliegt. Dieser Einzelfall und die
Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Haftbedingungen in Kroatien
katastrophal seien, bilden keinen ausreichenden Grund die bisherige Praxis
in Frage zu stellen.
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8. Nach dem Gesagten erweisen sich sämtliche Rügen des Beschwerdeführers
als unbegründet und seine Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr
ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kosten-
vorschusses in gleicher Höhe (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG
sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 11. Februar 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Rolf Rüdisser
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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