Entscheid vom 6. Februar 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien 1. A. LIMITED,
2. B. LIMITED,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Erni,
Beschwerdeführerinnen 1 + 2
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien
Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e
Abs. 2 lit. a IRSG); Zwischenverfügung; Rückzug der
Beschwerde
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2014.300-301
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft Mailand gegen diverse Personen eine Strafuntersu-
chung wegen Bestechung ausländischer Behördenmitglieder führt und in
diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 26. Mai 2014 an die
Schweiz gelangte und um Sperrung der Konten der B. Limited (nachfolgend
"Beschwerdeführerin 2") bei der Bank C. AG sowie weiterer mit dieser Ge-
sellschaft in Zusammenhang stehender Konten ersuchte;
- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 6. Juni 2014 das Konto Nr. 1 bei
der Bank C. AG, lautend auf die A. Limited (nachfolgend "Beschwerdeführe-
rin 1"), sperrte (act. 1.5);
- die Beschwerdeführerin 1 mit Schreiben vom 10. und 30. Oktober 2014 bei
der Beschwerdegegnerin um Bewilligung der teilweisen Aufhebung der Kon-
tosperre in der Höhe von total GBP 152'245.-- ersuchte, um Anwaltskosten
für einen in Grossbritannien geführten Prozess der Beschwerdeführerin 2 zu
bezahlen (act. 1.9 und act. 1.11);
- die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. November 2014 das Gesuch
der Beschwerdeführerin 1 um Teilentsperrung des Kontos Nr. 1 bei der Bank
C. AG in der Höhe von GBP 152'245.-- abwies (act. 1.1);
- die Beschwerdeführerinnen dagegen mit Beschwerde vom 17. Novem-
ber 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangten
(act. 1);
- das Bundesamt für Justiz und die Beschwerdegegnerin mit ihren Stellung-
nahmen vom 5. Januar 2015 die Abweisung der Beschwerde bzw. die Ab-
weisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 sowie das Nichteintre-
ten auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 bzw. eventualiter eben-
falls die Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 beantragten
(act. 10 und act. 11);
- die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 2. Februar 2015 den Rück-
zug ihrer Beschwerden erklärten (act. 14);
- das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt
abzuschreiben ist;
- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als
unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten
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zu tragen hat (s. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.136
vom 3. Juni 2014);
- für die Berechnung der Gerichtskosten das BStKR (SR 173.713.162) zur An-
wendung gelangt ; vorliegend die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen
(Art. 8 Abs. 3 BStKR) und den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen ist, un-
ter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 5'000.--; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, den
Beschwerdeführerinnen den Restbetrag von Fr. 4'500.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt
abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführerinnen auferlegt,
unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den
Beschwerdeführerinnen den Restbetrag von Fr. 4'500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 6. Februar 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Lorenz Erni
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor-
und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide
über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl.
Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss
Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die
betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar,
soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
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Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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