Entscheid vom 22. Januar 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Michael Lang,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ST.
GALLEN,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Nie-
derlande
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2014.302-303
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft Ost-Brabant (NL) ein Ermittlungsverfahren u.a. ge-
gen A. wegen unrechtmässiger Entziehung von Energie etc. führt
(RR.2014.302, act. 2);
- im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens die Staatsanwaltschaft Ost-Bra-
bant mit Rechtshilfeersuchen vom 9. Juli 2014 an die Schweiz gelangte und
um Kontosperrungen sowie Übermittlung von Beweismitteln, namentlich von
Bankunterlagen, ersuchte (RR.2014.302, act. 2);
- das kantonale Untersuchungsamt der Staatsanwaltschaft des Kantons
St. Gallen (nachfolgend "StA SG") mit Schlussverfügungen vom 1. Okto-
ber 2014 und 15. Oktober 2014 dem Rechtshilfeersuchen teilweise ent-
sprach (RR.2014.302, act. 2 und RR.2014.303, act. 2);
- A., vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Michael Lang, dagegen mit zwei Be-
schwerden beide vom 18. November 2014 an die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts gelangt (RR.2014.302, act. 1 und RR.2014.303, act. 1);
- sowohl die StA SG als auch das das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ")
mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 bzw. 18. Dezember 2014 beantra-
gen, die Beschwerden seien abzuweisen (RR.2014.302, act. 8 und 9 sowie
RR.2014.303, act. 8 und 9);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Januar 2015 seine Beschwer-
den vom 18. November 2014 zurückzieht (RR.2014.302, act. 12 und
RR.2014.303, act. 12).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Beschwerdeverfahren RR.2014.302 und RR.2014.303 in den wesentli-
chen Punkten identisch sind, weshalb es sich rechtfertigt, diese in einem ein-
zigen Entscheid zu erledigen;
- die Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerden als erledigt
abzuschreiben sind;
- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als
unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten
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zu tragen hat (s. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.276
vom 27. März 2014);
- für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. Au-
gust 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschä-
digungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung
gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG) und die
Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen ist, unter Anrechnung
des entsprechenden Betrags aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 5'000.-- (Fr. 2'500.-- pro Beschwerdeverfahren);
- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, den Restbetrag von
Fr. 4'500.-- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Verfahren RR.2014.302 und RR.2014.303 werden vereinigt.
2. Die Beschwerdeverfahren werden zufolge Rückzugs der Beschwerden als er-
ledigt abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem entsprechenden Betrag aus dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 5'000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem
Beschwerdeführer Fr. 4'500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 23. Januar 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Ernst Michael Lang
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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