Entscheid vom 12. Februar 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Roy Garré und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A. S.A.,
B.,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Marc
Hassberger,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Griechenland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2014.313-314
- 2 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die griechischen Behörden mit verschiedenen Rechtshilfeersuchen
betreffend die Bestechung von griechischen Beamten durch deutsche
und russische Unternehmen bezüglich Lieferungen und Modernisierung von
U-Booten des Typs 209 und 2014 sowie Lieferungen von russischen
Raketen TOR M1 an die Schweiz gelangten (act. 1.3);
- u.a. das Untersuchungsamt des Landgerichts Athen mit ergänzendem
Rechtshilfeersuchen vom 20. Februar 2014 an die Schweiz gelangte und um
Übermittlung von Beweismitteln, namentlich von Unterlagen betreffend die
Bankbeziehung der A. S.A. bei der Bank C. in Genf, ersuchte (act. 1.3);
- mit Verfügung vom 23. Juni 2014 die Bundesanwaltschaft (nachfolgend
"BA") auf das griechische Rechtshilfeersuchen eintrat und gleichentags die
Edition der obgenannten Bankunterlagen anordnete (act. 1.3);
- in der Folge die BA mit Schlussverfügung vom 15. Oktober 2014 die
Herausgabe der genannten Bankunterlagen verfügte (act. 1.3);
- A. S.A. und B., beide vertreten durch Rechtsanwalt Marc Hassberger,
dagegen mit Beschwerde vom 24. November 2014 an die
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangen (act. 1);
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") mit Vernehmlassung vom
24. Dezember 2014 beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern
darauf einzutreten sei (act. 15);
- die BA mit Verfügung vom 22. Januar 2015 ihre Schlussverfügung vom
15. Oktober 2014 widerrief (act. 16), weswegen die Beschwerdeführer die
Beschwerde mit Schreiben vom 6. Februar 2015 zurückzogen (act. 20);
- das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt
abzuschreiben ist;
- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als
unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten
zu tragen hat (s. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.276
vom 27. März 2014);
- 3 -
- vorliegend ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu
verzichten (Art. 63 Abs. 1 2. Satz VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss
von Fr. 5'000.-- den Beschwerdeführern zurückzuerstatten ist.
- 4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Verfahren RR.2014.313-314 werden zufolge Rückzugs der Beschwerde
als erledigt abgeschrieben.
2. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird verzichtet.
3. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den
geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 13. Februar 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Marc Hassberger
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
- 5 -
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Full & Egal Universal Law Academy