Entscheid vom 5. März 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,
Patrick Robert-Nicoud und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Alexander
Schawalder,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich
Auslieferung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Bosnien und Herzegowina
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2014.318
- 2 -
Sachverhalt
Am 27. Dezember 2013 und mit Ergänzung vom 6. Februar 2014 ersuchte
das bosnische Justizministerium um Auslieferung des bosnischen
Staatsangehörigen A. für die ihm im Haftbefehl des Bezirksgerichts Banja
Luka vom 13. Mai 2013 zur Last gelegten Straftaten. Dem Haftbefehl liegt
folgender Sachverhalt zu Grunde: A. soll während des Krieges in Bosnien
als Mitglied einer paramilitärischen Einheit am 29. August 1992 mit weiteren
Mittätern aus einem Hinterhalt heraus mit einer Schusswaffe mehrfach auf
ein Zivilfahrzeug geschossen und dabei eine unbewaffnete Zivilperson (B.)
getötet haben. Danach sollen er und seine Mittäter das Fahrzeug samt
Leiche angezündet haben (act. 8.1/8D).
Am 14. Februar 2014 ersuchte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ")
das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten
(nachfolgen "EDA") um Abgabe einer konsolidierten Stellungnahme zur
Möglichkeit einer Auslieferung an Bosnien und Herzegowina nachfolgend
"BiH"; act. 8.6). Das EDA hielt diesbezüglich mit vertraulicher Stellungnahme
vom 28. April 2014 fest, dass Auslieferungen an BiH verbunden mit
entsprechenden Garantien grundsätzlich möglich seien (act. 8.7).
Mit Schreiben vom 2. Juli 2014 ersuchte das BJ die bosnischen Behörden
um Abgabe von verschiedenen Garantien (act. 8.8), welche das
Bezirksgericht Banja Luka am 8. Juli 2014 abgegeben und dem BJ durch
das bosnische Justizministerium mit Schreiben vom 11. Juli 2014 übermittelt
wurden (act. 8.9).
Mit Auslieferungshaftbefehl vom 21. August 2014 verfügte das BJ die
Auslieferungshaft gegen A. und beauftragte die Kantonspolizei Bern mit
dessen Festnahme (act. 8.10 und 8.11), worauf A. am 17. September 2014
in Z. (Schweiz) festgenommen wurde (act. 8.12). Im Rahmen seiner
Einvernahme vom 18. September 2014 erklärte A. mit einer vereinfachten
Auslieferung an BiH nicht einverstanden zu sein (act. 8.13). Am
19. September 2014 stellte das BJ dem Vertreter von A., Rechtsanwalt
Alexander Schawalder, die entscheidrelevanten Verfahrensakten zu - mit
Ausnahme der vertraulichen Stellungnahme des EDA vom 28. April 2014,
von welcher eine schriftliche Zusammenfassung abgegeben wurde
(act. 8.14).
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Die Beschwerde von A. gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 21. Au-
gust 2014 wurde mit Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 9. Okto-
ber 2014 abgewiesen (act. 8.16).
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 nahm A., vertreten durch Rechtsanwalt
Alexander Schawalder, Stellung zum Auslieferungsersuchen (act. 8.17).
Mit Auslieferungsentscheid vom 23. Oktober 2014 bewilligte das BJ die
Auslieferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegenden
Straftaten (act. 8.18).
Dagegen erhebt A., vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Schawalder,
am 26. November 2014 Beschwerde und stellt folgende Anträge (act. 1):
"1. Der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom
23. Oktober 2014 sei aufzuheben, die Auslieferung sei zu verweigern und
es sei der Beschwerdeführer sofort aus der Auslieferungshaft zu
entlassen.
2. Eventualiter sei der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz
vom 21. Oktober 2014 aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren
Abklärung und zum Neuentscheid im Sinne der bundesstrafgerichtlichen
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Prozessual: Es sei eine mündliche Verhandlung anzusetzen, anlässlich
welcher der Beschwerdeführer einzuvernehmen ist. Es sei ihm ein
Dolmetscher beizugeben (bosnisch-deutsch).
4. Es sei dem Beschwerdeführer eine Genugtuung für erstandene Haft von
mindestens Fr. 26'500.00 für die erstandene Auslieferungshaft aus der
Staatskasse zu bezahlen, unter Vorbehalt der Beschwerdeänderung und
des Beweisergebnisses.
5. Es sei dem Beschwerdeführer für entgangenes Einkommen während
erstandener Haft aus der Staatskasse eine Entschädigung von
mindestens 17'855.70 zu bezahlen, unter Vorbehalt der
Beschwerdeänderung und des Beweisergebnisses.
6. Es sei dem Beschwerdeführer für entgangenes Einkommen nach
Haftentlassung aus der Staatskasse eine Entschädigung von mindestens
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Fr. 10'275.45 zu bezahlen, unter Vorbehalt der Beschwerdeänderung
und des Beweisergebnisses.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Bundeskasse."
Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2014 beantragt das BJ die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 8) Der
Beschwerdeführer replizierte am 30. Januar 2015 (act. 11).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Bosnien und
Herzegowina sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen
vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) sowie das zu diesem
Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll
(1. ZP, SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite
Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) massgebend.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des
ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das
Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und
die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in
Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche
Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung,
wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137
IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten
bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595
E. 7c S. 616; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Bestimmt es das IRSG nicht anders,
so sind auf das Beschwerdeverfahren in internationalen
Rechtshilfeangelegenheiten zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungs-
verfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m.
Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m.
Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
- 5 -
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG;
SR 173.71], Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. Au-
gust 2010 für das Bundesstrafgericht [BStGerOR; SR 173.713.161]).
2.2 Die Beschwerde vom 26. November 2014 wurde fristgerecht erhoben,
weshalb darauf einzutreten ist.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen
grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich
jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde
bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5; Entscheid
des Bundesstrafgerichts RR.2013.357 vom 26. Februar 2014, E. 3).
Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten ein-
lässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die
Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr
Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004,
E. 5.2 m.w.H.).
4. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag auf eine persönliche Anhörung
durch das Bundesstrafgericht (act. 1 S. 34).
Im Rahmen der Beschwerde in Auslieferungssachen ans Bundesstrafgericht
schreiben weder das VwVG noch das IRSG eine mündliche öffentliche
Verhandlung vor, vielmehr ist das Verfahren vor der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts grundsätzlich schriftlich. Eine mündliche
Parteiverhandlung kann nach richterlichem Ermessen angeordnet werden
(Art. 57 Abs. 2 VwVG). Dies kann insbesondere nötig sein, wenn
Beweiserhebungen durch das Gericht sachlich notwendig erscheinen oder
wenn die grundrechtlich garantierten Parteirechte eine öffentliche Anhörung
verlangen. Art. 6 Ziff. 1 EMRK schreibt eine öffentliche Parteianhörung bei
Verfahren betreffend zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen vor
sowie bei Urteilen über strafrechtliche Anklagen. Bei der Prüfung von
Auslieferungsersuchen geht es weder um zivilrechtliche Ansprüche und
Verpflichtungen noch unmittelbar um eine strafrechtliche Anklage. Das
Rechtshilfeverfahren stellt kein Strafverfahren dar, bei dem durch den
Rechtshilferichter über die allfällige Schuld und Strafe zu entscheiden wäre.
- 6 -
Vielmehr werden Rechtshilfeverfahren als verwaltungsrechtliche Streit-
sachen betrachtet, was auch für Auslieferungsverfahren gilt (Urteile des
Bundesgerichtes 1A.247/2005 vom 25. Oktober 2005, E. 2.2; 1A.225/2003
vom 25. November 2003, E. 1.5, je m.w.H.; vgl. auch Entscheid des
Bundesstrafgerichts RR.2008.283-284 vom 24. März 2009, E. 15).
Demnach ist dem Verfahrensantrag auf mündliche Verhandlung keine Folge
zu leisten.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst gegen seine Auslieferung vor, er sei
nicht an der ihm vorgeworfenen Tat beteiligt gewesen. Er sei auch nicht
Mitglied einer paramilitärischen Gruppe und B. kein Zivilist gewesen (act. 1
Ziff. 2.2.5).
5.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine
Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu
enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter
Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau
wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden
EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im
Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den
schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende
Anhaltspunkte für auslieferungsfähige Straftaten vorliegen, ob
Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte
dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Der Rechtshilferichter muss
namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen
Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die
Behörden des ersuchenden Staates den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer
Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen
und die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegen. Das wäre
mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsverfahrens unvereinbar. Die
ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein
ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin
angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit nach dem
Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (vgl. BGE 136 IV 179
E. 2, 2.3.4) weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch
keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung
des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch
offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (vgl.
BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.; Urteile des
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Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2; 1A.297/2005
vom 13. Januar 2006, E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.).
5.3 Dem Haftbefehl vom 13. Mai 2013 liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Beschwerdeführer soll während des Krieges in Bosnien als Mitglied
einer paramilitärischen Einheit am 29. August 1992 mit weiteren Mittätern
aus einem Hinterhalt heraus mit einer Schusswaffe mehrfach auf ein
Zivilfahrzeug geschossen und dabei eine unbewaffnete Zivilperson (B.)
getötet haben. Danach sollen er und seine Mittäter das Fahrzeug samt
Leiche angezündet haben (act. 8.1).
Wie die Wiedergabe des Sachverhaltsvorwurfs zeigt, sind der
Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde keine offensichtlichen
Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen, welche die
Sachverhaltsvorwürfe entkräften würden. Aus diesem Grund ist diese
Sachverhaltsdarstellung für den Rechtshilferichter bindend und den
nachfolgenden Erwägungen zu Grunde zu legen.
5.4 Soweit der Beschwerdeführer seine Tatbeteiligung und Zugehörigkeit zu
einer paramilitärischen Gruppe bestreitet und vorbringt, dass B. im Zeitpunkt
des angeblichen Übergriffes kein Zivilist, sondern ein Kombattanter der
serbischen Armee gewesen sei (act. 1 S. 6) und dadurch seine Sichtweise
des Sachverhalts jener der ersuchenden Behörde gegenüberstellt, bringt er
eine unzulässige Gegendarstellung vor. Es ist Aufgabe des ausländischen
Sachgerichts, sich über das Bestehen dieser Tatsachen und über die Schuld
des Verfolgten auszusprechen (BGE 112 Ib 215 E. 5b). Die erhobenen
Rügen stellen auch keinen wirksamen Alibibeweis (Art. 53 IRSG) dar
(vgl. zum Ganzen BGE 123 II 279 E. 2b; Urteile des
Bundesgerichts 1C_301/2012 vom 14. Juni 2012, E. 1.2; 1A.233/2006 vom
7. Dezember 2006, E. 3.5.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2013.4
vom 22. Mai 2013, E. 3.1).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass das Opfer B. in seiner Funktion
als Kombattant der serbischen Armee getötet worden sei, weshalb
Kriegsverbrechen (da nur gegen Zivilpersonen möglich) zum Vornherein
entfallen. Der ersuchende Staat habe es unterlassen, die angebliche Tötung
rechtlich zu qualifizieren (vorsätzliche Tötung, Totschlag oder Mord),
weshalb es dem ersuchten Staat auch nicht möglich sei, die Tat nach seinem
materiellen Strafrecht zu qualifizieren. Es sei daher zu Gunsten des
Beschwerdeführers vom privilegierten Straftatbestand des Totschlages i.S.v.
Art. 113 StGB, allenfalls Art. 117 MStG auszugehen, welche aber verjährt
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seien. Zudem sei Art. 264c Abs. 1 lit. a StGB zum Tatzeitpunkt nicht in Kraft
gewesen, weswegen dieser zur Beurteilung der doppelten Strafbarkeit nicht
herangezogen werden könne (act. 1, S. 10 ff.).
6.2 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander
Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden
Staates wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, welche sowohl nach
dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit
einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden
Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer
schwereren Strafe bedroht sind (Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35
Abs. 1 lit. a IRSG).
6.3 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist
der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die
Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet
hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft daher bloss
"prima facie", ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er
– analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerk-
male einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (Entscheid des
Bundesstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 3.2 mit
Hinweisen). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der
Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des
Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Die
richtige Qualifikation nach ausländischem Recht stellt kein formelles
Gültigkeitserfordernis dar und ist vom Auslieferungsrichter daher nicht zu
überprüfen, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsunterlagen
umschriebene Sachverhalt den Tatbestand eines Auslieferungsdeliktes
erfüllt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, La
coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl. Bern 2009,
S. 536 N. 583). Anders als im Bereich der "akzessorischen" Rechtshilfe ist
die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit im Auslieferungsrecht für
jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll,
gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; Entscheid des
Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.2).
6.4 Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im
Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt eine
schwere Verletzung der Genfer Konventionen vom 12. August 1949 u.a.
durch vorsätzliche Tötung gegen die nach diesen Konventionen geschützten
Personen oder Güter begeht (Art. 264c Abs. 1 lit. a StGB). Geschützt wird
u.a. die gegnerische Zivilbevölkerung (TRECHSEL/VEST, Schweizerisches
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Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 2
N. 2).
6.5 Art. 264c Abs. 1 lit. a StGB ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten, mithin
nachdem sich der zur Diskussion stehende Sachverhalt ereignet haben soll.
Nach feststehender Praxis findet auf dem Gebiet der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen das im Zeitpunkt des Entscheids jeweils geltende
Recht Anwendung. Die verwaltungsrechtliche Natur des Rechtshilfe-
verfahrens schliesst namentlich die Anwendung des Grundsatzes der
Nichtrückwirkung aus (BGE 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.; TPF 2009 111 E. 1.2
S. 113). Folglich zielt die Rüge des Beschwerdeführers, wonach Art. 264c
Abs. 1 lit. a StGB nicht zur Anwendung gelange, weil er zum Tatzeitpunkt
nicht in Kraft gewesen sei, ins Leere.
6.6 Wie bereits festgehalten, ist dieses Gericht an die Sachverhaltsdarstellung
im Rechtshilfeersuchen gebunden (siehe supra E. 5.3). Mithin ist davon
auszugehen, dass es sich beim Opfer um eine Zivilperson gehandelt hat. Die
vorsätzliche Tötung des gegnerischen (serbischen) Zivilisten B. im Rahmen
des Bürgerkrieges in Bosnien durch eine bosniakische paramilitärische
Einheit lässt sich ohne Weiteres prima facie unter den Tatbestand der
schweren Verletzung der Genfer Konvention (Art. 264c Abs. 1 lit. a StGB)
subsumieren. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach B. ein Kombattant
gewesen sei, weswegen der Tatbestand von Art. 264c Abs. 1 lit. a StGB nicht
erfüllt sein könne, geht als im Auslieferungsverfahren unzulässige
Gegendarstellung fehl.
6.7 Nach Art. 10 EAUe i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG wird die Auslieferung nicht
bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates die
Strafverfolgung verjährt ist (vgl. dazu Entscheid des Bundesstraf-
gerichts RR.2013.175 vom 23. Oktober 2013, E. 3.1; ZIMMERMANN, a.a.O.,
N. 669 ff.). Gemäss Art. 101 Abs. 1 li. c StGB sind u.a. Kriegsverbrechen
i.S.v. Art. 264c Abs. 1 StGB unverjährbar. Die Verjährung steht folglich einer
Auslieferung nicht im Wege und die diesbezügliche Rüge geht fehl.
7.
7.1 Als nächstes führt der Beschwerdeführer aus, dass das Auslieferungs-
ersuchen politisch motiviert sei. Dies sei daran zu erkennen, dass die
ersuchende Behörde die ihm vorgeworfene Tat als Kriegsverbrechen
einstufen würde, obwohl es sich um ein Tötungsdelikt handle, für welches
die Verjährung eingetreten sei (act. 1 S. 12 ff.).
- 10 -
7.2 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung,
derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder
eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen
wird (Art. 3 Ziff. 1 EAUe und Art. 3 Abs. 1 IRSG). Die Einrede des politischen
Delikts wird bei Kriegsverbrechen keinesfalls berücksichtigt (Art. 3 Abs. 2
Abs. c IRSG).
Der dem Beschwerdeführer im Rechtshilfeersuchen vorgeworfene
Sachverhalt lässt sich wie supra unter E. 6.6 aufgezeigt prima facie unter
den Tatbestand der schweren Verletzung der Genfer Konvention (Art. 264c
Abs. 1 lit. a StGB) subsumieren und stellt mithin ein Kriegsverbrechen dar.
Folglich ist die Einrede des politischen Delikts vorliegend nicht zu
berücksichtigen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer analysiert die politische Lage in BiH, insbesondere in
der "Republika Srpska" (act. 1 S. 24). Er führt aus, dass es Berichte gäbe,
wonach das Justizsystem in BiH weit davon entfernt sei, unabhängig zu sein
(act. 1 S. 21). Beim Bezirksgerichts Banja Luka, welches über ihn richten
werde, seien 80 % der Richter Serben (act. 1 S. 32). Aufgrund dieser
Umstände würde ihn kein faires Verfahren erwarten. Weiter kritisiert er die
Praxis der Einholung diplomatischer Garantien (act. 1 Ziff. 5.3), namentlich
seien diese nicht zuverlässig (act. 1 Ziff. 5.4). Die Garantien seien "copy
paste" abgegeben worden und deswegen als wertlos einzustufen. Zudem sei
an der Vertragstreue von BiH zu zweifeln (act. 1 S. 23 f.).
8.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im
Lichte ihrer grundrechtlichen und völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem
Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen,
dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK; SR 0.101) oder des Internationalen Paktes über bürgerliche und
politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) nicht
entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d
IRSG). Das Völkerrecht verbietet insbesondere die Folter (Art. 3 EMRK;
Art. 7 UNO-Pakt II) und gewährt einen Anspruch auf ein faires Verfahren,
insbesondere ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 6 EMRK;
Art. 14 UNO-Pakt II). Der Rechtshilferichter muss bei der Beurteilung über
die effektive Gewährleistung der Grundrechte im ersuchenden Staat indes
besondere Vorsicht walten lassen. Es genügt nicht, dass sich die Person,
deren Auslieferung verlangt wird, auf die besonderen juristisch-politischen
Verhältnisse im ersuchenden Staat beruft. Vielmehr muss der Verfolgte
- 11 -
glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende
Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die
ihn unmittelbar berührt (vgl. BGE 123 II 511 E. 5b S. 517; 112 Ib 215 E. 7
S. 224; 109 Ib 64 E. 5b/aa S. 73).
8.3 Gemäss Schreiben des BJ vom 19. September 2014 hielt das EDA mit
vertraulicher Stellungnahme vom 28. April 2014 betreffend die politische
Situation in BiH Folgendes fest (act. 8.14):
Das Justizsystem von BiH sei als unabhängig einzustufen - insbesondere
aufgrund von umfassenden Reformen seit dem Ende der Kriegsjahre (1992-
1995). Verzögerungen bei der Behandlung von Justizfällen kämen zum Teil
vor. Gemäss dem Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter und
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe seien die
Haftbedingungen als schwierig anzusehen, obwohl die bosnischen
Behörden durch Bau von neuen Haftanstalten versuchten, dies zu
verbessern. Weiter bestünden Probleme mit körperlichen Übergriffen der
Polizei. Seit 2003 sei BiH als "safe country" einzustufen. Gemäss eines
Expertenberichts des Europarats und der Europäischen Union habe BiH im
Bereich des Justizwesens und der Haftbedingungen sehr wichtige
Fortschritte erzielt. Zudem habe BiH die wichtigsten Menschenrechts-
konventionen ratifiziert. Das EDA kommt zur Schlussfolgerung, dass sich bei
Auslieferungen grosse Zurückhaltung an diesen Staat empfehle. Falls solche
durchgeführt würden, sollten diese mit entsprechenden Garantien
verbunden werden.
8.4 Gestützt auf die Stellungnahme des EDA ersuchte das BJ am 2. Juli 2014
die Behörden von BiH um Abgabe verschiedener Garantien, namentlich um
die Sicherstellung eines fairen Strafverfahrens sowie korrekten
Haftbedingungen (act. 8.8). Die Zusicherungen wurden vom Bezirksgericht
Banja Luka am 8. Juli 2014 abgegeben und dem BJ durch das bosnische
Justizministerium mit Schreiben vom 11. Juli 2014 übermittelt (act. 8.9).
Diesbezüglich gilt es Folgendes festzuhalten:
Gemäss Art. 80p Abs. 3 IRSG hat die Antwort betreffend die
annahmebedürftigen Auflagen vom ersuchenden Staat auszugehen. Wer zu
dessen Vertretung befugt ist, ist dem Gesetzestext nicht zu entnehmen.
Generell wird ein Staat durch die Organe vertreten, welche nach den
Kriterien des Völkerrechts als befugt gelten, seinen Willen zum Ausdruck zu
bringen (PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in
Strafsachen, Basel/Genf/München 2001, Rz. 478). Das sind gemäss Art. 7
Abs. 2 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der
Verträge (WVK, SR 0.111) Staatsoberhäupter, Regierungschefs und
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Aussenminister zur Vornahme aller sich auf den Abschluss eines Vertrags
beziehenden Handlungen (lit. a), Chefs diplomatischer Missionen zum
Annehmen des Textes eines Vertrags zwischen Entsende- und
Empfangsstaat (lit. b) und die von Staaten bei einer internationalen
Konferenz oder bei einer internationalen Organisation oder einem ihrer
Organe beglaubigten Vertreter zum Annehmen des Textes eines Vertrags
im Rahmen der Konferenz, der Organisation oder des Organs (lit. c). Auf
dem Gebiet der Rechtshilfe gelten auch die Justizministerien als Vertreter
des Staates (Art. 29 Abs. 1 IRSG und Art. 5 2. ZP). In Bezug auf
Auslieferungen an andere Staaten bezeichnete das Bundesgericht bisher
explizit den Staatschef, den Regierungschef, den Justizminister und auch
den Präsidenten des obersten Gerichts bzw. Kassationshofs sowie den
Generalstaatsanwalt der ersuchenden Staaten zur Abgabe von
Garantieerklärungen als befugt (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts
1A.237/2005 vom 20. September 2005, E. 2.1 m.w.H., auszugsweise
publiziert in: SJ 2006 I 72 f.).
Vorliegend erfolgten die Zusicherungen lediglich vom Bezirksgericht Banja
Luka, was gemäss obgenannter Praxis als ungenügend einzustufen ist.
Entsprechend ist der Beschwerdegegner anzuweisen, vor dem Vollzug der
Auslieferung die entsprechenden Garantien auch vom Justizministerium von
BiH einzuholen.
8.5 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird vermutet, dass ein Staat
wie BiH – der die EMRK ratifiziert hat – seine völkerrechtlichen
Verpflichtungen wahrnimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_260/2013
vom 19. März 2013, E. 1.4; 1C_257/2010 vom 1. Juni 2010, E. 2.4; Entscheid
des Bundesstrafgerichts RR.2013.209 vom 14. März 2014, E. 2.1.1;
ZIMMERMANN, a.a.O., N. 681). Indem der Beschwerdeführer die politische
Lage, das Justizsystem in BiH und die Praxis der Einholung von
diplomatischen Garantien kritisiert sowie gestützt auf die ethnische
Zusammensetzung des zuständigen Gerichts dessen Unabhängigkeit in
Frage stellt, vermag er nicht glaubhaft darzulegen, dass ihm – trotz
Garantien – eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte droht.
Somit erweist sich auch diese Rüge als unbegründet.
9. Nach dem Gesagten erweisen sich sämtliche Rügen des Beschwerdeführers
als unbegründet und seine Beschwerde ist abzuweisen. Der
Beschwerdegegner ist anzuweisen, vor dem Vollzug der Auslieferung die
entsprechenden Garantien auch beim Justizministerium von BiH einzuholen.
- 13 -
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr
ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kosten-
vorschusses in gleicher Höhe (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG
sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 14 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das BJ wird angewiesen, vor dem Vollzug der Auslieferung die
entsprechenden Garantien beim Justizministerium von Bosnien und
Herzegowina einzuholen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 9. März 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Alexander Schawalder
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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