Entscheid vom 20. Januar 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
1. A. SA,
2. B.,
3. C.,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Vigilante und
MLaw Matteo Sironi,
Beschwerdeführer 1 bis 3
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien
Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e
Abs. 2 lit. a IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2014.321-323
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- D. in Brasilien im Jahre 2012 wegen Bildung einer kriminellen Organisation
sowie wegen Geldwäscherei verurteilt wurde (s. act. 1.2);
- D. schuldig gesprochen wurde, ein hochrangiges Mitglied einer kriminellen
Organisation zu sein, welche namentlich illegale Spielmaschinen betrieb;
dem Schuldspruch zufolge das mit dem illegalen Spielbetrieb erwirtschaftete
Geld neben der Verwendung für Bestechungszahlungen zur Aufrechterhal-
tung des illegalen Spielbetriebs zurück in den Wirtschaftskreislauf geschleust
wurde; dabei D. mehrmals versucht hat, mehrere hunderttausend Reais, die
aus den strafbaren Handlungen stammten, in bar abzuheben, um deren Ein-
ziehung zu vereiteln, nachdem er im Jahr 2007 von der gegen die kriminelle
Organisation und gegen ihn geführten Strafuntersuchung erfahren hatte (s.
act. 1.2);
- mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 die Meldestelle für Geldwäscherei MROS
der Bundesanwaltschaft eine Verdachtsmeldung nach Art. 9 GwG der Bank
E. AG (ehemals Bank F. AG) zur Kenntnis brachte (s. act. 1.2);
- die Verdachtsmeldung der Bank E. AG die Bankverbindung der A. SA betraf,
an welcher B. sowie C. wirtschaftlich berechtigt sind; B. der Bruder und C. der
Sohn von D. ist; auf dieser Bankbeziehung von Juni 2008 bis Juli 2011 diver-
se Vermögenseingänge in der Gesamthöhe von rund USD 1,4 Mio. zu ver-
zeichnen waren; die darauf einbezahlten Vermögenswerte von D. stammten;
für die Bundesanwaltschaft der begründete Verdacht bestand, dass die da-
rauf transferierten Vermögenswerte von rund USD 1,4 Mio. aus einem Ver-
brechen stammen würden (s. act. 1.2);
- die Bundesanwaltschaft im Rahmen des Strafverfahrens Nr. […] am
8. Oktober 2012 die Sperre aller auf die A. SA lautenden Konten sowie von
Konten, an denen diese wirtschaftlich berechtigt, bevollmächtigt und/oder
zeichnungsberechtigt ist, bis zu einem Betrag von USD 1,4 Mio. anordnete
(s. act. 1.2);
- mit Rechtshilfeersuchen vom 7. August 2014 die brasilianischen Strafverfol-
gungsbehörden um die Sperrung der vorstehenden Bankverbindung bei der
Bank E. AG, lautend auf die A. SA, im Hinblick auf eine mögliche Einziehung,
ersuchten (s. act. 1.2);
- den Erwägungen in der "Zwischenverfügung" vom 13. November 2014 zu
entnehmen ist: "Die eingangs erwähnte ersuchende brasilianische Behörde
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hat das von der Bundesanwaltschaft unter der Verfahrensnummer […] gegen
D. geführte Strafverfahren übernommen bzw. führt dieses stellvertretend für
die Bundesanwaltschaft unter der Verfahrensnummer […] fort." (act. 1.2,
S. 2);
- mit "Zwischenverfügung" vom 13. November 2014 die Bundesanwaltschaft
dem Rechtshilfeersuchen vollumfänglich entsprach und die Bank E. AG an-
wies, die vorgenannte Bankverbindung der A. SA sowie allfällige weitere auf
Letztere lautende Konten sowie Konten, an denen sie wirtschaftlich berech-
tigt, bevollmächtigt und/oder zeichnungsberechtigt ist, bis zu einem Höchst-
betrag von USD 1,4 Mio. sofort auch im vorliegenden Rechtshilfeverfahren zu
sperren; die Bundesanwaltschaft in ihren Erwägungen festhielt, die von ihr im
Rahmen des Strafverfahrens am 8. Oktober 2012 angeordnete Kontosperre
neben der im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens anzuordnende Kontosperre
bis auf weiteres aufrechterhalten bleibe (act. 1);
- auf eine solche "Aufrechterhaltung" der strafprozessualen Beschlagnahme
durch eine schweizerische Strafverfolgungsbehörde in einem rechtskonform
abgetretenen und durch den anderen Staat übernommenen Strafverfahren
vorliegend nicht weiter einzugehen ist (s. Art. 89 Abs. 1 IRSG sowie BGE 129
II 449 zum Schicksal der strafrechtlichen Beschlagnahme nach der Übertra-
gung des Strafverfahrens ins Ausland, namentlich zur Zuständigkeit des
Bundesamtes für Justiz, über die in der Schweiz angeordneten und im Inte-
resse des ins Ausland übertragenen Strafverfahrens aufrechterhaltenen Be-
schlagnahme zu befinden, wenn das Strafverfahren ins Ausland übertragen
ist und die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden damit nicht mehr be-
fasst sind); ebenso offen bleiben kann, in welchem Verhältnis die "Aufrecht-
erhaltung" der strafprozessualen Beschlagnahme nach erfolgter Übertragung
des Strafverfahrens ins Ausland und die in der Folge auf Rechtshilfeersuchen
hin angeordnete Beschlagnahme zueinander stehen;
- die A. SA, B. und C. durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter gegen die
vorgenannte Zwischenverfügung vom 13. November 2014 mit Beschwerde
vom 1. Dezember 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
gelangt sind; sie die Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung und
der Beschlagnahme beantragen (act. 1);
- die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Dezember
2014 den Antrag stellt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten sei (act. 8);
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- das Bundesamt für Justiz ebenfalls die Abweisung der Beschwerde bean-
tragt, sofern darauf eingetreten werden könne; das Bundesamt zur Begrün-
dung auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Zwischenverfü-
gung verweist (act. 7);
- diese Eingaben allen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zugestellt wurden
(act. 8); die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Januar 2015 eine wei-
tere Eingabe einreichten (act. 10);
- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden
Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zu-
sammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an
die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1
IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die
Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsge-
setz, StBOG; SR 173.71]; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das
Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [Organisationsreglement BStGer,
BStGerOG; SR 173.713.161]);
- gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG der Schlussverfügung vorangehende Zwi-
schenverfügungen selbständig angefochten werden können, sofern sie einen
unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a. durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen;
oder b. durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess
beteiligt sind;
- zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG); als persönlich und di-
rekt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG bei der Erhe-
bung von Kontoinformationen der Kontoinhaber gilt (Art. 9a IRSV; BGE 122 II
130 E. 2b); bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffe-
nen Gesellschaft Berechtigte nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerde-
legitimiert sind (s. im Einzelnen Urteil des Bundesgerichts 1C_370/2012 vom
3. Oktober 2012, E. 2.3 mit Hinweisen); die Beschwerdeführer 2 und 3 an der
fraglichen Bankbeziehung lediglich wirtschaftlich Berechtigte sind; ein Aus-
nahmefall im Sinne der Rechtsprechung, welche die Bejahung ihrer Be-
schwerdelegitimation rechtfertigten würde, nicht vorliegt; auf die Beschwerde
der Beschwerdeführer 2 bis 3 bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist;
- die Beschwerdeführerin 3 in ihrer Beschwerdeschrift mit keinem Wort geltend
macht und entsprechend auch nicht dartut und belegt, die im Rechtshilfever-
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fahren angeordnete Vermögenssperre würde einen unmittelbaren und nicht
wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG
bewirken; demnach auch auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 nicht
einzutreten ist; bei diesem Prüfungsergebnis weder auf die Rügen in der Sa-
che noch auf die gestellten Verfahrenseinträge einzugehen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführer kostenpflichtig
werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); für die Be-
rechnung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement
des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren
und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur
Anwendung gelangt; die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 4'000.-- anzuset-
zen ist, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten
Kostenvorschuss in der der Höhe von Fr. 6'000.-- (Art. 63 Abs. 4bis lit. b
VwVG; Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. b BStKR); die Bundesstrafgerichtskasse
anzuweisen ist, den Beschwerdeführern den Restbetrag zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt,
unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse
wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 2'000.--
zurückzuerstatten.
Bellinzona, 21. Januar 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Marco Vigilante und MLaw Matteo Sironi
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen
Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid
gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so
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sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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