Entscheid vom 8. Januar 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch die Rechtsanwälte Gerson Trüg
und Jörg Habetha,
Gesuchsteller
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe-
rung,
Gesuchsgegner
Gegenstand Auslieferung an Frankreich
Wiederherstellung
(Art. 94 StPO; Art. 24 Abs. 1 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2014.331
- 2 -
Sachverhalt:
A. A. gelangte am 27. November 2014 gegen seine Verhaftung zur Ausliefe-
rung nach Frankreich an die Beschwerdekammer. Das Gericht trat am
2. Dezember 2014 nicht auf die Beschwerde ein, weil die Eingabe vom
27. November 2014 nicht innert der Rechtsmittelfrist der Schweizer Post
übergeben worden und deshalb verspätet war (Entscheid des Bundesstraf-
gerichts RH.2014.19, E. 2).
B. Am 8. Dezember 2014 reichte A. ein Gesuch um "Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand" ein. Die Eingabe ist als Fristwiederherstellungsgesuch zu
behandeln.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 57 Abs. 1 VwVG und
Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario i. V. m. Art. 48 Abs. 2 IRSG).
Auf die Ausführungen des Gesuchstellers und die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug
genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer beantragt aus folgenden Gründen die Wiederher-
stellung der Beschwerdefrist und seine Entlassung aus der Auslieferungs-
haft:
Die Beschwerdefrist sei aufgrund eines Versehens im Rechtsanwaltsbüro
falsch notiert worden. Es sei übersehen worden, dass die Beschwerdefrist
dann drei Tage vor Ablauf in den Fristenkalender einzutragen sei, wenn zur
Fristwahrung eine Eingabe postalisch (und nicht per Fax) einzureichen sei.
Erst die Entscheidung des Bundesstrafgerichts habe die mandatierten An-
wälte mit diesem Fristversäumnis bekannt gemacht. Dieses Versehen sei
dem Gesuchsteller nicht zurechenbar, die Frist sei mithin ohne sein Ver-
schulden versäumt worden (act. 1 S. 2).
1.2 Wenn das IRSG nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwal-
tungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
- 3 -
waltungsverfahren an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen
massgebende Verfahrensrecht (Art. 12 Abs. 1 IRSG). Für das Beschwer-
deverfahren gegen den Auslieferungshaftbefehl gelten die Artikel 379 bis
397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 IRSG).
Die Wiederherstellung ist in Art. 94 StPO geregelt: Hat eine Partei eine
Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher
Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist ver-
langen. Dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein
Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO; ebenso Art. 24 Abs. 1 VwVG). Es
muss dem Betroffenen in der konkreten Situation (objektiv oder subjektiv)
unmöglich gewesen sein, die fragliche Frist zu wahren (Entscheid des
Bundesstrafgerichts RR.2012.119 vom 4. Oktober 2012, E. 1.5.1; RIEDO,
Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 94 StPO N. 35, 37). Das Ge-
such hat nur aufschiebende Wirkung, wenn die zuständige Behörde sie er-
teilt (Art. 94 Abs. 3 StPO).
Die mandatsführenden Anwälte instruieren und überwachen die von ihnen
beigezogenen Hilfspersonen (vgl. Art. 101 Abs. 1 OR). Dies gilt namentlich
auch für ihr Sekretariat. Dem Auftraggeber werden die Handlungen seiner
Rechtsvertreter grundsätzlich zugerechnet (vgl. RIEDO, a.a.O., Art. 94 StPO
N. 58).
1.3 Vorliegend sind keine Gründe geltend gemacht, die eine Wiederherstellung
ermöglichten.
Dass die Säumnis ohne Verschulden eintrat, ist nicht einmal ansatzweise
glaubhaft dargelegt. Das Gericht informierte die Rechtsanwälte beizeiten
per Fax darüber, dass ihre Eingabe die Frist nicht wahrt (vgl. Entscheid des
Bundesstrafgerichts RH.2014.19 vom 2. Dezember 2014, lit. B). Es wäre
ihnen am letzten Tag der Frist zwischen 16:28 Uhr (Faxmitteilung des Ge-
richts) und 20:00 Uhr (Schliessung der Basler Hauptpost) ohne weiteres
möglich gewesen, von ihrer Niederlassung in Lörrach (oder gar Freiburg im
Breisgau) aus, eine Sendung fristwahrend der Schweizer Post zu überge-
ben. Gute Gründe, dies zu unterlassen, sind nicht dargetan.
Auch eine Konstellation, die nach der Lehre zum Strafprozessrecht (RIEDO,
a.a.O., Art. 94 StPO N. 55–57) zu einem Absehen der Zurechnung der
Handlungen der Rechtsvertreter (hier: an den Auszuliefernden) führen
könnte, liegt nicht vor.
Sind somit keine Wiederherstellungsgründe vorgebracht, ist auf das ent-
sprechende Gesuch nicht einzutreten.
- 4 -
1.4 Überdies wurde mit dem Wiederherstellungsgesuch kein Gesuch um auf-
schiebende Wirkung gestellt (vgl. Art. 94 Abs. 3 StPO). Das BJ vollzog
denn auch am 16. Dezember 2014 die vereinfachte Auslieferung an Frank-
reich (act. 3, 4). Befindet sich A. nicht mehr in Schweizer Auslieferungshaft,
so ist das dagegen gerichtete Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur
Beschwerde gegenstandslos geworden. Auch aus diesem Grund kann auf
das Gesuch nicht eingetreten werden.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Gesuch-
steller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie
Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 5 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Wiederherstellungsgesuch vom 8. Dezember 2014 wird nicht einge-
treten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 9. Januar 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Gerson Trüg und Jörg Habetha
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
- 6 -
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und
über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese
Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig
eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben
Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die
Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand
an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93
Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid
gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch
gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde
gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93
Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist
die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall
handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor,
wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt
worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2
BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung
beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Full & Egal Universal Law Academy